Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD220004-O/U/ad
Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, Dr. D. Bussmann, lic. iur. M. Spahn und lic. iur. S. Volken sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach- Oswald Urteil vom 12. September 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer, Anzeigeerstatter und Rekurrent
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegner und Rekursgegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 28. Juli 2022; Proz. VB220007-O
Erwägungen: 1.1. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. UE190366-O), mit welchem eine Beschwerde des Rekurrenten gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl abgewiesen wurde, wurde dem Rekurrenten die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Da der Rekurrent bereits eine Prozesskaution von Fr. 2'500.– bezahlt hatte, wurde die Gerichtsgebühr von der geleisteten Kaution bezogen und angeordnet, dass die Kaution im Restbetrag – vorbehältlich allfälli- ger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Rekurrenten zurückerstattet wird (Urk. 32). Der Rekursgegner teilte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 4. No- vember 2020, Abrechnungs-Nr. 1, dementsprechend mit, dass ihm aus dem Ver- fahren der III. Strafkammer Geschäfts-Nr. UE190366-O ein Guthaben von Fr. 1'500.– zustünde und bat ihn um Zustellung eines Einzahlungsscheins oder um Bekanntgabe eines Bankkontos, um die Rückzahlung des Guthabens veranlassen zu können (Urk. 33/1 = Urk. 36/1). Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 und vom 3. August 2021 wies der Rekursgegner den Rekurrenten erneut darauf hin, dass ihm ein Guthaben von Fr. 1'500.– zustehe und ersuchte ihn um Zusendung eines Einzahlungsscheins oder um Bekanntgabe eines Bankkontos (Urk. 33/2 = Urk. 36/2; Urk. 36/3). Am 30. November 2021 wurde dem Rekurren- ten mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Ge- schäfts-Nr. TB210140-O) in einem Verfahren betreffend Ermächtigung zur Straf- verfolgung die Gebühr von Fr. 1'000.– auferlegt (Urk. 34). Am 1. April 2022 erfolg- te eine Rechnungsstellung des Rekursgegners an den Rekurrenten, Abrech- nungs-Nr. 2, über den Betrag von Fr. 1'000.– (Urk. 33/3 = Urk. 36/4). Am 11. Mai 2022 folgte ein entsprechendes Erinnerungsschreiben des Rekursgegners (Urk. 33/3 = Urk. 36/5). Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 erklärte der Rekursgegner schliesslich die Verrechnung des ihm zustehenden Guthabens von Fr. 1'000.– aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. TB210140-O mit den dem Rekurrenten zu- stehenden Fr. 1'500.– aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. UE190366-O und er- suchte den Rekurrenten um Zustellung eines QR-Zahlteils oder um Bekanntgabe
eines Bankkontos für die Auszahlung des dem Rekurrenten zustehenden Restbe- trages von Fr. 500.– (Urk. 33/4 = Urk. 36/6). Der Rekursgegner erklärte dem Re- kurrenten mit Schreiben vom 22. Juni 2022 sodann den Unterschied zwischen den Bezeichnungen "betreibbare Forderung" und "nicht betreibbare Forderung", wies erneut auf die erwähnte Verrechnung hin und bot dem Rekurrenten an, sein Guthaben von Fr. 500.– bis Mai 2023 pendent zu halten (Urk. 33/5 = Urk. 36/8). 1.2. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 gelangte der Rekurrent an die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Er erhob eine Beschwerde in Justizverwaltungssachen wegen "Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung und Kollusion" gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und Mitglieder der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte zudem darum, die durch den Rekursgegner vorgenommenen Rechnungsvorgänge zu überprüfen (Urk. 4). Am 4. Juni 2022 (Urk. 6), 7. Juni 2022 (Urk. 7), 14. Juni 2022 (Urk. 10) und 23. Juni 2022 (Urk. 13) ergänzte er seine Beschwerde. Nachdem der Präsident des Obergerichts dem Rekurrenten die Voraussetzungen einer Auf- sichtsbeschwerde dargelegt und ihn darauf hingewiesen hatte, dass im vorliegen- den Falle einer solchen aus seiner Sicht kein Erfolg beschieden wäre (vgl. Urk. 9, Urk. 12), erklärte der Rekurrent mit Eingabe vom 4. Juli 2022 schliesslich, dass er an der Durchführung eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens hinsicht- lich der internen Vorgänge beim Obergericht als auch hinsichtlich der Vorgänge bei der Oberstaatsanwaltschaft wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweige- rung festhalte (Urk. 25). 1.3. Die Verwaltungskommission wies die Aufsichtsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte (Rekursgeg- ner) und dessen Abrechnungen bzw. Schreiben vom 4. November 2020, 2. Feb- ruar 2021, 1. April 2022, 11. und 24. Mai 2022 sowie 22. Juni 2022 in Sachen des Rekurrenten mit Beschluss vom 28. Juli 2022 ab (Urk. 40 = Urk. 43/1 = Urk. 44). Die Verwaltungskommission erwog, dass sie zur Behandlung der Aufsichtsbe- schwerde zuständig sei, soweit sie sich gegen den Rekursgegner richte, und sich ihr Verfahren auf die Beschwerde gegen den Rekursgegner beschränke. Mit der Beschwerde gegen die III. Strafkammer befasse sich das Gesamtobergericht in
einem separaten Verfahren, worin dieses sich auch mit der Zuständigkeit betref- fend die Beschwerde gegen die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich aus- einandersetze, weshalb sich Weiterungen dazu im Verfahren der Verwaltungs- kommission erübrigen würden (Urk. 44 E. II). Mit Eingabe vom 7. August 2022 (Poststempel: 8. August 2022) erhob der Rekurrent rechtzeitig Rekurs (Urk. 42). Innerhalb der laufenden Rekursfrist reichte der Rekurrent mit Eingabe vom 22. August 2022 einen Nachtrag zur Rekursschrift ein (Urk. 47), worin es aller- dings nicht um den angefochtenen Beschluss der Verwaltungskommission geht. 1.4. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Ver- waltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Be- schlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-41). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Verwaltungskommission erwog, dass die Aufsichtsbeschwerde des Re- ku rrenten insoweit administrativer Natur sei, als der Rekurrent dem Rekursgegner ein undurchsichtiges, falsches und irreführendes Verhalten vorwerfe. Soweit er jedoch konkrete Schreiben und Abrechnungen des Rekursgegners hinsichtlich der Verfahren Geschäfts-Nr. UE190366-O und TB210140-O kritisiere, sei die Be- schwerde sachlicher Natur (vgl. Urk. 44 E. III.1.1). 2.2. Soweit der Rekurs des Rekurrenten die administrative Aufsichtsbeschwerde betrifft, hat die Verwaltungskommission zu Recht darauf hingewiesen, dass der Rekurrent diesbezüglich nicht als Partei gilt und folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist (Urk. 44 E. IV.2. mit Hinweis auf Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Aufl., § 82 N 44 m.w.H., und Beschluss der Verwaltungskommission vom 20. Februar 2017, Geschäfts-Nr. VB160024-O). Die Ausführungen des Rekurrenten, mit welchen er dem Rekursgegner eine "sys- tematische Vertuschung/Dementierung/Pervertierung der tatsächlichen Beweisla- ge mittels suggestiv mit irreführenden/redundanten Datensetzungen (Bus- se/Geldstrafe usw.) ausgestatteten Spezial-Belegen" vorwirft (vgl. Urk. 42 S. 3), betreffen die administrative Aufsichtsbeschwerde, geht es dabei doch erneut um
den Vorwurf eines undurchsichtigen, falschen und irreführenden Verhaltens. Diesbezüglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Was sodann die Ausführungen des Rekurrenten betrifft, mit welchen er sei- ne Strafanzeigen gegen B., den ... des Obergerichts des Kantons Zürich, und C., ... der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, be- gründet, ist im vorliegenden Verfahren nicht darauf einzugehen, da sie nicht Ge- genstand des Verfahrens vor der Verwaltungskommission waren und die Strafan- zeigen in erster Linie an die Schweizerische Bundesanwaltschaft adressiert sind (vgl. Urk. 42 S. 1) und sich diese damit befassen wird. 2.3. Der Rekurrent macht mit seinem Rekurs betreffend die sachliche Aufsichts- beschwerde geltend, der Rekursgegner habe am 24. Mai 2022 bewusst gegen seinen Willen eine weitere Abbuchung über Fr. 1'000.– von seinem aus dem Ver- fahren Geschäfts-Nr. UE190366-O resultierenden Guthaben vorgenommen, wel- ches wegen der aufgrund seiner Strafanzeige vom 8. Februar 2021 am 11. Feb- ruar 2021 eingeleiteten Ermittlungen der Oberstaatsanwaltschaft hätte eingefro- ren bleiben sollen, was der Rekursgegner am 17. Februar 2021 schriftlich bestä- tigt habe. Einerseits habe er also einer eigenmächtigen Reduzierung seines Gut- habens durch den Rekursgegner bereits von vornherein ausdrücklich widerspro- chen – der Rekursgegner sei nicht befugt gewesen, ohne seine Erlaubnis auf sein Geld zurückzugreifen (allzumal nicht vor Ablauf einer Mahnfrist) – und anderer- seits seien die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in der Sache noch gar nicht abgeschlossen und ihm mitgeteilt worden (Urk. 42 S. 2). 2.4. Zur Begründung der Abweisung der sachlichen Aufsichtsbeschwerde führte die Verwaltungskommission aus, die vom Rekurrenten ins Recht gereichten und sich zudem in den Akten des Rekursgegners befindenden Abrechnungen (vgl. Ziff. 1.1 vorstehend) stimmten mit den Anordnungen in den Beschlüssen der III. Strafkammer vom 10. Juni 2020, Geschäfts-Nr. UE190366-O, und vom 30. November 2021, Geschäfts-Nr. TB210140-O, überein. Auch die Verrechnung im Schreiben vom 24. Mai 2022 gestützt auf Art. 120 OR erweise sich als zulässig. Insbesondere seien die Voraussetzungen der Verrechnung, namentlich Gleichar-
tigkeit der Forderungen sowie deren Gegenseitigkeit, erfüllt. Ein aufsichtsrechtlich relevantes fehlerhaftes Vorgehen sei nicht ersichtlich (Urk. 44 E. III.2.2). 2.5. Die Voraussetzungen der Verrechnung ergeben sich aus Art. 120 Abs. 1 OR: Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ih- rem Gegenstand nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, inso- fern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Der Rekursgegner schuldete dem Rekurrenten aufgrund des Beschlusses der III. Strafkammer vom 10. Juni 2020, Geschäfts-Nr. UE190366-O, Fr. 1'500.–. Der Rekurrent wiederum schuldete dem Rekursgegner aufgrund des Beschlusses der III. Strafkammer vom 30. November 2021, Geschäfts-Nr. TB210140-O, Fr. 1'000.–. Beide Beschlüsse sind rechtskräftig. Die Gegenseitigkeit und Fällig- keit der Forderungen sind damit gegeben. Ebenso ist die Voraussetzung von de- ren Gleichartigkeit gegeben, handelt es sich doch bei beiden Forderungen um solche auf Geldleistung in derselben Währung. Die Verrechnung im Rahmen des Gesetzes kann sodann gegen den Willen des Verrechnungsgegners erfolgen (BSK OR I-Müller, 6. Aufl., Art. 120 N 10). Deshalb durfte der Rekursgegner die Verrechnung vornehmen, auch wenn der Rekurrent nicht damit einverstanden war. Ausserdem hätte dieser bereits nach Erhalt der Guthabensanzeigen des Rekursgegners vom 4. November 2020, 2. Februar 2021 und 3. August 2021 (Urk. 36/1-3) die Möglichkeit gehabt, sein Guthaben zu beziehen, als noch keine Forderung des Rekursgegners ihm gegen- über bestand, was er jedoch unterliess. Bezüglich der Forderung des Rekursgeg- ners in der Höhe von Fr. 1'000.– wurde er sodann zweimal – mit Schreiben vom 1. April 2022 und vom 11. Mai 2022 (Urk. 36/4-5) – aufgefordert, diese Rechnung zu bezahlen. Dem kam der Rekurrent ebenfalls nicht nach. Erst dann folgte die Verrechnungserklärung. Der Rekursgegner zeigte dem Rekurrenten die Verrechnung mit Eingabe vom 24. Mai 2022 an (Urk. 36/6). An dieser Verrechnungserklärung, welche ge- stützt auf Art. 124 Abs. 1 OR zu erfolgen hatte, damit die Verrechnung eintritt, ist nichts zu beanstanden. Die Voraussetzungen der Verrechnung waren erfüllt und
eine Verrechnungserklärung kann jederzeit erfolgen (BSK OR I-Müller, 6. Aufl., Art. 124 N 1). Zusammenfassend ist die Verwaltungskommission zu Recht zum Schluss gekommen, dass kein aufsichtsrechtlich relevantes fehlerhaftes Vorgehen des Rekursgegners ersichtlich ist, weshalb der Rekurs betreffend die sachliche Auf- sichtsbeschwerde abzuweisen ist. 2.6. Was schliesslich den Vorwurf des Rekurrenten gegenüber der Verwaltungs- kommission betrifft, wonach diese seine Beschwerden gegen die III. Strafkammer und die Oberstaatsanwaltschaft im Rubrum nicht erfasst und im Beschluss nicht behandelt habe (Urk. 42 S. 1 f.), ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungs- kommission dies mangels Zuständigkeit nicht tat. So führte sie im angefochtenen Beschluss aus, dass sich das Gesamtobergericht in einem separaten Verfahren mit der Beschwerde gegen die III. Strafkammer befasse, worin dieses sich auch mit der Zuständigkeit betreffend die Beschwerde gegen die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich auseinandersetze, weshalb sich Weiterungen dazu im Verfahren der Verwaltungskommission erübrigen würden (Urk. 44 E. II; vgl. auch Urk. 9). Dies ist nicht zu beanstanden. 3.1. Der Entscheid der Verwaltungskommission über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen ihres Verfahrens (Urk. 44 E. IV.1.1-1.2) ist nicht zu beanstanden. 3.2. Der Rekurrent unterliegt und hat daher die Kosten zu tragen. Der Gebühren- rahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG). Die Entscheidgebühr für das Rekursverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.– und dem Rekurrenten auferlegt.
Zürich, 12. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald
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