Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD190001-O/U
Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. Diggelmann, Präsident, lic. iur. Katzenstein, Prof. Dr. Brunner, lic. iur. Spiess und Dr. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Vourtsis- Müller Urteil vom 4. Februar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Rekurrent
betreffend Kostenerlass
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2018; Proz. VW180006
Erwägungen:
1.1 A._____ ("der Rekurrent") schuldet dem Staat aus verschiedenen Ge- richtsverfahren insgesamt Fr. 67'817.55 (vgl. Aufstellung act. 5/4/1). Davon wurde ihm ein Betrag von Fr. 2'450.-- zwar auferlegt, zufolge der gewährten unentgeltli- chen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 5/4/15/4: Verfahren der I. Zivilkammer des Obergerichts LB080009, Urteil vom 16. Dezember 2009, Dispositiv Ziff. 4). Damit sind Fr. 65'564.25 fällig. Als Reaktion auf die Mahnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 19. Januar 2018 und die nachfolgende Betreibung vom 28. Februar 2018 (act. 3) stellte der Rekurrent am 30. April 2018 das Gesuch, es seien ihm die Kosten zu erlassen. In erster Linie begründete er das damit, dass er unter dem Existenzmi- nimum lebe. Zudem erläuterte er, wie es - aus seiner Sicht - ohne sein Verschul- den zu den Gerichtkosten gekommen sei (act. 5/4/4). Entsprechend dem Antrag der Zentralen Inkassostelle entschied der Präsi- dent des Obergerichts am 11. September 2018, dem Gesuch um Erlass nicht stattzugeben. Der Rekurrent hielt an seinem Antrag fest, sodass das Dossier der Verwaltungskommission vorgelegt wurde, welche den Erlass am 7. Dezember 2018 ebenfalls verweigerte (act. 3, auf die Begründung ist zurückzukommen). Dieser Entscheid ging dem Rekurrenten am 18. Dezember 2018 zu (act. 5/6). 2. Mit Schreiben vom 11. Januar, zur Post gegeben am 14. Januar 2019, beantragt der Rekurrent, dass ihm "die Schuld von Fr. 65'000.-- erlassen wird". Er werde keine Arbeit mehr finden und sich wirtschaftlich nie mehr erholen können, darum sei auch eine Gesamtbereinigung unter Einbezug seiner anderen Gläubi- ger nicht möglich. Zudem pflege er seine 95-jährige Mutter, die nicht mehr mobil sei, und für die ein Pflegeplatz in einem Heim zu teuer sei (act. 2). Es wurden die Akten der Verwaltungskommission und der Zentralen Inkas- sostelle beigezogen.
Entsprechend der schriftlichen Aufforderung (act. 6) reichte der Rekurrent die letzte Steuererklärung seiner Mutter nach (act. 8). 3.1 Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasste erstinstanzliche Beschlüsse (§ 19 OrgV OGer). Um so einen Entscheid geht es hier. Die 30-tägige Frist für den Rekurs ist eingehalten. Der Rekurs enthält einen Antrag. Die genannten Fr. 65'000.-- beziehen sich offenkundig auf den Betrag der Betreibung vom Februar 2018 und betreffen damit die fälligen Forderungen des Staates (Fr. 65'564.25). Zu Recht verlangt der Re- kurrent nicht (auch) den Erlass der Fr. 2'450.--, welche ihm zwar auferlegt, zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen worden sind: dieser Betrag könnte nur eingefordert werden, wenn der Rekurrent im Sinne von § 92 ZPO/ZH "in günstige wirtschaftliche Ver- hältnisse" gekommen wäre und das in einem eigenen Verfahren festgestellt wür- de. Damit kann diese erst mögliche künftige Schuld den Rekurrenten nicht erheb- lich belasten, und der Erlass in diesem Punkt wäre nach der Praxis ausgeschlos- sen (Entscheid der Rekurskommission KD160006 vom 21. September 2016). Der Rekurrent gibt für seinen Antrag auch eine Begründung, und damit ist auf den Rekurs einzutreten. 3.2 Die Verwaltungskommission hat die Grundlagen und die Praxis für den Erlass rechtkräftig auferlegter Kosten zutreffend dargestellt, darauf kann verwie- sen werden. Aus den Grundsätzen kann allerdings nicht ohne Weiteres auf den Entscheid im einzelnen Fall geschlossen werden, da dieser immer eine spezifi- sche Wertung und Würdigung verlangt. In diesem Sinne ergibt sich was folgt: Die Rekurskommission stimmt mit der Verwaltungskommission darin über- ein, dass der Rekurrent die offenen Kosten zur Zeit nicht zahlen kann. Von sei- nem deklarierten Einkommen von knapp Fr. 17'000.-- im Jahr kann er nicht leben, und es ist daher anzunehmen, dass er Ergänzungsleistungen bezieht (welche steuerfrei sind: § 24 lit. h StG). Im Hinblick auf mögliche Veränderung in der Zu-
kunft wurde dem Rekurrenten aufgegeben, noch eine Steuererklärung seiner Mut- ter beizubringen (act. 6). Dem kam er nach, und die Mutter ist glaubhafterweise in so wenig günstigen finanziellen Verhältnissen wie er selbst (act. 8, Renten- Einkommen 2017 unter Fr. 30'000.--, offenbar kein Vermögen; die Übernahme des Einkommens in die letzte Zeile beim Vermögen ist offenkundig ein Versehen), sodass er also keine Erbschaft zu erwarten hat. Dass der dieses Jahr 70-jährige Rekurrent durch eine neue Arbeit zu Geld kommen wird, muss mit der Verwaltungskommission als praktisch ausgeschlos- sen beurteilt werden. Die Verwaltungskommission verweist richtig darauf, dass Bestrebungen ei- nes Schuldners um eine Gesamtsanierung auch mit den privaten Gläubigern für einen Kostenerlass sprechen: falls die Sanierung scheiterte, wenn der Staat nicht mit den privaten Gläubigern mitzöge, ist das ein guter Grund für einen gleichen, allenfalls teilweisen Kosten-Erlass. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, wenn keine Gesamtsanierung im Raum stehe, falle auch der Erlass ausser Betracht. Der Rekurrent macht mit Recht geltend, dass seine privaten Gläubiger angesichts seiner ungünstigen finanziellen Lage und der praktischen Unmöglichkeit einer Besserung keinen Anlass haben, ihm entgegen zu kommen. Das steht einem Erlass demnach nicht entgegen. Die in der Regel wichtigste und auch im Fall des Rekurrenten entscheidende Überlegung ist, dass der Kostenerlass nicht den Entscheid des Sachgerichts über die Kostenauflage resp. über die unentgeltliche Prozessführung (im Zivilprozess: Art. 117 ZPO) und über die Reduktion oder den Verzicht auf Kosten mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (im Strafprozess: Art. 425 StPO) überprüfen darf. In der Regel bedarf es darum für den Erlass einer Ände- rung der Verhältnisse. - In diesem Sinn kann entgegen dem Wunsch des Rekur- renten nicht darauf abgestellt werden, ob er letztlich wegen der Machenschaften eines Betrügers in die zivilprozessualen Auseinandersetzungen geriet, und ob sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten in einem gewissen Sinn entschuldbar oder mindestens verständlich war. Eine Änderung der Verhältnisse ist aber inso- fern eingetreten, als er zur Zeit der Auflage der Mehrzahl der Kosten, nämlich in
den Jahren 1999 bis 2009 noch erwerbstätig oder jedenfalls erwerbsfähig war. Das ist er heute wie dargestellt nicht mehr. Anders ist es (nur) bei den Kosten aus dem Strafverfahren, welche vom Februar resp. Oktober 2016 datieren. Schon damals stand er im Rentenalter, und insofern ist keine massgebliche Veränderung der Verhältnisse erfolgt. Die ausgesprochene Busse kann darum nicht erlassen werden, weil sie nicht zu den Verfahrenskosten zählt, und eine (theoretisch denk- bare) Begnadigung fällt weder in die Zuständigkeit der Strafgerichte noch der mit dem Inkasso betrauten (Verwaltungs-)Behörden. Zusammengefasst ist es gerechtfertigt und angezeigt, dem Rekurrenten die ihm in den Jahren 1999 bis 2009 auferlegten Kosten von Fr. 59'864.25 zu erlas- sen. So weit ist der Rekurs gutzuheissen. Betreffend die Kosten aus dem Jahr 2016 und die Busse (Fr. 5'700.--) ist der Rekurs abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss (so weit der Rekurs gutgeheissen wird) und umstän- dehalber (mit Rücksicht auf die ungünstige finanzielle Situation) sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist dem Rekurren- ten nicht zuzusprechen, da die Voraussetzungen von § 17 VRG (komplizierter Fall, der den Beizug eines Anwaltes erforderte oder offensichtlich unbegründete angefochtene Anordnung) nicht gegeben sind und dem Rekurrenten mit dem Re- kurs auch kein namhafter Aufwand entstanden ist.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden dem Rekurrenten die von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte geltend gemachten Kosten aus den Jahren 1999 bis 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 59'864.25 erlassen. Im übrigen Umfang (Kosten und Busse aus dem Jahr 2016: insgesamt Fr. 5'700.--) wird der Rekurs abgewiesen. 2. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Par- teientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Vourtsis-Müller
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