Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD200001-O/U
Mitwirkend: Die Oberrichterinnen lic. iur. A. Katzenstein, Präsidentin, Dr. H. Kneubühler Dienst und Dr. L. Hunziker Schnider und die Oberrichter lic. iur. C. Spiess und lic. iur. R. Naef sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 30. April 2020
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin und Rekurrentin
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X1., und/oder Rechtsanwältin MLaw X2.
gegen
Bezirksgericht Dietikon, Beschwerdegegner und Rekursgegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. November 2019 betr. Fotoaufnahme eines Gerichtssaals
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2019; VB190009
Erwägungen: I. Vorbemerkungen und Prozessuales 1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.1. Die A._____ AG, die hier als Beschwerdeführerin und Rekurrentin auftritt (nachfolgend Rekurrentin), ist Herausgeberin der Zeitschrift "B." (act. 5/1 S. 3 Ziff. II.1, act. 5/2/4). Mit E-Mail vom 18. September 2019 an das Bezirksgericht Dietikon (act. 5/2/7) bat eine Mitarbeiterin der Redaktion der Zeitschrift "C." (vgl. die "Signatur" in act. 5/2/7 S. 2) darum, Fotoaufnahmen in den leeren Ge- richtssälen des Bezirksgerichts Dietikon machen zu dürfen. Der Präsident des Bezirksgerichts Dietikon antwortete mit E-Mail vom 19. September 2019 (act. 5/2/7), das Anliegen solle schriftlich vorgebracht werden. Dies erfolgte mit Schrei- ben vom 1. November 2019 (act. 5/2/8). Mit Schreiben vom 6. November 2019 (act. 5/2/1 = act. 5/4) wurde das Anliegen abgewiesen. Der Präsident des Be- zirksgerichts Dietikon erwog, es bestehe kein öffentliches Interesse an Fotoauf- nahmen von Gerichtssälen und es stehe zudem auf der Website eine solche zur Verfügung, weiter seien keine Grundrechte tangiert und selbst wenn, wären die Anforderungen von Art. 36 BV erfüllt. Daraufhin ersuchte die Rekurrentin das Be- zirksgericht Dietikon um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (act. 5/2/9). Der Präsident des Bezirksgerichts Dietikon teilte der Rekurrentin daraufhin mit Schrei- ben vom 11. November 2019 (act. 5/2/10) mit, dass bereits sein Schreiben vom 6. November 2019 eine Verfügung darstelle. 1.2. Mit Eingabe vom 18. November 2019 (act. 5/1) gelangte die Rekurrentin dagegen an die Verwaltungskommission des Obergerichts. Dieses wies die Auf- sichtsbeschwerde mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 (act. 5/5 = act. 6) ab. Die Verwaltungskommission erwog, sie prüfe im Rahmen der sachlichen Aufsichtsbe- schwerde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids, sondern einzig, ob sich die Auffassung der Vorinstanz (das ist hier das Bezirksgericht Die-
tikon oder dessen Präsidium) als offensichtlich haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei (act. 6 Erw. II.4.2 S. 4). 1.3. Die Verwaltungskommission auferlegte die Gerichtsgebühr von Fr. 700.– der Rekurrentin und belehrte als Rechtsmittel den Rekurs an die Rekurskommis- sion des Obergerichtes (act. 5/5). Diesen hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 13. Januar 2020 fristgerecht erhoben mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2019 (Geschäfts-Nr. VB190009-O/U) aufzuheben. 2. Es sei das Bezirksgericht Dietikon anzuweisen, der Rekurrentin die einmalige Durchführung von Fotoaufnahmen in den Gerichts- sälen nach telefonischer Voranmeldung zu bewilligen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse. 1.4. Es wurden die bisherigen Akten beigezogen. 1.5. Die Rekurskommission führte eine mündliche Zwischenberatung über die Frage des Eintretens durch (§ 134 Abs. 2 GOG). Sie entschied mit einem Gegen- antrag, auf den Rekurs einzutreten. Die Minderheitsmeinung wurde zu Protokoll genommen (§ 124 GOG). 1.6. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prüfungskognition 2.1. Die Verwaltungskommission erwog wie ausgeführt, sie prüfe im Rahmen einer sachlichen Aufsichtsbeschwerde nicht die materielle Richtigkeit des ange- fochtenen Entscheids, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vor- instanz als offensichtlich haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert un- richtig sei (act. 6 Erw. II.4.2 S. 3, vgl. auch Erw. III.4.2 f. S. 9 f. und Erw. III.5 S. 10). 2.2. Die Rekurrentin macht dagegen geltend, die Rekurskommission prüfe den angefochtenen Entscheid frei (act. 2 S. 4 Rz. 4 mit Verweis auf KD140001 Erw. 4.2). Das bedeutet aber allein, dass die Rekurskommission frei prüft, ob die Ver-
waltungskommission die für sie geltenden Rechtsregeln richtig angewendet hat. Die Kognition kann sich im Laufe des Rechtszuges nicht erweitern. Es ist aber zu prüfen, ob die Verwaltungskommission zu Recht von einer eingeschränkten Kog- nition ausging. 2.3. Die Verwaltungskommission behandelte die Eingabe der Rekurrentin vom 18. November 2019 (act. 4/2) als Aufsichtsbeschwerde; so war sie denn auch be- zeichnet (act. 4/2 S. 1) und so bezeichnete die Rekurrentin sie wiederholt in ihrer Eingabe an die Verwaltungskommission (act. 4/2 S. 2 Rz. 1 und 5). Auch in ihrem Rekurs bezeichnet sie ihre Eingabe an die Verwaltungskommission als Aufsichts- beschwerde (act. 2 S. 5 Rz. 10, S. 7 Rz. 18 und 19). Die Verwaltungskommission hat die an sie gerichtete Eingabe also zu Recht als Aufsichtsbeschwerde entge- gen genommen. 2.4. Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde hat die zuständige Behörde – hier die Verwaltungskommission des Obergerichts – allein zu prüfen, ob eine Amts- pflicht verletzt wurde (§ 82 GOG). Die Rekurrentin machte denn in ihrer Auf- sichtsbeschwerde selbst geltend, der Entscheid sprenge den "Ermessensrahmen" (act. 4/2 S. 6 Rz. 18), was der "Kognition" im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde entspricht, und machte schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend (act. 4/2 S. 7 Rz. 29). 2.5. Die Verwaltungskommission prüfte den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Dietikon also zu Recht allein darauf, ob dieser eine Amtspflicht- verletzung darstelle, also ob dieser offenbar unhaltbar sei (vgl. nachfolgend Erw. II.1), was das gleiche ist wie "offensichtlich haltlos", "mutwillig" oder "qualifiziert falsch" (vorn Erw. I.1.2). 2.6. Ob der Rekurrentin ein anderes Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hät- te – zum Beispiel ein Rekurs nach § 20 VRG (vgl. OGer KD130001 Erw. 3.1; aus- geschlossen sind im Rahmen der Justizverwaltung nämlich nur die Rechtsmittel von ZPO und StPO [Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. A. 2017, Vor §§ 67 ff. N 8 am Ende], nicht aber notwendigerweise die des VRG) – und an wen dies zu richten gewesen wäre, ist hier nicht zu entscheiden.
II. Materielles 1. Vorbemerkung: Mögliche Amtspflichtverletzungen Wie ausgeführt ist allein zu prüfen, ob dem Präsidenten des Bezirksgerichts Dieti- kon eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Das wäre der Fall, wenn dieser in Ausübung einer ihm zustehenden Kompetenz – dass dem Präsidenten des Be- zirksgerichts Dietikon die von ihm ausgeübte Kompetenz, nämlich das Hausrecht über das Bezirksgerichtsgebäude, zukommt, ist (zu Recht) von keiner Seite infra- ge gestellt – in offenbar unhaltbarer Weise entschieden hätte (vgl. Hauser et al., a.a.O., § 82 N 22). 2. Grundlage der Anordnung des Bezirksgerichtspräsidenten (§ 132 GOG) 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Dietikon stützte sich für seine Anord- nung auf § 132 GOG und die Rekurrentin machte in ihrer Aufsichtsbeschwerde und auch in ihrem Rekurs zumindest sinngemäss geltend, dieser sei falsch aus- gelegt und angewandt worden (act. 4/2 S. 5 Rz. 17, S. 7 Rz. 27; act. 2 S. 12 f. Rz. 39). Gemäss diesem sind "Bild- und Tonaufnahmen innerhalb von Gerichtsge- bäuden sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb von Gerichts- gebäuden ... nicht gestattet." 2.2. Die Rekurrentin bringt vor, § 132 GOG verbiete Bild- und Tonaufnahmen nur an Verhandlungen, nicht aber sonst in Gerichtssälen (act. 2 S. 12 f. Rz. 39 und S. 15 Rz. 45, jeweils mit Verweis auf Hauser et al., a.a.O., § 132 N 4). Aus dem Wortlaut ergibt sich diese Einschränkung aber gerade nicht. Vielmehr verbie- tet er nach seinem Wortlaut Bild- und Tonaufnahmen nicht nur vor und während Verhandlungen, sondern allgemein innerhalb von Gerichtsgebäuden. 2.3. Es ist zumindest nicht offenbar unhaltbar, dieses Verbot nicht einschrän- kend zu verstehen. Denn § 132 GOG verbietet auch Bild- und Tonaufnahmen ausserhalb von Gerichtsgebäuden anlässlich von Verfahrenshandlungen. Hätte der Gesetzgeber diese Einschränkung des Verbotes – ein Verbot nur anlässlich von Verfahrenshandlungen – auch innerhalb des Gerichtsgebäudes gewollt, hätte
er auch die erste Variante von § 132 GOG einschränkend formuliert, was er aber gerade nicht getan hat. 2.4. Zudem sprechen auch teleologische Argumente für den weiten Anwen- dungsbereich von § 132 GOG innerhalb von Gerichtsgebäuden. So kann § 132 GOG Sicherheitsinteressen dienen, indem bauliche Aspekte des Gebäudes und das Sicherheitsdispositiv eines Gerichtsgebäudes der Öffentlichkeit jedenfalls nicht als Foto ersichtlich sind. Das kann sowohl die Sicherheit vor Eindringlingen erhöhen wie auch die Sicherheit gegenüber Fluchtversuchen (z.B. bei Haftver- handlungen). 2.5. Damit ist es zumindest nicht offenbar unhaltbar, Fotos in Gerichtssälen auch nicht zuzulassen, wenn gerade keine Verhandlung stattfindet. 3. Nutzung von Verwaltungsvermögen 3.1. Die Rekurrentin macht weiter geltend, sie habe einen Anspruch auf Nut- zung von Verwaltungsvermögen (act. 2 S. 10 ff. Rz. 32 ff.). Im von der Rekurren- tin dazu zitierten Entscheid des Bundesgerichts (BGE 138 I 274) ging es um Bahnhöfe, die nach Ansicht des Bundesgerichts aufgrund der einschlägigen Rechtsregeln einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch zumindest naheka- men (BGE 138 I 274 Erw. 2.3.2 S. 284 f.) und weiter um eine Nutzung dieser Sa- che (Aufhängen von Werbeplakaten), die an sich zugelassen war, weshalb diese Nutzung einzelnen Interessierten nur aus Polizeigründen verwehrt werden durfte (BGE 138 I 274 Erw. 2.3.3 f. S. 285). 3.2. Das Bezirksgerichtsgebäude kommt aber nicht, wie ein Bahnhof, einer öf- fentlichen Sache im Gemeingebrauch nahe, sondern ist gegenteils grundsätzlich und weitestgehend Verwaltungsvermögen im Verwaltungsgebrauch. Daran ändert auch nichts, dass zu "Bürozeiten" der Schalter des Bezirksgerichts öffentlich zu- gänglich ist – der übrige Teil des Bezirksgerichts ist es gerade nicht. 3.3. Dass "[i]m Zusammenhang mit öffentlichen Gerichtsverhandlungen ... auch die Teilnahme von Nichtbehördenmitgliedern Teil der ordentlichen Benutzung" ist (act. 2 S. 11 Rz. 33), trifft zwar zu. Anders als im zitierten Entscheid des Bundes-
gerichts wird der Rekurrentin aber nicht verwehrt, was jedem erlaubt ist – nämlich das Besuchen von Verhandlungen im Rahmen von § 132 GOG –, sondern sie will zusätzliche Rechte ableiten. Das ergibt sich aus dieser Rechtsprechung nicht. 4. Öffentlichkeit der Verhandlung (Art. 30 Abs. 3 BV) 4.1. Die Rekurrentin macht geltend, Gerichtssäle seien (allgemein) der Öffent- lichkeit gewidmet (act. 2 S. 10 Rz. 30; vgl. schon die Rz. 21 ff. [S. 8], die aber kaum über theoretische Ausführungen hinausgehen). Wozu Gerichtssäle gewid- met sind, ergibt sich aus Art. 30 Abs. 3 BV (und ebenfalls aus § 132 GOG, vgl. soeben). 4.2. Nach Art. 30 Abs. 3 BV sind Verhandlungen öffentlich. Eine Unterschei- dung zwischen Verhandlungen einerseits und Gerichtssälen andererseits ist nicht "an den Haaren herbeigezogen" (act. 2 S. 12 Rz. 37), sondern ergibt sich gerade aus einer Gegenüberstellung von Art. 30 Abs. 3 BV und § 132 GOG. Es entspricht denn gerade Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 3 BV, dass eben Verhandlungen, nicht aber Verhandlungssäle allgemein, öffentlich sind. Es geht nämlich darum, dass die Öffentlichkeit und die Medien den Gang eines Verfahrens sehen und überwachen können, wozu eben gerade die Verhandlung – als wichtiger Teil des Verfahrens – öffentlich sein muss. Ein öffentlicher Zugang zu Gerichtssälen (mit dem Recht, Fotoaufnahmen zu machen), ist dazu nicht nötig und es trifft deshalb gerade nicht ohne Weiteres zu, dass "die öffentliche Gerichtsverhandlung nicht nur den eigentlichen Inhalt der Verhandlung, sondern auch die Wahrnehmung der räumlichen, zeitlichen und sachlichen Umstände der Verhandlung erfasst" (act. 2 S. 10 Rz. 29). Es ist deshalb zumindest nicht offenbar unhaltbar, eine allgemeine Öffentlichkeit von Gerichtssälen zu verneinen. 4.3. Zudem wird die Öffentlichkeit, die Art. 30 Abs. 3 BV vorschreibt, durch § 132 GOG konkretisiert. Dieser lässt an einer öffentlichen Verhandlung Bild- und Tonaufnahmen nicht zu. Selbst wenn man also mit der Rekurrentin annehmen wollte, die Öffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) erstrecke sich zeitlich auch auf Zeiten ausserhalb von Verhandlungen, bleibt diese Öffentlichkeit sachlich eingeschränkt, erlaubt also keine Bild- und Tonaufnahmen.
nicht nur Aufgabe des Präsidenten des Bezirksgerichts Dietikon ist , für einen ge- ordneten und rechtmässigen Ablauf der Rechtspflege zu sorgen, sondern auch, zur Verwirklichung allfälliger Grundrechte der Rekurrentin beizutragen (vgl. dazu BGE 144 I 50 Erw. 5.3 f. S. 58 ff., Erw. 6.3 S. 64 f.). 5.6. Entscheidend kann allein die Interessenabwägung (Art. 36 Abs. 3 BV) sein (dazu act. 2 S. 15 f. Rz. 45). Die erwähnten öffentlichen Interessen sind nicht von allzu geringem Gewicht. Diesen öffentlichen Interessen steht ein relativ geringes Interesse der Rekurrentin gegenüber, ihre Berichterstattung, die sie grundsätzlich ungehindert vornehmen kann, zusätzlich mit eigenen Fotoaufnahmen zu illustrie- ren, was vor allem zum Lesen eines Artikels animieren soll (vgl. act. 2 S. 16 f. Rz. 48 f.) . Es mag zutreffen, dass die Abwägung der Interessen angesichts des relativ kurzen Eingriffs auch hätte anders ausfallen können (so act. 2 S. 11 f. Rz. 35 f., S. 13 Rz. 40, S. 16 Rz. 46). Es ist aber zumindest nicht offenbar unhaltbar, den öf- fentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen. Dies erst recht nicht, wenn das Bedürfnis nach Fotoaufnahmen auch anders befriedigt werden kann, stehen doch auf der einschlägigen Website solche Fotos zur Verfügung. 6. Ergebnis Die Anordnung des Präsidenten des Bezirksgerichts Dietikon ist zumindest nicht offenbar unhaltbar. Es ist ihm keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen. Die Ver- waltungskommission des Obergerichts hat die Aufsichtsbeschwerde der Rekur- rentin zu Recht abgewiesen, weshalb der Rekurs gegen den Beschluss der Ver- waltungskommission vom 9. Dezember 2019 abzuweisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Entscheid der Verwaltungskommission über die Kostenfolgen ihres Verfahrens (act. 6 S. 11 Dispositiv-Ziffer 2 f.) ist nicht zu beanstanden. 2. Die Entscheidgebühr für das Rekursverfahren ist auf Fr. 700.– festzusetzen und der Rekurrentin aufzuerlegen.
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer versandt am: