Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD200005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. H. Kneubühler Dienst und Dr. L. Hunziker Schnider und die Oberrichter lic. iur. C. Spiess und lic. iur. R. Naef sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 15. April 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Rekurrent
betreffend Kostenerlass
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 10. November 2020; Proz. VW200007
Erwägungen: I. 1. Der Gesuchsteller und Rekurrent A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler ) schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen an den Bezirksgerichten Hor- gen und Uster bzw. beim Obergericht und den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Kosten. Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale In- kassostelle oder auch nur Inkassostelle) mit dem Gesuchsteller am 25. April 2014 eine Teilzahlungsvereinbarung abgeschlossen und sie am 14. Dezember 2016 angepasst hatte (act. 7/4/14), löste sie diese am 11. Juni 2019 aufgrund erhebli- chen Vermögens des Gesuchstellers auf und ersuchte ihn um Begleichung der nach ihrer Darstellung offenen Fr. 65'058.95 innert dreissig Tagen (act. 7/4/17). Nur einen Tag später beantragte der Gesuchsteller bei der Zentralen Inkassostel- le den Erlass "des grössten Teils" dieses Betrages. Er schrieb, die von der Inkas- sostelle eingeholte Auskunft des Steueramtes sei irreführend. Sein Vermögen be- stehe zum grössten Teil in einer hoch belehnten Eigentumswohnung, auf welche er angewiesen sei (act. 7/4/18). Nach weiterer Korrespondenz (act. 7/4/19-20) lehnte der damalige Obergerichtspräsident das Ersuchen in der Folge einstweilen ab (act. 7/4/21), auf der Grundlage, dass der Gesuchsteller der Inkassostelle mit deren Einverständnis über acht Jahre monatlich Fr. 50.-- und damit Fr. 8'750.-- bezahlt habe, dass er aber aufgrund seiner finanziellen Situation mehr bezahlen könnte, auch wenn er sich im Vollzug einer Massnahme befinde und eine Entlas- sung nicht absehbar sei. Das wurde dem Gesuchsteller am 14. August 2019 mit- geteilt (act. 7/4/22). Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Ersu- chen im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Nach einem Telefonat mit dem Gesuchsteller am 16. August 2019 (act. 7/4/23) bewilligte die Zentrale Inkassostelle ihm schliesslich für weitere zwei Jahre Ratenzahlungen von Fr. 50.-- pro Monat (act. 7/4/24).
Monat bis zu seiner Pensionierung an (act. 7/2). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch an die Verwaltungs- kommission (act. 7/1). Mit Beschluss vom 10. November 2020 wies die Verwaltungskommission das Gesuch um Kostenerlass ab. 3. Der Beschluss vom 10. November 2020 wurde dem Gesuchsteller am 17. November 2020 zugestellt (act. 7/6/1). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 (Datum Poststempel) erhob er rechtzeitig Rekurs (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (eingeschlossen Akten der Zentralen Inkassostel- le) wurden beigezogen (act. 7/1-6) und ergänzt (act. 9-15). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 wurde der Eingang des Rekurses vorgemerkt, der Rekurrent auf die Besetzung der Rekurskommission hingewiesen, die Referentin bestimmt und die weitere Prozessleitung delegiert (act. 4). Mit Verfügung vom 29. Dezem- ber 2020 (act. 16) wurde der Vorinstanz Frist für Erläuterungen und Stellungnah- me angesetzt. Die Stellungnahme der Vorinstanz datiert vom 7. Januar 2021 (act. 18). Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 (act. 19) wurde dem Gesuchsteller Ge- legenheit gegeben, zur Eingabe der Vorinstanz vom 7. Januar 2021 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Verbesserung seiner Rekursschrift an- gesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf den Rekurs nicht eingetreten wird. Die ergänzende Rekursschrift vom 15. Januar 2021 (act. 21) ging am 18. Januar 2021 ein (Datum Poststempel). Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 (act. 23) wurde der Vorinstanz ein Dop- pel der ergänzenden Rekursschrift vom 15. Januar 2021 (act. 21) samt Beilagen (act. 22/1-3) zur freigestellten schriftlichen Vernehmlassung zugestellt. Nachdem diese sich innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung nicht vernehmen liess, ist Verzicht auf Vernehmlassung anzunehmen. Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1. Gemäss § 19 Abs. 1 OrgV OGer können die von der Verwaltungskom- mission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden. Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) des Kantons Zürich (OS 175.2; OGer ZH KD130001 vom 18.04.2013). 2. Nach § 7 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen sowie durch Augenschein oder auf andere Weise (Abs. 1). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt (Abs. 2). Im Rechtsmittelverfahren wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich da- durch relativiert, dass die rekurs- oder beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat. Wenn eine Partei ein Rechtsmittel ergreift, muss sie dartun, weshalb der ange- fochtene Entscheid unrichtig sei - wobei an Laien nur minimale Anforderungen gestellt werden. Im Rekurs sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel zulässig. Die Rekursinstanz kann zugunsten des Rekurrenten über die Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil abändern (Griffel et al., Kommentar zum VRG, N. 33 zu § 7, N. 43 zu § 20, ferner §§ 20a und § 27 VRG). III. 1. Der Gesuchsteller hat in seiner Rekursschrift keine klaren Anträge ge- stellt, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht zufrieden sei und "finanziell nicht so gut" gestellt sei, um alle Kosten zu begleichen (act. 2). In der ergänzenden Rekursschrift macht er geltend, dass ihm die Vorinstanz Fr. 40'000 erlassen habe (act. 21). Mit dem gewährten
Erlass von Fr. 40'000 sei er zufrieden. Den Rest werde er in monatlichen Raten abzahlen (act. 21). 2. Die Vorinstanz hat die Vorgeschichte und den Sachverhalt dargestellt (act. 6 S. 2 f.). Auf die Korrespondenz der Zentralen Inkassostelle mit dem Ge- suchsteller nach dem 21. Januar 2020 bis 8. September 2020 (act. 7/4/31-45) wurde allerdings nicht näher eingegangen. Unerwähnt blieben insbesondere act. 31-33 der vorinstanzlichen Akten, in welchen es darum ging, ob ein Teilerlass zustande gekommen ist. Es wurde lediglich erwähnt, dass der Gesuchsteller nach diverser weiterer Korrespondenz (act. 7/4/31-45) am 22. September 2020 ein Er- lassgesuch über rund Fr. 65'000 gestellt habe (act. 6 S. 3). In ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2021 (act. 18 S. 2) führte die Vorin- stanz aus, es sei ihr im Rahmen ihrer Entscheidfindung bekannt gewesen, dass die Zentrale Inkassostelle der Gerichte dem Gesuchsteller im Januar 2020 einen Teilerlass offeriert habe, wobei in der Folge zwischen den Parteien strittig gewe- sen sei, ob der Gesuchsteller Fr. 40'000.-- hätte bezahlen müssen oder ob ihm die Schuld im Umfang von Fr. 40'000.-- hätte erlassen werden sollen. In ihrem Verfahren Geschäfts-Nr. VW200007-0 habe sie sich aber einzig mit dem hinrei- chend deutlichen Ersuchen um Erlass der Kosten von rund Fr. 65'000.-- (vgl. act. 7/2) befasst (act. 18 S. 2). 3. Auch wenn der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 22. September 2020, seinen Standpunkt, es sei eine Einigung über einen Erlass von Fr. 40'000.-- zustande gekommen, nicht wiederholt hat, handelte es sich bei diesem Schreiben nicht um ein völlig neues Erlassgesuch (act. 7/2). Dieses war vielmehr eine Reak- tion auf das Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 8. September 2020, in welchem dem Gesuchsteller mitgeteilt wurde, er könne die Angelegenheit durch die Verwaltungskommission des Obergerichts prüfen lassen, wenn er mit dem vorgeschlagenen Teilerlass (Zahlung Fr. 40'000) nicht einverstanden sei (act. 7/3). Dieses Schreiben wird im Aktenverzeichnis der Vorinstanz als "ange- fochtenes Schreiben" bezeichnet (act. 7); dieses bildet somit den Anfechtungsge- genstand im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung. In diesem Schreiben vom 8. September 2020 wurde auf das Schreiben des Gesuchstellers vom
Es liegt daher eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. b VRG vor. Der Rekurs erweist sich insoweit als begründet. IV. 1. Es ist zu prüfen, ob dem Gesuchsteller ein Teilerlass in der Höhe von Fr. 40'000.-- gewährt wurde. Dieser beruft sich auf ein Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 28. Januar 2020, in welchem dem Gesuchsteller Folgendes mitgeteilt wurde (act. 7/4/32):
In der folgenden Korrespondenz zwischen der Zentralen Inkassostelle und dem Gesuchsteller war dann allerdings streitig, ob der Gesuchsteller Fr. 40'000.-- hätte bezahlen müssen oder ob ihm die Schuld im Umfang von Fr. 40'000.-- hätte erlassen werden sollen: • Mit einem am 31. Januar 2020 bei der Zentralen Inkassostelle eingegan- gen Schreiben, das (wohl irrtümlich) vom 21. Januar 2020 datiert ist, be- dankt sich der Gesuchsteller "für Ihr doch grosszügiges Entgegenkom- men mit Teilerlass von Fr. 40'000. Gleichzeitig fragt er an, ob er den Restbetrag von Fr. 24'958.95 in 3 Raten bezahlen könne, damit er nicht il- liquide werde (act. 7/4/31).
• Unmittelbar nach Eingang dieses Schreibens wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben von C._____ von der Zentralen Inkassostelle mitgeteilt: "of- fenbar haben Sie nicht alles richtig verstanden". Der Gesuchsteller müsse Fr. 40'000 bezahlen. Entgegenkommenderweise könne er dies in zwei Raten tun (act. 7/4/34). • Am 6. Februar 2020 (Eingangsdatum; fälschlicherweise datiert vom 29. Januar 2020) schreibt der Gesuchsteller Folgendes (act. 7/4/33): In je zwei weiteren Schreiben bekräftigen die Zentrale Inkassostelle (act. 7/4/36 und act. 7/4/38) sowie der Gesuchsteller (act. 7/4/37 und act. 7/4/39) ihre Standpunkte. Es stellen sich mithin folgende Fragen: a. ob ein Teilerlass der Kosten des Gesuchstellers zustande gekommen ist b. Wenn ja in welcher Form und c. mit welchem Inhalt. 2. Der Erlass privatrechtlicher Schulden gemäss Art. 115 OR erfolgt durch (Aufhebungs-)Vertrag; es bedarf daher nicht bloss der entsprechenden Erklärung des verzichtenden Gläubigers, sondern auch der Zustimmung des Schuldners. Vorliegend geht es jedoch nicht um eine privatrechtliche Forderung, sondern um den Erlass öffentlich-rechtlicher Geldforderungen. Schuldet ein Privater dem Ge-
meinwesen Geld, darf und muss der Staat – auch aus Gründen der Rechtsgleich- heit – dafür sorgen, dass die Schuld auch bezahlt wird. Der Verzicht auf geschul- dete Leistungen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig (Art. 112 ZPO, Art. 425 StPO). Die Durchsetzung staatlicher Forderungen findet ihre Gren- zen am Minimalbedarf des Schuldners; sie darf dessen Existenzgrundlagen nicht beeinträchtigen. Befindet sich ein Schuldner in einer Notlage, so kann er an die dafür zustän- dige Behörde ein Erlassgesuch stellen. Unter welchen Voraussetzungen die Be- hörde öffentlich-rechtliche Forderungen erlassen darf und, ob die Erlassvoraus- setzungen gegeben sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Rekurskom- mission hat dazu eine Praxis entwickelt, welche unter anderem darauf Rücksicht nimmt, dass die Bezugs-Instanz nicht den Entscheid des Sachgerichts überprüfen soll; insbesondere müssen sich die massgeblichen Verhältnisse der Partei seit dem Erlass des Kostenentscheides durch das Sachgericht geändert haben. Über den Erlass entscheidet die zuständige Behörde grundsätzlich mit einer rechtsmit- telfähigen Verfügung. Wenn sich Behörde und Partei einig sind, was eine den Verhältnissen der Partei angemessene (Teil-)Zahlung ist und die Partei im Übri- gen bestimmte Zahlungen leistet, kann diese Einigung auch schriftlich festgehal- ten werden und wird dann nach Treu und Glauben für beide Seiten verbindlich. Vorliegend stellt sich die Frage, ob es sich beim Schreiben der Zentralen In- kassostelle vom 28. Januar 2020 um eine Verfügung über den Erlass bzw. Teiler- lass von Gerichtskosten handelt. Es entspricht der gängigen Praxis, dass die Zentrale Inkassostelle Gesuchstellern in Absprache mit dem Obergerichtspräsi- denten Erlassgesuche bearbeitet. Schliesslich trifft der Obergerichtspräsident ei- nen Entscheid über das Erlassgesuch, welcher definitiv wird, wenn der Gesuch- steller nicht innert 30 Tagen schriftlich mitteilt, dass er damit nicht einverstanden ist. Teilt der Gesuchsteller innert dieser Frist mit, dass er mit diesem Entscheid nicht einverstanden ist, so wird bei der Verwaltungskommission ein formelles Ver- fahren eröffnet und diese trifft einen Entscheid über das Erlassgesuch. Im Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 28. Januar 2020 wird aus- drücklich festgehalten, der Obergerichtspräsident habe entschieden, "mit einem
Teilerlass im Umfang von Fr. 40'000.00 entgegen zu kommen". Weiter wird fett- gedruckt festgehalten: "Dieser Entscheid ist definitiv". Anschliessend wird dem Gesuchsteller mitgeteilt, was er tun kann, wenn er mit diesem Entscheid nicht einverstanden ist. Dieses Schreiben enthält alles, was für eine rechtsmittelfähige Verfügung er- forderlich ist. Es ist ausdrücklich von einem Entscheid des Präsidenten die Rede, es enthält eine Rechtsmittelbelehrung und es wird erwähnt, dass der Entscheid definitiv wird, wenn kein Rechtsmittel erhoben wird. Es ist somit davon auszuge- hen, dass es sich um eine Verfügung des Obergerichtspräsidenten über den Teil- erlass von Gerichtskosten des Gesuchstellers handelt. Innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist hat der Gesuchsteller kein Rechtsmit- tel erhoben. Dies ergibt sich einerseits aus den vorinstanzlichen Akten, insbeson- dere aus den darin enthaltenen Akten der Zentralen Inkassostelle, und wird auch nicht von der Vorinstanz dargetan. Im Entscheid der Vorinstanz wird lediglich er- wähnt, dass der Gesuchsteller mit einem früheren Entscheid des Obergerichts- präsidenten (act. 7/4/28 bzw. act. 7/4/29) nicht einverstanden gewesen sei (act. 7/4/30), was er mit Schreiben vom 21. Januar 2020 mitgeteilt habe. Das Schreiben vom 28. Januar 2020 erging erst ca. eine Woche später. In der am 28. Januar 2020 mitgeteilten Verfügung wurde denn auch auf das Schreiben des Gesuchstellers vom 21. Januar 2020 Bezug genommen und "aufgrund Ihrer fi- nanziellen Verhältnisse" neu entschieden. Offenbar wurde das Gesuch des Ge- suchstellers nach seiner Ablehnung des ersten Entscheids nochmals überprüft und ein neuer Entscheid getroffen - das Schreiben kann jedenfalls nur so ver- standen werden. Der Gesuchsteller hat nach Erhalt der Verfügung wiederholt ausdrücklich mitgeteilt, er sei mit dem Angebot gemäss Schreiben vom 28. Januar 2020 ein- verstanden (act. act. 7/4/32; act. 7/4/31; act. 7/4/33; 7/4/36 und act. 7/4/38). Es ist also davon auszugehen, dass gegen den mit Schreiben vom 28. Ja- nuar 2020 mitgeteilten Entscheid des Obergerichtspräsidenten kein Rechtsmittel erhoben wurde, und damit ist dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen.
lasses von Fr. 40'000 nicht eintreten sollen, und das Erlassgesuch nur in Bezug auf den Restbetrag von Fr. 24'658.95 prüfen dürfen. 4. Die Zahlungsmodalitäten bezüglich des geschuldeten Restbetrages wurden im Entscheid bezüglich Erlass nicht geregelt und waren auch nicht Ge- genstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Gemäss Kontoauszug der Zentralen Inkassostelle per 31. Januar 2020 (act. act. 7/4/34) waren nach deren Auffassung damals folgende Kosten offen:
Im Erlassentscheid wurde auch nicht näher geregelt, welche einzelnen For- derungen erlassen werden sollten. Nach den allgemeinen Regeln, die unter ande- rem in Art. 87 OR kodifiziert sind, wird eine Teilzahlung (hier der Teilerlass) zuerst auf die fälligen Forderungen angerechnet, bei mehreren solchen auf die ältere(n). Der Erlass erfasste also die Fr. 14'088.60 aus dem Verfahren DG070012 und die Fr. 1'700.-- aus dem Verfahren SB080093, dann das Verfahren DG130002, und zwar im Betrag von Fr. 24'211.40 (das ergibt zusammen Fr. 40'000.--). Offen blie- ben der Rest des letzteren Verfahrens (Fr. 6'640.30) und die anderen fälligen Forderungen ( Fr. 1'200.-- und drei Mal Fr. 250.--) , zusammen Fr. 8'590.30. Der Gesuchsteller nahm offenbar gestützt auf die Mitteilungen der Inkasso- stelle an, dass er nach Abzug der erlassenen Forderungen noch Fr. 24'658.95 schulde. Die dem zugrunde liegende Auffassung ist aber nicht zutreffend, wie die Rekurskommission schon wiederholt festgehalten hat. "Nicht betreibbar" ist ein Terminus, welcher dem schweizerischen Recht nicht bekannt ist und nur von der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Gerichte verwendet wird. Nach dem Wortlaut bedeutete er, dass eine Forderung des Kantons bestehe, welche mangels Fällig- keit (noch) nicht betreibbar sei. Das kann man so sehen in zivilrechtlichen Verfah-
ren: dort wird regelmässig formuliert, die Kosten in der Höhe von X würden "der Partei Y auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen" (also: nicht eingefordert), "unter Vorbe- halt der Nachforderung nach Art. 123 ZPO". Auch wenn es für diese Nachforde- rung nach ständiger Praxis eines formellen rechtsstaatlichen Verfahrens bedarf, kann man sagen, diese Forderungen bestünden bereits und würden einfach erst fällig (oder einforder-/betreibbar) aufgrund eines entsprechenden gerichtlichen Entscheides. Unrichtig ist aber auch in diesen Fällen die Wortwahl der Inkasso- stelle "Sie schulden uns ...". Eindeutig ist die Lage im Strafrecht. Nach ständiger Übung werden hier Kosten der amtlichen Verteidigung einem in ungünstigen fi- nanziellen Verhältnissen lebenden Verurteilten nicht auferlegt. Es wird (in der Re- gel) lediglich vorbehalten, es könnte eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO erfolgen. Dann gibt es aber überhaupt (noch) keine Forderung des Staates (sei es "betreibbar" oder "nicht betreibbar") unter diesem Titel, sondern nur eine Anwartschaft, die sich realisiert, wenn das Nachverfahren erfolgreich durchgeführt wurde. Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Uster auch den Vorbehalt nicht angebracht: bei DG130002, act. 7/4/47/7: die Kosten der Verteidi- gung durch RA DR. X._____ werden in Dispositiv Ziff. 14 wohl mit Fr. 9'500.-- be- ziffert, aber es gibt keine weitere für den Verurteilten erkennbar relevante Be- stimmung dazu, auch nicht in der entsprechenden Erwägung 11, und in DA150002, act. 7/4/47/4: hier sind die Kosten der Verteidigung nicht einmal der Höhe nach ausgewiesen. Es ist daher problematisch, solche Positionen als "nicht betreibbar" zu bezeichnen und zu schreiben, "Sie schulden uns...". Wenn die Zentrale Inkassostelle Vereinbarungen über Teilzahlungen von Gerichtskosten abschliesst, pflegt sie potentielle Zahlungspflichten für Kosten aus Strafverfahren mit einzubeziehen. Dagegen bestehen keine Bedenken, wenn es eine zweiseitige Vereinbarung ist (und, so ist anzufügen, wenn der betreffenden Partei klar ist, dass sie die Kosten für ihre Verteidigung nur zahlen muss, wenn sie nach dem Sachurteil in günstige finanzielle Verhältnisse gekommen ist). An- ders ist es allerdings in einer Konstellation wie hier: wenn dem Gesuchsteller mit- tels Verfügung Fr. 40'000.-- erlassen wurden, konnten weder die Inkassostelle noch der Obergerichtspräsident damit noch gar nicht bestehende Forderungen
entstehen lassen und einforderbar machen. Der Gesuchsteller schuldet(e) nach dem Erlass daher einstweilen nur noch Fr. 8'590.30 (mittlerweile sind weitere Kos- ten aufgelaufen: act. 14 und 15; diese waren und sind aber weder Gegenstand der vorstehend wiedergegebenen Korrespondenz noch Thema des vorliegenden Verfahrens). 5. Der Gesuchsteller ist der Meinung, vom Restbetrag (wie hoch dieser immer sei) müssten noch seine Ratenzahlungen in Abzug gebracht werden. Auf- grund der Akten ergibt sich indessen, dass diese Zahlungen bereits berücksichtigt worden waren und im Kontoauszug der Zentralen Inkassostelle per 31. Januar 2020 (act. 7/4/34) nur diejenigen Beträge erschienen, welche nach Abzug tat- sächlich erfolgter Ratenzahlungen des Gesuchstellers noch offen waren (im Ein- zelnen act. 11 und 12). 6. Der Gesuchsteller hat der Zentralen Inkassostelle wiederholt mitgeteilt, dass er nicht in der Lage sei, den Restbetrag von (vermeintlich) Fr. 24'658.95 so- fort zu bezahlen. Zunächst schlug er vor, diesen Betrag in drei Raten zu beglei- chen. In der ergänzenden Rekursschrift vom 15. Januar 2021 hält er "es für mög- lich" ..."monatlich Fr. 300.-- ans Gericht zu zahlen". Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war aber nur die Frage, ob dem Gesuchsteller ein Kostenerlass gewährt wird. Die Frage von Ratenzahlungen wurde nicht geprüft; es wurde vielmehr festgehalten, dass er sich für die allfällige Vereinbarung von Ratenzahlungen praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte zu wenden habe. Der Gesuchsteller hat dies weder in seiner Re- kursschrift noch in der Ergänzung dazu beanstandet. Er hat auch nicht dargetan, dass die Zentrale Inkassostelle sein Gesuch um Ratenzahlung abgewiesen hätte. 7. Im Ergebnis ist der Rekurs so weit begründet, als die Verwaltungs- kommission den Erlass im Umfang von Fr. 40'000.-- verweigerte: über diesen Be- trag ist bereits entschieden (durch Erlass). Auf das Gesuch um Erlass so genann- ter "nicht betreibbarer" Kosten hätte die Verwaltungskommission nicht eintreten sollen, weil solche Forderungen rechtlich (noch) nicht bestehen - nach der Praxis der Rekurskommission hat eine Partei am Erlass solcher Kosten kein rechtlich
geschütztes Interesse, weil diese Kosten für sie einstweilen keine relevante Be- lastung darstellen (KD160006 vom 21. September 2016, KD170005 vom 2. No- vember 2017). Das Gesuch um Erlass der fälligen Forderungen im Umfang von Fr. 8'590.30 hält der Gesuchsteller im Rekurs nicht aufrecht, insofern ist das Ver- fahren abzuschreiben. Formell ist das ein Unterliegen zufolge Rückzuges. Aller- dings bestreitet der Gesuchsteller diese Forderung(en) nicht und bietet er neu Ra- tenzahlungen von monatlich Fr. 300.-- gegenüber den jahrelang von der Inkasso- stelle akzeptierten nur Fr. 50.-- an. Die Inkassostelle wird das zu prüfen haben und dabei namentlich berücksichtigen, ob sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers verbessert haben, was etwa als Folge einer Erbschaft der Fall sein könnte (dafür gibt es in den Akten einen Hinweis: der Gesuchsteller hat zwar das Erbe seines Vaters ausgeschlagen, act. 7/4/47/8, gemäss der Steuererklä- rung für 2019, act. 22/1, aber im Jahr 2019 seine Mutter substanziell beerbt. Das würde Ratenzahlungen für den Betrag von rund Fr. 8'600.-- als kaum begründet erscheinen lassen, und es wäre wohl auch Anlass, die offenen Nachforderungen für Verteidigungskosten im dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen). V. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Gesuchsteller materiell zum grössten Teil - und auch im Betrag der Fr. 8'590.30 ist es kein klares Unter- liegen. Es sind ihm daher keine Kosten für das Verfahren der Verwaltungskom- mission aufzuerlegen. Auch für das Rekursverfahren sind keine Kosten festzuset- zen. Für das Verfahren der Verwaltungskommission ist eine Parteientschädigung ausgeschlossen (§ 17 Abs. 1 VRG). Auch im Rekursverfahren sind die sehr rest- riktiven Voraussetzungen von § 17 VRG für das Zusprechen einer Parteientschä- digung nicht erfüllt.
Es wird erkannt: 1. Der Rekurs des Gesuchstellers wird teilweise gutgeheissen, und der ange- fochtene Entscheid wird vollumfänglich aufgehoben. Auf das Gesuch des Gesuchstellers um Kostenerlass wird in Bezug auf die bereits erlassenen Kosten im Betrag von Fr. 40'000.-- und die "nicht betreib- baren Kosten" (nicht existierende Forderungen) von Fr. 16'068.65 nicht ein- getreten. Im Betrag von Fr. 8'590.30 wird das Verfahren abgeschrieben. 2. Eine Entscheidgebühr für das Verfahren der Verwaltungskommission und für das Rekursverfahren entfällt. 3. Eine Parteientschädigung wird weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Rekursverfahren zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten, an die Zentrale Inkassostelle und an die Verwaltungskommission (unter Beilage von deren Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von rund Fr. 65'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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