Art. 30 Abs. 1 BV, Anspruch auf ein unparteiisches Gericht, kein Global- Ausstand. Ein Ausstand muss konkret in einem bestimmten Verfahren und bezo- gen auf bestimmte Personen verlangt werden. Die Überweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht kann nur die Folge eines Ausstandsverfahrens sein und kann dieses nicht ersetzen. Art. 132 Abs. 1 ZPO, Nachfrist für Formelles, Mut- willigkeit. Wer rügt, es hätte ihm zum Verbessern eines Formfehlers Frist ange- setzt werden müssen und gleichzeitig erklärt, die Verbesserung sei unmöglich, handelt mutwillig.
Ein Ehepaar ist während der Jahre in dutzende von Prozessen vor dem zuständigen Bezirksgericht verwickelt. In einem konkreten Fall vor einigen Jahren erklärten zwei Mitglieder des Gerichts, befangen zu sein, und die Sache wurde am Ende einem anderen Gericht zur Behandlung zugewiesen. In einem weiteren Fall wurde der Ausstand abgelehnt, weil das Gesuch zu spät gestellt worden und der Anspruch damit verwirkt war. Nun wendet si ch die Ehefrau an die Verwaltungskommission des Obergerichts und verlangt, diese solle generell für alle ihre Verfahren und die ihres Ehemannes ein an- deres Gericht als zuständig erklären. Das Begehren wird abgewiesen; die Gesuchstelleri n führt Rekurs.
(aus den Erwägungen der Rekurskommission des Obergerichts:)
1.3 Gegen den Entscheid der Verwaltungskommission richtet sich der heute zu beurteilende Rekurs [der Rekurrentin]. Die Anträge formuliert sie wie folgt:
"1. Es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwal- tungskommission, vom 31. Mai 2017 aufzuheben. 2. Es seien sämtliche am Bezirksgericht ... anhängigen Prozesse im Zu- sammenhang mit der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann, ..., ei- nem anderen, unvorei ngenomme ne n Geri cht zuzuwei sen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten der Staatskas- se."
Sie verweist auf die zahlreichen Verfahren der Eheleute X. vor dem Be- zirksgericht ..., das von Bezirksrichterin lic. iur. A. selbst gestellte Gesuch um Ausstand und den Umstand, dass diesem Gesuch damals entsprochen wurde. In formeller Hinsicht beanstandet sie, dass die Verwaltungskommission ihr keine
Gelegenheit gegeben habe, innert einer Nachfrist eine Vollmacht ihres Eheman- nes beizubringen. Die Verwaltungskommission habe in der Sache zu Unrecht ih- ren Anspruch auf ei n unbefangenes Gericht missachtet, und weil das Bezirksge- ri cht ... "systematisch befangen" sei, könne es auf das Nennen einzelner konkre- ter Verfahren nicht ankommen. Nach wie vor ist sie der Auffassung, wenn auch in Frageform formuliert, dass die Angehörigen des Bezirksgerichts ... weder objektiv noch subjektiv Gewähr für eine unbefangene Rechtsprechung böten. Im Grunde liege ein negativer Kompetenzkonflikt vor, wenn die Verwaltungskommission er- kläre, Ausstandsgesuche müssten beim Bezirksgericht gestellt werden. 2.1 Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen erstinstanzliche Entscheide aus dem Zuständigkeitsbereich der Verwaltungskommission (§ 19 Abs. 1 OrgV OGer). Ein solcher Entscheid steht zur Diskussion. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht; er enthält Anträge und Begrün- dung. Die Voraussetzungen zum Eintreten auf den Rekurs sind so weit erfüllt. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen, weitere verfah- rensleitende Anordnungen wurden nicht getroffen. 2.2 Vorab ist auf die formelle Rüge einzutreten, die Verwaltungskom- mission hätte innert einer Nachfrist eine Vollmacht von Jean X. einverlangen sol- len. Die Rekurrentin kann mit dem Rekurs (nur) ihre eigenen Rechte verfechten und geltend machen, diese würden durch den angefochtenen Entscheid verletzt (§ 21 Abs. 1 VRG). Das ist Ausdruck des allgemeinen Prinzips, dass es zur Erhe- bung eines Rechtsmittels einer so genannten Beschwer bedarf (eine singuläre Ausnahme gilt im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, wo der betroffenen Person nahe Stehende selber Verfahrensrechte wahrnehmen kön- nen, ohne eigene Interessen namhaft machen zu müssen: Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). D azu fi nden si ch i m Rekurs kei ne Ausführunge n, und es i st offenkundi g,
dass die Voraussetzung nicht erfüllt ist. Auf den Rekurs ist in diesem Punkt schon darum ni cht ei nzutreten. Die Rüge wäre auch ohne weiteres unbegründet: die Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission war ausdrücklich nur im Namen der heutigen Re- kurrentin formuliert. Sie war damals wie heute anwaltlich vertreten, und daher durfte und musste die Verwaltungskommission annehmen, der Anwalt meine, was er schrieb: dass er "im Namen und Auftrag (...) meiner Klientin X. ..." handle. Die- se konnte wie gesehen Rechte ihres Ehemannes nicht gültig geltend machen. Es kommt hinzu, dass sie nun selber schreiben lässt, ihr Ehemann wäre aus ge- sundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen, eine Vollmacht zu unter- zei chnen. D as Ansi nnen, man müsse i hr Gelegenhei t geben, eine Vollmacht ihres Mannes einzureichen, ist mutwillig. Auch ein Vorgehen in analoger Anwendung von Art. 69 ZPO (Fürsorgepflicht für eine offenkundig hilflose Partei) fiel ausser Betracht: weil Jean X. wie gesehen gar keine Anträge gestellt hatte oder hatte stellen lassen, und weil diese von Anfang an aussichtslos [gewesen wären], wie soglei ch auszuführe n i st. 2.3 Dass die Zuständigkeit der Gerichte durch Gesetz festgelegt ist, bil- det ein wichtiges Prinzip des Rechtsstaates. Es hat Verfassungs- und Konventi- onsrang (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK). Auf das Begehren der Rekurrentin bezogen ist festzuhalten, dass diese Garantie nicht nur für die Rekurrentin gilt, sondern insbe- sondere auch für ihre aktuellen und möglichen Verfahrensgegner. Ebenso wichtig ist die von den nämlichen Bestimmungen garantierte Unparteilichkeit der urteilen- den Gerichte. Der dritte hier zu nennende Pfeiler rechtsstaatlichen Verfahrens ist die Unabhängigkeit der Gerichte, denen administrative Behörden keine Weisun- gen erteilen dürfen (neben den genannten Besti mmungen Art. 73 Abs. 2 KV/ZH). Die Rekurrentin verlangt, dass die Aufsichtsbehörde die gesetzliche Zu- ständigkeit des Bezirksgerichts ... aufhebe. Das ist nicht möglich. Die Rekurrentin kann geltend machen, bestimmte Mitglieder des Bezirk s- gerichts ... seien in einem bestimmten Fall aus bestimmten Gründen befangen und müssten darum in den Ausstand treten. Dafür gibt es sowohl im Zivil- wie im
Strafprozess je ein gesetzlich geregeltes Verfahren (Art. 47 ff. ZPO, Art. 56 ff. StPO). Ausstandsgesuche sind nach diesen Bestimmungen an das Gericht resp. an die Verfahrensleitung zu stellen. Die Aufsichtsbehörde kommt nur und erst dann zum Zug, wenn ein Gericht wegen erfolgreich verlangten Ausstandes nicht mehr gehörig besetzt werden kann (§ 117 GOG). Das ist hier nicht der Fall. Es mag sein, dass das Verhältnis einer Partei zu einem bestimmten Gerichtsmitglied generell dessen Ausstand in Verfahren der Partei verlangt, oder dass das sogar für alle Mitglieder eines Gerichts zutrifft (was die Rekurrentin wohl mit dem Aus- druck "systematische Befangenheit des Bezirksgerichts ..." ausdrücken wi ll). Für diesen Fall sehen diese Gesetze keine Ausnahme vor: der Ausstand muss an der zuständigen Stelle verlangt werden. Es kommt hinzu, dass die Mitglieder der Be- zi rksgerichte immer wieder wechseln, wegen Beförderungen, Pensionierungen oder aus anderen Gründen. Auch darum muss in jedem Fall im Einzelnen erläu- tert werden, auf welche Personen der Anschein der Befangenheit zutreffe. Ausstandsgesuche für künftige Prozesse sind gesetzlich nicht vorgesehen und wären nicht sinnvoll. Weil die konkreten Umstände nicht antizipiert werden können, wäre eine Begründung des Ausstandsgesuchs mit der nötigen Konkret- heit nicht möglich. Es kommt hinzu, dass das Auswechseln eines Richters, auch wenn das Prinzip der Unbefangenheit es gebieten kann, immer auch den An- spruch auf den gesetzlichen Richter tangiert. Darum muss zwingend die Gegen- partei des betreffenden Verfahrens angehört werden. Das aber ist nicht möglich, wenn der Ausstand einer Gerichtsperson für eine unbestimmte Vielzahl möglicher künftiger Verfahren verlangt wird. Für laufende Verfahren gibt es wie erwähnt die gesetzlichen Bestimmun- gen, auf welche sich die Rekurrentin berufen kann und was auch ihrem Anwalt bekannt i st. Ei n Ausstandsgesuch für "alle laufenden Verfahren" ist von Anfang aussichtslos nicht nur mangels ausreichender Spezifikation und weil so den jewei- ligen Gegenparteien das rechtliche Gehör nicht gewährt werden kann, sondern aus einem weiteren Grund: wie der Rekurrentin in dem erwähnten Entscheid der II. Zivilkammer beschieden wurde - und wie ihrem Anwalt ebenfalls selbstver- ständlich bekannt ist -, muss der Ausstand einer Gerichtsperson unverzüglich ver-
langt werden, damit der entsprechende Anspruch nicht verwirkt (Art. 58 StPO, Art. 49 ZPO; die Praxis geht davon aus, dass die Frist in der Regel zehn Tage beträgt - wenn nicht ein konkreter Prozessschritt wie eine mündliche Verhandlung an- steht, was di e Fri st verkürzen kann). D ass si e auch nur i n einem laufenden Ver- fahren erst ganz kurz vor dem Stellen ihres Antrages Kenntnis von der Mitwirkung einer befangenen Gerichtsperson erhalten hätte, macht die Rekurrentin selber nicht geltend. Der Rekurs ist ohne Weiterungen abzuweisen.
Obergericht, Rekurskommission Urteil vom 12. Juli 2017 KD120002/O-U