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KD150013 ΓÇó Querulous filing returned under Art. 132 ZPO
KD150013Obergericht05.01.2016Dismissed
R... sent a long letter to eleven authorities, referring inter alia to a decision of the II. Civil Chamber and a Federal Supreme Court judgment, but without stating any concrete request or what should be altered. The Obergericht, Rekurskommission, held that the filing was a typical querulous submission within the meaning of Art. 132 Abs. 3 ZPO and returned it without further action. It waived court costs and noted that no ordinary remedy appeared admissible.
Art. 132 Abs. 3 ZPO; querulous submissions: a filing is querulous where, in an objectively diffuse and confrontational manner, it addresses multiple authorities, lacks a comprehensible and concrete request, and does not permit identification of the procedural relief sought. In such a case the court may return the submission without further steps. A return order of this nature does not constitute a merits or procedural decision on a concrete claim and is therefore, as a rule, not open to ordinary appeal; costs may be waived.
Art. 132 ZPO, Querulatorische Eingabe. Merkmale einer querulatorischen Ein- gabe, Behandlung.
(aus einer Verfügung des Obergerichts:)
R... adressiert unter dem 21. Dezember 2015 einmal mehr ein längeres Schreiben an elf verschiedene Instanzen. Was er damit bezweckt, erschliesst sich nicht. Es wird zwar auf einen Entscheid der II. Zivilkammer Bezug genommen, aber es wird nicht formuliert, was daran abzuändern sei ‒ ganz abgesehen davon, dass die Rekurskommission in keinem Fall die Kompetenz hat, Entscheide der Kammern des Obergerichts zu überprüfen. Das gilt erst recht für die Erwähnung des Urteils des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2015. Dass R... beide Entschei- de "ungelesen" weitergeleitet haben will, trägt zum Verständnis der Sache eben- falls nicht bei. Die Begründung der gestellten Strafanzeige ist nicht verständlich. Alles in allem ist das Schreiben ein Rundumschlag gegen wirkliches oder ver- meintliches R... widerfahrenes Unrecht, ohne dass aber konkret klar wird, von welcher Instanz der Absender was für konkrete Handlungen verlangt. Das ist eine typische Ausprägung der Querulanz. Die Eingabe vom 21. Dezember 2015 ist R... daher ohne Weiterungen zu retournieren (Art. 132 Abs. 3 ZPO; § 5 VRG und Kommentar VRG-Plüss, N. 79 zu § 5). Kosten sind nicht zu erheben. Gegen diese Verfügung dürfte kein Rechtsmittel zulässig sein, da weder ein Sach- noch ein Prozessentscheid über ein konkretes Begehren gefällt wird. Es steht R... frei, an die ihm bekannte Adresse des Bundesgerichts eine Beschwerde zu richten, allerdings mit dem Risiko, dass ihm Kosten auferlegt werden könnten.
Obergericht, Rekurskommission (Präsident) Verfügung vom 5. Januar 2016 Geschäfts-Nr.: KD150013-O/U
Hinweis: im Sinne der Transparenz wird eine Kopie der querulatorischen Eingabe am Gericht behalten