Mitnahme von Telefonabhörprotokollen durch den Strafverteidiger anlässlich einer Einvernahme des Angeschuldigten. Selektive Behändigung evoziert den Vorwurf, der Strafvertreidiger habe die Ehefrau des inhaftierten Angeschuldigten zu instru- ieren und deren Aussageverhalten zu beeinflussen versucht. Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission: "2.Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte 'ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft' auszuüben. Diese Bestimmung beinhaltet die Pflicht, sich in der gesamten Anwaltstätigkeit korrekt zu verhalten. Das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 270 E.3.2) und damit auch auf das Verhalten gegenüber Gerichten, Behörden und Dritten. 3.Einem Strafverteidiger 'obliegt es, dem staatlichen Strafanspruch entgegen zu treten und auf ein freisprechendes oder möglichst mildes Urteil hinzuwirken' (BGE 106 Ia 100). Der Strafverteidiger hat dabei im Interesse seines angeschul- digten Klienten und ausschliesslich als Verfechter von Parteiinteressen dem staatlichen Strafanspruch entgegen zu treten. Diese Aufgabe birgt ein erhebliches Spannungspotential in sich, vorab im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehör- den, welche ihrerseits den staatlichen Strafanspruch mit ihren Machtbefugnissen durchzusetzen haben. 4.Der Strafverteidiger hat die Wahrung der Interessen seines Klienten aus- schliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben (Fellmann, in: Fell- mann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 36f zu Art. 12 BGFA). Untersagt ist dem Strafverteidiger insbesondere, durch aktives Handeln das Strafverfahren zu stören (Müller, Die Grenzen der Verteidigertätigkeit, ZStrR 114 (1996), S. 179). Er darf keine Zeugen beeinflussen oder Auskunftspersonen zu unrichtigen Angaben oder Bestreitungen anhalten. Eine direkte Kontaktnahme mit Zeugen oder Gutachtern ist zwar nicht schlechthin verboten, indessen nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sachliche Gründe für die Kontaktnahme vor- liegen und keine unerlaubte Beeinflussung des Zeugen oder Gutachters erfolgt (ZR 96 [1997] Nr. 44).
5.Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes gehört auch der sorgsame Umgang des Anwaltes mit ihm von Gerichten und Behörden anvertrauten Akten (Fellmann, a.a.O., N. 47 zu Art. 12 BGFA). Originalakten wer- den einem Rechtsanwalt von Gerichten und Behörden angesichts seiner Vertrau- ensstellung herausgegeben, die er innerhalb der Rechtspflege geniesst. Dement- sprechend muss der Anwalt jederzeit in der Lage sein, ihm anvertraute amtliche Akten den Behörden wieder herauszugeben. Werden einem Rechtsanwalt Akten- kopien zur blossen Einsichtnahme zur Verfügung gestellt, besteht ebenfalls eine Verpflichtung, diese der Behörde wieder fristgerecht zurückzugeben. 6.Dem Beschuldigten wird von der Verzeigerin im Wesentlichen vorgeworfen, die ihm anlässlich der Einvernahmen vom 17. und 21. Juni 2005 vom polizeilichen Sachbearbeiter zur Einsichtnahme während den Einvernahmen überlassenen Kopien von TK-Protokollen teilweise nicht zurückgegeben zu haben. Dies in der Absicht, die Ehefrau seines angeschuldigten Klienten instruieren und im Hinblick auf deren Befragung beeinflussen zu können. Zu prüfen sind damit unter dem Aspekt einer möglichen Verletzung von Berufsregeln die folgenden Vorwürfe: Un- befugte Mitnahme von Kopien von TK-Protokollen anlässlich von Einvernahmen, Absicht des Beschuldigten, die Ehefrau seines inhaftierten Angeschuldigten zu in- struieren und deren Aussageverhalten zu beeinflussen sowie verpönte Kon- taktnahme mit Dritten durch Kontakte des Beschuldigten mit der Ehefrau seines Klienten. 7.Der Beschuldigte hat anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 17. und 21. Juni 2005 unbestrittenermassen einen Teil der ihm ausschliesslich für die Dauer der Einvernahme ausgehändigten Kopien von Telefonabhörprotokollen mitgenommen. Diese TK-Protokolle betrafen Gespräche der Ehefrau seines in- haftierten Klienten. Erstellt ist im Weiteren, dass er die fraglichen Kopien auf Auf- forderung des polizeilichen Sachbearbeiters vom 13. Juli 2005 gleichentags zu- rücksandte und sich für ein Versehen entschuldigte. Nun ist bezüglich der Anfor- derungen an den sorgsamen Umgang des Anwaltes mit ihm von Behörden an- vertrauten Akten zu differenzieren, ob es sich um Originalakten oder blosse Ak- tenkopien handelt. Bei Originalakten bestehen hohe Anforderungen, da diese
dem Rechtsanwalt von Gerichten und Behörden angesichts seiner Vertrauens- stellung herausgegeben werden und eine jederzeitige Rückgabe sichergestellt werden muss. Werden wie im vorliegenden Fall einem Anwalt während der Ein- vernahme Kopien von Telefonabhörprotokollen im Sinne eines Arbeitspapiers zur Verfügung gestellt, gelten zweifellos nicht die gleich hohen Sorgfaltspflichten. Wird ein Teil von Aktenkopien aus einem blossen Versehen nicht sogleich zu- rückgegeben, sondern vielmehr erst auf spätere Aufforderung hin, kann darin zweifellos noch kein Verstoss gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissen- haften Berufsausübung liegen. Dies entspricht letztlich auch der Auffassung der Verzeigerin selbst, die im Übrigen die umgehende Rückgabe am 21. Juni 2005 hätte überprüfen bzw. selber sicherstellen können. 8.Ein Verstoss gegen Berufsregeln würde indessen vorliegen, wenn der Be- schuldigte die fraglichen TK-Protokollkopien in der Absicht mitgenommen hätte, die Ehefrau seines inhaftieren Angeschuldigten zu instruieren und zu beeinflus- sen. Der Beschuldigte stellt derartige Kollusionsabsichten mit Entschiedenheit in Abrede. Gemäss dem Bericht des polizeilichen Sachbearbeiters hat auch die Ehefrau des Angeschuldigten jegliche Beeinflussung durch den Beschuldigten bestritten. Weder in der Verzeigung noch im Bericht des polizeilichen Sachbear- beiters finden sich nun irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigte oder gar tatsächlich Angaben aus den fraglichen Telefonabhörprotokollen an die Ehefrau seines Klienten weitergab, die- se mit ihr besprach, sie im Hinblick auf künftige Einvernahmen beeinflusste oder gar eigentliche Absprachen mit ihr traf. Bezüglich dieses Vorwurfes erschöpft sich der Bericht des polizeilichen Sachbearbeiters in reinen Mutmassungen und Schlussfolgerungen aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte aus zwei Sets mit 31 und 29, insgesamt damit 60 Gesprächsprotokollen gerade diejenigen acht Protokolle nicht zurückgegeben hat, welche Gespräche mit der Ehefrau des Angeschuldigten betroffen haben. Auch in der Verzeigung wird argumentiert, bei diesem Sachverhalt könne es 'um nichts anderes' gegangen sein, da eine 'selek- tive Behändigung' ausschliesslich dieser Protokolle keinen anderen Sinn machen könne, als Instruktionen und Absprachen zu treffen. Seitens des Beschuldigten wird nun das Aussortieren der die Ehefrau seines Klienten betreffenden TK-
Protokolle nicht in Abrede gestellt. Seine Begründung, so einen besseren Über- blick über die entsprechenden Gespräche und die Situation der Ehefrau des An- geschuldigten gewinnen und auch die diesbezüglichen Fragen seines Klienten im Anschluss an die Einvernahmen beantworten zu können, erscheint durchaus plausibel und nachvollziehbar. Angesichts des Ablaufes und der konkreten Ver- hältnisse im Zusammenhang mit den beiden Einvernahmen kann ein versehentli- ches Mitnehmen der fraglichen, zuvor aussortierten Protokollkopien nicht ausge- schlossen werden; eine absichtliche Wegnahme ist jedenfalls nicht erstellt. 9.Unter Berücksichtigung aller Umstände kann es nicht angehen, allein auf- grund der 'selektiven Behändigung' der fraglichen, die Ehefrau des Angeschul- digten betreffenden Protokollkopien auf eine Kollusionsabsicht und nachfolgende Beeinflussung der Ehefrau des Angeschuldigten zu schliessen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte grundsätzlich einen Anspruch auf Überlassen von Kopien der zu den Protokollen der Einvernahmen mit seinem Klienten vom 17. und 21. Juni 2005 gehörenden TK-Protokollen hatte, die Ehefrau des Angeschuldigten seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft während über einem Jahr nicht mehr polizeilich und untersuchungsrichterlich befragt worden war und schliesslich in den jeweiligen Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Untersu- chungshaft wohl auf eine Kollusionsgefahr mit acht namentlich bezeichneten Per- sonen hingewiesen wurde, zu denen die Ehefrau des Angeschuldigten aber gera- de nicht gehörte. 10. Ein absichtliches Zurückbehalten der dem Beschuldigten zur Verfügung ge- stellten Protokollkopien zwecks anschliessender Kollusion und Beeinflussung der Ehefrau des Klienten ist damit nicht erstellt. Dass der Beschuldigte Kontakt mit der Ehefrau seines inhaftierten Klienten unterhielt, stellt für sich keine verpönte Kontaktnahme mit Dritten dar, wie in der Verzeigung geltend gemacht wird. Ein Strafverteidiger hat wie erwähnt auch Fürsorgepflichten wahrzunehmen. Dies ins- besondere bei inhaftierten Klienten, welche in ihren Kontakten mit der Familie eingeschränkt sind. Vorliegend ergibt sich aufgrund des Berichtes des polizeili- chen Sachbearbeiters, dass der Beschuldigte der Familie seines Klienten Zeich- nungen für die Kinder überbrachte, welche dem polizeilichen Sachbearbeiter zu-
vor zur Kontrolle vorgelegt worden waren. Ein Verstoss gegen Berufsregeln liegt auch diesbezüglich nicht vor. 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstossen hat. Eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA liegt damit nicht vor, das Disziplinarverfahren ist einzustellen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. Dezember 2005