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KD140004 ΓÇó Appeal inadmissible for missing requests and reasoning
KD140004Obergericht16.06.2014Inadmissible
The Rekurskommission of the Obergericht held that the appellant’s filings against the 22 April 2014 decision of the Verwaltungskommission were not admissible. Under § 23 VRG, an appeal must contain requests and at least minimal reasoning. The court found that no concrete requests could be identified, including because one submission expressly stated that there were none. It also held that the voluminous filings did not explain any connection to the challenged decision. For reasons of good faith, the court would not search the record for possible objections. The appeal was therefore dismissed without entry.
§ 23 VRG; Anforderungen an Anträge und Begründung der Rekursschrift; Nichteintreten bei fehlenden konkreten Anträgen und fehlender minimaler Begründung. Wie im Zivilprozess (Art. 311 und 321 ZPO) muss die Rekursschrift erkennen lassen, was mit dem angefochtenen Entscheid geschehen soll und weshalb. Die Rechtsmittelinstanz darf bei einer Laieneingabe im Lichte von Treu und Glauben zwar geringere Anforderungen stellen, doch genügt dies nur, wenn aus der Eingabe das mit der erstinstanzlichen Anfechtung verfolgte Ziel hinreichend klar hervorgeht. Umfangreiche Ausführungen ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid ersetzen weder Anträge noch eine sachbezogene Begründung; die Instanz hat nicht von Amtes wegen nach allfälligen tauglichen Rügen zu forschen (E. 3).
§ 23 VRG, Anträge und Begründung bei einem Rekurs. Wie im Zivilprozess muss die Rekursschrift minimalen Anforderungen genügen, damit auf den Rekurs eingetreten werden kann.
Die Rekurskommission des Obergerichts erhält diverse Eingaben, welche offenbar im Zusammenhang mit einem Entscheid der Verwaltungskommissi- on stehen.
(aus den Erwägungen der Rekurskommission:)
Rekurrent: "Anträge: keine" (S. 47). Und auch weder in den der Verwaltungs- kommission vorgelegten Eingaben (insbesondere VK-act. 2/1 und 3) noch – so weit angesichts des umfangreichen Materials feststellbar – in den Beilagen VK- act. 4/1-28) sind konkrete Anträge formuliert. Das muss zum Nichteintreten auf den Rekurs führen. Es kommt hinzu, dass der Rekurs trotz der Pflicht der Rekursinstanz, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und das Recht von Amtes wegen an- zuwenden, mindestens ansatzweise begründet sein muss (§ 23 VRG). Die Einga- ben an die Rekurskommission und die "umfassenden Eingabe" sind zwar umfang- reich und enthalten zahlreiche Ausführungen zu rechtlichen und tatsächlichen Themen, doch wird nicht klar, wie das mit dem Beschuss der Verwaltungskom- mission vom 22. April 2014 zu tun haben könnte. Das erstaunt auch insofern nicht, als der Rekurrent jenen Beschluss wie erwähnt mit dem Vermerk "ungele- sen" einreicht und im Übrigen in der "umfassenden Eingabe" mitteilt, er habe den Beschluss der Verwaltungskommission "in zerrissener Form retourniert". Damit kann er nach Treu und Glauben nicht erwarten, dass die Rekurskommission nach möglichen tauglichen Beanstandungen gegen diesen Beschluss forscht. Auch aus diesem Grund ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
Obergericht, Rekurskommission Beschluss vom 16. Juni 2014 Geschäfts-Nr.: KD140004-O/U