Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG220072-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichterinnen Sandra Hanhart und Dr. Esther Nägeli, der Handelsrichter Stefan Vogler sowie die Gerichtsschreibe- rin Dr. Melanie Gottini
Urteil vom 25. Juli 2022
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X2._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X3._____
gegen
B._____ ag, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 05.11.2020 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 05.11.2021 zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon in Wallisellen, sei zu beseitigen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und dient dem Zweck der treuhänderischen Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nicht- theatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urhebe- rinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen wer- den. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geisti- ges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 3/2-3a). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, welche gemäss Handelsregisterauszug die Entwicklung von Immobilienprojekten sowie den Erwerb, das Halten, Verwalten und Veräussern von Liegenschaften al- ler Art und die Tätigung von damit verbundenen Finanzierungsgeschäften be- zweckt (act. 3/3b). b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft ge- mäss URG ausstehende Vergütungen nach dem Gemeinsamen Tarif GT 3a gel- tend (act. 1 Rz. 3 ff.).
B. Prozessverlauf Am 27. April 2022 reichte die Klägerin ihre Klage ein (act. 1), welche am 29. April 2022 per Incamail (mit Prüfbericht; act. 4) hierorts eingegangen ist. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 wurden der Klägerin Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvor- schusses und der Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Nachdem die postalische Zustel- lung der Verfügung an die Beklagte erfolglos geblieben war, konnte ihr diese schliesslich am 23. Mai 2022 via Gemeindeammannamt C.-D. zuge- stellt werden (act. 6/2a-b). Der Kostenvorschuss der Klägerin ging fristgerecht ein (act. 8). Da die Beklagte in der Folge weder die Klageantwort innert Frist einreich- te noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachsuchte, wurde ihr mit Verfügung vom 14. Juni 2022 eine Nachfrist angesetzt, unter Androhung, dass bei Säumnis ent- weder ein Endentscheid getroffen oder zur Hauptverhandlung vorgeladen würde (act. 10). Diese Verfügung wurde der Beklagten wiederum via Gemeindeamman- namt C.-D. zugestellt (act. 11/2). Bis heute hat sich die Beklagte nicht vernehmen lassen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Um- ständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebe- gehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu be-
rücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraus- setzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es dar- über Beweis erheben will (BGE 144 III 394, E. 4.3.2.2; Art. 153 Abs. 2 ZPO; W ILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N 17 ff.; PAHUD, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], DIKE-Komm. ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 223 N 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach- )Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestrit- ten zu gelten. 1.2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruch- reif. 2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den seitens der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Dar- stellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte hat der da- mals zuständigen Billag eine Nutzung gemäss GT 3a angemeldet und gab dabei an, abgabepflichtige Audio-Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m 2 und auf bis zu 200 Amtslinien durchzuführen (act. 1 Rz. 7 f.). Die Vergütungen für das Jahr
2020 in der Höhe von CHF 227.20 sowie für das Jahr 2021 in der Höhe von CHF 227.20 hat die Klägerin der Beklagten – gestützt auf die unveränderten Ver- gütungsgrundlagen – am 29. September 2020 (für die Vergütung 2020) bzw. am 29. September 2021 (für die Vergütung 2021) in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 10; act. 3/4-5). Die Beklagte hat diese Rechnung in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 11 f.). Nachdem die Forderung zu Inkassozwecken zediert und die Beklagte erfolglos betrieben worden war, erfolgte eine Rückzession der For- derung an die Klägerin (act. 1 Rz. 12; act. 3/6-8). 2.2. Rechtliches Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu ma- chen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber- und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Ge- richte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141, E. 4.a; BGer 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 3.3 und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015, E. 3.3). 2.3. Würdigung Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Institut für Geisti- ges Eigentum zugelassene Verwertungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/2). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben (act. 3/6 und act. 3/8). Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben, nachdem die- se nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt als Nutzerin im Sin- ne des Gemeinsamen Tarifs GT 3a gilt. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klä- gerin für die Jahre 2020 und 2021 zutreffend eine Vergütung in Höhe von jeweils CHF 227.20 von der Beklagten gefordert. Die in Rechnung gestellten Forderun-
gen wurde bis anhin nicht beglichen. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5% seit dem 5. November 2020 (für die Vergütung 2020) bzw. seit dem 5. November 2021 (für die Vergütung 2021). Zur Begründung stützt sie sich auf die Rechnungsstellung per 29. September 2020 (für die Vergütung 2020) bzw. 29. September 2021 (für die Vergütung 2021) und die tarifliche Zahlungsfrist gemäss Ziff. 15 GT 3a (act. 1 Rz. 25; act. 3/4-5). Die im Recht liegenden Rechnungen der Klägerin enthalten im Einklang mit der Regelung gemäss Ziff. 15 GT 3a den Hin- weis «Zahlbar bis 04.11.2020» bzw. «Zahlbar bis 04.11.2021» (act. 3/5a-b). Die geforderten Verzugszinsen per 5. November 2020 (für die Vergütung 2020) und per 5. November 2021 (für die Vergütung 2021) sind damit geschuldet. Gemäss Ziffer 3 des Rechtsbegehrens fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wallisellen- Dietlikon in Wallisellen (act. 3/7). Die vorgenannte Betreibung betrifft lediglich die Forderung für das Jahr 2020 gemäss Dispositiv-Ziffer 1. Mit Gutheissung der Kla- ge ist der entsprechende Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 79 SchKG im Um- fang von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. November 2020 zu besei- tigen. Die im Zahlungsbefehl vom 8. April 2021 zusätzlich in Betreibung gesetzte «Umtriebsentschädigung» von CHF 144.70 wurde in der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht; hierfür ist keine Beseitigung des Rechtsvorschlags vorzuneh- men. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betreibungskosten ist schliess- lich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144 III 360, E. 3.6.2 mit Hinweis auf BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 454.40. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert
hohen Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzusetzen. Die Ge- richtsgebühr ist ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kosten- vorschuss zu decken. 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundge- bühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) neun Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 An- wGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vol- len Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli- chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüg- lich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen.
Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit 5. November 2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit 5. November 2021 zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... , Betreibungsamt Wallisellen- Dietlikon in Wallisellen (Zahlungsbefehl vom 8. April 2021) wird im Umfang von CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit 5. November 2020 beseitigt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstras- se 65/59g, 3003 Bern. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 454.40.
Zürich, 25. Juli 2022
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Roland Schmid Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Melanie Gottini