No disciplinary breach for defense advice under Art. 12 lit. a BGFA

KG050051Obergericht01.03.2007Confirmed

Zusammenfassung

The disciplinary authority examined whether a lawyer breached Art. 12 lit. a BGFA by allegedly advising an absent client to travel from France to Spain and by meeting with the accused persons. It held that defense counsel must act in the client’s interest and may use wide-ranging defense means, provided they remain lawful. On the facts, no unlawful obstruction, deception, or improper influence was established. The alleged conduct therefore did not amount to a disciplinary offense, and the proceedings were discontinued.

Regest

Art. 12 lit. a BGFA; scope of permissible defense conduct in criminal proceedings. Counsel must exercise the profession carefully and conscientiously, but in criminal matters the defense is primarily bound to the client’s interest in acquittal or mitigation and enjoys wide discretion in choosing defense means. This freedom ends where counsel employs unlawful means or otherwise violates the legal order, in particular by making knowingly false statements, tampering with evidence, influencing witnesses, inducing false testimony, or assisting flight. The mere full use of procedural defense rights does not constitute impermissible obstruction; only conduct crossing into rechtswidrige Mittel is disciplinarily relevant (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Art. 12 lit. a BGFA; Wahrnehmung der prozessualen Verteidigerrechte. Im Strafverfahren hat die Verteidigung ihre Tätigkeit nicht am staatlichen Straf- verfolgungsinteresse auszurichten, sondern am Interesse des Angeschuldigten an einem freisprechenden oder möglichst milden Urteil, und es muss ihr hinsichtlich der Wahl der Verteidigungsmittel ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zu- kommen. Sie darf allerdings nicht versuchen, die bestehende Rechtsordnung zu umgehen, sondern sie hat diese zu respektieren, d.h. sich an Recht und Gesetz zu halten. Aus den Erwägungen: (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe eine Anstiftung zur straflosen Selbstbegünstigung begangen, da er seinem, im Ausland weilenden Klienten ge- raten habe, sich in ein Drittland abzusetzen, was nicht strafbar, aber krass stan- deswidrig sei, das Verhalten habe der Erschwerung der Untersuchung gedient.) "2. a) Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Be- ruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Das Bundesgericht hat dies insofern präzisiert, als es festhielt, die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Pflicht beziehe sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlich- keit (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 12 zu Art. 12 BGFA). Obwohl der Anwalt in seiner Tätigkeit zugunsten seiner Klienten den Zielen des Rechtsstaates verpflichtet ist, hat er dennoch in erster Linie die Inter- essen seines Klienten zu wahren. Im Strafverfahren hat er daher beispielsweise 'seine Tätigkeit nicht am staatlichen Strafverfolgungsinteresse auszurichten, son- dern am Interesse des Angeschuldigten an einem freisprechenden oder möglichst milden Urteil, und es muss ihm hinsichtlich der Wahl der Verteidigungsmittel ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zukommen' (Fellmann, a.a.O., N 38 zu Art. 12 BGFA). Er darf allerdings nicht versuchen, die bestehende Rechtsordnung zu umgehen, sondern er hat diese zu respektieren, d.h. sich an Recht und Gesetz zu halten. Die berufsrechtliche Gewissenhaftigkeit schränkt den Anwalt in der Wahl der Mittel insoweit ein, indem sie ihm gebieten, die Wahrung der Interessen der Klienten ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben (Fellmann, a.a.O., N 37 zu Art. 12 BGFA). Der Anwalt überschreitet die Grenze des Zulässi- gen dann, wenn er 'positiv störend' in die Wahrheitsfindung eingreift oder die Rechtsordnung missachtet, indem er beispielsweise bewusst Unwahres vorbringt,

Beweisquellen trübt, Zeugen beeinflusst, den Klienten zu falscher Aussage anhält oder dem Angeschuldigten zur Flucht verhilft. Im Strafprozess bleibt zu beachten, dass eine Begünstigung durch den Verteidiger nicht bereits dann vorliegt, wenn der Verteidiger den Beschuldigten dadurch der Strafverfolgung entzieht, dass er die Verteidigerrechte voll ausschöpft, sondern erst dann, wenn er dies mit rechts- widrigen Mitteln tut (F. Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, S. 35). Nicht alles, was den von der Strafverfolgung geplanten Lauf der Gerechtigkeit hemmt, ist auch unzulässig (Müller, Die Grenzen der Verteidigungstätigkeit, in ZR: ZStrR 1996, S. 177). b) Im Lichte der angeführten Grundsätze zur Zulässigkeit der Verteidi- gungstätigkeit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen haben soll. A. befand sich anlässlich des Treffens mit dem Be- schuldigten in E. im Ausland. Er begab sich danach von Frankreich nach Spanien. Selbst wenn ihm dies vom Beschuldigten empfohlen worden wäre, liegt ange- sichts der konkreten Umstände darin kein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA. Es stand A. frei, sich in ein anderes Land zu begeben. Es wird zudem von der Staatsanwaltschaft auch gar nicht geltend gemacht, A. habe nicht zu Einvernah- men vorgeladen werden können oder sogar, er habe sich einem Haftbefehl ent- zogen. Auch das Treffen der beiden Verteidiger mit den Angeschuldigten an sich stellt keinen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA dar. c) Es ist somit festzuhalten, dass kein Disziplinarfehler des Beschul- digten im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Das Verfahren ist daher einzu- stellen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. März 2007

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