Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG220171-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Nicole Klausner, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, Handelsrichter Patrik Howald und Handelsrichterin Nathalie Lang sowie Gerichts- schreiberin Nadine Scherrer
Urteil vom 2. März 2023
in Sachen
A._____, Schweizerische Genossenschaft für ...., Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 316.20 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 09.08.2022. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft (Genossenschaft) im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urhebergesetz, URG; SR 231.1). Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt, die gesetzlichen Vergütungsansprüche Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____. Sie bezweckt verschiedene Tätigkeiten im Detailhandel sowie diverse Dienstleis- tungen im Bereich .... (act. 3/3). b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend (act. 1 Rz. 6 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 (Datum Eingang elektronisch: 28. Oktober 2022) reichte die Klägerin hierorts die Klage samt Beilagen ein (act. 1; act. 3/2-6).
Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageant- wort – jeweils unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – angesetzt (act. 5). Die vor- genannte Verfügung konnte den Parteien zugestellt werden (act. 6/1-2). Beide Parteien liessen die angesetzten Fristen ungenutzt verstreichen, worauf mit Ver- fügung vom 9. Januar 2023 der Klägerin eine Nachfrist bis am 20. Januar 2023 und gleichzeitig der Beklagten eine Nachfrist bis am 30. Januar 2023 – jeweils er- neut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – angesetzt wurde (act. 7). Diese Ver- fügung wurde beiden Parteien wiederum zugestellt (act. 8/1-2). Innert angesetzter Nachfrist ging der Gerichtskostenvorschuss ein (act. 9). Die Beklagte liess sich bis dato nicht vernehmen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Um- ständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebe- gehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu be- rücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraus- setzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar,
unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es dar- über Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N 17 ff.; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DI- KE-Komm. ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 223 N 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach- )Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestrit- ten zu gelten. 1.2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich (C._____) hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif. 2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den seitens der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Dar- stellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin hat die Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkver- gütung gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs eines Erhe- bungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 einmalig eingeschätzt (act. 1 Rz. 8). Die Beklagte hat die Ein- schätzung weder beanstandet noch eine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» bzw. «kein Netzwerk» eingereicht (act. 1 Rz. 8). Nachdem die Beklagte den offe- nen Gesamtbetrag der Rechnungen für das Jahr 2021 trotz mehrmaliger Auffor- derung nicht beglichen hat, hat die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, wo-
raufhin wiederum keine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte. Nach Übernahme des Inkassomandats haben die Vertreter der Klägerin die Beklagte mit Mahn- schreiben vom 29. Juli 2022 noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehen- den Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Auf das besagte Mahnschreiben erfolgte nochmals eine telefonische Kontaktaufnahme seitens der Rechtsvertreter der Klägerin, welche jedoch wiederum nicht gefruchtet hat. Bis heute ist die Beklagte ihr er Zahlungspflicht nicht nachgekommen (act. 1 Rz. 9). Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 Forderungen aus folgenden Rechnungen über CHF 133.00, CHF 127.60, CHF 30.50, CHF 25.10 (=insgesamt CHF 316.20), zuzüglich Zins ab 9. August 2022, geltend (act. 1 S. 5). (1) Rechnung vom 19. Januar 2021 (Nr. 19329432) (2) Rechnung vom 19. Januar 2021 (Nr. 21144116) (3) Rechnung vom 5. Februar 2021 (Nr. 19338483) (4) Rechnung vom 5. Februar 2021 (Nr. 21152357) 2.2. Aktiv- und Passivlegitimation Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrie- ben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil BGer 4A_203/2015 E. 3.3). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 so- wie GT 9 VII 2017-2021 gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstel-
le (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017-2021 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der im Streit stehenden Vergütun- gen aktivlegitimiert. Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass die Beklagte mit ihrem Gesell- schaftszweck (Detailhandel sowie diverse Dienstleistungen im Bereich ....) unter den Dienstleistungsbereich «Ärzte, übrige Gesundheits- und Körperpflege» (siehe Branchenbezeichnung in den entsprechenden Rechnungen [act. 3/4]) im Sinne von Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 6.4.17 GT 8 VII bzw. Ziff. 1.2 i.V.m. Ziff. 6.4.17 GT 9 VII fällt. Daher ist sie als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert. 2.3. Vergütungsansprüche Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht der Nutzer und Nutzerinnen gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer und Nutzerinnen ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nach- frist eingereicht werden, kann die Verwertungsgesellschaft die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn die betroffenen Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht inner- halb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt geben (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021; zum Ganzen Urteil BGer 4A_382/2019 E. 3). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pau-
schalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b). Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klä- gerin die Beklagte – nachdem diese bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – zutreffend eingeschätzt und dementsprechende Rech- nungen gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurden. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2021 ausstehenden Gesamtbetrag von CHF 316.20 zu bezahlen. 2.4. Zins Zudem fordert die Klägerin für die eingeklagten Forderungen einen Zins von 5 % seit dem 9. August 2022 (act. 1 S. 2). Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 29. Juli 2022 zur Zahlung von CHF 316.20 bis 8. August 2022 aufgefordert (act. 3/6), womit sie sich am 9. August 2022 in Verzug befand. Die Beklagte ist daher weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen. 2.5. Fazit Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten gestützt auf Art. 19 f. URG eine Vergütung zu verlangen, und die Beklagte – die ihrer Auskunftspflicht nicht nach- gekommen ist – einzuschätzen. Folglich ist die Beklagte in Gutheissung des klä- gerischen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 316.20 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 316.20. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streit-
wert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 Anw- GebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einen Drittel erhöht wer- den (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnis) von knapp vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser aus- gewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeit- aufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 Anw- GebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss oh- ne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 316.20 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
Zürich, 2. März 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende:
Dr. Claudia Bühler Die Gerichtsscheiberin:
Nadine Scherrer