Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG220167-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, die Handelsrichter Ivo Eltschinger und Christian Zuber, die Handelsrichterin Ursula Suter sowie der Gerichtsschrei- ber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 16. Februar 2023
in Sachen
A._____ Genossenschaft, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 26.08.2022. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Verwertung der Rechte der Urheber, Urheberinnen, Verlage und anderer Rechtsinhaber bzw. Rechtsinhaberinnen von literarischen und dramati- schen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Verwertung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Der Beklagte ist Inhaber des Einzelunternehmens C.. Er betreibt in D. eine geschäftliche Niederlassung (act. 1 Rz. 4). b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend (act. 1 Rz. 6 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 (Datum Eingang: 28. Oktober 2022, elektro- nisch) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom
unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es dar- über Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Art. 153 Abs. 2 ZPO; W ILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N 17 ff.; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIK- E-Komm. ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 223 N 3 ff.). Da der Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entspre- chend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. 1.2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 12 ZPO und ist gegeben, da der Beklagte eine Niederlassung in D._____ hat und die streitgegenständliche Forderung aus dem Betrieb dieser Niederlassung stammt (vgl. act. 1 Rz. 4). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif. 2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den seitens des Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Dar- stellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund des fehlenden Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin den Beklagten gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII 2017–2021 bzw. GT 9 VII 2017–2021 einmalig eingeschätzt (act. 1 Rz. 8). Der Beklagte hat die Einschätzung weder beanstandet noch eine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» bzw. «kein Netz- werk» eingereicht (act. 1 Rz. 8). Die in Rechnung gestellten Forderungen für das Jahr 2021 hat der Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beglichen. Auch nach weiteren Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 15. August 2022, sowie
telefonischer Kontaktaufnahme, hat der Beklagte die geltend gemachten Forde- rungen nicht bezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/4; act. 3/6). Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf GT 8 VII 2017–2021 sowie GT 9 VII 2017–2021 Forderungen aus folgenden Rechnungen über CHF 26.15 und CHF 21.55 (= insgesamt CHF 47.70), zuzüglich Zins zu 5% ab 26. August 2022, geltend (act. 1 S. 5; act. 3/4-6): (1) Rechnung vom 5. Februar 2021 (Nr. ...) (2) Rechnung vom 5. Februar 2021 (Nr. ...) 2.2. Aktiv- und Passivlegitimation Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrie- ben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil BGer 4A_203/2015 E. 3.3). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017–2021 so- wie GT 9 VII 2017–2021 gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahl- stelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017–2021 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der im Streit stehenden Vergütungen aktivlegitimiert. Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass der Beklagte als Grafiker, Illustrator sowie Webdesigner unter den Branchenbegriff «Werbebranche» (siehe Bran- chenbezeichnung in den entsprechenden Rechnungen [act. 3/4]) im Sinne von Ziff. 6.4.7 GT 8 VII bzw. GT 9 VII fällt. Daher ist er als grundsätzlich vergütungs- pflichtige Nutzer passivlegitimiert.
2.3. Vergütungsansprüche Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht der Nutzer und Nutzerinnen gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer und Nutzerinnen ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nach- frist eingereicht werden, kann die Verwertungsgesellschaft die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn die betroffenen Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht inner- halb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt geben (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017–2021 bzw. GT 9 VII 2017–2021; zum Ganzen Urteil BGer 4A_382/2019 E. 3). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegen- über die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b). Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klä- gerin den Beklagten – nachdem dieser bei der Erhebung der notwendigen Anga- ben nicht mitgewirkt hatte – zutreffend eingeschätzt und dementsprechende Rechnungen gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurden. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2021 ausstehenden Gesamt- betrag von CHF 47.70 zu bezahlen. 2.4. Zins
Zudem fordert die Klägerin für die eingeklagten Forderungen einen Zins von 5 % seit dem 26. August 2022 (act. 1 S. 2). Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 15. August 2022 zur Zahlung von CHF 47.70 bis 25. August 2022 aufgefordert (act. 3/6), womit er sich am 26. August 2022 in Verzug befand. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 26. August 2022 zu bezahlen. 2.5. Fazit Die Klägerin ist berechtigt, vom Beklagten gestützt auf Art. 19 f. URG eine Vergü- tung zu verlangen, und der Beklagte – der seiner Auskunftspflicht nicht nachge- kommen ist – einzuschätzen. Folglich ist der Beklagte in Gutheissung des klägeri- schen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2022 zu bezahlen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 47.70. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streit- wert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 Anw-
GebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einen Drittel erhöht wer- den (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnis) von rund fünf Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser aus- gewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeit- aufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 Anw- GebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss oh- ne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2022 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–. 3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 47.70.
Zürich, 16. Februar 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsidentin:
Dr. Claudia Bühler Der Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati