Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD220005-O/U/ad
Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, Dr. D. Bussmann, lic. iur. M. Spahn und lic. iur. S. Volken sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach- Oswald Beschluss vom 9. November 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer und Rekurrent
gegen
B._____, Beschwerdegegner und Rekursgegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 25. Juli 2022 (ER220046-K)
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 6. September 2022; Proz. VB220009-O
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht summarisches Ver- fahren, vom 25. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. ER220046-K) wurde der Rekurrent ver- pflichtet, die 3-Zimmerwohnung Nr. 1 im Erdgeschoss rechts an der C._____- strasse ... in ... Winterthur unverzüglich zu räumen und dem Rekursgegner zu übergeben, unter Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (Urk. 2/12). Dieser Entscheid erfolgte, nachdem der Rekursgegner anlässlich einer Zwangsversteigerung vom 24. Mai 2022 das im Eigentum des Rekurrenten ge- standene Stockwerkeigentum mit Sonderrecht an der 3-Zimmerwohnung erstei- gert und der Rekurrent sich geweigert hatte, die Liegenschaft zu verlassen (vgl. 2/1). Der Rekurrent gelangte mit Eingabe vom 6. August 2022 an die II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich und teilte dieser mit, dass vorerst auf die Erhebung einer Berufung gegen das genannte Urteil des Bezirksgerichts Winterthur verzichtet werde, und beantragte zudem, seine Eingabe auch als Auf- sichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur entgegenzunehmen und an die Verwaltungskommission des Obergerichts weiterzuleiten (Urk. 2/13 = Urk. 3). Mit Beschluss vom 16. August 2022 überwies die II. Zivilkammer das Ver- fahren LF220057-O der Verwaltungskommission und schrieb es am Register der II. Zivilkammer ab (Urk. 2/15). 1.2. Die Verwaltungskommission trat auf die Aufsichtsbeschwerde gegen das Ur- teil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Juli 2022 mit Beschluss vom 6. Sep- tember 2022 nicht ein (Urk. 4 = Urk. 7). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 erhob der Rekurrent rechtzeitig Rekurs (Urk. 6). 1.3. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Ver- waltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Be- schlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-5). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif.
2.1. Der Rekurrent stellt mit seinem Rekurs folgende Anträge (Urk. 6 S. 2): "1. Es sei das Bezirksgericht Winterthur zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer bzw. Rekurrent das rechtsgültige bzw. ausführba- re Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Winterthur her- auszugeben (siehe Seite 3). 2. Es sei die Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts zu verpflichten, die verlangte Vollzugsmeldung dem Beschwerdefüh- rer bzw. Rekurrenten herauszugeben. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin bzw. Rekursgegnerin zu ver- pflichten, das Räumungsobjekt, 3 - Zimmerwohnung, Nr. 1, Erd- geschoss, C.-strasse ..., ... Winterthur, inkl. Kellerraum, in den Zustand vor der Räumung zu versetzen (alles in jedem Zim- mer an seinem ursprünglichen Platz). 4. Es sei von der Rekurskommission das "Enteignungsgeschäft" vom 24. Mai 2022 für nichtig zu erklären, inkl. Meldung an das Grundbuchamt D.. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin bzw. Stadt Winterthur." Vor der Verwaltungskommission stellte der Rekurrent keine konkreten Anträge. Er machte aber zusammengefasst geltend, das Betreibungsamt Winterthur-Stadt wolle Straftaten mittels schikanösen Betreibungen, gefälschten Verfügungen etc. vertuschen. Zudem erfülle das Ausweisungsbegehren den Straftatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB. Seit zweieinhalb Jahren seien diesbezüglich diver- se Beschwerden vor dem Bezirksgericht Winterthur hängig. Er sei nach wie vor der Alleineigentümer der massgeblichen Liegenschaft. Der Gegenbeweis sei durch den Beschwerdegegner mittels Kaufvertrag, Grundbuchauszug etc. zu er- bringen. Eine öffentliche Beurkundung des Grundbuchgeschäfts sei bis heute nicht erfolgt. Er ersuche sodann darum, beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt den Inhaberschuldbrief zu verlangen, der ihm gestohlen worden sei. Weiter ersu- che er um Zustellung der vom Gesuchsteller am Bezirksgericht Winterthur einge- reichten Eingabe vom 20. Juli 2022, einer Eingangsbestätigung, der Bekanntgabe eines Einsichtstermins in die Originalakten sowie um Mitteilung betreffend das weitere Vorgehen (Urk. 3). Die mit dem Rekurs gestellten Anträge auf Herausgabe eines Urteils durch das Bezirksgericht Winterthur (Antrag Ziff. 1) und Herausgabe einer Vollzugsmeldung
durch die Verwaltungskommission (Antrag Ziff. 2) sind neue Anträge. Sie waren nicht Thema vor Vorinstanz. Neue Anträge sind im Rekursverfahren unzulässig (§ 20a Abs. 1 VRG). Der Rekursantrag darf nur Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen. Es darf nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden. Auf solche Anträge ist nicht einzutreten (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 20a N 9 f.). Was die beantragte "Nichtigerklärung des Enteig- nungsgeschäfts" vom 24. Mai 2022 (Antrag Ziff. 4) betrifft, so ist darauf hinzuwei- sen, dass die zwangsrechtliche Versteigerung des Grundstücks des Rekurrenten vom 24. Mai 2022 vom Betreibungsamt Winterthur-Stadt durchgeführt wurde (vgl. Urk. 2/1 und Urk. 2/3/4). Das Betreibungsamt war vor Vorinstanz aber nicht von der Beschwerde betroffen. Die Aufsichtsbeschwerde richtete sich vielmehr gegen das Bezirksgericht Winterthur, weshalb auch die vom Rekurrenten mit Antrag Ziff. 4 beabsichtigte Ausweitung des Rekurses unzulässig ist. Dies gilt auch für die in der Rekursschrift abschliessend genannte Forderung des Rekurrenten, zum Stand des Verfahrens der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. UE160323-O, Stellung zu nehmen (Urk. 6 S. 3 und S. 5). Auf diese Anträge ist damit nicht einzutreten. Einzig Antrag Ziff. 3 steht – nebst Antrag Ziff. 5, im welchem es nur um die Kosten- und Entschädigungsfolgen geht – im Zusammenhang mit der durch das Bezirksgericht Winterthur angeordneten Aus- weisung des Rekurrenten aus der Wohnung, welche der Auslöser für die von der Vorinstanz behandelte Aufsichtsbeschwerde war. 2.2. Zur Begründung des Nichteintretens auf die Aufsichtsbeschwerde führte die Verwaltungskommission zusammengefasst aus, die Aufsichtsbeschwerde sei gemäss § 83 Abs. 1 GOG schriftlich, d.h. mit Anträgen und einer Begründung versehen, einzureichen. Dabei habe die beschwerdeführende Partei konkrete Rechtsbegehren zu stellen, aus welchen hervorzugehen habe, was angefochten bzw. beanstandet werden soll. In der Begründung habe die beschwerdeführende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leide bzw. welche Amtspflichtverletzungen sie den massgeblichen Gerichtsmitgliedern vor- werfe. Die pauschale Feststellung, eine Aufsichtsbeschwerde erheben zu wollen, genüge den Formanforderungen von § 83 Abs. 1 GOG nicht. Enthalte die Be-
schwerde keine rechtsgenügende Begründung, sei darauf nicht einzutreten. Aus der Eingabe vom 6. August 2022 ergebe sich lediglich, dass der Rekurrent gegen das Bezirksgericht Winterthur eine Aufsichtsbeschwerde erheben möchte. Nähere Ausführungen dazu, insbesondere die Formulierung konkreter Anträge und einer Begründung, würden fehlen. So sei namentlich unklar, ob der Rekurrent die Auf- hebung des Urteils vom 25. Juli 2022 bewirken möchte. Ebenfalls unklar sei, ob der Rekurrent darüber hinaus aufsichtsrechtliche Verfehlungen von einzelnen Mitgliedern des Bezirksgerichts Winterthur geltend machen möchte. Die Eingabe enthalte keine hinreichend klare Beanstandung hinsichtlich Amtspflichten. So bleibe im Endeffekt unklar, welche Mitglieder des Bezirksgerichts Winterthur sich falsch verhalten haben sollen. Eine Benennung der Justizpersonen, denen der Rekurrent Amtspflichtverletzungen vorwerfen wolle, sowie eine Spezifizierung de- ren beanstandeter Handlungen und das Vorbringen von konkreten Rügen betref- fend Entscheide, mit denen der Rekurrent nicht einverstanden sei, wäre ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Es sei nicht Sache der Aufsichtsbehör- de, dies dem Rekurrenten durch eigene Untersuchungen abzunehmen. Vielmehr könne sie erst bei Vorliegen von klaren bzw. sich durch die Begründung erklären- den Anträgen überprüfen, ob die so vorgebrachten konkreten Vorwürfe erstellt seien oder nicht. Fehlten hingegen derartige Anträge, sei es ihr nicht möglich, über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden. Da es vorliegend an hinreichend konkretisierten Anträgen und einer entsprechenden Begründung, welche es der Verwaltungskommission erlauben würde, zu prüfen, ob das Bezirksgericht Win- terthur aufsichtsrechtlich relevante Verfehlungen begangen habe, fehle, sei auf die Aufsichtsbeschwerde in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 Satz 2 GOG nicht einzutreten. Die Verwaltungskommission führte sodann ergänzend aus, selbst wenn hinreichende Anträge und eine ausrei- chende Begründung vorliegen würden, wäre zumindest auf die sachliche Auf- sichtsbeschwerde, d.h. auf eine allfällige Beschwerde gegen das Urteil des Be- zirksgerichts Winterthur vom 25. Juli 2022 auch aus einem anderen Grund nicht einzutreten. Aufsichtsbeschwerden seien subsidiäre Rechtsmittel und könnten nur (erfolgreich) angerufen werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung stehe. Sollte der Re-
kurrent mit der Aufsichtsbeschwerde das genannte Urteil anfechten wollen, so wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden, weil er gegen das Urteil gemäss dessen Dispositivziffer 7 das Rechtsmittel der Berufung hätte erheben können, wovon er jedoch explizit keinen Gebrauch gemacht habe. Auf die Aufsichtsbe- schwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Juli 2022 wäre demnach auch aus diesem Grund nicht einzutreten (Urk. 7 E. III.2.1-2.3). 2.3. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 VGR). Handelt es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung des Rekurses dargelegt wer- den, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 23 N 17 ff.). Der Rekurrent führt in keiner Weise aus, inwiefern die Verwaltungskommission zu Unrecht nicht auf seine Aufsichtsbeschwerde eingetreten sei bzw. weshalb sie auf die Be- schwerde hätte eintreten sollen. Seine Ausführungen in der Rekursschrift er- schöpfen sich vielmehr in allgemeiner Kritik an verschiedenen Personen und Be- hörden, welche aber keinen ersichtlichen Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid der Verwaltungskommission aufweist (vgl. Urk. 6 S. 2 f.). Er setzt sich nicht mit den Erwägungen der Verwaltungskommission im angefochtenen Be- schluss auseinander und legt nicht dar, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen. Damit genügt er den Minimalanforderungen an eine Begründung, die auch an einen juristischen Laien gestellt werden dürfen, nicht (Alain Griffel, a.a.O., § 23 N 17 ff.). Entsprechend ist auf den Rekurs auch diesbezüglich nicht einzutreten. 3.1. Der Entscheid der Verwaltungskommission über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ihres Verfahrens (Urk. 7 E. IV.1-2) ist nicht zu beanstanden. 3.2. Der Rekurrent unterliegt und hat daher die Kosten zu tragen. Der Gebühren- rahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG). Die Entscheidgebühr für das Rekursverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist dem Rekurrenten bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Dem Rekursgegner sind im vorliegenden Verfahren sodann
keine Aufwendungen entstanden, welche ihm durch den Rekurrenten zu ersetzen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Rekursgegner unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift [act. 6]), an die Verwaltungskommission (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift [act. 6] und ihrer Akten) und an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 11'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 9. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
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