Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD220002-O/U/ad
Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. C. Spiess, Präsident, Dr. D. Scherrer, lic. iur. M. Spahn, lic. iur. S. Volken und lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarzenbach- Oswald Urteil vom 20. Juni 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Rekurrent
betreffend Kostenerlass
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 17. Mai 2022; Proz. VW220002-O
Erwägungen: 1.1. A._____ (nachfolgend: Rekurrent) schuldet dem Kanton Zürich aus einem bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren (Geschäfts-Nr. UP210020-O) einen Betrag von Fr. 1'000.– (Urk. 3). Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkasso- stelle) dem Rekurrenten am 6. Dezember 2021 eine Rechnung hatte zukommen lassen (Urk. 4/1), stellte der Rekurrent am 13. Dezember 2021 das Gesuch um Kostenerlass (Urk. 4/2). Zur Begründung führte er aus, dass er sich seit zwei Jah- ren in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befinde und nach wie vor über keine finanziellen Mittel verfüge, um irgendwelche Kosten begleichen zu können. Zu- dem habe er weder einen Wohnsitz noch ein Bankkonto in der Schweiz. Der Re- kurrent hielt in der Folge – trotz informeller negativer Einschätzung der Erfolgs- chancen durch einen Fachspezialisten der Zentralen Inkassostelle vom 21. De- zember 2021 (Urk. 4/3) – mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 an seinem Er- lassgesuch fest (Urk. 4/4). Entsprechend dem Antrag der Zentralen Inkassostelle lehnte der Generalsekretär-Stv. am 1. April 2022 das Gesuch um Erlass (einst- weilen) ab (Urk. 4/5), was dem Rekurrenten mit Schreiben vom 5. April 2021 von der Zentralen Inkassostelle mitgeteilt wurde (Urk. 4/6). Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Erlassgesuch im Rahmen eines formellen Verfah- rens von der Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Mit Schreiben vom 11. April 2022 (Urk. 4/9) teilte der Rekurrent der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte, worauf dieses von der Zentralen Inkasso- stelle mit Schreiben vom 3. Mai 2022 an die Verwaltungskommission überwiesen wurde (Urk. 1). 1.2. Die Verwaltungskommission wies das Gesuch um Kostenerlass mit Be- schluss vom 17. Mai 2022 ab (Urk. 5 = Urk. 8). Der Beschluss wurde dem Rekur- renten am 19. Mai 2022 zugestellt (Urk. 6/1). Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 (Da- tum Poststempel) erhob er rechtzeitig Rekurs (Urk. 7).
1.3. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Ver- waltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Be- schlüsse (§ 19 OrgV OG). Um einen solchen Entscheid geht es hier. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen (Urk. 1-6). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Zusammenfassend führte die Verwaltungskommission zur Begründung aus, der Kostenerlass dürfe nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide zu korrigie- ren, zumal hierfür der von den einschlägigen Gesetzen vorgesehene Rechtsmit- telweg zu beschreiten sei. Deshalb könne der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden. Insbesondere könne ein Kostenerlass dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorangehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittelosigkeit unterlassen habe, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden sei. Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess sei es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichti- gen Person Rechnung zu tragen. Dies schliesse indes nicht aus, dass einer Par- tei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege habe be- antragen können oder mit ihrem Gesuch deshalb abgewiesen worden sei, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten be- willigt werden könne. Eine solche Konstellation bestehe vorliegend jedoch nicht, habe der Rekurrent doch nicht dargelegt, dass er erst nach Fällung des massge- blichen Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2021 (Geschäfts-Nr. UP210020-O) in finanzielle Schwierigkeiten gera- ten bzw. mittellos geworden wäre. Vielmehr habe er in seinem Schreiben an die Zentrale Inkassostelle mehrfach festgehalten, dass er sich schon seit rund zwei Jahren in Haft befinde und "nach wie vor" über keine finanziellen Mittel verfüge. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten erst seit der Entscheidfällung vom 2. Juli 2021 massgeblich verschlechtert hätten, und der Rekurrent habe ohnehin seine finan- zielle Situation nicht mittels Unterlagen belegt. Könnte der Rekurrent bei diesen Gegebenheiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so
würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgebli- chen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos. Vor diesem Hintergrund wäre die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs mit dem öffentlichen Interesse an ei- ner gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, wel- che aus neueren Entscheiden resultierten, nicht zu vereinbaren. Ferner könne auch daraus, dass dem Rekurrenten im Nachhinein bezüglich des Wechsels der amtlichen Verteidigung Recht gegeben worden sei, wie er geltend mache, kein Anspruch auf Kostenerlass abgeleitet werden. Nicht massgeblich sei sodann, ob der dem Kostenerlassgesuch zugrunde liegende Entscheid des Sachgerichts rechtmässig gewesen sei oder nicht. Eine allfällige fehlerhafte Entscheidung des Gerichts vermöge für sich alleine keinen Kostenerlass zu begründen. Die Korrek- tur eines allfällig unrechtmässigen Entscheids hätte auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend gemacht werden müssen. Das Kostenerlassgesuch sei demnach abzuweisen (Urk. 8 E. 4.1. ff). 2.2. Wie bereits vor Vorinstanz macht der Rekurrent insbesondere geltend, dass er sich seit Dezember 2019 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befinde und in der Schweiz weder einen Wohnsitz noch ein Bankkonto habe. Er verfüge erwie- senermassen nicht über finanzielle Mittel zur Bezahlung der Gerichtskosten und könne solche aufgrund der vorgenannten Umstände auch nicht erhältlich machen. Sodann befinde er sich in einem Untersuchungsgefängnis und nicht in einer Voll- zugsanstalt, wo die verurteilten Häftlinge arbeiten müssten und entsprechend Lohn beziehen würden. Sein einziges Guthaben sei von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden, und er erhalte im Untersuchungsgefängnis keinen Lohn. Obschon dem Obergericht bewusst gewesen sei, dass er über keine finanziellen Mittel verfüge, so dass sich auch während der Untersuchungs- bzw. Sicherheits- haft seine Situation nicht verändert habe, habe es ihm den Kostenerlass nicht bewilligt. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kostenerlasses würden aber vorliegen und dieser sei ihm zu bewilligen (Urk. 7). 2.3. Zwar trifft zu, dass ein Inhaftierter in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Wenn er aber auf freiwilliger Basis eine Arbeit ver- richtet, erhält er dafür ein Arbeitsentgelt (vgl. § 28 und § 29 der Hausordnung der
Untersuchungsgefängnisse Zürich). Selbst wenn der Rekurrent tatsächlich im Ge- fängnis keiner Arbeit nachgeht und entsprechend keinen Lohn bezieht, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die geltend gemachte Mittellosigkeit be- reits zum Zeitpunkt des Entscheids der III. Strafkammer vom 2. Juli 2021 bestand, befand sich der Rekurrent doch bereits damals in Haft (gemäss Angaben des Re- kurrenten bereits seit Dezember 2019). Der Rekurrent hat damals weder ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt noch ist seine Mittellosigkeit erst nach dem erwähnten Entscheid eingetreten. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung eines Kostenerlasses nicht erfüllt (vgl. Entscheid der Rekurskommis- sion KD170003-O vom 17. Oktober 2017 E. 3.3). Ausserdem kommt ein Kosten- erlass aufgrund seiner weitreichenden Wirkung – erlassene Kosten können später nicht mehr geltend gemacht werden – nur bei bestehender dauernder Mittellosig- keit in Frage. Beim Rekurrenten ist noch nicht von einer dauernden Mittellosigkeit auszugehen. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass er nicht dereinst wieder ein Einkommen wird erzielen können, sei es im Strafvollzug oder nach Entlassung aus der Haft. Aus diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen. 2.4. Mit seiner Rekursschrift beantragt der Rekurrent nebst der Aufhebung des Beschlusses der Verwaltungskommission vom 17. Mai 2022 und dem Kostener- lass für das Verfahren Geschäfts-Nr. UP210020-O auch noch einen Erlass für die Kosten aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. UE210281-O der III. Strafkammer und aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. VW220002-O der Verwaltungskommission. Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass die aus dem Beschluss der III. Strafkammer vom 18. Februar 2022, Geschäfts-Nr. UE210281-O, resultieren- de Forderung von Fr. 300.– (Urk. 4/10) bzw. deren allfälliger Erlass nicht Gegen- stand des Verfahrens vor Vorinstanz sei. Der Rekurrent habe der Zentralen In- kassostelle nach Erhalt der Rechnung über den Betrag von Fr. 300.– zwar mitge- teilt, dass er um einen Verzicht auf Kostenerhebung bzw. um Abschreibung der entsprechenden Kosten ersuche (Urk. 4/8). Sein Gesuch um Weiterleitung der Angelegenheit an die Verwaltungskommission betreffe aber nur das Verfahren Nr. 1433346 der Zentralen Inkassostelle, welchem das Verfahren Geschäfts- Nr. UP210020-O der III. Strafkammer zugrunde liege (vgl. Urk. 8 E. 2.2). Bevor
nicht die Zentrale Inkassostelle bzw. die Verwaltungskommission über das Ge- such um Erlass der Kosten aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. UE210281-O ent- schieden haben, kann das Gesuch um Kostenerlass auch nicht Gegenstand eines Verfahrens der Rekurskommission sein, weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Auferlegung der aus dem Verfahren der Vorinstanz mit Geschäfts-Nr. VW220002-O resultierenden Kosten von Fr. 500.– an den Rekurrenten ist nicht zu beanstanden, nachdem der Rekurrent vor Vorinstanz unterlag und der vorliegen- de Rekurs abzuweisen ist. Diese Kosten wurden dem Rekurrenten mangels Rechtskraft des Entscheids der Vorinstanz noch nicht in Rechnung gestellt. Wenn der Rekurrent die entsprechende Rechnung erhalten haben wird, wird er bei der Zentralen Inkassostelle ein Gesuch um Kostenerlass stellen und eine allfällige Abweisung bei der Verwaltungskommission anfechten können. Erst dann, wenn die Verwaltungskommission darüber entschieden haben wird, kann das entspre- chende Gesuch um Kostenerlass Gegenstand eines Verfahrens bei der Rekurs- kommission sein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein allfälliger Kos- tenerlass betreffend die Kosten aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. VW220002-O der Verwaltungskommission jedenfalls nicht. 3. Der Rekurrent unterliegt und hat daher die Kosten zu tragen. Der Gebühren- rahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebV OG). Mit Rücksicht auf die finanzielle Situation des Rekurrenten ist die Gebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.– und dem Rekurrenten auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Zürich, 20. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Schwarzenbach-Oswald
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