Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD250001-O/U/ad Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach- Oswald Urteil vom 5. März 2025 in Sachen A._____, Rekurrent betreffend Kostenerlass Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2024; Proz. VW240007-O
Erwägungen: 1.1. A._____ (nachfolgend: Rekurrent) schuldet dem Kanton Zürich aus zahlrei- chen im Kanton Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 62'168.85, bestehend aus nicht betreibbaren Forderungen von Fr. 29'794.70 so- wie betreibbaren Forderungen von Fr. 32'374.15 (Urk. 3; Urk. 4/8/1-25). Nachdem ein Kostenerlassgesuch des Rekurrenten im Jahr 2019 bereits abgewiesen wor- den war (Urk. 4/4 S. 2), stellte er mit Eingabe vom 7. Juli 2024 erneut ein Kosten- erlassgesuch (Urk. 4/1). Die Zentrale Inkassostelle liess dem Rekurrenten am 16. Juli 2024 eine Aufstellung über die zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Forderun- gen zukommen und teilte ihm mit, dass der Betrag von Fr. 250.– betreffend das Verfahren Geschäfts-Nr. WT220100-O im Sinne einer Langzeitstundung vorerst abgeschrieben werde, die weiteren Kosten jedoch nicht erlassen werden (Urk. 4/2). Der Rekurrent hielt in der Folge mit Eingabe vom 1. August 2024 dennoch an seinem Erlassgesuch fest und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Ver- fügung (Urk. 4/3), weshalb dieses der Obergerichtspräsidentin zur Prüfung vorge- legt wurde. Diese lehnte schliesslich am 30. September 2024 das Gesuch um Kostenerlass ab (Urk. 4/4), was dem Rekurrenten mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 von der Zentralen Inkassostelle mitgeteilt wurde (Urk. 4/5). Gleichzeitig wurde dem Rekurrenten die Möglichkeit eingeräumt, sein Erlassgesuch im Rah- men eines formellen Verfahrens von der Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 teilte der Rekurrent der Zentralen In- kassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch (inkl. betreffend die Forderung aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach vom 21. Mai 2024) festhalte (Urk. 4/7 = Urk. 2), worauf dieses von der Zentralen Inkassostelle mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 an die Verwaltungskommission überwiesen wurde (Urk. 1). 1.2. Die Verwaltungskommission wies das Gesuch um Kostenerlass mit Be- schluss vom 20. Dezember 2024 ab (Urk. 5 = Urk. 9). Der Beschluss wurde dem Rekurrenten am 27. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 6/1). Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 (Poststempel: 27. Januar 2025) erhob er rechtzeitig Rekurs (Urk. 7).
1.3. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Ver- waltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Be- schlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-6). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Zusammenfassend führte die Verwaltungskommission zur Begründung aus, zu erlassende Kosten müssten für den Schuldner eine so relevante Belastung be- deuten, dass sich der Erlass rechtfertige. Davon könne nach gängiger Praxis der Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht ent- standen sei oder nicht eingefordert werden könne. Dies gelte namentlich für Ge- richtskosten, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen worden seien. Diese könnten von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst eingefordert wer- den, wenn der Rekurrent in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelange resp. zur Nachzahlung in der Lage und dies gerichtlich festgestellt worden sei. Vor die- sem Zeitpunkt liege keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung und auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die For- derung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar sei. Die Kosten von insgesamt Fr. 29'794.70 seien in den massgeblichen Entscheiden (Geschäfts-Nrn. DG190012-C, EE190071-C, FE180084-C, FE190363-C, DG140358-L, FE120486-L, FE150812-L, WT240062-O und QE122194-R) unter Hinweis auf den Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 123 ZPO einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen worden. Dies gelte im Übrigen auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung betreffend das Verfahren Geschäfts-Nr. DH240012-C des Bezirksgerichts Bülach, auf welches der Rekurrent verweise. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass das Nachzahlungsverfahren in Bezug auf diese Forderungen bereits eingeleitet worden sei. Gerichtsentscheide betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht seien der Verwaltungskommission nicht be- kannt. Damit seien die Forderungen von insgesamt Fr. 29'794.70 aktuell nicht fäl- lig und hinderten das wirtschaftliche Fortkommen des Rekurrenten mangels Er- scheinens im Betreibungsregister nicht, weshalb kein Härtefall vorliege. Folglich sei ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil der Rekurrent in
diesem Umfang zurzeit nicht beschwert sei. Auf das Gesuch um Kostenerlass sei daher insoweit nicht einzutreten (Urk. 9 S. 3 f.). Was das Gesuch des Rekurrenten um Erlass der betreibbaren Forderungen von insgesamt Fr. 32'374.15 gemäss Auflistung vom 3. Oktober 2024 sowie der im Verfahren des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr. DH240012-C) auferleg- ten Kosten betrifft, führte die Verwaltungskommission aus, dass ein Kostenerlass nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittello- sigkeit zulässig sei. Massgeblich seien dabei nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden könnten. Einem Erlassgesuch sei demnach nicht zu entsprechen, wenn die aktuelle Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. der Ver- äusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszu- fluss beseitigt werden könne. Selbst die dauerhafte Mittellosigkeit begründe indes keinen Anspruch auf den Erlass der Gerichtskosten. Als Ermessensentscheid sei der Erlass von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen seien die schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der For- derung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleich- mässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Entgegen der Argumentation des Rekurrenten bezwecke der Kostenerlass – anders als das In- stitut der unentgeltlichen Rechtspflege – nicht die Gewährung des Zugangs zum Gericht, sondern es gehe um die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismäs- sigkeit bei der staatlichen Interessendurchsetzung. Letztere habe nur dann zu un- terbleiben, wenn die verfolgten fiskalischen Interessen sowie das Interesse an ei- ner rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen in keiner Art und Weise die Opfer und Belastungen des Pflichtigen zu rechtfertigen vermögen. Insoweit könne mit dem Erlass auch dem Gedanken der Resozialisierung des Betroffenen Rech- nung getragen werden. Mit dem Kostenerlass solle zudem eine Gesamtschulden- sanierung ermöglicht werden. Eine solche falle jedoch ausser Betracht, wenn die gesuchstellende Person durch neue Gerichtsverfahren weitere Kosten verursache und kostenpflichtig werde. Insbesondere bei höheren Beträgen sei die Entwick- lung abzuwarten. Der Rekurrent befinde sich den eigenen Angaben zufolge seit
Jahren im Strafvollzug. Aktuelle Einnahmen aus einer regelmässigen Erwerbstä- tigkeit generiere er damit keine. Angaben zu allfälligen Vermögenswerten würden fehlen. Der Rekurrent sei erst 36 Jahre alt. Es erscheine zwar zurzeit unwahr- scheinlich, dass er demnächst wieder einer geregelten Arbeit werde nachgehen können, weshalb insoweit keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich seine finanziellen Verhältnisse demnächst erheblich verbessern würden. Dennoch könne aufgrund des Alters des Rekurrenten nicht ausgeschlossen werden, dass es ihm gelingen werde, sich bis zum Pensionsalter auf dem Arbeitsmarkt zu inte- grieren und sich beruflich weiterzuentwickeln, zumal er von Berufs wegen Infor- matiker und Metallbauschlosser sei und sich gemäss eigenen Angaben mit seinen Problemen intensiv auseinandergesetzt und Fortschritte erzielt habe. Angesichts der Höhe der im Raum stehenden Forderung rechtfertige es sich, von einem Kos- tenerlass abzusehen und die berufliche Entwicklung des Rekurrenten nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt abzuwarten. Zu berücksichtigen sei im Weiteren, dass das Institut des Kostenerlasses nicht dazu diene, Gerichtsent- scheide neueren Datums zu korrigieren, indem die kostenpflichtige Partei trotz ih- res Unterliegens im Verfahren von der Kostentragungspflicht befreit werde. Zahl- reiche Verfahren, aus welchen die Schulden des Rekurrenten resultierten, seien erst wenige Jahre alt. Ein Kostenerlass rechtfertige sich auch aus diesem Grund nicht, zumindest soweit die Entscheide neueren Datums seien. Zusammenfas- send komme ein Erlass der Schulden im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage, zumal das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forde- rung gegenüber dem Rekurrenten unter den gegebenen Umständen höher ge- wichtet werden müsse als sein persönliches Interesse an einem Kostenerlass. Das Gesuch sei daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 9 S. 4 ff.). 2.2. Der Rekurrent beantragt mit seiner Rekursschrift zusammenfassend die Auf- hebung des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 20. Dezember 2024 und den Erlass der Gerichtsgebühr sowie die Gutheissung seines Gesuchs um Kostenerlass für alle offenen Forderungen, einschliesslich derjenigen des Verfah- rens vor dem Bezirksgericht Bülach vom 21. Mai 2024 (Urk. 7 S. 1 und S. 3). Er macht geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Entscheidung die Forderungen aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach vom 21. Mai 2024 nicht hinrei-
chend berücksichtigt. Er habe Anspruch auf ein gerechtes und vollständiges Ver- fahren. Die Entscheidung, diese Forderungen auf eine spätere Prüfung zu ver- schieben, schaffe Unsicherheit und erschwere die Transparenz seiner finanziellen Situation. Eine vollständige Berücksichtigung sämtlicher Schulden sei zwingend notwendig, um eine gerechte Lösung zu finden. Es sei unhaltbar, dass diese For- derung in einer zukünftigen Entscheidung "nachgereicht" werden solle, während die derzeitige Last bereits existiere und berücksichtigt werden müsse. Weiter führt er aus, die Begründung der Vorinstanz, wonach die nicht betreibbaren Forderun- gen derzeit keine relevante Belastung darstellen würden und daher kein Härtefall vorliege, widerspreche der Praxis, wie sie unter anderem im Urteil des Bundesge- richts 6B_522/2017 festgelegt worden sei. Demnach seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person unter Berücksichtigung ihrer gesamten finanziellen Belastung zu bewerten unter der Prämisse einer aktuellen Betreibbar- keit. Es sei ausserdem ignoriert worden, dass sich die private Gesamtschuld von über Fr. 100'000.– direkt auf seine Fähigkeit auswirken werde, nach der Haft ein geregeltes Leben zu führen. Das Kriterium des Härtefalls sei hier eindeutig erfüllt, da die finanzielle Last seine Resozialisierung massiv gefährde. Die Vorinstanz habe den Resozialisierungsgedanken nicht hinreichend berücksichtigt. Gemäss Art. 425 StPO sei der Erlass der Verfahrenskosten ein Instrument, das insbeson- dere dazu diene, den Wiedereinstieg in ein geordnetes Leben nach der Haftzeit zu ermöglichen. Mit dieser Schuldenlast werde aber nicht nur seine wirtschaftliche Stabilität, sondern auch seine soziale Integration verhindert. Der Rekurrent führt weiter aus, dass er sich seit 2019 in Haft befinde und voraussichtlich erst im Jahr 2027 entlassen werde. Während dieser Zeit habe er keinerlei Einkünfte und nach seiner Entlassung werde er mit einer Schuldenlast konfrontiert, die jede Chance auf ein geregeltes Leben verhindere. Zu seinen Verbindlichkeiten gehörten so- wohl private wie auch betriebene Schulden, die sich auf insgesamt weit über Fr. 100'000.– summieren würden. Diese enorme finanzielle Belastung stelle eine unüberwindbare Hürde für seine Resozialisierung dar (Urk. 7 S. 1 f.). 2.3. Den Ausführungen des Rekurrenten, wonach die Verwaltungskommission in ihrer Entscheidung die Forderungen aus dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach vom 21. Mai 2024 nicht hinreichend berücksichtigt habe, kann nicht ge-
folgt werden. Vielmehr hat die Vorinstanz betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. DH240012-C des Bezirksgerichts Bülach (vgl. Urk. 4/9) ausgeführt, dass diesbezüglich noch kein Nachzahlungsver- fahren eingeleitet worden sei, weshalb diese Forderung aktuell nicht fällig sei (Urk. 9 S. 4 E. 4.2). Was die dem Rekurrenten im Verfahren Geschäfts-Nr. DH240012-C auferlegten Gerichtskosten (vgl. Urk. 4/9) betrifft, hat die Vorinstanz sodann berücksichtigt, dass der Rekurrent auch diesbezüglich um Erlass ersucht, und diese Forderung zusammen mit den betreibbaren Forderungen gemäss Auf- listung vom 3. Oktober 2024 in ihre Prüfung der Voraussetzungen eines Kostener- lasses miteinbezogen (Urk. 9 S. 4 E. 5). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten hat die Vorinstanz sodann zu Recht ausgeführt, dass die nicht betreibbaren Forderungen derzeit keine rele- vante Belastung darstellen und diesbezüglich kein Härtefall vorliege. Aus den vom Rekurrenten angegebenen Urteilen des Bundesgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017 und 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 ergibt sich nichts Gegen- teiliges. Vielmehr entspricht es auch der Praxis der Rekurskommission, dass For- derungen, die mangels Nachzahlungsverfahren noch gar nicht fällig und damit nicht betreibbar sind, keine ernstliche Belastung des Rekurrenten bedeuten und damit auch keinen Härtefall begründen (vgl. Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 21. September 2016, Geschäfts-Nr. KD160006-O, E. 3). Die nicht betreibbaren Forderungen in der Höhe von Fr. 29'794.70 aus den Geschäfts-Nrn. DG190012-C, EE190071-C, FE180084-C, FE190363-C, DG140358-L, FE120486-L, FE150812-L, WT240062-O und QE122194-R und die nicht betreib- bare Forderung von Fr. 65'842.35 aus dem Geschäft-Nr. DH240012-C wurden unter Hinweis auf den Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Würde nach Erlass entsprechender gerichtlicher Entscheide die Situation eintreten, dass der Rekur- rent diese Kosten doch noch bezahlen muss, würde dies – da es die Vorausset- zung solcher Entscheide ist – bedeuten, dass er sich in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, und rechtfertigte sich ein Erlass ohnehin nicht. Die Vorinstanz ist hinsichtlich der nicht betreibbaren Forderungen zu Recht auf das Gesuch um Kostenerlass nicht eingetreten.
Was die betreibbaren Forderungen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung nicht dazu benutzt werden darf, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu um- gehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben Ge- suchstellende vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostener- lass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. No- vember 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Ge- schäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3). Bereits deshalb kann der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden. Ausserdem führt ein Erlass der Gerichtskosten zum endgültigen Untergang der Forderung. Damit kann die Forderung auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt. Auf- grund dieser weitreichenden Bedeutung ist gemäss ständiger Praxis ein Erlass der Gerichtskosten nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener dauernder Mittellosigkeit zulässig. Von dauernder Mittellosigkeit ist dabei nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen; insbesondere sind auch Einkünfte und Ver- mögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], 4. Auflage 2024, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, 4. Auflage 2024, Art. 112 N 2). Allein die Tatsache, dass ein Schuldner zurzeit mittellos ist oder nur ein minimales Einkommen erzielt, genügt zur Gutheissung eines Erlassgesuches demnach nicht. Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung als hart er- weisen kann, aber es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten. Es bleibt – selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen – im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Zürcher Kommentar StPO-Gries- ser, 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a). Trotz erschwerter Bedingungen (keine Verdienstmöglichkeit im Strafvollzug, welcher gemäss Angaben des Rekurrenten voraussichtlich noch bis 2027 dauert)
kann im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Rekurrent in den kommenden Jahren, insbesondere aufgrund seines Alters von erst 36 Jahren und seines Berufs als Informatiker und Metallbauschlosser, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug durch eigene Anstrengungen wieder eine Arbeitsstelle findet und sich auf dem Arbeitsmarkt integrieren kann. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass er nicht dereinst wieder ein Einkommen wird erzielen können. Daher fehlt es am für einen Kostenerlass notwendigen Erfordernis der dauernden Mittel- losigkeit. Im Übrigen muss das öffentliche Interesse des Kantons Zürich an der Aufrechterhaltung der Forderungen gegenüber dem Rekurrenten höher gewichtet werden als sein persönliches Interesse an einem Kostenerlass. Es geht dabei um das öffentliche Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchset- zung staatlicher Ansprüche, welche aus rechtskräftigen Entscheiden resultieren. Aus all diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen. 3.1. Der Entscheid der Verwaltungskommission über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ihres Verfahrens ist nicht zu beanstanden, nachdem der Rekurrent vor Vorinstanz unterlag und der vorliegende Rekurs abzuweisen ist. Diese Kosten wurden dem Rekurrenten mangels Rechtskraft des Entscheids der Vorinstanz noch nicht in Rechnung gestellt. Wenn der Rekurrent die entsprechende Rech- nung erhalten haben wird, wird er bei der Zentralen Inkassostelle ein Gesuch um Kostenerlass stellen und eine allfällige Abweisung bei der Verwaltungskommis- sion anfechten können. Erst dann, wenn die Verwaltungskommission darüber ent- schieden haben wird, kann das entsprechende Gesuch um Kostenerlass Gegen- stand eines Verfahrens bei der Rekurskommission sein. Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens ist ein allfälliger Kostenerlass betreffend die Kosten aus dem Verfahren der Vorinstanz mit der Geschäfts-Nr. VW240007-O jedenfalls nicht. Auch die Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu beanstanden, nachdem das Erlassgesuch von Anfang an aussichtslos war. 3.2. Der Rekurrent unterliegt und hat daher die Kosten zu tragen. Der Rekurs war von Anfang an offensichtlich aussichtslos im Sinne von § 16 VRG. Das Ge- such des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der
Gebührenrahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG). Mit Rücksicht auf die finanzielle Situation des Rekurrenten ist die Ge- bühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Aus- gang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Der Rekurs wird abgewiesen. 2.Das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewie- sen. 3.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt. 4.Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten, die Zentrale Inkassostelle der Gerichte und die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je ge- gen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 200'251.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 5. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald versandt am: