Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD230002-O/U/ad
Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken und lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 23. Mai 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Rekurrentin
betreffend Kostenerlass
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 24. März 2023; Proz. VW230001-O
Erwägungen: 1.1. A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) schuldet dem Kanton Zürich aus einem am Bezirksgericht Horgen und einem durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren (Geschäfts-Nrn. CB200012-F und VB200006-O) einen Betrag von insgesamt Fr. 700.– (Urk. 3). Nachdem die Rekurrentin nach Erhalt der entsprechenden Rechnungen mit der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) Kor- respondenz betreffend die ausstehenden Gerichtskosten geführt hatte (Urk. 4/1- 2), stellte die Rekurrentin mit Eingabe vom 15. Februar 2021 sinngemäss ein Ge- such um Kostenerlass (Urk. 4/3). Die Zentrale Inkassostelle liess der Rekurrentin am 27. April 2021 eine Aufstellung über die zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Forderungen zukommen und teilte ihr mit, dass eine erste informelle Prüfung ihrer Unterlagen durch einen Fachspezialisten der Zentralen Inkassostelle ergeben ha- be, dass die Voraussetzungen für einen Erlass wohl nicht gegeben seien (Urk. 4/5). Nach weiterer Korrespondenz zwischen der Rekurrentin und der Zentralen Inkassostelle, worin es um die Aufforderung zur Bezahlung der Kosten und um Ratenzahlungen ging, wobei diesbezüglich keine Einigung erzielt werden konnte (Urk. 4/6-10), hielt die Rekurrentin in der Folge mit Schreiben vom 31. Mai 2022 und 17. Juni 2022 an ihrem Erlassgesuch fest (Urk. 4/11 und Urk. 4/13.). Deshalb wurde dieses dem Generalsekretär-Stv. zur Prüfung vorgelegt, welcher am 3. Ja- nuar 2022 [recte: 2023] das Gesuch um Erlass (einstweilen) abwies (Urk. 4/14), was der Rekurrentin mit Schreiben vom 23. Januar 2023 von der Zentralen Inkas- sostelle mitgeteilt wurde (Urk. 4/15 = Urk. 3). Gleichzeitig wurde ihr die Möglich- keit eingeräumt, ihr Erlassgesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens von der Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Mit undatiertem Schreiben teilte die Rekurrentin der Zentralen Inkassostelle mit, dass sie an ihrem Erlassgesuch betreffend den geschuldeten Betrag von insgesamt Fr. 700.– festhalte (Urk. 4/16 = Urk. 2), worauf dieses von der Zentralen Inkassostelle mit Schreiben vom 2. März 2023 an die Verwaltungskommission überwiesen wurde (Urk. 1).
1.2. Die Verwaltungskommission wies das Gesuch um Kostenerlass mit Be- schluss vom 24. März 2023 ab (Urk. 5 = Urk. 9). Der Beschluss wurde der Rekur- rentin am 30. März 2023 zugestellt (Urk. 6/1). Mit Eingabe vom 14. April 2023 (Poststempel: 17. April 2023) erhob sie rechtzeitig Rekurs (Urk. 7). 1.3. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Ver- waltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Be- schlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-6). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Zusammenfassend führte die Verwaltungskommission zur Begründung aus, die Rekurrentin bringe zur Begründung ihres Kostenerlassgesuchs im Wesentli- chen vor, sie sei obdachlos und lebe auf der Strasse, wobei sie sich seit über zwanzig Jahren im Ausland aufhalte. Da sie keine Postadresse in der Schweiz gehabt habe, habe sie die Entscheide des Bezirksgerichts Horgen bzw. des Obergerichts nicht erhalten. Weiter führte die Verwaltungskommission aus, der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung dürfe nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu um- gehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide hätten die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostener- lass nicht zu zählen sei. Deshalb könne der Erlass rechtskräftig festgesetzter Ge- richtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden. Insbesondere könne ein Kos- tenerlass dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorangehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterlassen habe, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess sei es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichti- gen Person Rechnung zu tragen. Gleiches gelte auch hinsichtlich aufsichtsrechtli- cher Beschwerdeverfahren. In all diesen Fällen könne sodann mit einem Rechts-
mittel gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos sei grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafpro- zessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Dies schliesse indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege habe beantragen können oder mit ihrem Gesuch deshalb abgewie- sen worden sei, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt werden könne. Eine solche Konstellation bestehe vor- liegend jedoch nicht, habe die Rekurrentin doch nicht dargelegt, dass sie erst nach Fällung der Entscheide des Bezirksgerichts Horgen bzw. der Verwaltungs- kommission des Obergerichts Zürich, welche beide aus dem Jahr 2020 datieren, in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre. Vielmehr ha- be sie in ihren Schreiben an die Zentrale Inkassostelle (vgl. Urk. 2, Urk. 4/1, Urk. 4/3, Urk. 4/4, Urk. 4/7 und Urk. 4/9) mehrfach festgehalten, dass ihre finanziellen Verhältnisse schon seit dem Jahr 2014 prekär seien. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin erst seit der Entscheidfällung am 30. September 2020 bzw. am 1. Dezember 2020 massgeblich verschlechtert hätten. Könnte die Rekurrentin bei diesen Gegeben- heiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden die Kostenentscheide und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetz- lichen Bestimmungen bedeutungslos. Die Gutheissung wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultierten, nicht zu vereinbaren. Das Kostenerlassgesuch der Rekurrentin sei deshalb abzuweisen (Urk. 9 S. 3 ff.). 2.2. Die Rekurrentin macht mit ihrer Rekursschrift geltend, der Inhalt des ange- fochtenen Beschlusses sei falsch. Sie wisse nicht, woher die Vorinstanz das ha- be. Sie weise diese Aussagen zurück. Sie habe eine Strafanzeige bei der Ober- staatsanwaltschaft Zürich eingereicht, welche sie als Beweismittel beilege. Das sei die Wahrheit. Der Herr von der Abteilung Kassationsgericht spreche nicht die Wahrheit. Er habe ihr immer gedroht, er würde alles unternehmen, um sie zu be-
strafen. Sie erhebe Einspruch gegen diesen Menschen. Richter Meili habe im Juli 2014 ein Urteil gefällt und sie habe 2021 ein Urteil erhalten. Die Anklageschrift dieses Urteils habe sie trotz Nachfrage bis heute nicht bekommen. Sie sei ein Op- fer der Justiz und von Anwälten geworden, die ihr kostbare Zeit gestohlen hätten. Sie fordere Schadenersatz und den Erlass aller Gerichtskosten. Sie bitte das Ge- richt, alle Urteile aufzuheben und die kompletten Gerichtskosten, die angefallen seien, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 7). 2.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Rekurrentin die Möglichkeit hatte, mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheide des Bezirksgerichts Horgen und der Verwal- tungskommission des Obergerichts Zürich geltend zu machen, es sei ihren finan- ziellen Verhältnissen nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine späte- re Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich. So- dann hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die geltend gemachte Mittel- losigkeit der Rekurrentin bereits zum Zeitpunkt der Entscheide des Bezirksge- richts Horgen vom 30. September 2020 (Geschäfts-Nr. CB200012-F; Urk. 4/18) sowie der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich vom 1. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. VB200006-O; Urk. 4/17) bestand, wie diese selber in ihren Schreiben an die Zentrale Inkassostelle geltend machte, worin sie ausführte, im Juli 2014 sei gegen sie der Konkurs eröffnet und ihre Konten seien gesperrt wor- den und seither sei sie obdachlos und lebe auf der Strasse (vgl. Urk. 2, Urk. 4/1, Urk. 4/3, Urk. 4/4, Urk. 4/7 und Urk. 4/9). Ihre Mittellosigkeit ist demnach nicht erst nach diesen Entscheiden eingetreten. Sodann wurde im Verfahren CB200012-F ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und im Verfahren VB200006-O stellte sie zwar kein formelles Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege, die Verwaltungskommission führte jedoch aus, sofern ihr Antrag auf Übernahme der Kosten auf die Gerichtskasse als solches entgegen- genommen werden könnte, wäre es infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Eben- so wenig habe die Rekurrentin Anspruch auf eine (einstweilige) Kostenübernah- me durch das Gericht. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung eines Kostenerlasses nicht erfüllt (vgl. Entscheid der Rekurskommission KD170003-O vom 17. Oktober 2017 E. 3.3). Ausserdem kommt ein Kostenerlass aufgrund sei- ner weitreichenden Wirkung – erlassene Kosten können später nicht mehr geltend
gemacht werden – nur bei bestehender dauernder Mittellosigkeit in Frage. Bei der Rekurrentin ist noch nicht von einer dauernden Mittellosigkeit auszugehen. Es lie- gen keine Hinweise darauf vor, dass sie nicht dereinst wieder zu Geld wird kom- men können, insbesondere durch den Verkauf ihres Hauses in B._____ [Ort] (vgl. Urk. 4/10, Urk. 4/17 S. 5, Urk. 4/18 S. 2 f., Urk. 8/3 S. 1 f.). Die Ausführungen der Rekurrentin in der Rekursschrift vermögen die Begründung der Vorinstanz nicht zu entkräften. Aus diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen. 2.4. Die Auferlegung der aus dem Verfahren der Vorinstanz mit der Geschäfts- Nr. VW230001-O resultierenden Kosten von Fr. 500.– an die Rekurrentin ist nicht zu beanstanden, nachdem die Rekurrentin vor Vorinstanz unterlag und der vorlie- gende Rekurs abzuweisen ist. Diese Kosten wurden der Rekurrentin mangels Rechtskraft des Entscheids der Vorinstanz noch nicht in Rechnung gestellt. Wenn die Rekurrentin die entsprechende Rechnung erhalten haben wird, wird sie bei der Zentralen Inkassostelle ein Gesuch um Kostenerlass stellen und eine allfällige Abweisung bei der Verwaltungskommission anfechten können. Erst dann, wenn die Verwaltungskommission darüber entschieden haben wird, kann das entspre- chende Gesuch um Kostenerlass Gegenstand eines Verfahrens bei der Rekurs- kommission sein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein allfälliger Kos- tenerlass betreffend die Kosten aus dem Verfahren der Vorinstanz mit der Ge- schäfts-Nr. VW230001-O jedenfalls nicht. 3. Die Rekurrentin unterliegt und hat daher die Kosten zu tragen. Der Gebüh- renrahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG). Mit Rücksicht auf die finanzielle Situation der Rekurrentin ist die Gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Rekurrentin auf- erlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Rekurrentin, die Zentrale Inkassostelle der Ge- richte und die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 23. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald
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