Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD170001-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen und Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Präsident, Dr. H.A. Müller, lic. iur. A. Katzenstein, Dr. M. Schaffitz und D r. H. Kneubühler Dienst sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. I. Vourtsi s-Müller. Urteil vom 6. März 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer und Rekurrent
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2017; Proz. VB160021
Erwägungen: 1.1 Am tt.mm.2013 starb B.. Das Bezirksgericht Pfäffikon eröffnete am 20. März 2013 eine letztwillige Verfügung und ging dabei aufgrund einer vor- läufigen Prüfung davon aus, die Erblasserin habe ihre Schwester C. als Al- leinerbin einsetzen und die Nachkommen ihrer vorverstorbenen Schwester D._____ vom Erbe ausschliessen wollen. Einer dieser Nachkommen ist der heuti- ge Rekurrent, der offenbar das (allfällige) Erbe zugunsten seiner beiden volljähri- gen Söhne ausgeschlagen hat. Deren einer, E., führte - vertreten durch seinen Vater - gegen die Eröffnung des Testaments Berufung, auf welche das Obergericht am 19. Juni 2013 aber nicht eintrat (Verfahren LF130029). Am 4. November 2013 verlangte der Sohn F. - wieder vertreten durch seinen Vater - vom Bezirksgericht Pfäffikon, dass dieses ihm einen Erbschein ausstelle. Dieses Gesuch wurde abgewiesen. Seit dem 10. Januar 2014 ist am Bezirksgericht Pfäffikon die Klage von F._____ hängig, mit welchem er seine Stel- lung als Erbe festgestellt haben will. Im Rahmen eines Verfahrens um die unent- geltliche Rechtspflege beurteilte das Obergericht die Sache für den Kläger als nicht aussichtslos - es sei sehr wohl denkbar, dass B._____ mit ihrer letztwilligen Verfügung nur ihre Schwester D., nicht aber deren Nachkommen habe vom Erbe ausschliessen wollen. In der Folge wies das Bezirksgericht Pfäffikon zwei weitere Gesuche um Ausstellung von Erbscheinen ab - es erwog, ob Erbscheine zu Gunsten der Grossneffen der Erblasseri n auszustellen seien, hänge vom Aus- gang des Erbschaftsprozesses ab. Eine von F. - vertreten durch seinen Va- ter - dagegen geführte Berufung wurde vom Obergericht am 29. September 2016 abgewiesen; das daran anschliessende Rechtsmittel am Bundesgericht ist offen- bar noch hängig (BGer 5A_757/2016). Eine vom Rekurrenten an die Verwal- tungskommission gerichtete Aufsichtsbeschwerde wurde am 7. Februar 2017 oh- ne Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen erledigt. 1.2 Am 4. Oktober 2016 wandte sich der Rekurrent mit einer Aufsichtsbe- schwerde erneut an die Verwaltungskommission. Er verlangte, es sei der zu Gunsten der Schwester C._____ ausgestellte Erbschein zu widerrufen und/oder
es seien andere geeignete Massnahmen zu ergreifen (Dossier VK VB160021 act. 1). Die Verwaltungskommission trat mit Beschluss vom 7. Februar 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Sie erwog, der Entscheid des Bezirksgerichts, das Gesuch um Ausstellen eines Erbscheins abzuweisen, sei mit Berufung anfechtbar gewe- sen, was die Aufsichtsbeschwerde ausschliesse. Zudem hätte es dem Beschwer- deführer (und heutigen Rekurrenten) als gesetzlichem Erben seinerzeit nach der Eröffnung des Testamentes offen gestanden, mit einfacher Einsprache das Aus- stellen eines Erbscheins an die Schwester C._____ der Erblasseri n zu verhin- dern, und auch aus diesem Grund sei die Aufsichtsbeschwerde zu diesem Thema ausgeschlossen. Zudem sei auch die gesetzliche zehntägige Frist für die Auf- sichtsbeschwerde nicht eingehalten. Endlich wies die Verwaltungskommission da- rauf hi n, wenn das Obergericht den Standpunkt des Rekurrenten und seiner Söh- ne hinsichtlich der Erbenstellung der letzteren als "nicht aussichtslos" bezeichnet habe, sei damit nicht ausgedrückt worden, dass diese Erbenstellung auf jeden Fall bejaht werde - das werde eben im pendenten Verfahren CP140001 des Be- zirksgerichts Pfäffikon beurteilt und entschieden werden müssen (im Einzelnen act. 3, dem Rekurrenten zugestellt am 15. Februar 2017). 2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 ficht der Rekurrent den Entscheid der Verwaltungskommission an (act. 2). Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen. Weitere pro- zessleitende Anordnungen ergingen nicht. 3.1 Der Rekurrent stellt folgende Anträge: Der Beschluss sei aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungspflicht zulas- ten der Rekursgegnerin. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Aufsichtsbeschwerde als administrative zu behandeln. Eventualiter sei der Beschluss im Kostenpunkt aufzuheben.
Dem Rekurrenten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Er anerkennt, dass seine Beschwerde an die Verwaltungskommission in ei- nem Zusammenhang mit dem Erbschaftsprozess steht; aber mit der Weigerung, die verlangten Erbscheine auszustellen, hätten die handelnden Personen ihre Amtspflicht verletzt. Die Verwaltungskommission habe aus der Beschwerde will- kürlich einen Zivilprozess gemacht, denn das Ausstellen eines Erbscheins sei ein Akt der Justizverwaltung. Ferner habe sie willkürlich eine verstorbene Person zur Partei gemacht. Eine Frist habe er nicht beachten müssen und darum auch nicht versäumen können. Er bestehe darauf, dass es um eine administrative Be- schwerde gehe, bei welcher er allerdings keine Rechtsstellung habe. Die Verwal- tungskommission habe das Verfahren mani puli ert, um i hm - dem Rekurrenten - Kosten auferlegen zu können (im Einzelnen act. 2). 3.2 D i e Ausführunge n des Rekurrenten si nd ni cht geei gnet, ei ne Unri chtig- keit des angefochtenen Entscheides zu belegen. Die Rekurskommission kann vielmehr auf die zutreffenden Erwägungen der Verwaltungskommission verwei- sen. Nur zur Verdeutlichung und Bestätigung was folgt: So weit sich der Rekurrent mit einer blossen Anzeige an die Verwaltungs- kommission gewendet hätte, wäre ihm in der Tat keine Parteistellung zugekom- men. Dann hätten ihm wohl keine Kosten auferlegt werden können, aber dann wäre er auch zu einem Rekurs nicht legitimiert. Das Ausstellen des Erbscheins ist insofern eine administrative Sache, als das Bundesrecht sie nicht zwingend einem Gericht zuweist. Bezeichnet das kan- tonale Recht eine gerichtliche Instanz als zuständig, richten sich deren Verfahren und ein allfälliger Weiterzug im Kanton nach dem Zivilprozessrecht (BSK ZGB II- Karrer/Vogt/Leu 5. Aufl. 2015 vor Art. 551-559 N. 10). Unabhängig davon gilt aber auch, dass das kantonale Recht die Aufsichtsbeschwerde nur dort zur Verfügung stellt, wo nicht ein Rechtsmittel in der Sache gegeben ist oder war. Ganz gleich, ob das Ausstellen des Erbscheins Verwaltungs- oder richterliche Tätigkeit ist: der Rekurrent stellt nicht in Frage, dass gegen die Entscheidungen des Bezirksge- richts Rechtsmittel zulässig waren - und zum Teil ja auch ergriffen wurden. Das schliesst die Aufsichtsbeschwerde aus.
Der Rekurrent hat auch der Verwaltungskommission durchaus ni cht (nur) ei- ne vermeintliche Amtspflichtverletzung angezeigt, sondern ausdrücklich den Wi- derruf des seiner Ansicht nach zu Unrecht ausgestellten Erbscheins verlangt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Verwaltungskommission zu Unrecht oder gar willkürlich angenommen habe, er führe eine Beschwerde in der Sache. Damit war auch die Kostenauflage richtig. In der Tat sieht es auf den ersten Blick etwas merkwürdig aus, dass die Erb- lasserin als "Gegenpartei" bezeichnet wird. Das ist offenkundig ein Versehen. Immerhin pflegen die Gerichte gewissen Entscheiden zur Sicherung des Erbgan- ges die Personalien des Erblassers voranzustellen - um zu deklarieren, worum es geht, und ni cht i n der Mei nung, der Verstorbene sei Partei. Wie die Verwaltungs- kommission ihr Rubrum (die Bezeichnung der Parteien) gestaltete, war für ihren Entschei d allerdings belanglos, und der Rekurrent leitet aus seinen hämischen Kommentaren dazu ("Untote", "Zombieland") auch nichts ab. Der Rekurs ist abzuweisen, so weit auf ihn eingetreten werden kann. 4. Der unterliegende Rekurrent wird kostenpflichtig. Die Gebühr ist im ge- gebenen Rahmen (§ 20 GebV OG) auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Der Rekurs war von Anfang an aussichtslos, womit die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung kommt nicht in Frage. Es wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltli che n Rechts- pflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsi s-Müller
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