Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Geschäfts-Nr.: KD160008-O/U
Mitwirkend: D i e Oberri chteri nnen und Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsit- zender, Dr. H.A. Müller, Dr. M. Schaffitz, Dr. H. Kneubühler Dienst und li c. i ur. C h. Spi ess sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler. Urteil vom 6. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Rekurrent
betreffend Kostenerlass
Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 3. November 2016; Proz. VU160067
Erwägungen: 1.1 Der Rekurrent war i n einem Strafverfahren angeklagt. Vom Vorwurf der (zeitlich weit zurück liegenden) Schändung und der sexuellen Handlungen zum Nachteil sei nes eigenen Kindes hatte ihn das Bezirksgericht freigesprochen, doch kam das Obergericht am 3. Dezember 2015 zu einem weit gehenden Schuld- spruch im Sinne der Anklage und verurteilte den Rekurrenten (dort: Beschuldig- ten) zu einer bedingten Freiheitsstrafe. Die Kosten der geri chtli chen Instanze n be- trugen Fr. 51'796.40 (Bezirksgericht) und Fr. 17'300.-- (Obergericht), zusammen also Fr. 69'096.40. Davon wurden dem Rekurrenten Untersuchungs- und Ge- richtskosten von Fr. 26'027.50 (Fr. 22'027.50 und Fr. 4'000.-- ) auferlegt. Die Kos- ten für die Verteidigung und für die Vertretung der Privatklägerin von zusammen Fr. 43'068.90 (Fr. 29'768.90 resp. Fr. 13'300.-- ) nahm das Gericht einstweilen auf die Gerichtskasse, unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Rekurrenten i m Si nne von Art. 135 Abs. 4 und 138 Abs. 1 StPO (4/4/7). Am 16. Juni 2016 wandte sich der Rekurrent an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Er bezog sich auf zwei nicht in den Akten liegende Rechnungen vom 24. Mai 2016, welche vermutlich die Kosten von Fr. 26'027.50 betrafen, und stellte in Aussicht, diese zu begleichen. Mehr könne er aber wegen seiner ange- spannten fi nanzi ellen Si tuati on ni cht lei sten, und er ersuche darum um Erlass der "aufgeschobenen Beträge" (act. 4/4/11 [die Unterlagen der Inkassostelle sind merkwürdigerweise chronologisch rückwärts nummeriert]). Die Zentrale Inkasso- stelle ersuchte ihn um nähere Belege und teilte ihm darauf hin mit, das Erlassge- such habe wohl kaum Aussicht auf Erfolg (act. 4/4/10 - 1); aus diesen Unterlagen ergibt sich im Übrigen, dass der Rekurrent die Fr. 26'027.50 tatsächlich bezahlt hat. Am 8. September 2016 schrieb die Zentrale Inkassostelle dem Rekurrenten, der Obergerichtspräsident habe sein Gesuch eingehend geprüft und einstweilen abgelehnt. Erst kürzlich ergangene Entscheide seien über den Weg des Erlasses nicht korrigierbar, und zudem komme ein Erlass aufgrund der (gemeint offenbar: günsti gen) fi nanzi ellen Si tuati on ni cht i n Frage (act. 3). Der Rekurrent wünschte
Vorlage der Sache an die Verwaltungskommission, welche sein Gesuch am 3. November 2016 abwies, im Wesentlichen mit der bereits vom Obergerichtsprä- sidenten gegebenen Begründung (act. 5). Der Entscheid wurde dem Rekurrenten am 7. November 2016 zugestellt (act. 6/1). 1.2 Am 2. Dezember 2016 ging die am 30. November 2016 und damit in- nert der dreissigtägigen Rekursfrist zur Post gegebene Rechtsmitteleingabe des Rekurrenten bei der Rekurskommission ei n. Die Akten der Verwaltungskommission wurden beigezogen. Weitere pro- zessleitende Anordnungen ergingen ni cht. 2.1 Im vorliegenden Verfahren trifft den Rekurrenten eine Begründungs- pflicht (§ 23 VRG), welche die Pflicht der Rekursinstanz zum Ermitteln des Sach- verhaltes (§ 7 VRG) ei nschränkt, wenn auch nicht gänzlich aufhebt (Kommentar VRG-Griffel, N. 19 zu § 23 VRG); zwar müssen Rekursanträge gestellt werden - bei Laien können sie sich auch sinngemäss aus der Rekursschrift ergeben -, doch ist die Rekursinstanz daran nicht gebunden (§ 27 VRG). 2.2 Offenkundi g wi ll der Rekurrent Kosten im Umfang von Fr. 43'068.90 erlassen haben ("Ich sei von allen Kosten zu befreien"). Auf den Rekurs ist dem- nach unter dem Aspekt des erforderlichen Antrags ohne Weiteres einzutreten. 2.3 Der Rekurrent begründet seinen Antrag damit, dass er unschuldig sei und für die ihm gemachten Vorwürfe alle Beweise fehlten (act. 2). Die Verwal- tungskommi ssi on hat ihm richtig dargelegt, dass im Rahmen des Kostenbezugs die Richtigkeit des Sachurteils nicht mehr diskutiert werden kann. Dem ist nichts beizufügen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Rekurrent sich auch darauf beruft, er könne keine weiteren Kosten bezahlen, da er auf das Vermögen angewiesen sei, dessen Ertrag und teilweise auch dessen Substanz er für den Lebensunterhalt für sich und seine Frau benötige (act. 4/2). Das Renteneinkommen des Rekurrenten und sei ner Frau i st mi t jährli ch rund Fr. 38'000.-- bescheiden. Hingegen bestand noch Ende 2015 ein Vermögen von fast Fr. 300'000.-- (act. 4/4/6), und auch wenn
man einen gewissen Vermögensverzehr berücksichtigt und das Auto (im Wert von rund Fr. 10'000.-- ) abzieht, verbleiben heute sicher über Fr. 200'000.-- . Die Ver- waltungskommission hat wie schon die zentrale Inkassostelle und der Oberge- richtspräsident erwogen, damit komme ein Erlass von Gerichtskosten nicht in Frage, und die Rekurskommission schliesst sich dem an. Die Sorge des Rekur- renten, dass er ohne dieses Vermögen für sich und seine Frau den Lebensunter- halt nicht oder nur noch äusserst knapp bestreiten könnte, ist verständlich. Die Rechtsordnung geht aber davon aus, dass es zumutbar ist, ein vorhandenes Vermögen zunächst weit gehend aufzuzehren, bevor Hilfen wie Ergänzungsleis- tungen zu den AHV-/IV -Renten, unentgeltliche Prozessführung oder eben der Er- lass von Gerichtskosten in Frage kommen. So würde der Rekurrent auch in einer Betreibung für irgend welche anderen Verpflichtungen die Pfändung und Verwer- tung sei ner Wertschri ften hi nnehmen müssen. Insofern i st dem Entschei d der Verwaltungskommission ohne Weiteres zuzustimmen. Das führt allerdings zu einem weiteren Gesichtspunkt: Wie erwähnt, hat der Rekurrent die ihm auferlegten Untersuchungs- und Ge- richtskosten von Fr. 26'027.50 bezahlt. Die Zentrale Inkassostelle bezeichnet die darüber hinaus verbleibenden Fr. 43'068.90 als "einstweilen abgeschrieben infol- ge offenbarer Unerhältlichkeit prov. (nicht betreibbar)" (act. 4/4/3). Von offenbarer Unerhältlichkeit steht im Strafurteil zwar nichts (act. 4/4/7 S. 65 ff. und Dispositiv Ziffern 7 - 10), und es wäre wohl nicht zutreffend gewesen, weil nicht anzuneh- men ist, dass der Rekurrenten und seine Frau das per Ende 2015 ausgewiesene Vermögen erst nach dem Urteil vom 3. Dezember 2015 erworben haben. Die Fr. 43'068.90 als Summe der Kosten für die amtliche Verteidigung und für die Vertretung der Privatklägerin wurden "einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men", unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO. Die Verwaltungskommission unterlag daher einem Irr- tum, wenn sie davon ausging, es bestehe eine "restliche Schuld" des Rekurrenten (act. 3 S. 2 Erw. I). Dafür bedürfte es eines ausdrücklichen Entscheides (BSK StPO I-Ruckstuhl 2. Aufl., N. 21 ff., besonders N. 24a zu Art. 135 StPO). In der Regel ist dafür eine "Verbesserung" der Verhältnisse erforderlich, weil die einst- weilige Abschreibung nur dann vorgesehen ist, wenn ein Beschuldigter die ent-
sprechenden Kosten ni cht zahlen kann (Ruckstuhl a.a.O. N. 23 und 24, mit Ver- weisungen). Ob der Umstand, dass die Kosten angesichts der verhältnismässig guten finanziellen Verhältnisse dem heutigen Rekurrenten schon im Sachurteil hätten auferlegt werden können, einer nachträglichen Einforderung entgegen steht, hat die Rekurskommission nicht zu entscheiden. So lange Kosten nicht eingefordert werden können, bewilligt die Rekurs- kommission einen Erlass nicht (OGerZH KD160006 vom 21. September 2016). Ob das eine materielle Begründung darstellt oder schon das Interesse des Ge- suchstellers am Erlass im Sinne einer Prozessvoraussetzung betrifft, wurde nicht entschieden und kann auch heute offen bleiben. Am Entscheid der Verwaltungs- kommission, dem Rekurrenten die Kosten nicht wie verlangt zu erlassen, ist im Ergebnis ni chts auszusetzen. 3. Im Ergebnis unterliegt der Rekurrent mit seinem Rekurs, was grund- sätzlich seine Kostenpflicht zur Folge hätte. Das Missverständnis darum, ob die einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Fr. 43'068.90 überhaupt einge- fordert werden können, mag allerdings mit bestimmend gewesen sein für den Entscheid, den Entscheid der Verwaltungskommission anzufechten. Für den Re- kurs sind daher keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung kommt nicht in Frage (§ 17 Abs. 2 VRG). Es wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann. 2. Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Ent- schädigung zugesprochen. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an den Rekurrenten, an die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts, und an die Verwaltungskommission (unter Beilage ihrer Akten) alles gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
versandt am: