Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG220159-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Jakob Haag, Christoph Pfennin- ger und Roland Jelinek sowie Gerichtsschreiberin Nadine Scherrer
Urteil vom 14. April 2023
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 26.15 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 29.08.2022. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft (Genossenschaft) im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urhebergesetz, URG; SR 231.1). Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt, die gesetzlichen Vergütungsansprüche ge- mäss Art. 13, 20, 22, 22a, 22b und 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Sie bezweckt die Er- bringung aller Arten von Kommunikationsausbildung, Kommunikations- und Un- ternehmensberatung, Marketingkommunikation und Public Relations sowie Bera- tungen im Bereich des Kommunikationsrechts (act. 3). b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend (act. 1 Rz. 6 ff.).
B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 (Datum Eingang elektronisch: 28. Oktober 2022) reichte die Klägerin hierorts die Klage samt Beilagen ein (act. 1; act. 3/2-6). Mit Verfügung vom 1. November 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnis- folgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Diese Verfügung wurde der Klägerin zugestellt (act. 6/1) und der Kostenvorschuss wurde fristge- recht geleistet (act. 7). Der Beklagten konnte die vorgenannte Verfügung indes- sen nicht zugestellt werden; sie wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retour- niert (act. 6/2a). Nachdem auch ein zweiter postalischer Zustellversuch erfolglos geblieben war (act. 6/2b), wurde eine Zustellung durch das Stadtammannamt C.-D. versucht (act. 8). Da auch die Zustellung durch das Stadtam- mannamt C.-D. erfolglos blieb (act. 9) und die in vorgenannter Verfü- gung angesetzte Frist inzwischen abgelaufen war, wurde der Beklagten mit Ver- fügung vom 16. Dezember 2022 eine neue Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 11). Die vorgenannte Verfügung konnte per Gemeindeammann- amt E._____ dem Verwaltungsrat der Beklagten, F., an dessen Wohnad- resse persönlich zugestellt werden (act. 12/2). Die Beklagte liess die Frist unbe- nutzt verstreichen, worauf der Beklagten mit Verfügung vom 28. Februar 2023 ei- ne Nachfrist bis am 21. März 2023 – erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – angesetzt wurde (act. 15). Diese Verfügung wurde F. persönlich am 8. März 2023 zugestellt (act. 16/2). Die Beklagte liess sich bis dato nicht vernehmen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage-
grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Um- ständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebe- gehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu be- rücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraus- setzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es dar- über Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; BSK ZPO-W ILLISEGGER, Art. 223 N 17 ff.; DIKE-Komm. ZPO-P AHUD, Art. 223 N 3 ff.). Die Verfügungen vom 16. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 erfolgten an das einzelzeichnungsberechtigte Mitglied des VR der Beklagten, F., und damit rechtswirksam für die Beklagte (vgl. BGE 5A_268/2012). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfah- ren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbe- stritten zu gelten. 1.2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich (C.) hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
[gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil BGer 4A_203/2015 E. 3.3). Für den hier massgebenden Tarif GT 8 VII 2017-2021 gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (act. 5; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der im Streit stehenden Vergütungen aktivlegitimiert. Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass die Beklagte mit ihrem Gesell- schaftszweck (Erbringung aller Arten von Kommunikationsausbildung, Kommuni- kations- und Unternehmensberatung, Marketingkommunikation und Public Relati- ons sowie Beratungen im Bereich des Kommunikationsrechts) unter den Dienst- leistungsbereich «Werbebranche» (siehe Branchenbezeichnung in der entspre- chenden Rechnung [act. 3/4]) im Sinne von Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 6.4.7 GT 8 VII fällt. Daher ist sie als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert. 2.3. Vergütungsansprüche Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht der Nutzer und Nutzerinnen gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer und Nutzerinnen ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nach- frist eingereicht werden, kann die Verwertungsgesellschaft die Angaben schätzen
und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn die betroffenen Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht inner- halb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt geben (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017-2021; zum Ganzen Urteil BGer 4A_382/2019 E. 3). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenom- men; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nut- zung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b). Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klä- gerin die Beklagte – nachdem diese bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – zutreffend eingeschätzt und dementsprechend Rechnun- gen gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurden. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2021 ausstehenden Betrag von CHF 26.15 zu bezahlen. 2.4. Zins Zudem fordert die Klägerin für die eingeklagten Forderungen einen Zins von 5 % seit dem 29. August 2022 (act. 1 S. 2). Auch dies blieb unbestritten. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 29. August 2022 zu bezahlen. 2.5. Fazit Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten gestützt auf Art. 19 f. URG eine Vergütung zu verlangen, und die Beklagte – die ihrer Auskunftspflicht nicht nach- gekommen ist – einzuschätzen. Folglich ist die Beklagte in Gutheissung des klä- gerischen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 26.15 nebst Zins zu 5 % seit 29. August 2022 zu bezahlen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li-
nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 26.15. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streit- wert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 Anw- GebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einen Drittel erhöht wer- den (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnis) von knapp vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser aus- gewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeit- aufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 Anw- GebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss oh- ne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 26.15 nebst Zins zu 5 % seit 29. August 2022 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.
Zürich, 14. April 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende:
Dr. Claudia Bühler Die Gerichtsschreiberin:
Nadine Scherrer