Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr. KD250004-O/U/ad Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 26. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Rekurrentin betreffend Kostenerlass Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2025; Proz. VW250001-O
Erwägungen: 1.1. A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) schuldet dem Kanton Zürich aus einem am Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. GC220106-L) und einem am Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. SU220072-O) durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 1'250.– (Urk. 3, Urk. 4/12 und Urk. 4/14-15). Nach Er- halt der entsprechenden Rechnungen und diesbezüglichen Erinnerungsschreiben (Urk. 4/1-4) stellte die Rekurrentin mit Eingabe vom 30. März 2025 bei der Zentra- len Inkassostelle ein Kostenerlassgesuch (Urk. 4/5). Die Zentrale Inkassostelle liess der Rekurrentin am 23. April 2025 eine Aufstellung über die zu diesem Zeit- punkt ausstehenden Forderungen zukommen und teilte ihr mit, dass eine erste in- formelle Prüfung ihrer Unterlagen durch einen Fachspezialisten der Zentralen In- kassostelle ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Erlass wohl nicht gegeben seien (Urk. 4/6 = Urk. 3). Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 beantragte die Rekurrentin zusätzlich den Erlass bzw. die Umwandlung der ihr im Strafver- fahren auferlegten Busse in gemeinnützige Arbeit (Urk. 4/8). Mit einem weiteren Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 4. Juli 2025 wurde der Rekurrentin er- neut mitgeteilt, dass eine erste informelle Prüfung ihrer Unterlagen durch einen Fachspezialisten der Zentralen Inkassostelle ergeben habe, dass die Vorausset- zungen für einen Erlass wohl nicht gegeben seien (Urk. 4/9). Die Rekurrentin hielt in der Folge mit Eingabe vom 7. Juli 2025 dennoch an ihrem Erlassgesuch fest (Urk. 4/10), weshalb dieses dem Generalsekretär-Stv. zur Prüfung vorgelegt wurde. Dieser lehnte schliesslich am 16. September 2025 das Gesuch um Kos- tenerlass ab (Urk. 4/11), was der Rekurrentin mit Schreiben vom 25. September 2025 von der Zentralen Inkassostelle mitgeteilt wurde (Urk. 4/12). Gleichzeitig wurde der Rekurrentin die Möglichkeit eingeräumt, ihr Erlassgesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens von der Verwaltungskommission überprüfen zu las- sen. Mit Eingabe vom 29. September 2025 teilte die Rekurrentin der Zentralen In- kassostelle mit, dass sie an ihrem Erlassgesuch festhalte (Urk. 4/13 = Urk. 2), worauf dieses von der Zentralen Inkassostelle mit Schreiben vom 30. September 2025 an die Verwaltungskommission überwiesen wurde (Urk. 1).
1.2. Die Verwaltungskommission wies das Gesuch um Kostenerlass mit Be- schluss vom 14. Oktober 2025 ab (Urk. 8 = Urk. 14). Der Beschluss wurde der Rekurrentin am 21. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 9/1). Mit Eingabe vom 26. Okto- ber 2025 (Poststempel: 27. Oktober 2025) erhob sie rechtzeitig Rekurs (Urk. 12). 1.3. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Ver- waltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Be- schlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-11). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Zusammenfassend führte die Verwaltungskommission zur Begründung aus, der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung dürfe nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide hätten die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostener- lass nicht zu zählen sei. Deshalb könne der Erlass rechtskräftig festgesetzter Ge- richtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden. So könne ein Kostenerlass dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kos- tenerlassgesuch vorangehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosig- keit unterlassen habe, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. Denn so- wohl im Zivil- als auch im Strafprozess sei es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen. In all diesen Fällen könne sodann mit einem Rechtsmittel gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu we- nig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des In- kassos sei grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozess- ordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit ei- nem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesse indes nicht
aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege habe beantragen können oder mit ihrem Gesuch deshalb abgewie- sen worden sei, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt werden könne. Eine solche letztgenannte Konstellation sei vorliegend nicht gegeben. Die Rekurrentin mache weder geltend noch doku- mentiere sie, dass sie erst nach Fällung der massgeblichen Entscheide des Be- zirksgerichts Zürich vom 25. August 2022 und des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 22. November 2024 in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre. Entsprechendes ergäbe sich auch nicht aus den Akten. Das Ur- teil des Obergerichts sei nur wenige Monate vor der erstmaligen Beantragung des Kostenerlasses ergangen. Sowohl im bezirksgerichtlichen als auch im oberge- richtlichen Verfahren habe sich die Rekurrentin trotz Aufforderung ausdrücklich geweigert, Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen. Auch im Rah- men der Korrespondenz mit der Zentralen Inkassostelle habe die Rekurrentin ihre finanziellen Verhältnisse nicht belegt. Immerhin ergebe sich aus dem Protokoll des Verfahrens GC220106-L, dass die Rekurrentin bereits damals keiner Arbeits- tätigkeit nachgegangen und ihren Lebensunterhalt aus den Einkünften des Ehe- gatten bestritten habe. Auch heute noch sei sie gemäss eigenen Angaben arbeits- los und beziehe Arbeitslosengeld. Bei diesen Gegebenheiten wäre die Gutheis- sung des Kostenerlassgesuchs mit dem öffentlichen Interesse an einer gleich- mässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultierten, nicht zu vereinbaren. Das Kostenerlassgesuch sei deshalb abzuweisen (Urk. 14 S. 3 ff.). 2.2. Die Rekurrentin macht mit ihrem Rekurs zusammenfassend geltend, der Entscheid der Verwaltungskommission stütze sich auf die Maskenverhüllungsver- ordnung, welche aus ihrer Sicht keine hinreichende gesetzliche Grundlage biete und somit rechtswidrig sei. Die Maskenverhüllungsverordnung sei rechtlich nicht tragfähig für die Auferlegung von Bussen und Gerichtskosten. Der Entscheid des Obergerichts, die Anwendung dieser Verordnung als Basis für die Kostenverurtei- lung zu akzeptieren, verstosse daher gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und führe zu einer unzulässigen Belastung ihrerseits. Zudem weise sie auf die erheblichen psychischen und ökonomischen Belastungen hin,
die dieser Entscheid mit sich bringe und die im Entscheid nicht hinreichend be- rücksichtigt worden seien. Die Aussicht, diese finanziellen Forderungen beglei- chen zu müssen, verursache bei ihr erhebliche psychische Stressreaktionen und eine signifikante Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Diese Belastung werde durch ihre derzeitige finanzielle und persönliche Situation verstärkt, die sie in ih- ren vorhergehenden Gesuchen dargelegt habe. Die Auferlegung der Kosten stelle eine unverhältnismässige wirtschaftliche Belastung dar, die ihre finanzielle Exis- tenz gefährde. Sie sei auf Arbeitslosenentschädigung angewiesen und verfüge über keinerlei nennenswerte Mittel, um diese Forderungen zu begleichen. Der von ihr beantragte Erlass der Gerichtskosten sei vor dem Hintergrund ihrer finanziel- len Bedürftigkeit und der drohenden Existenzgefährdung völlig gerechtfertigt. Des- halb beantrage sie, dass die Kostenverpflichtung (einschliesslich der Busse und der Gerichtskosten) aufgrund der Maskenverhüllungsverordnung aufgehoben werde, da sie auf einer unzulässigen Rechtsgrundlage beruhe. Weiter sei zu überprüfen, ob die Maskenverhüllungsverordnung in ihrer derzeitigen Form als gesetzeswidrig zu erachten sei, da sie keine hinreichende gesetzliche Ermächti- gung für die Auferlegung von Sanktionen und Kosten biete. Für den Fall, dass der Entscheid aufrechterhalten werden sollte, sei die Busse in eine mildere Mass- nahme wie z.B. soziale Arbeit umzuwandeln und die Gerichtskosten seien zu er- lassen. Schliesslich beantrage sie in Anbetracht ihrer psychischen und ökonomi- schen Belastung eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit des Entscheids, die insbesondere ihre finanzielle Lage und die Auswirkungen auf ihre psychische Ge- sundheit berücksichtige (Urk. 12). 2.3. Was die Beanstandungen der Rekurrentin betreffend die "Maskenverhül- lungsverordnung" (gemeint ist die Covid-19-Verordnung besondere Lage) betrifft, gestützt auf welche sie in den Verfahren vor Bezirksgericht (Geschäfts-Nr. GC220106-L) und vor Obergericht (Geschäfts-Nr. SU220072-O) wegen Verstos- ses gegen die Maskentragpflicht mit einer Busse bestraft wurde, so wurden diese bereits in den beiden genannten Verfahren geprüft. Sowohl das Bezirksgericht als auch das Obergericht kamen zum Schluss, dass für die zum Zeitpunkt des inkri- minierten Vorgangs geltende strafbewehrte Maskentragpflicht eine genügende gesetzliche Grundlage bestand, die im öffentlichen Interesse lag und mit dem Ver-
hältnismässigkeitsgrundsatz vereinbar war (Urk. 6/18 und Urk. 7/44). Die Rekur- rentin verzichtete darauf, den Entscheid des Obergerichts vom 22. November 2024 ans Bundesgericht weiterzuziehen (Urk. 7/47). Wie bereits die Verwaltungs- kommission ausgeführt hat, darf ein Kostenerlass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren. Die Rekurrentin hätte den Entscheid des Obergerichts beim Bundes- gericht anfechten können. Und auch die Aufhebung oder Abänderung des rechts- kräftigen Entscheides ist mittels eines Gesuchs um Kostenerlass nicht möglich. Auf die Rügen der Rekurrentin betreffend die Covid-19-Verordnung besondere Lage ist deshalb nicht mehr einzugehen. Auch was ihre finanziellen Verhältnisse betrifft, hätte die Rekurrentin die Möglichkeit gehabt, mit der Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts bzw. einem Rechtsmittel gegen den Entscheid des Obergerichts geltend zu ma- chen, es sei diesen nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die geltend gemachte Mittellosig- keit der Rekurrentin bereits zum Zeitpunkt der Entscheide des Bezirksgerichts Zü- rich vom 25. August 2022 (Geschäfts-Nr. GC220106-L; Urk. 6/18) sowie des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2024 (Geschäfts-Nr. SU220072-O; Urk. 7/44) bestand, führte sie doch bereits vor Bezirksgericht aus, arbeitslos zu sein (Prot. S. 6 f. in Urk. 6). Ihre Mittellosigkeit ist demnach nicht erst nach diesen Entscheiden eingetreten. Die Rekurrentin hat sodann in den Verfah- ren Geschäfts-Nrn. GC220106-L und SU220072-O nicht darum ersucht, ihr die Verfahrenskosten zu erlassen. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung eines Kostenerlasses nicht erfüllt (vgl. Entscheid der Rekurskommission KD170003-O vom 17. Oktober 2017 E. 3.3). Ausserdem kommt ein Kostenerlass aufgrund seiner weitreichenden Wirkung – erlassene Kosten können später nicht mehr geltend gemacht werden – nur bei bestehender dauernder Mittellosigkeit in Frage. Bei der Rekurrentin ist noch nicht von einer dauernden Mittellosigkeit aus- zugehen. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass sie nicht dereinst wieder ein Einkommen wird erzielen können. Mit 48 Jahren und einer abgeschlossenen Aus- bildung als Kauffrau (vgl. Prot. S. 6 in Urk. 6) ist davon auszugehen, dass sie wie-
der einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Ausserdem wird sie auch noch von ihrem Ehemann finanziell unterstützt (vgl. Prot. S. 6 f. in Urk. 6). Im Üb- rigen hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderungen gegenüber der Rekur- rentin höher gewichtet werden muss als ihr persönliches Interesse an einem Kos- tenerlass. Es geht dabei um das öffentliche Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus rechtskräfti- gen Entscheiden resultieren. Aus diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Abschliessend ist betreffend den Antrag der Rekurrentin, die Busse in ge- meinnützige Arbeit umzuwandeln, darauf hinzuweisen, dass ein solches Gesuch (in Sinne von Art. 79a StGB) an das Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung zu richten ist. Weder die Zentrale Inkassostelle noch die Verwaltungskommission oder die Rekurskommission sind dafür zuständig. 3.Die Rekurrentin unterliegt und hat daher die Kosten zu tragen. Der Gebüh- renrahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG). Mit Rücksicht auf die finanzielle Situation der Rekurrentin ist die Gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Rekurrentin auf- erlegt. 3.Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Rekurrentin, die Zentrale Inkassostelle der Ge- richte und die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je gegen Empfangsschein.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 1'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 26. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Schwarzenbach-Oswald versandt am: