Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD210002-O/U
Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. P. Diggelmann, Präsident, Dr. H. Kneubühler Dienst, Dr. L. Hunziker Schnider, lic. iur. C. Spiess und lic. iur. R. Naef sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Urteil vom 26. April 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Rekurrent
betreffend Kostenerlass
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 1. März 2021; Proz. VW210002
Erwägungen: 1.1 A._____ (im Folgenden: Rekurrent) wandte sich am 11. September 2020 an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (im Folgenden: Zentrale Inkasso- stelle oder auch nur Inkassostelle) und ersuchte diese, ihm alle offenen Forde- rungen zu erlassen. Die Inkassostelle teilte ihm am 15. September 2020 mit, nach ihren Unterlagen schulde er insgesamt Fr. 70'768.95, davon "betreibbar" Fr. 60'115.95 und "nicht betreibbar" Fr.10'653.--. Damit das Gesuch bearbeitet wer- den könne, solle der Rekurrent verschiedene Unterlagen zu seiner persönlichen und finanziellen Situation einreichen. Dem kam der Rekurrent nach. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 lehnte der Obergerichtspräsident das Erlassgesuch (vorläufig) ab. Dem Rekurrenten wurde das eröffnet mit dem Hinweis, er könne innert 30 Tagen einen Entscheid der Verwaltungskommission verlangen. Das tat der Rekurrent fristgerecht am 11. Januar 2021. Die Inkasso- stelle übermittelte das Dossier an die Verwaltungskommission, unter Beilage von Kopien der 65 (fünfundsechzig) Entscheide der zürcherischen Strafverfolgungs- behörden und Gerichte aus den Jahren 2006 bis 2020, wo die Positionen einzeln aufgeführt sind, aus welchen sich die vorstehend genannten Saldi ergeben. 1.2 Die Verwaltungskommission wies das Gesuch des Rekurrenten um Er- lass oder Stundung ab, soweit sie darauf eintrat. Kurz zusammengefasst begrün- dete sie das wie folgt: "nicht betreibbar" seien Kosten, wenn sie zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen wurden. In diesem Fall müsste zuerst formell festgestellt werden, dass der Rekurrent in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gekommen sei. Einen sol- chen Entscheid gebe es offenbar nicht. Wenn eine Forderung nicht durchgesetzt werden könne, sei sie für den Schuldner aber auch keine Last, eine Stundung mache keinen Sinn und ein Erlass sei nicht gerechtfertigt. Wenn der Rekurrent beklage, dass ihm gar keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen, könne das im Verfahren des Kostenerlasses nicht geprüft werden. Der Kostenerlass dürfe so- dann nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide abzuändern. So weit der Re- kurrent seinerzeit um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe, seien diese Ge- suche in zahlreichen Fällen mangels Aussichten seiner Begehren abgewiesen
worden. Wenn eine Partei nicht um unentgeltliche Rechtspflege nachgesucht hat- te, weil sie sich nicht im Sinne des Gesetzes als prozessarm einschätze, könne ein Erlass dann gerechtfertigt sein, wenn die Partei nachträglich in finanzielle Schwierigkeiten geriet - das sei aber beim Rekurrenten nicht der Fall. Auch eine Stundung sei nicht gerechtfertigt, da der Rekurrent nicht glaubhaft mache, er wer- de sich innert absehbarer Frist wirtschaftlich erholen. Ein definitives "Ausbuchen" der Guthaben komme nur schon aus Gründen der Rechtsgleichheit gegenüber al- len anderen Schuldnern von Gerichtskosten nicht in Frage (im Einzelnen VK- act. 5). Der Entscheid wurde dem Rekurrenten am 17. März 2021 zugestellt (VK- act. 6/1). 2. Am 14. April 2021 überbrachte der Rekurrent seinen Rekurs gegen den Entscheid der Verwaltungskommission der Rekurskommission (act. 2). Auf Anträ- ge und Begründung ist so weit möglich und nötig zurückzukommen. Die Akten der Inkassostelle und der Verwaltungskommission wurden beige- zogen. Weitere prozessleitende Anordnungen wurden nicht getroffen. Die Sache ist spruchreif. 3.1 Die Verwaltungskommission hat als erste Instanz in einer Angelegen- heit der Justizverwaltung entschieden. Für den Rekurs dagegen ist die Rekurs- kommission zuständig. Der Rekurs ist fristgerecht. Der Rekurrent schreibt, er sei "mit dem Entscheid nicht einverstanden" und formuliert auf zwei Seiten fünfzehn Begehren (act. 2 S. 21 f.). So weit erkennbar begründet er diese Begehren in seinem Rekurs. Unter diesem Titel kann auf den Rekurs eingetreten werden. 3.2 Im Wesentlichen perseveriert der Rekurrent mit seinem Argument, die zur Diskussion stehenden Kosten hätten ihm nicht auferlegt werden dürfen, weil die Rechtspflege sozialverträglich sein müsse. Mehrfach verweist er dabei auf § 3
Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über das Controlling und das Rechnungswesen/ CRG: Bei der Kostenüberwälzung ist danach insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Zutreffend hat die Verwal- tungskommission dazu erwogen, das sei eine allgemeine Anweisung für (kanto- nales) staatliches Handeln, welche im Bereich gerichtlicher Verfahren (und, so ist zu ergänzen: auch Verfahren der Strafverfolgung) durch die entsprechenden spe- ziellen (bundesrechtlichen) Normen verdrängt werde. Selbst wenn das CRG für die Kostenentscheide der Gerichte und Strafuntersuchungsbehörden direkt an- wendbar wäre, bliebe es aber dabei, dass der Rekurrent in jedem einzelnen der heute in Frage stehenden Verfahren die Kostenauflage mit einem Rechtsmittel hätte anfechten können - und müssen, damit die entsprechende Anordnung nicht in Rechtskraft erwuchs. Ein rechtskräftiger Entscheid kann und darf nicht mehr abgeändert werden (Art. 73 Abs. 2 KV/ZH, für das Bundesrecht Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes). Das Argument der Sozial- verträglichkeit sticht im Übrigen darum nicht, weil es das Institut der unentgeltli- chen Rechtspflege gibt. Die letztere ist allerdings nach der (bundes-)gesetzlichen Regelung zu verweigern, wenn eine Sache aussichtslos erscheint - weil der Ge- setzgeber fand, eine Partei solle nicht auf Staatskosten prozessieren, wenn ihre Sache keine vernünftige Aussicht auf Erfolg habe. So weit bekannt, ist dieser Ge- danke bisher nie ernsthaft in Frage gestellt worden. Es wäre stossend, wenn die- se Regelung durch den Erlass von Kosten unterlaufen werden könnte. Es trifft zu, dass die dauernde Mittellosigkeit Voraussetzung für den Kosten- erlass ist. Die Mittellosigkeit ist für den Erlass wohl notwendig, aber nicht hinrei- chend. Darum nützt es dem Rekurrenten nicht, wenn er wieder und wieder betont und belegt, er sei mittellos Die Verwaltungskommission hat ihm auseinander ge- setzt, dass das Institut des Erlasses nicht dazu da sei, die seinerzeitigen Ent- scheide zur Kostenauflage zu korrigieren. Vielmehr ist der Erlass nach konstanter Praxis dann nicht zulässig, wenn dem Schuldner damals die unentgeltliche Pro- zessführung verweigert wurde, weil sein Standpunkt aussichtslos war, oder wenn er nicht erst nach der Kostenauflage in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Das be- deutet durchaus nicht, wie der Rekurrent meint, dass ein Sozialhilfebezüger gene-
rell keine Chance auf einen Erlass habe - aber eben nur unter den genannten Voraussetzungen. Ein generelles "Ausbuchen" der Forderungen gegenüber dem Rekurrenten kommt nur schon darum nicht in Frage, weil er damit besser behandelt würde als die grosse Zahl der Schuldner, die ihren Verpflichtungen wenn auch mitunter nur mit Mühe nachkommen, wie die Verwaltungskommission zutreffend erwogen hat. Diesem Argument kann der Rekurrent nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Erlass sei ja nur eine Sache zwischen ihm und dem Staat, und andere Schuldner seien davon nicht betroffen (sinngemäss wohl auch: wüssten ja nichts davon). Das eben ist der Kern des Rechtsgleichheitsgebotes: dass eine Instanz Verschiede- nes verschieden und Gleiches gleich behandelt - und das auch (und gerade auch), wenn die mehreren Sachverhalte nicht im selben Verfahren beurteilt wer- den. Der Rekurrent verlangt, die Rekurskommission möge die Verjährungsfrist von zehn Jahren "durchsetzen", und sie möge es "unterbinden", dass die Inkas- sostelle missbräuchliche Betreibungen in Gang setze. Beides ist ausserhalb der Möglichkeiten der Rekursinstanz, welche sich nur zum verweigerten Erlass resp. zur verweigerten Stundung äussern kann. Immerhin würde sie es formell feststel- len, wenn einzelne Forderungen offenkundig nicht (mehr) bestünden oder nicht mehr durchsetzbar wären, oder wenn Forderungen in missbräuchlicher Weise geltend gemacht würden. Beides trifft aber nicht zu. Vorweg macht der Rekurrent keine Ausführungen dazu, welche Forderungen er als verjährt betrachtet und wel- che Betreibungen als missbräuchlich. Das wäre ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, und darum muss die Rekursinstanz nicht selber danach for- schen (Griffel et al., Kommentar VRG, N 45 ff. zu § 20 VRG). Gerichtskostenfor- derungen verjähren in zehn Jahren (Art. 123 ZPO), was einem allgemeinen Grundsatz entspricht und daher auch gilt resp. galt, wenn es das Prozessgesetz nicht eigens bestimmte (Griffel op. cit., N. 102 zu § 13 VRG). Die Frist kann un- terbrochen werden (OFK ZPO-Mohs, N. 2 zu Art. 123 ZPO, mit Verweisungen) und ist also nicht wie der Rekurrent glaubt "absolut". Die Unterbrechung der Ver- jährung wird namentlich durch Betreibung erreicht (Art. 135 Ziff. 2 OR); es ist da-
her legitim und nicht missbräuchlich, einen Schuldner zu betreiben, um die Ver- jährung der Forderung zu verhindern, auch wenn jedenfalls zur Zeit kein Ergebnis dieser Betreibung erwartet werden kann. Da der Rekurrent wie gesehen nicht er- läutert, welche Betreibungen der Inkassostelle er weshalb als missbräuchlich an- sieht, könnte dieser Punkt hier nicht vertieft werden, auch wenn die Rekurskom- mission Aufsichtsfunktion hätte. Die Verwaltungskommission erwägt, eine Gesamtsanierung sei nicht unbe- dingt Voraussetzung für einen Kostenerlass. Das ist richtig, wenn auch der sozu- sagen klassische Fall der ist, dass private Gläubiger einer Sanierung des Schuld- ners (nur) unter der Voraussetzung zustimmen, dass die öffentlich-rechtlichen Stellen ebenfalls und im selben Mass mitziehen. Aber wenn die privaten Gläubi- ger nichts unternehmen, weil sie auf keinen auch nur teilweisen Erfolg hoffen können, schliesst das einen Erlass öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nicht per se aus. Die Voraussetzungen dafür, wie sie die Verwaltungskommission darge- stellt hat und wie sie vorstehend wiederholt wurden, werden damit aber nicht be- deutungslos. Sie sind im heutigen Fall nicht gegeben. Es kommt ein Weiteres hinzu: der Erlass von Kosten ist ein Ermessensent- scheid, den auch das Verhalten des Schuldners rechtfertigen muss. Der Rekur- rent hat wie dargestellt innerhalb von fünfzehn Jahren fünfundsechzig Verfahren geführt, in welchen ihm Kosten auferlegt wurden. Und wie ebenfalls schon er- wähnt, wurde ihm in einem grossen Teil dieser Fälle die unentgeltliche Rechts- pflege verweigert, weil seine Standpunkte als aussichtslos beurteilt werden muss- ten. Die Prozessfreudigkeit des Rekurrenten hat auch nicht über die Zeit abge- nommen: sieben Kostenpositionen gehen auf Verfahren in den Jahren 2019 und 2020 zurück. Es ist also nicht erkennbar, dass der Rekurrent vom Führen aus- sichtsloser Verfahren auf Kosten der Allgemeinheit künftig absehen wird, und das wird weitere Kostenschulden generieren. Auch das spricht gegen einen Erlass. Der Rekurrent kritisiert endlich, dass ihm die Verwaltungskommission ohne Begründung Kosten auferlegt habe, obwohl er mittellos sei. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, der Standpunkt des Rekurrenten sei aussichtslos, und die unentgeltliche Rechtspflege könne daher nicht bewilligt werden. Das reicht als
Begründung. Zudem wurden die Kosten ausdrücklich mit Rücksicht auf die finan- ziell missliche Situation des Rekurrenten auf das Minimum festgesetzt. Der Ein- wand ist nicht gerechtfertigt. Der Rekurs ist abzuweisen. 4. Der Rekurrent wird kostenpflichtig. Die unentgeltliche Rechtspflege kommt auch für das vorliegende Verfahren nicht in Frage, da der Rekurs von An- fang an aussichtslos war (§ 16 Abs. 1 VRG). Der Gebührenrahmen für diesen Entscheid beträgt Fr. 500.-- bis Fr. 12'000.-- (§ 20 GebV OG). Die Verwaltungs- kommission hat mit Rücksicht auf die finanzielle Situation des Rekurrenten das absolute Minimum angesetzt. Das ist für den unnötigen und aussichtslosen Re- kurs so nicht mehr angezeigt. Eine Gebühr von Fr. 800.-- ist angemessen und immer noch sehr moderat. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Es wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.-- und dem Rekurrenten auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten und unter Beilage von deren Ak- ten an die Verwaltungskommission (im Doppel, für sich und für die Zentrale Inkassostelle), je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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