Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD220006-O/U/ad
Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken und lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach- Oswald Urteil vom 13. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Rekurrent
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. GG220052-C des Bezirksgerichtes Bülach in Sachen Staatsanwaltschaft I gegen A._____ betreffend üble Nachrede etc. und Widerruf
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2022; Proz. VW220006-O
Erwägungen: 1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob am 24. August 2022 beim Bezirksgericht Bülach im Verfahren Unt.Nr. C-5/2019/10037026 Anklage gegen den Rekurrenten. Vorgeworfen wird ihm mehrfache üble Nachrede, Dro- hung, versuchte Nötigung, mehrfache Beschimpfung und mehrfache Pornografie (Urk. 2). Als Privatkläger konstituierte sich in diesem Strafverfahren unter anderen lic. iur. B., ... am Bezirksgericht Bülach (Urk. 3). Das Bezirksgericht Bülach eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C. 1.2. Mit Eingabe vom 31. August 2022 wandte sich das Bezirksgericht Bülach an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersu- chen, das Verfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C an ein anderes Gericht des Kan- tons Zürich zuzuweisen. Da die Anklage vornehmlich Vorwürfe mit lic. iur. B. als Geschädigtem betreffe, würde dies bei allen Mitgliedern und Ersatz- mitgliedern des Bezirksgerichts Bülach den Anschein der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO begründen, weshalb das Strafverfahren an ein anderes Bezirksge- richt zu überweisen sei (Urk. 1). 1.3. Nachdem sich der Rekurrent und sein amtlicher Verteidiger bereits (unauf- gefordert) negativ zu einer allfälligen Umteilung geäussert und ein Ausstandsge- such gegen die Mitglieder der Verwaltungskommission gestellt hatten (Urk. 6-8 und Urk. 10), gab die Verwaltungskommission den übrigen Parteien, d.h. der Staatsanwaltschaft I sowie den Privatklägern, Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 11). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein (vgl. Urk. 14 und 16). Die Verwaltungskommission trat auf das Ausstandsgesuch des Rekurrenten gegen die Mitglieder der Verwaltungskommission mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 nicht ein und überwies das beim Bezirksgericht Bülach eröffnete Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Geschäfts-Nr. GG220052-C) dem Bezirksgericht Zü- rich zur Behandlung (Urk. 20 = Urk. 24). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 erhob der Rekurrent rechtzeitig Rekurs (Urk. 23). Es folgten diverse weitere Eingaben des Rekurrenten (Urk. 25-28, Urk. 32, Urk. 36, Urk. 38-39, Urk. 41). Mit Eingabe
vom 23. November 2022 erhob Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in Ergänzung zu den vom Rekurrenten bereits eingereichten Rekursen namens und im Auftrag des Rekurrenten ebenfalls fristgerecht Rekurs (Urk. 33). 1.4. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Ver- waltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Be- schlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-22). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Der Rekurrent stellte im vorliegenden Rekursverfahren mit Eingabe vom 29. Oktober 2022 ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. C._____ sowie die weiteren Mitglieder der Rekurskommission. Er begründete dieses damit, dass Oberrichter lic. iur. C._____ zweimal ein Revisionsgesuch, welches er (auf der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ) gestellt habe, abgewiesen habe. Da Oberrichter lic. iur. C._____ damit in einer anderen Stellung bereits tätig gewesen sei, habe er in den Ausstand zu treten. Sodann sei der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, Oberrichter lic. iur. D., geschädigte Per- son in der vorliegenden Sache. Da Oberrichter lic. iur. C. Vizepräsident des Obergerichts sei und dem Obergerichtspräsidenten somit sehr nahe stehe, fehle es an der Unabhängigkeit, die ein Richter haben müsse. Schliesslich sei Kantons- rat E._____ in der vorliegenden Sache eine geschädigte Person. Dieser sei Prä- sident der Justizkommission des Kantonsrats und übe die Aufsicht über das Obergericht aus. Somit müssten Oberrichter lic. iur. C._____ und alle Mitglieder der Rekurskommission infolge Abhängigkeit von Kantonsrat E._____ in den Aus- stand treten (Urk. 28). 2.2. Für den Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen alle Mitglieder der Rekurskommission wäre gemäss § 5a Abs. 2 VRG i.V.m. § 8 lit. d OrgV OG grundsätzlich das Gesamtobergericht als Aufsichtsbehörde zuständig. Eine Be- hörde kann jedoch selbst über den Ausstand ihrer Mitglieder entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsgründe unzulässig bzw. untauglich sind (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3; 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 2; 2C_285/2007 vom 27. September 2007
E. 2.4; Regina Kiener, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 5a N 47). Da dies vorliegend der Fall ist, wie nachstehend zu zeigen sein wird, ist die Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich auch zur Behandlung dieses Be- gehrens zuständig. 2.3. Der Zweck des Ablehnungsverfahrens besteht darin, eine objektive Recht- sprechung durch unabhängige Richter zu gewährleisten. Der vom Rekurrenten abgelehnte Oberrichter lic. iur. C._____ hat zwar tatsächlich in früheren Verfahren gegen ihn entschieden. Indessen war seine Unabhängigkeit schon in diesen früheren Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt. Ein unabhängiger, nur dem Gesetz unterworfener Richter verliert seine Unabhängigkeit nicht, wenn er gegen eine bestimmte Partei entscheidet. Oberrichter lic. iur. C._____ kann deshalb we- gen seiner Mitwirkung an früheren Verfahren des Rekurrenten die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden. Eine derart begründete Ablehnung ist unzulässig (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_285/2007 vom 27. Septem- ber 2007 E. 2.4). Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sa- che persönlich befangen erscheinen. Insbesondere ist dies der Fall, wenn eine solche Person in der Sache ein persönliches Interesse hat, mit einer Partei in ge- rader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwä- gert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebens- gemeinschaft oder Kindesannahme verbunden ist oder Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war. Abgesehen von diesen be- sonderen Konstellationen ist auch von Befangenheit auszugehen, wenn eine be- sondere, persönliche oder berufliche Beziehung zu einer Partei besteht. Eine per- sönliche Beziehung muss in diesem Sinne aufgrund ihrer Art und Dauer eine In- tensität aufweisen, die über den gesellschaftlich üblichen Umgang hinausgeht und bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Voreingenommenheit erweckt. Persönliche Bekanntschaft, Duzfreundschaft, gemeinsames Studium oder ge- meinsamer Militärdienst genügen für sich allein genommen nicht für die Annahme einer Befangenheit (Regula Kiener, a.a.O., § 5a N 19 m.w.H.). Sodann sind enge
berufliche Beziehungen und finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse zwischen ei- nem Behördenmitglied und einer Verfahrenspartei geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Regula Kiener, a.a.O., § 5a N 28). Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Emp- finden der Verfahrenspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt erschei- nen (BGE 144 I 234 E. 5.2; 136 I 207 E. 3.1; Regula Kiener, a.a.O., § 5a N 15). Was die geltend gemachte Abhängigkeit der Mitglieder der Rekurskommission von Obergerichtspräsident lic. iur. D._____ und Kantonsrat E._____ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Privatklägerverzeichnis der Staatsanwalt- schaft I ergibt, dass es sich bei den Privatklägern des Verfahrens Geschäfts-Nr. GG220052-C um lic. iur. B., F., G._____ und lic. iur. H._____ handelt (Urk. 3). Oberrichter lic. iur. D._____ und Kantonsrat E._____ sind hingegen nicht aufgelistet. Auch aus der Anklageschrift ergibt sich nicht, dass sie im betreffenden Verfahren geschädigte Personen sind, wie der Rekurrent vorliegend geltend macht (Urk. 2). Damit kommt ihnen im Verfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C kei- ne Parteistellung zu, weshalb keine Bindung der Mitglieder der Rekurskommissi- on zu einer Partei des Strafverfahrens vorliegt, welches Gegenstand der ange- fochtenen Umteilung ist. Es bestehen folglich keine Anhaltspunkte, die in den Au- gen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet wären, Misstrauen an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des vorliegenden Spruchkörpers zu erwe- cken. Ausserdem geht es vorliegend ohnehin nur um die Frage der Umteilung des Strafverfahrens Geschäfts-Nr. GG220052-C und nicht um die Beurteilung der dem Rekurrenten vorgeworfenen Straftatbestände. Der geltend gemachte Aus- standsgrund der Abhängigkeit der Mitglieder der Rekurskommission von Ober- ric hter lic. iur. D._____ und Kantonsrat E., da diese in der vorliegenden Sa- che geschädigte Personen seien, was nicht zutrifft, erweist sich als untauglich. Zusammenfassend erweist sich das vom Rekurrenten geltend gemacht Aus- standsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. C. und die übrigen Mitglieder der Rekurskommission als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.1. Die Verwaltungskommission des Kantons Zürich trat auf das Ausstandsge- such gegen die Mitglieder der Verwaltungskommission nicht ein (Urk. 24 S. 9, Dispositivziffer 1). Sie kam zusammengefasst zum Schluss, dass sich aus der formungültigen E-Mail des Rekurrenten an den Obergerichtspräsidenten vom 8. September 2022 und seiner postalischen Eingabe vom 15. September 2022 mit hinreichender Deutlichkeit ergebe, dass es dem Beschuldigten mit seinen zahlrei- chen Schreiben und Ausstandsersuchen an verschiedene Instanzen offenbar ein- zig und allein darum gehe, die Entscheidunfähigkeit der massgeblichen Verfah- rensleitungen, Abteilungen, Kammern bzw. Gerichtsinstanzen herbeizuführen, mit dem Ziel, dass diese die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, an welchen der Rekurrent beteiligt sei, nicht mehr führen können. So habe der Rekurrent ausge- führt, dass er ein Verfahren anstrengen werde, in welchem der Obergerichtsprä- sident geschädigte Person sei, damit aufgrund dessen Aufsichtsfunktion über alle Bezirksgerichte im Kanton Zürich das Strafverfahren gegen den Rekurrenten nicht durchgeführt werden könne. In einer weiteren, unter dem Alias-Namen I._____ verfassten E-Mail vom 28. September 2022 habe der Rekurrent erklärt, dass das Strafverfahren gegen ihn wegen der Befangenheit von zahlreichen Richtern still stehe, nicht mehr abgeschlossen werden könne und im Sommer 2023 verjähren werde. Wer mit seinem Handeln eine solch offensichtlich krass treuwidrige Ab- sicht verfolge, handle grob rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechts- schutz (Urk. 24 E. II.2.4). 3.2. Der Rekurrent macht geltend, der angefochtene Beschluss der Verwal- tungskommission sei von befangenen Richtern gefasst worden. D., J., K._____ und L._____ hätten sich auf eine Feindschaft mit ihm eingelas- sen, welche immer den Ausstand zur Folge habe. Er habe diesen eine E-Mail mit pornografischem Inhalt geschickt und sich anschliessend wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB selber angezeigt. Somit sei die Situation eingetre- ten, dass sie geschädigte Personen seien, wobei er die beschuldigte Person sei. Eine solche Situation begründe immer Befangenheit wegen Feindschaft und habe den Ausstand zur Folge (Urk. 23 S. 1). Ausserdem sei der angefochtene Be- schluss willkürlich begründet worden, womit auch das Ergebnis willkürlich sei. Es werde eine unter dem Alias-Namen I._____ verfasste E-Mail vom 28. September
2022 erwähnt, die er geschrieben haben solle, obwohl er nie eine E-Mail unter diesem Alias-Namen verfasst oder verschickt habe. Er habe nichts mit dieser E- Mail zu tun. Da bei der Entscheidfindung offensichtlich eine E-Mail eingeflossen sei, die den Anforderungen an eine Eingabe nicht genüge, weil sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei, und diese E-Mail offensichtlich ausschlaggebend sei für den Beschluss, sei dieser aufzuheben (Urk. 23 S. 2). 3.3 Im blossen Umstand, dass eine Partei des Strafverfahrens in dessen Verlauf eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde einreicht, liegt kein Aus- standsgrund. Denn andernfalls könnte die Partei missliebige Mitglieder einer Strafbehörde allein durch Einreichen einer Strafanzeige aus dem Verfahren hin- ausdrängen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2021 vom 31. März 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2021 vom 22. September 2021 E. 2.1). Dasselbe gilt für den (vorliegend eingetretenen) Fall, dass eine Partei des Verfahrens, der Rekurrent, während des laufenden Verfah- rens bei der Verwaltungskommission durch das Einreichen einer Selbstanzeige bei der Strafbehörde ein Strafverfahren auslöst, in welchem die Mitglieder der Verwaltungskommission allenfalls geschädigte Personen sind. Dies vermag einen Ausstand nicht zu rechtfertigen. Andernfalls bestünde die Gefahr des Rechts- missbrauchs und der Möglichkeit, dass eine Verfahrenspartei mit derartigem Vor- gehen aus sachfremden Motiven ihre Richterinnen und Richter gewissermassen auswählen, d.h. eine ihr missliebige Gerichtsperson aus dem Verfahren hinaus- drängen könnte. Auch dieses Vorgehen des Rekurrenten lässt darauf schliessen, dass es ihm nur darum geht, die Entscheidunfähigkeit der für seine Verfahren zu- ständigen Richterinnen und Richtern herbeizuführen, mit dem Ziel, dass diese die Verfahren, an welchen er beteiligt ist, nicht mehr führen können, wie bereits die Vor-instanz zutreffend festgestellt hat. Die Vorinstanz erachtete das Ausstands- gesuch des Rekurrenten richtigerweise als rechtsmissbräuchlich und trat zu Recht nicht darauf ein. Selbst wenn die Vorinstanz die E-Mail, welche als Absender den Namen I._____ aufweist und welche der Rekurrent nicht geschrieben haben will, nicht berücksichtigt hätte, hätten die übrigen Eingaben des Rekurrenten keinen anderen Schluss zugelassen, als dass sein Ausstandsgesuch rechtsmissbräuch-
lich ist. Die Begründung der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Deshalb ist der Rekurs diesbezüglich abzuweisen. 4.1. Die Verwaltungskommission des Kantons Zürich überwies gestützt auf § 117 GOG das beim Bezirksgericht Bülach eröffnete Strafverfahren gegen den Rekur- renten (Geschäfts-Nr. GG220052-C) dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung (Urk. 24 S. 9, Dispositivziffer 2). Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass der im besagten Strafverfahren als Privatkläger auftretende lic. iur. B._____ ... des Bezirksgerichts Bülach sei. Es sei davon auszugehen, dass zwischen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern des mittelgrossen Landgerichts ein kolle- giales bzw. teilweise sogar freundschaftliches Verhältnis bestehe, weshalb es nicht angebracht erscheine, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem ein Kollege als Partei teilnehme. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck er- weckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig. Unter diesen Umständen erscheine es weder aus Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksge- richt Bülach behandeln zu lassen. Auch sei für die Behandlung des Verfahrens kein dem Bezirksgericht Bülach zugeteiltes Ersatzmitglied heranzuziehen, zumal sich dadurch an der grundsätzlichen Konstellation nichts ändern würde. Folglich sei das Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen (Urk. 24 E. III.2.2). 4.2. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 VGR). In der Begründung hat die rekurrierende Partei dazulegen, in- wiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist. Die Begründung muss sich – je- denfalls in minimaler Weise – mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- setzen. Die Begründung von juristischen Laien muss sachbezogen sein und we- nigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb der bean- standete Entscheid angefochten wird (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufla- ge 2014, § 23 N 17). Die Verwaltungskommission hat ihre Überlegungen, weshalb sie das genannte Strafverfahren dem Bezirksgericht Zürich überweist, im ange- fochtenen Entscheid dargestellt. Der Rekurrent geht darauf in seinem Rekurs
nicht ein. Er setzt sich nicht mit den Erwägungen der Verwaltungskommission im angefochtenen Beschluss auseinander und führt in keiner Weise aus, inwiefern die Verwaltungskommission das Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C des Bezirksgerichts Bülach zu Unrecht dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen hat. Als Grund, welcher einen anderen Entscheid nahelegt, macht er einzig geltend, dass alle Richter und Ersatzrichter des Bezirksgerichts Zürich be- fangen seien, weil der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, welcher im Rahmen seiner Aufsicht weisungsberechtigt gegenüber den Bezirksrichtern sei, eine geschädigte Person sei. Folglich liege hier klar ein Ausstandsgrund vor und das Strafverfahren könne nicht an das Bezirksgericht Zürich überwiesen werden (Urk. 25 S. 2). Wie bereits unter Ziff. 2.3 vorstehend ausgeführt, ist Obergerichts- präsident lic. iur. D._____ eben gerade keine geschädigte Person im Strafverfah- ren, welches ans Bezirksgericht Zürich umgeteilt werden soll. Ausserdem können sich Ausstandsgesuche nicht gegen eine Behörde bzw. ein ganzes Gericht als solches richten, sondern höchstens gegen sämtliche ihrer über eine Anordnung entscheidenden Mitglieder (Regina Kiener, a.a.O., § 5a N 42). Entsprechend ist der Rekurs auch in dieser Hinsicht abzuweisen. 4.3. Der Vertreter des Rekurrenten macht in seiner Rekursschrift zusammenge- fasst geltend, dass die Vorinstanz das Verfahren gegen den Rekurrenten auf Er- suchen des Bezirksgerichts Bülach ohne Rechtsgrundlage an ein anderes Gericht überwiesen habe, was eine Verletzung von Art. 56 und 59 StPO, § 117 GOG und Art. 30 BV sei. Die Vorinstanz sei für die Behandlung des Überweisungsgesuchs des Bezirksgerichts Bülach nicht zuständig gewesen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO entscheide über Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. f StPO die Beschwer- deinstanz, sofern erstinstanzliche Gerichte betroffen seien. Die Bestimmung ge- mäss § 117 GOG komme erst zur Anwendung, wenn feststehe, dass infolge Aus- stands ein Gericht auch durch Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden könne oder dies nicht angebracht sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es stehe weder fest, dass ein Ausstandsgrund gegeben sei noch, dass der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht möglich oder angebracht wäre. Ge- mäss Bundesgerichtspraxis seien pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Jus- tizbehörde als Ganzes nicht zulässig. Sie hätten sich vielmehr auf einzelne Mit-
glieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller habe eine persönliche Befangenheit der betreffenden Person aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen. Dasselbe müsse gelten, wenn bei einer Behörde tätige Personen in den Ausstand treten. Der Gerichtspräsident habe nicht pauschal sämtliche Ge- richtsmitglieder sowie auch alle Ersatzrichter für befangen erklären dürfen mit dem blossen Verweis darauf, dass sich ein Richter als Privatkläger im Verfahren gegen den Rekurrenten konstituiert habe. Bei dieser Ausgangslage könne nicht einfach angenommen werden, dass die Voraussetzungen von § 117 GOG gege- ben seien. Die Vorinstanz hätte auf das Ersuchen des Gerichtspräsidenten nicht eintreten dürfen (Urk. 33). Zuständig zur Behandlung eines Gesuchs um Umteilung von an Bezirksgerichten des Kantons Zürich hängigen Verfahren ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die dem Obergericht unterstellten Gerichte (§ 117 i.V.m. § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 lit. k OrgV OG; Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage 2017, § 117 N 3). Weder aus dem Gesetzestext noch aus dem GOG-Kommentar ergibt sich, dass die Verwaltungskommission erst dann einen Ausstandsgrund annehmen darf, wenn die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO einen solchen festgestellt hat. Vielmehr lässt sich aus der Formulierung "infolge Aus- stand" in § 117 GOG schliessen, dass die Aufsichtsbehörde, vorliegend die Ver- waltungskommission, selber prüft, ob ein Ausstandsgrund vorliegt. Müsste zuerst die Beschwerdeinstanz, vorliegend die III. Strafkammer, über das Vorliegen eines Ausstandsgrunds entscheiden und erst in einem zweiten Verfahren die Verwal- tungskommission über die Umteilung des zugrundeliegenden Verfahrens, würde dies dem Grundsatz der Prozessökonomie nicht gerecht werden. Aus diesen Gründen war die Vorinstanz für die Behandlung des Überweisungsgesuchs des Bezirksgerichts Bülach zuständig. Die Verwaltungskommission erachtete einen Ausstandsgrund aus den unter Ziff. 4.1 vorstehend erwähnten Gründen als gegeben. Da lic. iur. B._____, wel- cher Privatkläger im Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C ist, ... des Be- zirksgerichts Bülach ist , würde der Umstand, dass seine Arbeitskollegen den Fall
beurteilen, bei objektiver Betrachtung durchaus den Anschein der Befangenheit hervorrufen, ist es doch naheliegend, dass sie mit lic. iur. B._____ in einem kolle- gialen, wenn nicht sogar freundschaftlichen Verhältnis stehen. Gerade bei einem mittelgrossen Landgericht ist dies üblich. Der Rekurrent selber hatte in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 26. August 2022 geltend gemacht, da sich ... lic. iur. B._____ als Privatkläger konstituiert habe, seien alle Richter und Richterin- nen, Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschrei- berinnen befangen und das Bezirksgericht Bülach nicht handlungsfähig. Er führte aus, dass im Falle, dass ein Mitglied des Gerichts Partei sei, das Gericht kein Ur- teil fällen könne (Urk. 12). Wenn nun seitens seines Vertreters geltend gemacht wird, dass nicht feststehe, dass ein Ausstandsgrund geben sei, steht dies im Wi- derspruch zu den Ausführungen des Rekurrenten. Gestützt auf die Ausführungen des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 26. August 2022 muss davon ausgegan- gen werden, dass aus seiner Sicht als Beschuldigter im betroffenen Verfahren der Prozess nicht als offen erscheint, sollte dieser durch das Bezirksgericht Bülach beurteilt werden. Auch den Beizug eines dem Bezirksgericht Bülach zugeteilten Ersatzmitglieds würde daran nichts ändern, werden diese doch jeweils auf Antrag des Bezirksgerichts Bülach vom Obergericht ernannt, weshalb nach aussen der Eindruck erweckt werden könnte, sie seien nicht ausreichend unabhängig, wür- den sie in einem Verfahren als Ersatzrichter mitwirken, in welchem der ... des Be- zirksgerichts Bülach Partei ist. Die Voraussetzungen gemäss § 117 GOG sind damit erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG220052-C zu Recht dem Bezirksgericht Zürich überwiesen hat und der Rekurs auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen ist. 5.1. Der Entscheid der Verwaltungskommission über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ihres Verfahrens (Urk. 24 E. IV.1-2) ist nicht zu beanstanden. 5.2. Der Rekurrent unterliegt und hat daher die Kosten zu tragen. Der Rekurs war von Anfang an offensichtlich aussichtslos im Sinne von § 16 VRG. Das Ge- such des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechts- verbeiständung (vgl. Urk. 33 S. 2 und S. 4) ist daher abzuweisen. Der Gebühren- rahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG).
Die Entscheidgebühr für das Rekursverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der Rekurskommission wird nicht eingetreten. 2. Der Rekurs wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege und unent- geltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und den Rekurrenten, die weiteren Parteien des Strafverfahrens Geschäfts- Nr. GG220052-C des Bezirksgerichts Bülach (Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich, Privatkläger lic. iur. B., Privatkläger F., Privatkläge- rin G._____ und Privatklägerin lic. iur. H._____), das Bezirksgericht Bülach in die Akten Geschäfts-Nr. GG220052-C, das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, in die Akten Geschäfts-Nr. GG220290-L und an die Verwal- tungskommission (unter Beilage ihrer Akten), je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über eine Zuständigkeits- und eine Ausstandsfrage im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG.
Wie weit vermögensrechtliche Streitigkeiten gemeint sein sollten und was diese für ei- nen Streitwert haben könnten, ist nicht bekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 13. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
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