Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD190002-O/U
Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. Diggelmann, Präsident, Prof. Dr. Brunner, Dr. Kneubühler Dienst, Dr. Hunziker Schnider und Dr. Bollinger sowie Gerichtsschreiber PD Dr. Zogg Urteil vom 19. Februar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Rekurrent
betreffend Kostenerlass
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2018; Proz. VW180008
Erwägungen: 1. A._____ ("der Rekurrent") wurde wegen unerlaubten Parkierens mit ei- ner Busse von Fr. 50.-- belegt, was das Statthalteramt Uster auf Einsprache des Gebüssten hin aufhob. Gegen den Entscheid des Statthalteramtes, ihm keine Entschädigung auszurichten, führte der Rekurrent beim Obergericht Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- und eine Ge- nugtuung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen. Die III. Strafkammer des Obergerichts wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab, so weit sie darauf eintrat, und auferlegte dem Rekurrenten Kosten von Fr. 1'000.-- (Urteil vom 23. April 2018, act. 6/4/8). Am 25. September 2018 wandte sich der Rekurrent an die Zentrale Inkasso- stelle des Obergerichts mit dem Antrag, es seien ihm die Kosten zu erlassen. Er habe trotz intensiver Bemühungen keine existenzsichernde Anstellung gefunden und lebe mit seiner Familie von der Sozialhilfe (act. 6/4/1). Er wies unter anderem darauf hin, dass das Bundesgericht, an welches er den Entscheid der III. Straf- kammer offenbar noch weitergezogen hatte, eine Abschreibung seiner Kosten prüfe und ihm Ratenzahlungen erlaube (act. 6/4/4/1). Die Verwaltungskommission des Obergerichts wies das Erlassgesuch mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 ab (act. 4); dieser Entscheid ging dem Rekur- renten am 28. Dezember 2018 zu (act. 6/6/1). 2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019, beim Obergericht eingegangen am 4. Februar 2019, hält der Rekurrent am Erlass der Kosten fest. Er sei mittellos und werde keine Anstellung mehr finden. Sein "buchhalterisches" Vermögen re- sultiere daraus, dass er die Hypotheken durch Mittel der beruflichen Vorsorge auf Fr. 200'000.-- habe abzahlen können, was gegenüber der Neubewertung von 2009 (Fr. 245'000.--) Fr. 45'000.-- ergebe (act. 3). Es wurden die Akten der Verwaltungskommission und der Zentralen Inkas- sostelle beigezogen.
3.1 Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse (§ 19 OrgV OGer). Um so einen Entscheid geht es hier. Ob die 30-tägige Frist eingehalten wurde, kann nicht geprüft werden, weil die Stelle, welche das Schreiben entgegen nahm, den Briefumschlag nicht auf- bewahrte. Zu Gunsten des Rekurrenten ist davon auszugehen, der Rekurs sei rechtzeitig. Der Rekurs enthält einen Antrag, und der Rekurrent gibt für seinen Antrag auch eine Begründung. Damit ist auf den Rekurs einzutreten. 3.2 Die Verwaltungskommission hat die Grundlagen und die Praxis für den Erlass rechtkräftig auferlegter Kosten zutreffend dargestellt (act. 4, Erwägungen 2.1 und 2.2), darauf kann zustimmend verwiesen werden. Insbesondere ist die Praxis der Rekurskommission richtig dargestellt, wonach der Erlass nicht dazu dienen darf, den Entscheid der Sachinstanz über die Kostenauflage nachträglich zu überprüfen. Eine scheinbare Ausnahme gilt dann, wenn sich die massgebli- chen Verhältnisse des Kostenschuldners seit dem Entscheid erheblich verändert haben. Die Verwaltungskommission hat erwogen, der Rekurrent mache Solches nicht geltend (Erw. 2.1 am Ende). Er führt dazu auch im Rekurs nichts aus, und angesichts der kurzen seit der Kostenauflage vergangen Zeit ist das auch un- wahrscheinlich. Daher kann der Rekurrent das Gesuch um Erlass nicht mit Erfolg damit be- gründen, er lebe mit seiner Familie in bedrängten finanziellen Verhältnissen, auch wenn das zur Zeit zutreffen mag. Und auch zu seinem (offenbar in selbstgenutz- tem Wohneigentum bestehenden) Vermögen bedarf es keiner weiterer Ausfüh- rungen. Endlich würde es die Verwaltungs- und die Rekurskommission nicht bin- den, wenn das Bundesgericht dem Rekurrenten seine Kosten erlassen sollte (was im Übrigen nicht feststeht). Der Rekurs ist vielmehr ohne Weiterungen abzuweisen.
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Der Gerichtsschreiber:
PD Dr. Zogg
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