Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD240001-O/U/ad Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 27. März 2024 in Sachen A., Rekurrent betreffend Umteilung Prozess Nr. MO220026-B des Bezirksgerichtes Andel- fingen in Sachen A. gegen B._____ und C._____ betreffend Anfech- tung/Erstreckung Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024; Proz. VV230003-O
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 gelangte der Rekurrent mit einem Kündigungsschutzbegehren an die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts An- delfingen. Darin ersuchte er aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Auditor am Be- zirksgericht Andelfingen und der Zusammenarbeit mit den Richterpersonen der Schlichtungsbehörde und des Mietgerichts unter anderem um Überweisung des gesamten Kündigungsschutzverfahrens an das Bezirksgericht Winterthur (Urk. 8/1). Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 (Geschäfts-Nr. MO220026-B) ge- langte die Schlichtungsbehörde zum Schluss, dass kein Ausstandsgrund gegeben sei und überwies das Ausstandsgesuch des Rekurrenten dem Bezirksgericht An- delfingen (Urk. 8/5). Die Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichts Andelfingen wies das Ausstandsbegehren des Rekurrenten gegenüber den mitwirkenden Mitglie- dern der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Andelfingen im Verfahren MO220026-B mit Beschluss vom 10. März 2023 (Geschäfts-Nr. BV230001-B) ab (Urk. 7/4). 1.2. Mit Eingabe vom 2. April 2023 wandte sich der Rekurrent an die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, das Kündigungsschutzverfahren Geschäfts-Nr. MO220026-B an eine andere Schlich- tungsbehörde des Kantons Zürich (vorschlagsweise an diejenige des Bezirksge- richts Winterthur) zu überweisen und den Beschluss des Bezirksgerichts Andelfin- gen vom 10. März 2023 aufzuheben (Urk. 1). Mit Schreiben vom 11. April 2023 wies die Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Zürich den Rekurrenten darauf hin, dass ihm gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO bei den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich zur Verfügung stehe. Die Verwaltungskommis- sion sei diesbezüglich nicht Rechtsmittelinstanz. Diese sei einzig für die Überwei- sung eines Verfahrens an ein anderes Gericht nach § 117 GOG zuständig. Dem Rekurrenten wurde weiter mitgeteilt, dass ein Verfahren nur eröffnet werde, wenn er innert 7 Tagen ausdrücklich darum ersuche (Urk. 3). Dies tat der Rekurrent mit Eingabe seines Vertreters Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 20. April 2023, wel- cher darauf hinwies, am Gesuch um Umteilung des Schlichtungsverfahrens an
eine andere Schlichtungsbehörde festzuhalten und den Antrag stellte, die Ein- gabe des Rekurrenten vom 2. April 2023 sei an die zuständige Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten, soweit darin eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 zu erblicken sei (Urk. 4). Mit Schreiben vom 21. April 2023 lei- tete die Verwaltungskommission die Eingaben des Rekurrenten bzw. seines Ver- treters der II. Zivilkammer weiter (vgl. Urk. 13 S. 4 E. 2.3 und Urk. 24 S. 3 E. 4). Mit Beschluss vom 3. Juli 2023 sistierte die Verwaltungskommission das Verfah- ren betreffend Umteilung des Schlichtungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erle- digung des bei der II. Zivilkammer des Obergerichts hängigen Beschwerdeverfah- rens Geschäfts-Nr. RU230017-O (Urk. 11). 1.3. Die II. Zivilkammer trat mit Urteil vom 27. Juli 2023 auf die Beschwerde des Rekurrenten wegen Verspätung nicht ein (Urk. 13). Der Rekurrent erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 14). Das Bundesgericht wies diese mit Ur- teil vom 18. Dezember 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 21). 1.4. Mit Beschluss vom 25. Januar 2024 hob die Verwaltungskommission die Sistierung auf, wies das Umteilungsersuchen des Rekurrenten ab und trat auf die weiteren Begehren (Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Entscheidgebühr des Beschlusses des Bezirksgerichts Andelfingen) nicht ein (Urk. 16 = Urk. 24). Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 erhob der Rekurrent recht- zeitig Rekurs (Urk. 22). 1.5. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Ver- waltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Be- schlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission (inkl. Akten des Bezirksgerichts Andelfingen und der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Andelfingen) wurden beigezogen (Urk. 1-21). Die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Andelfingen wurde dar- über informiert, dass der Rekurrent Rekurs gegen den Beschluss der Verwal- tungskommission erhoben und dieser aufschiebende Wirkung hat (Urk. 25). Wei- tere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruch- reif.
2.1. Zusammenfassend führte die Verwaltungskommission in ihrer Begründung aus, sie sei zur Behandlung des Gesuchs um Umteilung des Mietschlichtungsver- fahrens an eine Schlichtungsbehörde eines anderen Bezirks als mittelbare Auf- sichtsbehörde zuständig (§ 80 Abs. 2 GOG; Beschluss der Rekurskommission OG ZH vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O). Gemäss § 117 GOG be- zeichne die Aufsichtsbehörde ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellver- treter oder überweise die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher oder funktionaler Zuständigkeit, wenn infolge Ausstands ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden könne oder der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht sei. Der Rekurrent bringe zur Begründung seines Umteilungsersuchens vor, er sei von mm.2017 bis mm.2018 als Auditor am Bezirksgericht Andelfingen und dessen Schlichtungsbehörde tätig gewesen und habe dabei mit allen vier Schlichterinnen und Schlichtern eng zusammenge- arbeitet. Aufgrund dessen könne der Anschein von Befangenheit nicht ausge- schlossen werden. Weiter führte die Vorinstanz aus, das Bezirksgericht Andelfin- gen habe mit Beschluss vom 10. März 2023 (Geschäfts-Nr. BV230001-B) bereits entschieden, dass der Spruchkörper im Schlichtungsverfahren Geschäfts-Nr. MO220026-B ordnungsgemäss besetzt werden könne und kein Anschein von Be- fangenheit bestehe. Zur Begründung habe es erwogen, die persönliche Nähe zwi- schen Gerichtspersonen und Parteien mit juristischer Ausbildung aufgrund der ge- meinsamen Ausbildung oder beruflichen Zusammenarbeit sei systemimmanent und wenig geeignet, für sich allein schon einen Verdacht auf Parteilichkeit einer Gerichtsperson zu wecken. Die Voreingenommenheit einer Gerichtsperson könne nur bei speziellen Umständen und mit Zurückhaltung angenommen werden, na- mentlich dann, wenn die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Üblichen abweiche und bei objektiver Betrachtung geeignet sei, sich auf die Partei selbst und deren Prozess auszuwirken, und derart den An- schein von Befangenheit hervorzurufen vermöge. Die im Verfahren Geschäfts-Nr. MO220026-B involvierten beisitzenden Mietschlichterinnen würden glaubhaft vor- bringen, sich an den Rekurrenten nicht mehr erinnern zu können. Die Vorsitzende habe sodann dargelegt, ihn nicht zu kennen. Unter diesen Umständen würden keine Anhaltspunkte für einen Anschein von Befangenheit bestehen. Gegen den
Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen, mit welchem das Ausstandsbegehren des Rekurrenten abgewiesen worden sei, sei dem Rekurrenten das Beschwerde- recht nach Art. 319 ff. ZPO zugestanden, wovon er Gebrauch gemacht habe. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 27. Juli 2023 sei die II. Zivilkammer indes- sen infolge Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Frage des Vorliegens von Ausstandsgründen gegenüber dem massgeblichen Spruch- körper des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO220026-B sei damit rechtskräftig ent- schieden worden. Der Spruchkörper werde in dieser Sache unbefangen entschei- den können. Bei diesen Gegebenheiten seien die in § 117 GOG aufgezählten Voraussetzungen für eine Überweisung des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO220026-B an ein anderes Gericht nicht gegeben. Weder sei die Vorausset- zung erfüllt, dass der Spruchkörper infolge Ausstands auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden könne, noch liege das Erfordernis vor, dass der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht erscheine. Der Überwei- sungsantrag des Rekurrenten sei demnach abzuweisen (Urk. 24 S. 4 ff.). 2.2. Der Rekurrent beantragt mit seiner Rekursschrift, den Beschluss der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2023 auf- zuheben und in Gutheissung des Rekurses das Schlichtungsverfahren Geschäfts- Nr. MO220026-B der Mietschlichtungsstelle Andelfingen an eine andere Mietsch- lichtungsstelle des Kantons Zürich umzuteilen (Urk. 22 S. 1). Zur Begründung führt er zusammenfassend aus, ihm sei ein erheblicher Rechtsnachteil entstan- den, da die obergerichtliche Zivilkammer seine fristgerecht an das Obergericht des Kantons Zürich zugestellte Beschwerde vom 2. April 2023 ohne seine Einwir- kungsmöglichkeit von der Verwaltungskommission des Obergerichts intern zu spät übermittelt erhalten habe. In der Folge sei die Zivilkammer gar nicht auf seine Beschwerde eingetreten und habe so eine materielle Beurteilung der vorge- brachten und berechtigten Ausstandsgründe umgangen. Wie die interne adminis- trative Verteilung von eingehenden brieflichen Schreiben durch die zuständigen Sekretariate am Obergericht verlaufe, sei nicht Aufgabe desjenigen, welcher pünktlich eine briefliche Beschwerde und ein Umteilungsgesuch gleichzeitig auf demselben Papier verfasse. Gar ein prozessualer Zwang, zwei separate Briefe ans Obergericht zu verschicken, ergebe sich nicht. Das verzögernde Verhalten
der Verwaltungskommission habe zu einem stossenden Nichteintretensentscheid der Zivilkammer geführt. Er habe die Beschwerde und das Umteilungsgesuch in einem einzigen Schreiben an das "Obergericht des Kantons Zürich" und damit an die korrekte Rechtsmittelinstanz adressiert. Im hier ausschlaggebenden Rechts- begehren "II." sei versehentlich unterwähnt geblieben, durch wen innerhalb des Obergerichts der Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 aufgehoben werden sollte. Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Juristinnen und Juristen der Verwaltungskommission genau wüssten, dass einzig die Zivil- kammer den erstinstanzlichen Ausstandsbeschluss des Bezirksgerichts Andelfin- gen aufheben könne. Er habe daher die Beschwerde vom 2. April 2023 pünktlich und fristgerecht eingereicht und sei dabei mit absoluter Sicherheit davon ausge- gangen, dass hier keinerlei Fristversäumnis entstehen werde. Dies alles lasse den Schluss zu, dass sich die bis anhin angerufenen zivilen Rechtsmittelinstan- zen nicht mit der schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die erste Instanz (Bezirksgericht Andelfingen) durch das Nichtgewähren des Replik- rechts befassen wollten, geschweige denn, diese offensichtliche Rechtsverletzung zu heilen bereit waren. Das sei stossend und nicht mehr nachvollziehbar. Es sei ihm folglich, obschon er nachweislich seine Beschwerde innerhalb der zehntägi- gen Beschwerdefrist per Einschreiben pünktlich eingereicht habe, verwehrt wor- den, seine Beschwerde materiellrechtlich bezüglich der vorgebrachten Ausstands- gründe von einer unabhängigen Rechtsmittelinstanz beurteilen zu lassen. Er bitte daher die obergerichtliche Rekurskommission höflich, diesen Umstand, dass bis- her keinerlei materielle Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Ausstands- gründen stattgefunden habe, zu berücksichtigen, und eine Beurteilung der hier vorliegenden Ausstandsgründe in einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfah- ren, wie das vorliegende Rekursverfahren eines darstelle, vorzunehmen. Da- durch, dass ihm im Verfahren vor dem Bezirksgericht Andelfingen kein Replik- recht gewährt worden und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör bis zum heu- tigen Zeitpunkt bezüglich vorhandener vorgebrachter Ausstandsgründe verletzt worden sei, verbleibe ihm kein anderer Weg, als dass sich die unabhängige ober- gerichtliche Rekurskommission mit den in der Beschwerde vom 2. April 2023 und im vorliegenden Rekurs genannten Ausstandsgründen von Amtes wegen nun
auseinandersetze. Es habe ihn sehr überrascht, als er erfahren habe, dass ledig- lich eine Aktennotiz durch das Bezirksgericht Andelfingen erstellt worden sei be- züglich der Frage, ob die beiden ihm zugeteilten Schlichterinnen E._____ und F._____ ihn kennen würden. Er bestreite ausdrücklich, dass die beiden Schlichte- rinnen ihn nicht kennen würden. In den Jahren 2017 und 2018 seien zahlreiche Mietschlichtungen mit den Schlichterinnen E._____ und F._____ gemeinsam mit ihm als Auditor durchgeführt worden. Dabei sei es üblich gewesen, auch die Fachmeinung des Auditors in den Schlichtungsberatungen anzuhören. Auch habe er als Auditor nach den Schlichtungsverhandlungen selbständig mehrere umfas- sende Urteilsvorschläge für die Mietschlichtungsstelle verfasst. Mit der Vermieter- vertreterin F._____ habe er mehrere gemeinsame Schlichtungsverhandlungen in den Jahren 2017 und 2018 durchgeführt. Dabei habe er den Eindruck gewonnen, dass sie sich als zuständige Vermietervertreterin und langjährige Rechtsanwältin im Mietrecht mit grosser Vehemenz für die Rechte der sozial stärkeren Partei ein- gesetzt und sich sehr oft bei den Schlichtungsverhandlungen im Dreiergremium durchzusetzen vermocht habe. Es sei für die Mietervertretung jeweils schwer ge- wesen, sich gegen F._____ fachlich durchzusetzen. Diesen persönlichen Ein- druck habe er gegenüber F._____ kritisch erwähnt, woraufhin sie irritiert gewesen sei, was zu Spannungen mit ihr als Vermietervertreterin geführt habe. Er habe sich jeweils dafür eingesetzt, in sozial problematischen Konstellationen eine faire und sozialverträgliche Sichtweise einzubringen, insbesondere im bekanntlich ex- trem ausgetrockneten schweizerischen Mietwohnungsmarkt. Er habe mit seiner Argumentation aber bei der Vermietervertreterin F._____ nicht ansatzweise Ge- hör gefunden, sei trotz seiner juristischen Ausbildung von ihr als Person nicht ernst genommen worden, und es habe sich ein angespanntes Verhältnis entwi- ckelt, das sich während eines zukünftigen Schlichtungsverfahrens mit ihr negativ auf ihn auswirken würde. Alle diese Ausstandsgründe würden folglich, objektiv be- trachtet, kein faires, neutrales und unabhängiges Schlichtungsverfahren am Be- zirksgericht Andelfingen mehr gewährleisten. Deshalb sollte es der obergerichtli- chen Rekurskommission objektiv möglich sein nachzuvollziehen, weshalb er als Rekurrent zwingend um Umteilung des Schlichtungsverfahrens MO220026-B an
eine neutrale, unabhängige und unbefangene Schlichtungsstelle eines anderen Bezirksgerichts ersuche (Urk. 22 S. 2 ff.). 2.3. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 VRG). In der Begründung hat die rekurrierende Partei dazulegen, in- wiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Die Begründung muss sich – je- denfalls in minimaler Weise – mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- setzen (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 23 N 17). Die Ver- waltungskommission hat ihre Überlegungen, wieso sie das Schlichtungsverfahren Geschäfts-Nr. MO220026-B nicht an eine Mietschlichtungsstelle eines anderen Bezirksgerichts überwiesen hat, im angefochtenen Entscheid dargestellt. Insbe- sondere wies sie darauf hin, dass das Vorliegen von Ausstandsgründen des massgeblichen Spruchkörpers des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO220026-B rechtskräftig verneint worden sei. Deshalb seien die in § 117 GOG aufgezählten Voraussetzungen für eine Überweisung des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO220026-B an ein anderes Gericht nicht gegeben. Weder sei die Vorausset- zung erfüllt, dass der Spruchkörper infolge Ausstands auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden könne, noch liege das Erfordernis vor, dass der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht erscheine (vgl. Urk. 24 S. 5 ff.). Der Rekurrent setzt sich nicht mit den Erwägungen der Verwaltungskom- mission im angefochtenen Entscheid, wonach über die Ausstandsgründe bereits rechtskräftig entschieden worden sei, auseinander. Er bemängelt vielmehr den Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 (Geschäfts-Nr. BV230001-B) und das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. RU230017-O). In seinem Rekurs führt er unter anderem aus, dass das Bezirksgericht Andelfingen sein Replikrecht verletzt und die Zivilkammer zu Unrecht infolge Verspätung auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei. Diese Ausführungen sind vorliegend obsolet. Mängel betreffend den Beschluss des Bezirksgerichts Affoltern konnte er im Beschwerdeverfahren bei der II. Zivilkammer geltend machen und was die Rechtzeitigkeit seiner Be- schwerde vom 2. April 2023 betrifft, so hat sich die II. Zivilkammer in ihrem Urteil vom 27. Juli 2023 ausführlich damit befasst. Auch was den Vorwurf gegenüber
der Verwaltungskommission betrifft, wonach diese seine Eingabe vom 2. April 2023 erst verzögert der II. Zivilkammer zugestellt habe, hat sich die II. Zivilkam- mer dahingehend geäussert, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf unverzügli- che Weiterleitung seiner Eingabe gehabt habe, nachdem er sich nicht aus Verse- hen an die falsche Behörde gewandt habe (vgl. Urk. 13). Diesen Entscheid hat der Rekurrent ans Bundesgericht weitergezogen, welches die Beschwerde ab- wies, nachdem es sich ebenfalls mit dem Thema der Rechtzeitigkeit der Eingabe vom 2. April 2023 und den Argumenten des Rekurrenten, welche er erneut mit seinem Rekurs vorbringt, auseinandergesetzt hatte (Urk. 21). Im Verfahren der Verwaltungskommission und damit auch im Rekursverfahren geht es nicht um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde des Rekurrenten vom 2. April 2023. Dies wurde rechtskräftig durch die zuständigen Instanzen geprüft. Ebenso wenig können hier die vom Rekurrenten geltend gemachten Ausstandsgründe der Mietschlichterin- nen im Verfahren Geschäfts-Nr. MO220026-B erneut Thema sein. Auch darüber wurde, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bereits rechtskräftig ent- schieden. Es wurde entschieden, dass der Spruchkörper des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MO220026-B unbefangen sei. Damit erübrigen sich die vom Rekur- renten gestellten Beweisanträge, wonach bei den Mietschlichtpersonen des Be- zirksgerichts Andelfingen Stellungnahmen bezüglich des Vorwurfs der Befangen- heit einzuholen seien (Urk. 22 S. 10). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind die in § 117 GOG aufgezählten Voraussetzungen für eine Überweisung des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO220026-B an ein anderes Gericht nicht gege- ben. Der Rekurs betreffend das Gesuch um Umteilung des Schlichtungsverfah- rens Geschäfts-Nr. MO220026-B ist damit abzuweisen. 2.4. Der Rekurrent beantragt mit seiner Rekursschrift die Aufhebung des Be- schlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 25. Januar 2024, befasst sich in seiner Begründung aber nur mit der Abweisung des Umteilungser- suchens durch die Vorinstanz (vgl. vorstehend). Zum Nichteintreten der Vorinstanz auf die Begehren, wonach diesem Ersuchen aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 10. März 2023 inkl. der auferlegten Entscheidgebühr aufheben zu lassen sei (vgl. Urk. 24 S. 7, Dispositivziffer 1), stellt er weder konkrete Anträge noch macht er in seiner
Begründung Ausführungen dazu. Diesbezüglich ist deshalb festzuhalten, dass bei einem angefochtenen Nichteintretensentscheid in der Begründung des Rekurses dargelegt werden muss, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 23 N 18). Der Rekurrent führt jedoch in keiner Weise aus, inwiefern die Verwaltungskom- mission zu Unrecht nicht auf seine weiteren Begehren (Antrag I, Absatz 2 und An- trag II der Eingabe an die Vorinstanz vom 2. April 2023) eingetreten sei bzw. wes- halb sie auf diese Anträge hätte eintreten sollen. Damit genügt er den Minimalan- forderungen an eine Begründung nicht. Entsprechend ist auf den Rekurs, was den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betrifft, nicht einzutreten. 3.1. Die Verwaltungskommission hat gestützt auf § 13 VRG keine Kosten erho- ben und gestützt auf § 17 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 24 S. 7). Der Entscheid der Verwaltungskommission über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ihres Verfahrens ist nicht zu beanstanden. 3.2. Der Rekurrent beantragt, für das Rekursverfahren, welches im Vorfeld eines kostenfreien Mietschlichtungsverfahrens stattfinde, keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 22 S. 1 und S. 11). Für die Kosten des Verfahrens ist Ausgangspunkt Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO: "Im Schlichtungsverfahren" bei einer Streitigkeit aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen werden keine Kosten erhoben. Nach der Praxis der für Mietsachen zuständigen II. Zivilkammer des Obergerichts gilt das auch für ein Rechtsmittel im Rahmen des Schlichtungsverfahrens (vgl. Beschluss der II. Zivil- kammer OG ZH vom 23. Juni 2011, Geschäfts-Nr. PD110005-O). Diese Praxis ist gestützt auf den Beschluss der Rekurskommission OG ZH vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, auch für das vorliegende Rekursverfahren zu übernehmen, weshalb keine Kosten zu erheben sind. Ebenso wenig ist eine Par- teientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten, die weiteren Parteien des Mietschlichtungsverfahrens Geschäfts-Nr. MO220026-B des Bezirksgerichts Andelfingen (B._____ und C._____), die Schlichtungsbehörde des Bezirks- gerichts Andelfingen in die Akten Geschäfts-Nr. MO220026-B und an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je gegen Empfangs- schein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über eine Zuständigkeits- und eine Ausstandsfrage im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 27. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald versandt am: