§ 82 GOG, § 84 GOG, Aufsichtsbeschwerde und Weiterzug. Eine Aufsichtsbe- schwerde, mit welcher nicht subjektive Rechte verfolgt werden, verschafft dem Absender keine Parteistellung, sie ist eine blosse Anzeige. Entgegen der miss- verständlichen Formulierung des Gesetzes erhält der Absender keine Informatio- nen über die Bearbeitung der Sache und kann insbesondere einen Entscheid der Aufsichtsbehörde nicht weiterziehen (E. 3.1 - 3.3 und 5). Art. 52 ZPO, unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist ein an die kritisierte Instanz gerichtetes Rechtsmittel von Amtes wegen der Rechtsmittelinstanz zuzuleiten, und es erhält die Alterspriorität der Einreichung am falschen Ort (E. 2 und 3.1).
In einem Zivilprozess verlangte der Kläger den Ausstand einer Richterin. Das Gericht wies das Begehren ab, und der Kläger richtete einen Brief mit negativen Äusserungen über diese Richterin an das Obergericht. Die Ver- waltungskommission behandelte das Schreiben als Aufsichtsbeschwerde und trat darauf nicht ein. Das kleidete sie in einen formellen Entscheid, in welchem sie den Privaten als "Beschwerdeführer" und die betroffene Richte- ri n als "Beschwerdegegnerin" bezeichnete. Gemäss der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung wandte sich der "Beschwerdeführer" an die Rekurs- kommission.
(Erwägungen der obergerichtlichen Rekurskommission:)
1.1 Der Rekurrent war resp. ist klagende Partei in zwei Verfahren des Ar- beitsgerichts E. Dasjenige gegen die A. AG (AH140007) wurde mit Urteil vom 18. September 2014 abgeschlossen (VK-act. 9/29). Es schloss sich das Rechts- mittelverfahren LA140033 an der I. Zivilkammer des Obergerichts an, erledigt durch Nichteintreten am 19. Januar 2015 (nicht akturiertes Exemplar jenes Ent- scheides zuhinterst im Dossier VK-act. 9). Das zweite Verfahren richtet sich ge- gen B. (AH140010) und ist noch pendent (VK-act. 10). In diesem Verfahren stellte der dortige Kläger und heutige Rekurrent ein Ausstandsbegehren gegen Bezirks- richterin C. Das Gericht entschied darüber am 7. Januar 2015 und wies das Ge- such ab (VK-act. 11/7); der Entscheid wurde dem Rekurrenten am 16. Januar 2015 zugestellt (VK-act. 8/1). Am 21. Januar 2015 notierte die Verwaltungskommission den Eingang einer mit 19. Januar datierten und am 20. Januar zur Post gegebenen Eingabe des Re- kurrenten (VK-act. 1). Sie gab dem Rekurrenten brieflich Gelegenheit, die Art sei-
ner Eingabe zu präzisieren: ob es sich um eine Aufsichtsbeschwerde handle, oder ob ein Rechtsmittel gegen den Ausstands-Entschei d erhoben werden solle. Fer- ner wurde er aufgefordert, die Eingabe im Sinne der "Leserlichkeit" zu verbessern (VK-act. 3). Die darauf Bezug nehmende Eingabe vom 2. Februar 2015 ist immer noch nur schwer leserlich. Immerhin geht daraus hervor, dass der Rekurrent ausdrü- cken will, er habe "nichts gegen Sie" [wohl: Bezirksrichterin C.] "als Fr." [gemeint wohl: als Frau], aber "als Vizepräsidentin zu 100% nicht tragbar". Er nimmt offen- bar Bezug auf die beiden arbeitsrechtlichen Verfahren ("1. Fall ..." und "2. Fall ..."). Am Ende stellt er eine Forderung von "Fr. 10'000, Zins zu 10% seit Juni (Ju- li?) 2015 + Folgekosten + Betreibungskosten" und fügt an "bitte Ihre privat Adr." (VK-act. 4). 1.2 Die Verwaltungskommission erwog in ihrem Beschluss vom 23. Febru- ar 2015, das Rechtsmittel des Rekurrenten sei als Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin C. zu verstehen. Als solche sei sie auf jeden Fall verspätet, wes- halb darauf nicht einzutreten sei. Ein Schadenersatz könne im aufsichtsrechtli- chen Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden. Im Hinblick auf das Aus- standsverfahren seien immerhin die Eingaben des Rekurrenten den für Be- schwerden gegen Ausstandsentscheide zuständigen Zivilkammern zuzuleiten. Für den Entscheid wurden keine Kosten erhoben (act. 4). [Er] ging dem Rekurren- ten am 28. Februar 2015 zu. 2. Mit Schreiben vom 3. März 2015 erklärte der Rekurrent gegenüber der Gerichtsschreiberin der Verwaltungskommission "Einspruch" (VK-act. 17). Am 10. März 2015 wurde ihm von der Verwaltungskommission mitgeteilt, einen Re- kurs müsste er an die Rekurskommission richten; seine Eingabe werde nicht wei- ter geleitet (VK-act. 18). Am 12. März 2015 wandte er sich erneut an die Gerichts- schreiberin der Verwaltungskommission mit Bemerkungen zu den arbeitsrechtli- chen Verfahren (VK-act. 19), ebenso am 18. März 2015 mit einer wieder als "Ein- spruch" bezeichneten Eingabe (diese wurde von der Kanzlei der Verwaltungs- kommission der Rekurskommission weiter geleitet, act. 2 und 3).
Es wurden die Akten der Verwaltungskommission beigezogen. Dem Rekurrenten wurde brieflich mitgeteilt, dass er gegen den Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde nicht zu einem Rechtsmittel berechtigt sei. Ein Rechtsmittel müsste sodann einen klaren Antrag und eine Begründung enthalten, und es müsste besser leserlich abgefasst sein, andernfalls könnte es nicht be- handelt werden. Die Unterlagen würden aber immerhin den Zivilkammern des Obergerichts weiter geleitet, wenn der Rekurrent nicht ausdrücklich darauf ver- zichte (act. 7). Der Rekurrent antwortete auf diesen Brief am 10. April 2015 (act. 8). 3.1 Die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse können mit Rekurs an die Rekurskom- mission weitergezogen werden (§ 19 OrgV OGer). Eine innert der massgebenden Frist aus Versehen oder jedenfalls nicht be- wusst statt an die Rechtsmittelinstanz an die entscheidende Instanz gerichtetes Rechtsmittel gilt als rechtzeitig und ist der Rechtsmittelinstanz weiter zu leiten (BGE 140 III 636). Der Rekurrent hat demnach seinen "Einspruch" gegen den Entscheid der Verwaltungskommission auf jeden Fall rechtzeitig erhoben. Allerdings hat ein Anzeige-Erstatter, welcher einer Aufsichtsbehörde von ei- nem Missstand Meldung macht, keine Parteistellung in einem folgenden admini- strativen Verfahren, und er ist daher auch nicht berechtigt, die Anordnungen der Aufsichtsinstanz oder allenfalls deren Untätigbleiben mit einem Rechtsmittel anzu- fechten (das war unter der Geltung des alten GVG/ZH feste Praxis und sollte mit dem neuen GOG nicht geändert werden; neuestens hat es der Entscheid BGer 5A_961/ 2014 vom 19. Januar 2015 in einem den Kanton Zürich betreffenden Fall bestätigt); der zu weit gefasste Wortlaut von § 83 GOG steht dem nicht entgegen (Art. 79 Abs. 1 KV). So weit die Verwaltungskommission die Eingaben des Rekur- renten als Aufsichtsbeschwerde behandelt hat, ist auf den Rekurs daher nicht ei nzutreten.
3.2 Wie dem Rekurrenten schon von der Verwaltungskommission mitgeteilt wurde, ist seine Handschrift für Aussenstehende nicht leicht leserlich. Auch die Rekurskommission forderte ihn auf, seine Eingabe besser leserlich zu verfassen (act. 7). Dem kam er nicht nach, so dass nur auf das abgestellt werden kann, was sich aus seinen Eingaben einigermassen klar ergibt. Nach dem, was den Eingaben entnommen werden kann, fehlt es dem Re- kurs an einem konkreten Antrag. Zudem setzt sich der Rekurrent nicht mit den Erwägungen der Verwaltungskommission auseinander. Er beschränkt sich darauf, einerseits die Verfahren am Arbeitsgericht zu kritisieren, anderseits die Arbeit der Verwaltungskommission als "skandalös", und "das logische analytische Denken u. Handeln fehlt" zu bezeichnen (act. 2, zudem act. 8). Auch darum könnte die Re- kurskommission nicht auf das Rechtsmittel eintreten. 3.3 Immerhin bleibt es bei der Chronologie, dass der Rekurrent einen ar- beitsrechtlichen Prozess führt, in dessen Rahmen er den Ausstand einer Richterin verlangte. Der Entscheid darüber ging ihm am 16. Januar 2015 zu. Am 19. Januar 2015 verfasste er seine Eingabe, welche mit "Einspruch Klage: Urteil gegen C., Bezirksgericht E." beginnt und, wenn auch nicht überall lesbar, offenkundig die Verfahrens-Führung von Bezirksrichterin C. kritisiert. Wie und warum diese Ein- gabe überhaupt zur Behandlung an die Verwaltungskommission gelangte, ist den Akten nicht zu entnehmen. Offenbar kam die Eingabe per Post; es gibt auf der ersten Seite einen Stempel-Vermerk "Postst. 20.1.2015". Da der Briefumschlag aber nicht aufbewahrt wurde, wie es eigentlich Übung ist, kann der Weg der Sen- dung nicht weiter verfolgt werden. Die Behandlung der Eingabe(n) als Aufsichtsbeschwerde drängte sich nicht auf. Vielmehr war und ist nach Treu und Glauben anzunehmen, es gehe dem Re- kurrenten um das Anfechten des Entscheides vom 7. Januar 2015, welcher das Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin C. abweist. Die Eingaben des Rekur- re nten (VK-act. 1, 4, 13, 17 und 19, act. 2 und 8) sind nun unverzüglich den für ein Rechtsmittel gegen den Ausstandsentscheid zuständigen Zivilkammern zuzu- leiten. Für die Dossiers der Verwaltungskommission und der Rekurskommission sind diese Eingaben zu kopieren. Zu überwei sen si nd auch die von der Verwal-
tungskommission beigezogenen Dossiers AH140010 und BV140011 des Arbeits- gerichts E.. Die ganzen Dossiers von Verwaltungskommission und Rekurskom- mission stehen den Zivilkammern auf Wunsch ebenfalls zur Verfügung. 4. Kosten sind nicht zu erheben, allerdings kommt auch eine Parteient- schädi gung ni cht i n Betracht. 5. Wie erwähnt, steht dem Rekurrenten gegen einen Entscheid im Rah- men einer Aufsichtsbeschwerde kein Rechtsmittel zur Verfügung (BGer 5A_961/ 2014 vom 19. Januar 2015). Die interne Überweisung eines Rechtsmittels von der einen Organisations-Einheit des Obergerichts (hier: Verwaltungskommission resp. Rekurskommission) an eine andere (hier: die Zivilkammern) ist kein Entscheid, der in irgend einer Weise in die Rechts- oder Verfahrensstellung des Rekurrenten eingreift. Es wird daher nachstehend nicht auf ein Rechtsmittel hingewiesen. Wenn er anderer Auffassung ist, steht es dem Rekurrenten aber frei, beim Bun- desgericht eine Beschwerde einzureichen. Die Frist für eine solche Beschwerde betrüge 30 Tage ab Zustellung des heutigen Entscheides (Art. 100 BGG), für die näheren Anforderungen wären die Art. 72 ff. BGG zu beachten, und die Adresse des Bundesgerichts ist 1000 Lausanne 14. Eine Beschwerde an das Bundesge- ri cht hätte keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht, Rekurskommission Beschluss vom 22. April 2015 Geschäfts-Nr.: KD150006-O/U