Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG230013-O U/dz
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Flurina Schorta, die Handelsrichter Andreas Bertet, Thomas Steinebrunner und Dr. Stefan Gerster sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Isabel Geissberger
Urteil vom 10. Mai 2023
in Sachen
SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X2._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X3._____
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14.08.2021 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Ge- roldswil-Oetwil-Weiningen in Geroldswil, sei zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und dem Zweck der treu- händerischen Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichttheat- ralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden (act. 3/3a). Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geis- tiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüchege- mäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (vgl. act. 3/2). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche gemäss Handelsregisterauszug den Handel mit Neu- und Occasionswagen sowie mit Au- tozubehör aller Art sowie den Betrieb von Reparaturwerkstätten für Fahrzeuge bezweckt (act. 3/3b). b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft ge- mäss URG ausstehende Vergütungen nach dem Gemeinsamen Tarif GT 3a gel- tend (act. 1 Rz. 7 ff.).
B. Prozessverlauf Am 26. Januar 2023 reichte die Klägerin ihre Klage per Incamail (mit Prüfbericht; act. 4) hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wurden der Kläge- rin Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Diese Verfügung wurde der Beklagten am 1. Februar 2023 zugestellt (act. 6/2). Der Kostenvorschuss der Klägerin ging fristgerecht ein (act. 7). Nachdem die Beklagte innert Frist weder die Klageantwort eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 20. März 2023 eine Nachfrist bis zum 31. März 2023 angesetzt, unter Androhung, dass bei Säumnis entweder ein Endentscheid getroffen oder zur Hauptverhand- lung vorgeladen würde (act. 8). Diese Verfügung wurde von der Post am 30. März 2023 retourniert, weil sie von der Beklagten nicht innert der siebentägigen Abho- lungsfrist (bis 28. März 2023) abgeholt wurde (act. 9/2). Bis heute hat sich die Be- klagte nicht vernehmen lassen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zustellfiktion Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfän- ger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Holt der Adres- sat die eingeschriebene Sendung nicht innerhalb der siebentägigen Abholungs- frist ab, behilft sich die Zivilprozessordnung somit mit einer Fiktion: Der Adressat wird so behandelt, wie wenn er die Sendung am letzten Tag der Frist abgeholt hätte (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Vorliegend hat die Beklagte die Verfügung vom 20. März 2023 nicht innert der Abholungsfrist abgeholt. Da die Beklagte nach Erhalt der Verfügung vom 30. Januar 2023 (vgl. act. 6/2) Kenntnis vom vorliegenden Verfahren hatte und mit
weiteren gerichtlichen Sendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ver- fahren rechnen musste, gilt die Verfügung vom 20. März 2023 als der Beklagten per 28. März 2023 zugestellt. 1.2. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Um- ständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebe- gehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu be- rücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraus- setzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es dar- über Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Art. 153 Abs. 2 ZPO;
THOMAS SUTTER-SOMM, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Rz. 5 ff. zu Art. 223 ZPO; DANIEL WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. A., Basel 2017, Rz. 17 ff. zu Art. 223 ZPO). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist andro- hungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.
1.3. Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruch- reif. 2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den seitens der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Dar- stellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte hat der damals zuständigen Billag eine Nutzung gemäss GT 3a an- gemeldet und gab dabei an, abgabepflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m 2 und auf bis zu 200 Amtslinien durchzuführen (act. 1 Rz. 7 f.). Die Vergütung für das Jahr 2019 (recte: 2021) in der Höhe von CHF 227.20 hat die Klägerin der Beklagten – gestützt auf die unveränderten Vergütungsgrundlagen – am 5. Juli 2021 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 10). Die Beklagte hat diese Rechnung in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 11). Nachdem die Forderung zu Inkassozwecken zediert und die Beklagte erfolglos betrieben wor- den war, erfolgte eine Rückzession der Forderung an die Klägerin (act. 1 Rz. 12; act. 3/6; act. 3/8). 2.2. Rechtliches Werke der Musik und andere akustische Werke sind urheberrechtlich geschützt, sofern sie individuell sind (Art. 2 Abs. 2 lit. b URG). Die Urheber der Werke haben das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ihr Werk verwendet wird, wozu insbesondere die öffentliche Aufführung des Werkes zählt (Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c URG). Die Erlaubnis für die öffentliche Aufführung der verwalte-
ten Musik ist bei der entsprechenden Verwertungsgesellschaft einzuholen, und es ist ihr gemäss Art. 46 URG die in den anwendbaren Tarifen vorgesehene Ent- schädigung zu leisten. Die Tarife sind nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4.a). Aufgrund des in Art. 45 Abs. 2 URG statuierten Gleichbehandlungsverbots sind die Verwertungsgesellschaften auch beim Abschluss von Nutzungsverträgen an die Tarife gebunden (HGer AG-Urteil HSU.2007.7 vom 5. Juni 2007 E. 3.4, in: sic! 2008 S. 24 ff.). 2.3. Würdigung Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Institut für Geisti- ges Eigentum zugelassene Verwertungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/2). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben (act. 3/6; act. 3/8). Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben, nachdem die- se nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt als Nutzerin im Sin- ne des Gemeinsamen Tarifs GT 3a gilt. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klä- gerin für das Jahr 2019 (recte: 2021) zutreffend eine Vergütung in Höhe von CHF 227.20 von der Beklagten gefordert. Die in Rechnung gestellte Forderung wurde bis anhin nicht beglichen. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5% seit dem 14. August 2021. Zur Begründung stützt sie sich auf die Rechnungsstel- lung am 5. Juli 2021 und die tarifliche Zahlungsfrist von 30 Tagen gemäss Ziff. 15 GT 3a sowie auf den auf der Rechnung angegebenen Zahlungstermin (act. 1 Rz. 11, Rz. 25; act. 3/4–5). Die im Recht liegende Rechnung der Klägerin enthält den Vermerk " Zahlbar bis 13.08.2021" (act. 3/5). Ein Verzugszins ist damit wie be- antragt seit dem 14. August 2021 geschuldet. Gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Geroldswil- Oetwil-Weiningen in Geroldswil (act. 3/7). Mit Gutheissung der Klage ist der ent-
sprechende Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 79 SchKG im Umfang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. August 2021 zu beseitigen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betreibungskosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144 III 360, E. 3.6.2 mit Hinweis auf BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 227.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf CHF 400.– festzusetzen. Da die Klägerin vollumfänglich obsiegt, sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Kläge- rin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Zudem ist der Klägerin das Rück- griffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundge- bühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr vorlie- gend CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klage- schrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) sieben Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Ge- bühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missver-
hältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV angemessen zu erhöhen und auf CHF 650.– festzusetzen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vol- len Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli- chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klä- gerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 227.20 nebst Zins zu 5% seit 14. August 2021 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Ge- roldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2022) wird im Umfang von CHF 227.20 nebst Zins zu 5% seit 14. August 2021 beseitigt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
Zürich, 10. Mai 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende:
Dr. Claudia Bühler Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Isabel Geissberger