§ 92 ZPO/ZH, Art. 112 ZPO, Erlass von Kosten unentgeltlich geführter Pro- zesse. Können Kosten einstweilen nicht eingefordert werden oder ist ein An- spruch des Staates sogar noch gar nicht entstanden, kommt ein Erlass grundsätz- lich nicht in Frage.
(Erwägungen der Rekurskommission:) 1. Die Rekurrentin erlitt im Jahr 1995 als Lenkerin eines Personenwagens einen Verkehrsunfall, bei welchem ein anderes Fahrzeug von hinten auf ihren Wagen auffuhr. Daraus ergab sich eine Mehrzahl von Prozessen. Das zentrale Inkasso der Gerichte informierte sie am 11. Dezember 2015 mit einem als "Kon- toauszug" bezeichneten Schreiben darüber, dass im gewichtigsten dieser Verfah- ren, einem Forderungsprozess am Bezirksgericht Zürich, zu ihren Lasten Kosten von insgesamt Fr. 122'348.90 (Entscheidgebühr, Gutachten, Kosten der unent- geltlichen Vertretung) entstanden seien. Sollte sie in günstige wirtschaftliche Ver- hältnisse kommen, könne sie zur Nachzahlung verpflichtet werden; die Modalitä- ten der Rückzahlung könnten mit der Zentralen Inkassostelle abgesprochen wer- den. Die Rekurrentin schrieb daraufhin dem Obergerichtspräsidenten, sie könne die Rechnung nicht bezahlen und "bitte um Lösungen, eventuell Stornierungen". Es entspann sich eine Korrespondenz zwischen der Rekurrentin und der Zentra- len Inkassostelle mit dem Resultat, dass die letztere mitteilte, ein Erlass könne nicht gewährt werden, aber die offenen Verpflichtungen von insgesamt Fr. 134'043.20 würden "für mindestens drei Jahre" gestundet. Die Rekurrentin hielt am Erlassgesuch fest. Die Verwaltungskommission des Obergerichts wies das Erlassgesuch mit Beschluss vom 18. Juli 2016 ab. Sie erwog, die Rekurrentin sei zwar aktuell of- fenbar nicht in der Lage, die offenen Schulden zu begleichen, doch sei nicht ganz ausgeschlossen, dass si e i n Zukunft - etwa durch eine Erbschaft - in günstigere wirtschaftliche Verhältnisse kommen könnte. Selbst wenn aber von ihrer dauern- den Mittellosigkeit ausgegangen würde, könnte ein Erlass nicht gewährt werden, weil es um Entscheide neueren Datums gehe, deren Kostenbestimmungen mit einem Erlass faktisch aufgehoben würden, was einem Rechtsmittel vorbehalten wäre und nicht auf dem Weg über einen Erlass korrigiert werden könne.
kundig nicht ergangen: vgl. VK-act. 4/2). Ähnlich verhält es sich mit den Kosten für eine unentgeltliche Rechtsvertretung, wie sie der Rekurrentin in den beiden zitierten Verfahren bewilligt wurde: Die jeweiligen Anwältinnen wurden entspre- chend § 89 ZPO/ZH resp. Art. 122 ZPO aus der Gerichtskasse honoriert - für das mit Urteil vom 16. März 2015 erledigte Verfahren betrug diese Entschädigung Fr. 63'119.35, für das andere unentgeltlich geführte Verfahren belief sie sich of- fenbar auf Fr. 4'544.30 (vgl. VK-act. 4/4: Verfahrenskosten total Fr. 5'794.30, VK- act. 4/8: Gerichtskosten Fr. 1'250.-- ). Die Rekurrentin würde das nur unter den bereits erwähnten Voraussetzungen von § 92 ZPO/ZH resp. Art. 123 ZPO zu be- zahlen haben, die heute offenkundig nicht gegeben sind. Die beiden Arten mögli- cher künftiger Verpflichtungen stellen daher für die Rekurrentin keine ernstliche Belastung dar. Zwar könnte unter den geschilderten Voraussetzungen und nach Erlass entsprechender gerichtlicher Entscheide die Situation eintreten, dass die Rekurrentin diese Kosten doch würde bezahlen müssen - aber dann wäre sie ja eben in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen und rechtfertigte sich ein Erlass darum nicht. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass ein Erlass der Kosten aus den beiden erwähnten unentgeltlich geführten Verfahren ohnehin und ungeachtet der im angefochtenen Entscheid erwähnten weiteren Voraussetzungen hätte ver- weigert werden müssen. 4. Die Rekurrentin unterliegt, weil auf den Rekurs nicht eingetreten wer- den kann, und damit wird sie grundsätzlich kostenpflichtig. Immerhin ist zu be- rücksichtigen, dass sich die Diskussion wie soeben gesehen zum allergrössten Teil um Kosten der unentgeltlich geführten Verfahren drehte. Die Mitteilungen der Zentralen Inkassostelle konnten von der Rekurrentin als Laien-Partei in dem Sinn falsch verstanden werden, dass die ganzen genannten Fr. 134'043.20 an sich eingefordert werden könnten - diesen unrichtigen Eindruck liess besonders die Mitteilung entstehen, es würden alle Kosten gestundet (VK-act. 4/25) -, was für die nicht fälligen Gerichtskosten und erst recht für di e noch gar ni cht entstande- nen Ansprüche auf Rückzahlung der Vertretungskosten rechtli ch gar ni cht mög- lich war. Der erweckte Irrtum und der (unrichtige) Eindruck, sie habe Inkassomas- snahmen für den sehr hohen Betrag zu gewärtigen, dürften die Rekurrenti n mi t dazu bewogen haben, das Verfahren betreffend Erlass anzustrengen und mit dem
Rechtsmittel weiterzuführen. Es ist daher gerechtfertigt, auf Kosten für das Re- kursverfahren zu verzi chten. Ei ne Partei entschädi gung i st ni cht zuzuspreche n.
Obergericht, Rekurskommission Beschluss vom 21. September 2016 Geschäfts-Nr.: KD160006-O/U