Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD210005-O/U
Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts Dr. L. Hunziker Schnider, Präsidentin, lic. iur. C. Spiess, Dr. D. Scherrer, Dr. D. Bussmann und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss vom 11. Januar 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer, Anzeigeerstatter und Rekurrent
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegner und Rekursgegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 22. November 2021; Proz. VB210015-O
Erwägungen: 1. A._____ (fortan: Rekurrent) wurde mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (Ge- schäfts-Nr. SB170180-O) von der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wegen qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB verurteilt und mit einer Freiheits- strafe von 3 ½ Jahren bestraft. Im selben Urteil entschied die I. Strafkammer so- dann über die Einziehung und Verwendung diverser beschlagnahmter Gegen- stände, wobei sie deren Verwertung und Verwendung zur Deckung der Verfah- renskosten (diverse Konti; Namensaktien) sowie die Einziehung und Verwertung gestützt auf Art. 70 StGB (Gemälde, Fahrzeug Audi Q5, diverse Liegenschaften) anordnete (vgl. Urk. 5/129 E. VII sowie Disp.-Ziff. 4 bis 14). Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 13. Dezember 2018 wurden seitens des Gerichts Massnahmen zur Verwertung der Vermögenswerte des Rekurrenten eingeleitet (vgl. Urk. 4). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 gelangte der Rekurrent – zustän- digkeitshalber weitergeleitet durch die Staatskanzlei des Kantons Zürich (Urk. 1) – an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und bean- standete das Vorgehen der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (fortan: Rekurs- gegner) im Zusammenhang mit den Verwertungsmassnahmen in verschiedener Hinsicht (Urk. 2). 2. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Aufsichtsbeschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 7 = Urk. 11). Der Ent- scheid wurde dem Rekurrenten am 25. November 2021 zugestellt (Urk. 8/1). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 (Poststempel: 23. Dezember 2021; Eingang: 27. Dezember 2021) erhob er rechtzeitig Rekurs und stellte folgende Anträge (Urk. 10 S. 2): "1. Die ZIST sei anzuweisen, die Grundbuchsperren auf den Liegen- schaften des Beschwerdeführers unverzüglich wieder in das Grundbuch eintragen zu lassen 2. Die ZIST sei anzuweisen, vor irgendwelchen weiteren Verwer- tungshandlungen eine Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Verfü-
gung des Obergerichts Zürich, 1. Strafkammer, resp. einer von die- ser zu bezeichnenden Nachfolgeinstanz, abzuwarten (gemäss BGE 6B_864/2020). 3. Bezüglich weiterer Verwertungshandlungen durch die ZIST, oder einer anderen Nachfolgeinstanz des Obergerichts Zürich, 1. Straf- kammer, sei dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zu bewilligen, bis dass ein Art. 112 Abs. 1 BGG genügender, recht- kräftiger Entscheid vorliegt. 4. Eventualiter sei bei der Umsetzung des Entscheids des Bundesge- richts vom 16. Oktober 2020 durch das Obergericht, 1. Strafkam- mer, oder dessen Nachfolgeinstanz, zu prüfen, ob, im Kenntnis der Zivilklage in B._____ [Ort in China], und dem Strafverfahren in den USA, der Kt. Zürich für das Verfahren überhaupt zuständig ist, und ob im bisherigen Verfahren, die Verfahrensgrundsätze der Straf- prozessordnung, resp. der EMRK, eingehalten wurden. 5. Die wissentliche und willentliche Vermögensschädigung ohne Be- reicherungsabsicht (Art. 151 StGB), durch Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Willkür (Art. 9 BV), Verstoss gegen die Eigen- tumsgarantie (Art. 26 BV), und Verletzung des Legalitätsprinzips Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 36 Abs. 1 BV sowie Art. 7 EMRK) durch die ZIST und die Staatsanwaltschaft III, Zürich, sei im Dispositiv fest- zustellen. 6. Die ZIST, resp. das Obergericht, 1. Strafkammer, sei wegen Verstosses gegen das Willkürverbot, Verstoss gegen Treu und Glauben, im Zusammenhang mit der erfolgten Vermögensschädi- gung ohne Bereicherungsabsicht, zu rügen, zu verzeigen, resp. die Verfehlungen von Amtes wegen zu untersuchen und zu sanktionie- ren. 7. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Obergerichts Zürich, eventualiter der ZIST 8. Es wird unentgeltliche Rechtspflege beantragt" Der Rekurrent wiederholt damit im Wesentlichen die erstinstanzlich gestellten An- träge (vgl. Urk. 2 S. 2). Neu und damit unzulässig ist hingegen der Antrag Ziff. 4 (§ 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20a N 9f.). Die I. Strafkammer des Obergerichts war sodann nicht Beschwerdegegnerin vor Vor- instanz, weshalb auch die vom Rekurrenten mit Antrag Ziff. 6 beabsichtigte Aus- weitung des Rekurses ("resp. das Obergericht, 1. Strafkammer") unzulässig ist. Auf den Antrag Ziff. 4 sowie den Antrag Ziff. 6, soweit er sich auf das "Oberge- richt, 1. Strafkammer" bezieht, ist demzufolge nicht einzutreten.
ten Entscheides oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Zahl- reiche Ausführungen des Rekurrenten in der Eingabe vom 27. Oktober 2021 wür- den sich auf Vorfälle bzw. Handlungen des Rekursgegners beziehen, die mehr als zehn Tage zurückliegen würden und damit verspätet geltend gemacht worden seien. Dies gelte namentlich auch für den Vorwurf betreffend die Löschungen der Grundbuchsperren aus dem Grundbuch des Grundbuchamtes. Der Antrag des Rekursgegners datiere vom 14. September 2021 (mit Verweis auf Urk. 3/3). Das Grundbuchamt C._____ habe den Rekurrenten bereits wenige Tage später am 17. September 2021 über die Löschung orientiert und habe ihm eine entspre- chende Rechnung zukommen lassen (mit Verweis auf Urk. 3/3 S. 6). Es sei dem- nach davon auszugehen, dass der Rekurrent bereits im September 2021 von der Löschung der Grundbuchsperren Kenntnis erhalten habe. Hätte er mittels Auf- sichtsbeschwerde um deren Wiedereintragung ersuchen wollen, hätte er dies in- nert der Frist von 10 Tagen gemäss § 83 Abs. 1 GOG geltend machen müssen. Die diesbezügliche Rüge sei demnach verspätet und auf den Antrag 1 nicht einzutreten (Urk. 11 E. III/2.1. und 2.3. ff.). 5.2. Handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Nichteintretens- entscheid, muss in der Begründung des Rekurses dargelegt werden, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 23 N 17 ff.). Der Rekurrent führt in keiner Weise aus, inwie- fern er die Frist für die Einreichung der Aufsichtsbeschwerde entgegen den ein- gehenden vorinstanzlichen Erwägungen eingehalten haben soll. Seine Ausfüh- rungen in der Rekursschrift erschöpfen sich vielmehr – über weite Teile wortwört- lich – in dem bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen. Damit genügt er den Mini- malanforderungen an eine Begründung, die auch an einen juristischen Laien ge- stellt werden dürfen, nicht (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 23 N 17 ff.). Ent- sprechend ist auf den Rekurs auch diesbezüglich nicht einzutreten. 6. Dem Gesagten zufolge ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist sodann der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Antrag Ziff. 3) gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
7.1. Der unterliegende Rekurrent trägt die Kosten, die im Rahmen von Fr. 500.– bis Fr. 12'000.– (§ 20 GebVOG) auf Fr. 800.– festzusetzen sind. Eine Entschädi- gung fällt damit ausser Betracht. 7.2. Der Rekurs war von Anfang an aussichtslos, womit die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann (§ 16 Abs. 1 VRG). Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben. 3. Das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 4. Die Gebühr dieses Verfahrens wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Re- kurrenten auferlegt. 5. Dem Rekurrenten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten und an den Rekursgegner (unter Beilage des Doppels der Rekursschrift [Urk. 10]) sowie an die Verwaltungs- kommission (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift [Urk. 10] und ihrer Akten), je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich letztlich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 30'000.– übersteigt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 11. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel
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