Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD180005-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen und Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Präsi- dent, Dr. H.A. Müller, lic. iur. A. Katzenstein, Prof. Dr. A. Brunner und Dr. H. Kneubühler Dienst sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 12. September 2018
in Sachen
1 vertreten durch B._____
gegen
C._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
betreffend Ausstandsbegehren
Beschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. Juli 2018; Proz. VV180007
Erwägungen: 1. Im Rahmen des seit vielen Jahren pendenten Konkurses über die D._____ AG sind am Bezirksgericht Affoltern am Albis verschiedene Kollokationsklagen hängig. Am 2. März 2018 richtete B._____ namens der heutigen Beschwerdefüh- rer eine schriftliche Eingabe an das Bezirksgericht, mit den Anträgen 1. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche am Bezirksge- richt Affoltern am Albis und bei der Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkursangelegenheiten in irgend einer Funktion tätig sind oder waren. 2. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche beim Kon- kursamt Affoltern am Albis in irgend einer Funktion tätig sind oder wa- ren. 3. Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, wegen Rechtsverweigerung wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen, ZGB, OR, SchKG, GVG, ZPO ZH, ZPO ZH, BV, EMRK, StGB usw. 4. Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässigen Handlungen usw. von Salär-Empfängern des Staates Kanton Zürich 5. Einsetzung einer neuen, neutralen amtlichen Konkursverwaltung evtl. Einsetzung einer ausseramtlichen, neutralen Konkursverwaltung im hängigen Verfahren betr. D._____ AG in Liq. seit August 1999. Das Bezirksgericht übermittelte die Eingabe der Verwaltungskommission des Obergerichts, mit einer Erklärung dazu, wie sich die Mitglieder des Gerichts zur Ablehnung stellten. Die Verwaltungskommission entschied am 17. Juli 2018 wie folgt (act. 3):
Das Ausstandbegehren von ... [Funktion] lic. iur. E._____ betreffend das Verfahren FB170003-A wird bewilligt. 2. Auf das Ausstandsbegehren von Vizepräsidentin lic. iur. M. Meuter- Rehm betreffend das Verfahren FB170003-A wird nicht eingetreten. 3. Das Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-2 betreffend ... lic. iur. E._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 4. Auf die Ablehnungsbegehren der Gesuchsteller 1-2 betreffend die übri- gen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Affoltern wird nicht eingetreten. 5. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 6. Die weiteren Anträge der Gesuchsteller 1-2 werden abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird. 7. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt
Die Kosten des Verfahrens werden den Gesuchstellern 1-2 je zur Hälf- te auferlegt, unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gan- zen Betrag. 9. Der Gesuchsgegnerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 10./11. ... (Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Der Entscheid ging dem Vertreter B._____ am 27. Juli 2018 zu (act. 4/15/1). Am Montag 6. August 2018 gelangte B._____ als Vertreter der Gesuchsteller an die Rekurskommission (act. 2), mit den Anträgen:
Es seien folgende Entscheide (Dispositiv-Ziffern) aufzuheben (VV180007) Seite 11 und 12 Ziffer 2 Ziffer 3 Ziffer 4 Ziffer 5 Ziffer 6 Ziffer 7 Ziffer 8 Ziffer 10
Es sei das Verfahren öffentlich durchzuführen, es sei den Parteien Gelegen- heit zu geben, an öffentlichen Gerichtsverhandlungen teilnehmen zu kön- nen.
Es sei von Amtes wegen ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
Es seien alle Anträge, welche im März 2018 an die voreingenommenen, vorbefassten Personen des Bezirksgerichts Affoltern am Albis und/oder Mit- glieder der Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Affoltern am Albis zuge- stellt worden sind, materiell, gemäss geltender Rechtsordnung, zu behan- deln.
Es seien keine weiteren Rechtsverzögerungen und/oder Rechtsverweige- rungen durch Mitarbeitende/Salärempfänger des Kantons Zürich zu dulden.
Es seien Entscheide auf der Basis der gesetzlichen Bestimmungen ZGB, OR, SchKG, evtl. StGB, BV, EMRK usw. innert angemessener Frist zu fäl- len.
Es seien die Eingaben vom März 2018 (an das Bezirksgericht Affoltern a.A. resp. Untere Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Affoltern) und Mai 2018 (an die Verwaltungskommission) als integrierender Bestandteil dieser Be- schwerde-Eingabe vollumfänglich zu berücksichtigen.
Es sei einem Rechtsbeistand und/oder den Parteien anlässlich einer öffentli- chen Gerichtsverhandlung die Möglichkeit zu geben, weitere Anträge Be- gründungen, Hinweise usw. darlegen usw. zu können.
Es sei eine umfassende Untersuchung durchzuführen, den Parteien soll Ge- legenheit zur vollständigen Einsichtnahme in sämtliche Akten, sämtliche Ak- tennotizen, sämtliche Handnotizen von Gesprächen mit Dritten usw. welche sich NICHT in den obigen Verfahrens-Akten befinden, zu gewähren. (lnsbes. sämtliche Akten, Eingaben von Dritten, Aktennotizen von Gesprächen zwi- schen Dritten, Parteien, Partei -Vertretern usw. welche nach Rückweisung durch das Obergericht Zürich in Affoltern am Albis und/oder Zürich usw. bis Ende März 2018 geführt worden sind.
BO: Akten (nicht im Aktenverzeichnis usw.). BEIZUG Aktennotizen von persönlichen Gesprächen BEIZUG Aktennotizen von telefonischen Gesprächen BEIZUG Eingaben der C._____ AG und/oder deren Rechtsvertretung BEIZUG einfach ALLE Akten usw. BEIZUG BO: sämtliche involvierten Personen ALS ZEUGEN usw.
Es sei den Beschwerdeführern (vor einem Endentscheid) bekannt zu geben, welche Personen als Mitglieder der Rekurskommission sowie als Gerichts- schreiber /-schreiberin tätig werden.
Es seien sämtliche Akten der obigen Verfahren bei der Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich Hirschengraben 15, 8001 Zürich, beizuziehen.
Unter dem 18. und dem 24. August 2018 (Poststempel vom 20. resp. 24. August 2018) reichten die Beschwerdeführer weitere, umfangreiche Eingaben ein, in welchen diverse Ausführungen gemacht werden (act. 7 und 9). So weit die Vorbringen verständlich sind, ist darauf im Folgenden einzugehen. 2. Es wurden die Akten der Verwaltungskommission beigezogen. Weiterungen im Verfahren sind nicht erforderlich. 3. Die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse können mit Rekurs an die Rekurskom- mission weitergezogen werden (§ 19 Abs. 1 OrgV OG). Das betrifft in der Haupt- sache Angelegenheiten der Justizverwaltung, und darum wird das Rechtsmittel dann als Rekurs bezeichnet, entsprechend § 19 ff. VRG. In einzelnen Fällen und
so auch hier amtet die Verwaltungskommission allerdings noch als erste Instanz für Entscheide über den Ausstand bei alt-rechtlichen Geschäften (§ 101 GVG/ZH in Verbindung mit Art. 404 Abs. 1 [CH]ZPO). Der Weiterzug eines solchen Ent- scheides richtet sich nach neuem Recht (Art. 405 Abs. 1 [CH]ZPO), und dieses sieht dafür die Beschwerde vor (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall setzte sich die Verwaltungskommission mit solchen Ausstandsbegehren auseinander, aber auch mit anderen Anträgen. Im Vordergrund dürfte der Ausstand von Ge- richtsmitgliedern stehen, sodass das Rechtsmittel pauschal als Beschwerde be- zeichnet wird - was die Überprüfung ausreichend gerügter anderer Punkte selbst- redend nicht ausschliesst. Der angefochtene Entscheid ging dem Vertreter der Beschwerdeführer wie erwähnt am 27. Juli 2018 zu. Die Frist für den Weiterzug wurde in der Rechtsmit- telbelehrung zutreffend mit zehn Tagen angegeben (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Man kann sich fragen, ob die Frist in den Gerichtsferien stillstand oder nicht: das Ver- fahren des Ausstandes wird im Allgemeinen als summarisch betrachtet, und dafür gälte an sich die Ausnahmebestimmung von Art. 145 Abs. 2 ZPO. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, wenn das ganze Verfahren ordentlich oder verein- facht geführt werde, gelte das auch für Zwischenentscheide über den Ausstand oder über Kostenfragen (Dike Kommentar ZPO-M ERZ 2. Aufl., Art. 145 N. 21, mit Hinweisen), die Rechtsprechung hat das so weit ersichtlich noch nicht abschlies- send geklärt. Der angefochtene Entscheid weist auf einen Nicht-Stillstand aller- dings nicht hin, sodass sich die Parteien nach gefestigter Praxis zu Art. 145 Abs. 3 ZPO auch dann auf den Stillstand berufen dürften, wenn dieser richtiger- weise nicht gegolten haben sollte. Auch die nachträglichen Eingaben sind dem- nach unter dem Aspekt der Frist beachtlich. 4.1 Sowohl die ZPO als auch das VRG verlangen, dass die entsprechen- den Rechtsmittel einen Antrag und eine Begründung enthalten müssen. Bei Laien wird dabei sehr wenig verlangt. Bezüglich Antrag genügt es, dass mindestens im- plizit erklärt wird, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden solle - Aufhebung des angefochtenen Entscheides genügt allein nicht, denn damit ist nichts entschieden. Auch die Begründung kann rudimentär sein, muss aber doch erkennen lassen,
was an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Die heute zu beurteilende Beschwerde enthält in einigermassen willkürlicher Folge Anträge, Zitate aus anderen Eingaben und Ausführungen zur Sache und zum Verfahren. Es ist so gut als möglich darauf einzugehen: 4.2 Zum Verfahren der Beschwerde ist folgendes zu erwägen: Den Beschwerdeführern wurde gemäss ihrem Wunsch bekannt gegeben, wie die Rekurskommission personell besetzt ist (act. 5). Der Beizug der Akten verstand sich von selbst. Die Beschwerde nach der ZPO und der Rekurs nach dem VRG sehen ein schriftliches Verfahren vor. Dass die Parteien in der Sache selbst Anspruch auf eine mündliche Verhandlung haben, bedeutet nicht, dass das auch für Rechtsmit- tel gelte - erst recht nicht für solche zu rein prozessualen Fragen. Dem entspre- chenden Antrag der Beschwerdeführer (wiederholt in act. 9 S. 11 oben) ist nicht zu entsprechen. Was ein "umfassendes Beweisverfahren" sein soll, erläutert die Beschwerde nicht, und sie gibt keinen Hinweis dazu, worüber "umfassend" Beweis abgenom- men werden soll. Darauf kann nicht eingetreten werden. Ebenso wenig kann auf den Antrag eingegangen werden, es seien "einfach ALLE Akten" wie Notizen über Gespräche, Telefone, Unterlagen einer Gegenpartei etc. beizuziehen, resp. es sei "eine umfassende Untersuchung durchzuführen". Wenn im Verfahren der Sache selbst ein Entscheid ergeht und die Betroffenen der Auffassung sind, es sei zu ei- nem bestimmten Punkt zu Unrecht nicht Beweis erhoben worden, wird das mit dem Rechtsmittel gegen jenen Entscheid gerügt werden können. Dass sich die Rekurskommission an den massgebenden Rechtsnormen ori- entiert und sich um ein speditives Verfahren bemüht, bedarf keines Antrages, und dazu kann gar nichts weiter gesagt werden.
Andere Eingaben oder Verlautbarungen als die Beschwerdeschriften können als Rechtsmittelschrift nicht berücksichtigt werden, es wäre denn allenfalls aus- nahmsweise zum Verständnis eines zulässigen und der Interpretation bedürftigen Antrages. Der Beizug eines Anwaltes oder einer Anwältin ist Sache der Parteien. Eine gerichtliche Instanz kann ausnahmsweise die Vertretung selber bezeichnen - aber nur, wenn die betreffende Partei dazu offenkundig nicht selber in der Lage ist. Das ist bei den Beschwerdeführern nicht der Fall. Abgesehen davon könnte auch einer Vertretung keine ergänzende Frist zur Begründung der Beschwerde einge- räumt werden - wiederum unter dem Vorbehalt des nicht vorliegenden Falles, dass eine Partei unverschuldet ausserstande gewesen wäre, sich rechtzeitig ziel- führend zu äussern und nach Bewilligung einer Wiederherstellung der versäumten Frist für das Rechtsmittel. Auf eine Vereinigung der Verfahren wurde verzichtet, da daraus wegen der mittlerweile kaum mehr zu überblickenden Akten eher eine Komplizierung als eine Vereinfachung resultiert hätte (zum möglichen Einfluss auf die Kosten nachste- hend Erw. 5). 4.3 Der Antrag in der Sache, es seien die Dispositivziffern 2 - 8 und 10 im angefochtenen Entscheid der Verwaltungskommission aufzuheben, genügt nach dem in Erw. 4.1 vorstehend Ausgeführten nicht. Es ist zu prüfen, ob damit er- kennbar auch Anträge für einen neuen und anderen Entscheid verbunden sind, ob und wie solche Anträge allenfalls begründet und wie sie zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführer verlangten den Ausstand von ... lic. iur. E._____. Aufgrund von dessen eigenem Antrag wurde das bewilligt. Warum es nicht richtig sein soll, dass die Verwaltungskommission das entsprechende Begehren der Be- schwerdeführer als Folge davon abschrieb (Dispositiv Ziffer 3), wird in der Be- schwerde nicht erläutert, und auf diese kann insoweit nicht eingetreten werden. Sollte den Beschwerdeführern eine Art "General-Ausstand" vorgeschwebt haben, das heisst auch für künftige Geschäfte, wäre das unzulässig. Der Ausstand steht in einem Spannungsfeld zum Anspruch auch der jeweiligen Gegenpartei auf den
gesetzlichen Richter, und er kann daher nur in einem konkreten Fall und aufgrund konkreter Umstände beurteilt und allenfalls angeordnet werden (OGerZH KD170002 vom 12. Juli 2017). Die Verwaltungskommission ist auf das Ausstandbegehren von Vizepräsi- dentin lic. iur. Meuter-Rehm nicht eingetreten (Dispositiv Ziffer 2). Sie hat das da- mit begründet, dass diese bisher im konkreten Verfahren nicht tätig gewesen sei und auch nicht geltend mache, sie werde das Verfahren in Zukunft betreuen. Da- gegen bringt die Beschwerde nichts vor, und es hat darum damit sein Bewenden. Auf die Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer gegen andere (so weit ersichtlich: alle) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts ist die Ver- waltungskommission ebenfalls nicht eingetreten (Dispositiv Ziffer 4), mit der ana- logen Begründung, dass die Befassung dieser Personen mit dem konkreten Pro- zess weder behauptet noch ersichtlich sei. Auf die Beschwerde kann auch in die- sem Punkt mangels einer konkreten Kritik an dieser entscheidenden Erwägung nicht eingetreten werden. Abgesehen davon waren die entsprechenden Aus- standsbegehren ohnehin aussichtlos, weil sie keine anderen konkreten Anhalts- punkte für eine Befangenheit der betroffenen Personen nannten als dass diese "am Bezirksgericht Affoltern in irgend einer Funktion tätig sind oder waren" (wenn das auch in den ergänzenden Eingabe vom 18. und 24. August 2018 "rückbli- ckend per August 1999" konkretisiert wird, einschliesslich umfangreicher kritischer Bemerkungen zu solchen früheren Handlungen der Betroffenen) - und das lässt sich unter die Ausstands-Gründe von Art. 47 ZPO nicht subsumieren. Vorsorgli- che Ausstandsbegehren, erst recht gegen eine Vielzahl von Personen, sind nicht zulässig. Nur schon darum hatte die Verwaltungskommission von diesen Ge- richtsmitgliedern keine gewissenhaften Erklärungen im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG/ZH einzuholen, und die entsprechende Kritik der Beschwerde (act. 7 S. 29 und act. 9 S. 13) ist unberechtigt, ganz abgesehen davon, dass die einschrän- kenden Voraussetzungen der zitierten Bestimmung ("keine Beweismittel...") nicht erfüllt waren. Die Verwaltungskommission bestellte den Beschwerdeführern für ihr Verfah- ren keinen Rechtsbeistand (Dispositiv Ziff. 5). Dagegen bringt die Beschwerde
nichts vor, und es ist daher auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzu- treten. In der Sache wäre das Nämliche zu erwägen wie vorstehend zum analo- gen Gesuch für das Verfahren der Rekurskommission. Auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführer ist die Verwaltungskommis- sion nicht eingetreten (Dispositiv Ziffer 6). Sie hat das damit begründet, dass sie in laufenden Verfahren keine erstinstanzliche Kompetenzen habe - mit Ausnahme der singulären Zuständigkeit für Mitglieder von Bezirksgerichten betreffende Aus- standsbegehren in Verfahren alten kantonalen Rechts. Die Beschwerde führt da- gegen nichts aus, womit sich die Rekurskommission auseinander setzen könnte. Es ist denn auch kein Fehler auszumachen: Rechtsmittel im Rahmen eines lau- fenden Verfahrens fallen nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission und wären nicht wie ein Ausstandsbegehren beim erstinstanzlichen Gericht einzu- reichen - was dem Vertreter der Beschwerdeführer bekannt ist. Der Ausstand von Organen der Zwangsvollstreckung richtet sich nach dem SchKG und wird von je- nen Aufsichtsbehörden beurteilt. Das Verfahren für Schadenersatzforderungen gegen den Staat wegen Handlungen von Behördenmitgliedern oder anderen im Staatsdienst stehenden Personen ist im kantonalen Haftungsgesetz geregelt; es weist der Verwaltungskommission dabei keine Funktion zu. Endlich wäre das Ein- setzen einer neuen Konkursverwaltung erst nach dem erfolgreichen Durchlaufen eines Ausstandsverfahrens nach SchKG denkbar. Gegen die Kostenfolgen wendet die Beschwerde nichts ein, was auch hier zum Nichteintreten führte, falls dieser Punkt angefochten sein sollte. 5. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten. Diese sind im Rahmen von § 9 Abs. 1 GebV OG, also Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.-- festzusetzen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sieben praktisch identische Beschwerden zu beurteilen waren, oder anders ausgedrückt soll die getrennte Beurteilung der sieben Beschwerden nicht zu einer höheren Gebühr führen als wenn die Rekurskommission die Verfahren entsprechend dem Antrag der Be- schwerdeführer vereinigt hätte. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerde- schrift nicht sehr leicht verständlich und unübersichtlich abgefasst ist, dass ander- seits die Bearbeitung der Sache nicht besonders schwierig war, dass aber die
Rekurskommission in der Besetzung mit fünf Mitgliedern entscheidet. Angemes- sen ist eine den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegende Gebühr pro Dos- sier von Fr. 500.--, das sind für alle sieben Verfahren Fr. 3'500.--. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr mit dem Rekurs keine Aufwendungen entstanden, die zu ersetzen wären. Es wird erkannt: 1. Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführer und die Beschwerde selbst werden abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und den Beschwerdefüh- rern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der act. 2, 7 und 9), an das Bezirksgericht Affoltern (zweifach; für das Verfahren FB170003-A und zur Zirkulation bei den abge- lehnten Personen), und an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten), alles gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) in Verbin- dung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (Kollokation im Konkurs). Der Streitwert wurde nicht genannt und nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Der Präsident:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: 6.