Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG240027-OU/YP Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und der Oberrichter Roland Schmid, sowie die Handelsrichter Bernhard Lauper, Chri- stoph Pfenninger und Andreas Bertet sowie die Gerichtsschreiberin Nadja Kiener Urteil vom 11. Juli 2024 in Sachen A._____ B.V., Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ Sàrl, Beklagte betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 68'587.20 zu bezahlen zzgl. gesetzlicher Verzugszinse von 5 % auf die Teilbe- träge: – CHF 29'677.75 seit dem 18. August 2022; – CHF 33'003.85 seit dem 18. August 2022; – CHF 797.00 seit dem 22. Oktober 2022; – CHF 1617.60 seit dem 24. Oktober 2022; – CHF 1981.30 seit dem 26. November 2022; – CHF 83.00 seit dem 17. Dezember 2022; – CHF 80.20 seit dem 20. Januar 2023; – CHF 113.25 seit dem 20. Januar 2023; – CHF 170.80 seit dem 20. Januar 2023; – CHF 25.60 seit dem 20. Januar 2023; – CHF 286.30 seit dem 20. Januar 2023; – CHF 607.30 seit dem 20. Januar 2023; – CHF 143.25 seit dem 27. Januar 2023. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. anwendbarer MwSt zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren: A.Sachverhaltsübersicht a.Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine niederländische Gesellschaft, die über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügt, welche unter anderem das Ein- führen, Ausführen, Vertreiben und Verkaufen von ... sowie aller damit im Zusam- menhang stehenden und benötigten Materialien bezweckt (act. 1 Rz. 4 und act. 3/5). Bei der Beklagten handelt es sich um eine GmbH mit Sitz in C._____ im Kanton Genf. Sie bezweckt mitunter den Vertrieb von Büromaschinen (act. 3/6).
b.Prozessgegenstand Die Beklagte hat bei der Zweigniederlassung der Klägerin diverse Produkte der Klägerin (insbesondere Kopiergeräte und Zubehör) gekauft, wobei die Klägerin als Muttergesellschaft nun die Bezahlung der noch ausstehenden Rechnungen von der Beklagten fordert. B.Prozessverlauf Die Klägerin reichte die Klage samt Beilagen am 28. Februar 2024 (Datum Post- stempel) hierorts ein (act. 1 und act. 3/3-84). Den ihr mit Verfügung vom 5. März 2024 auferlegten Gerichtskostenvorschuss leistete sie fristgerecht (act. 4 und act. 6). Mit Verfügung vom 13. März 2024 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Die Verfügung ging der Beklagten am 14. März 2024 zu (act. 8/2). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 5. Juni 2024 Nachfrist bis zum 26. Juni 2024 zur Er- stattung der Klageantwort angesetzt (act. 9). Die Beklagte wurde darauf hingewie- sen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis entweder einen Endentscheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorgeladen werde. Auch diese Verfügung konnte der Beklagten zugestellt werden (act. 10/2). Dennoch blieb sie auch innert Nachfrist säumig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 223 Abs. 2 i.V.m. Art. 236 Abs. 1 ZPO). Dabei ist androhungsgemäss allein gestützt auf die klägerischen Vorbringen zu entscheiden (Art. 147 ZPO; act. 9).
Erwägungen: 1.Formelles 1.1.Örtliche und sachliche Zuständigkeit Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da die Klägerin ihren Sitz in der Nieder- lande hat. Die Parteien haben in Ziffer 22.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen der Klägerin (Stand 01.01.2021), die integraler Bestandteil der Verträge der Parteien bilden, den Gerichtsstand Zürich vereinbart (act. 1 Rz. 3 und act. 3/3 Ziff. 22.2). Die internationale und örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 23 Abs. 1 LugÜ. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. 1.2.Übrige Prozessvoraussetzungen Die weiteren Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind erfüllt und ge- ben zu keinen Weiterungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. 1.3.Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und dass das Ge- richt an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erhebli- chen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüssig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzu- weisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts- aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prü-
fenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (BSK ZPO – WILLISEGGER, Art. 223 N 20 und N 23; DIKE Komm. – PAHUD, Art. 223 N 3 f.). Da die Beklagte innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat und das Ver- fahren spruchreif ist, ist androhungsgemäss ein Endentscheid gestützt allein auf die klägerischen Vorbringen zu fällen. 2.Anwendbares Recht Wie bereits erwähnt liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Parteien haben in Ziffer 22.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Stand 01.01.2021) die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts vereinbart (act. 3/3 Ziff. 22.1.). Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien untersteht somit dem schweizerischen Recht. 3.Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den schlüssig und nicht bestrittenen klägerischen Vorbringen ist von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte schloss mit der Zweigniederlas- sung der Klägerin am 2. März 2021 einen Rahmenvertrag ab ("Accord-cadre Par- tenaire"; act. 3/7), der Grundlage für eine längerfristige Geschäftsbeziehung bil- dete, während welcher die Beklagte Produkte der Klägerin für den Weiterverkauf bei der Zweigniederlassung der Klägerin bestellte (act. 1 Rz. 9 und act. 3/3 und act. 3/7). Die vorliegend geltend gemachte Forderung gründet auf 14 Rechnungen, denen jeweils Bestellungen der Beklagten ("Purchase Orders") vorangingen. Die Rechnungen waren innert 30 Tagen ("30 jours net") zu bezahlen, wobei das "date d'échéance" auf den Rechnungen explizit genannt wurde. Nach diversen geschei- terten Zahlungsaufforderungen verlangt die Klägerin von der Beklagten nun den noch ausstehenden Betrag von CHF 68'587.20 zuzüglich Verzugszins.
4.Würdigung 4.1.Kaufpreis Die Klägerin fordert von der Beklagten den noch ausstehenden Kaufpreis im Ge- samtbetrag von CHF 68'587.20 für diverse gelieferte Produkte. Durch den (Fahrnis-)Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistun- gen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen (Art. 184 Abs. 1 und 2 OR, Art. 82 OR, Art. 187 Abs. 1 OR). Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin hat die Beklagte gestützt auf den Rahmenvertrag vom 2. März 2021 bei der Zweigniederlassung der Klägerin diverse Produkte der Klägerin bestellt. Nachdem die Zweigniederlassung der Klä- gerin – gemäss den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin – die Kaufgegenstände jeweils geliefert und in Rechnung gestellt hatte, war die Beklagte als Käuferin Zug um Zug bzw. innerhalb der ihr angesetzten Frist zur Zahlung der Kaufpreise ver- pflichtet. Dieser Pflicht ist sie bis heute nicht nachgekommen. Die Kaufpreisforde- rung setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:
Rechnung Date d'échéanceRechnungsbetragRechnung, Bestellung, Lieferbestätigung 131.05.202230.06.202220'356.80act.3/45-46 218.07.202217.08.202246'320.95act.3/47-49 318.07.202217.08.202233'003.85act. 3/50-53 421.09.202221.10.2022797.00act. 3/53-55 523.09.202223.10.20221'617.60act. 3/56-57 626.10.202225.11.20221'981.30act. 3/58-60 716.11.202216.12.202283.00act. 3/61-63 820.12.202219.01.202380.20act. 3/64-66 920.12.202219.01.2023113.25act. 3/67-69 1020.12.202219.01.2023170.80act. 3/70-72 1120.12.202219.01.202325.60act. 3/73-75 1220.12.202219.01.2023286.30act. 3/76-78 1320.12.202219.01.2023607.30act. 3/79-81 1427.12.202226.01.2023143.25act. 3/82-84 Total:105'587.20
Davon hat die Beklagte insgesamt CHF 37'000.– (= CHF 5'000.– [Valuta: 1. November 2022] + CHF 10'000.– [Valuta: 8. November 2022] + CHF 22'000.–) bezahlt, womit die Rechnung Nr. 1 vom 31. Mai 2022 als getilgt gilt und sich bei jener vom 18. Juli 2022 (Nr. 2) eine noch ausstehende Restforderung von CHF 29'677.75 ergibt (vgl. Art. 87 Abs. 1 OR). Insgesamt resultiert eine noch offene Forderung im Betrag von CHF 68'587.20 (= CHF 105'587.20 ./. CHF 37'000.–). In dieser Höhe ist die Forderung ausgewiesen und der Betrag der Klägerin zuzuspre- chen. 4.2.Verzugszins Bezüglich Verzugszins führt die Klägerin aus, sie habe der Beklagten bei jeder ein- zelnen Rechnung eine Zahlungsfrist mit einem klar definierten Datum gesetzt. Hier- bei handle es sich um einen sog. Verfalltag, nach dessen Ablauf die Beklagte je- weils automatisch in Verzug geraten sei. Zusammengefasst ständen ihr folgende Forderungen zuzüglich Verzugszins zu (act. 1 Rz. 57 f.) - CHF 29'677.75 seit dem 18. August 2022; - CHF 33'003.85 seit dem 18. August 2022; - CHF 797.00 seit dem 22. Oktober 2022; - CHF 1'617.60 seit dem 24. Oktober 2022; - CHF 1'981.30 seit dem 26. November 2022; - CHF 83.00 seit dem 17. Dezember 2022; - CHF 80.20 seit dem 20. Januar 2023; - CHF 113.25 seit dem 20. Januar 2023; - CHF 170.80 seit dem 20. Januar 2023; - CHF 25.60 seit dem 20. Januar 2023; - CHF 286.30 seit dem 20. Januar 2023; - CHF 607.30 seit dem 20. Januar 2023; - CHF 143.25 seit dem 27. Januar 2023. Wie bereits erwähnt, wird – sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist – der Kauf- preis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig
(Art. 213 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner in der Regel durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR), wobei der gesetzliche Ver- zugszins 5 % pro Jahr beträgt (Art. 104 Abs. 1 OR). Da sämtliche Rechnungen Zahlungsfristen enthalten, geriet die Beklagte mit Ablauf der genannten Daten für die jeweilige Forderung gemäss obiger Aufstellung in Ver- zug. Demzufolge ist der von der Klägerin geforderte Verzugszins antragsgemäss zuzusprechen. 5.Kosten und Entschädigungsfolgen 5.1.Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 68'587.20 (act. 1 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 5'250.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 5.2.Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und beträgt beim vorlie- genden Streitwert rund CHF 8'600.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Par- teientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5).
Das Handelsgericht erkennt: 1.Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 68'587.20 zuzüglich 5 % Verzugszins wie folgt zu bezahlen: - auf CHF 29'677.75 seit dem 18. August 2022; - auf CHF 33'003.85 seit dem 18. August 2022; - auf CHF 797.00 seit dem 22. Oktober 2022; - auf CHF 1'617.60 seit dem 24. Oktober 2022; - auf CHF 1'981.30 seit dem 26. November 2022; - auf CHF 83.00 seit dem 17. Dezember 2022; - auf CHF 80.20 seit dem 20. Januar 2023; - auf CHF 113.25 seit dem 20. Januar 2023; - auf CHF 170.80 seit dem 20. Januar 2023; - auf CHF 25.60 seit dem 20. Januar 2023; - auf CHF 286.30 seit dem 20. Januar 2023; - auf CHF 607.30 seit dem 20. Januar 2023; - auf CHF 143.25 seit dem 27. Januar 2023. 2.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'250.–. 3.Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4.Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'600.– zu bezahlen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6.Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 68'587.20. Zürich, 11. Juli 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Dr. Claudia Bühler Die Gerichtsschreiberin: Nadja Kiener