Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG220061-O U/mk (vormals HG160051-O und HG200129-O)
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, die Handelsrichter Ulrich Ritter, Kaspar Wälti und Peter Schweizer sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 8. Mai 2022
in Sachen
A._____ Systems Ltd, Klägerin und Widerbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____ GmbH & Co. KG,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,
betreffend Forderung
Rechtsbegehren Klage: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 357'001.50 nebst 5% Zins seit 5. Dezember 2014 sowie GBP 632'544.27 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen. 2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 357'001.50 nebst 5% Zins seit 5. Dezember 2014, GBP 527'598.13 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum, EUR 14'832.77 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum sowie CHF 138'889.65 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen. 3. Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin GBP 282'173.99 nebst 5% Zins seit 5. Dezember 2014 sowie GBP 632'544.27 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen. 4. Subsubeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 357'001.50 nebst 5% Zins seit 5. Dezember 2014 sowie EUR 782'552.86 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Rechtsbegehren Widerklage: (act. 26 S. 2) "1. Die Klägerin sei zu verurteilen, der Beklagten EUR 597'934.15 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Klägerin zu verurteilen, - der Beklagten EUR 387'268.50 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abliefe- rung der UV-Curing SMC Production Line zu bezahlen; und - der Beklagten EUR 210'665.65 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen. 3. Subeventualiter sei die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten EUR 387'268.50 und GBP 175'695.15 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen. 4. Subsubeventualiter sei die Klägerin zu verurteilen, - der Beklagten EUR 387'268.50 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abliefe- rung der UV-Curing SMC Production Line zu bezahlen; und - der Beklagten GBP 175'695.15 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."
Rechtsbegehren Klagereplik: (act. 63 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 357'001.50 nebst 5% Zins seit 5. Dezember 2014 sowie GBP 632'544.27 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen, unter Nachklagevor- behalt. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 357'001.50 nebst 5% Zins seit 5. Dezember 2014, GBP 527'598.13 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum, EUR 14'832.77 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum sowie CHF 138'889.65 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt. 3. Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin GBP 282'173.99 nebst 5% Zins seit 5. Dezember 2014 sowie GBP 632'544.27 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen, un- ter Nachklagevorbehalt. 4. Subsubeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 357'001.50 nebst 5% Zins seit 5. Dezember 2014 sowie EUR 782'552.86 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen, un- ter Nachklagevorbehalt. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Rechtsbegehren Widerklagereplik: (act. 67 S. 2) "1. Die Klägerin sei zu verurteilen, der Beklagten EUR 596'737.15 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Klägerin zu verurteilen, - der Beklagten EUR 387'268.50 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016, Zug um Zug gegen Ablieferung der UV- Curing SMC Production Line zu bezahlen; und - der Beklagten EUR 209'468.65 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen. 3. Subeventualiter sei die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten EUR 387'268.50 und GBP 174'696.85 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen. 4. Subsubeventualiter sei die Klägerin zu verurteilen, - der Beklagten EUR 387'268.50 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016, Zug um Zug gegen Ablieferung der UV- Curing SMC Production Line zu bezahlen; und - der Beklagten GBP 174'696.85 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Verfahren HG160051 Am 4. März 2016 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage hier- orts ein (act. 1). Nachdem sie den von ihr geforderten Vorschuss für die Gerichts- kosten von CHF 19'000.– fristgerecht geleistet hatte (act. 4; act. 7), wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 8). Mit Eingabe vom 8. April 2016 beantragte die Beklagte, es sei die Klägerin zu verpflichten, ei- ne Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von CHF 40'000.– zu leisten (act. 10). Zudem stellte sie den Antrag, es sei ihr die Frist zur Erstattung der Kla- geantwort bis zum Entscheid über die Sicherstellung einstweilen abzunehmen. Mit Verfügung vom 12. April 2016 (act. 11) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich zum Antrag der Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung zu äussern. Die Klägerin anerkannte in der Folge den Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung und zahlte die Sicherheit in der Höhe von CHF 40'000.– bei der Obergerichtskasse ein (act. 15; act. 18). Der Beklagten wurde eine neue Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 (Datum Poststempel) erstattete die Beklagte innert Nachfrist die Klageantwort und erhob gleichzeitig Widerklage (act. 22; act. 26). Am 8. Dezember 2016 fand eine Ver- gleichsverhandlung statt, anlässlich welcher zwischen den Parteien keine Eini- gung erzielt werden konnte (Prot. S. 13 f.). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 wurden diverse Eingaben der Parteien für prozessual unbeachtlich erklärt und den Parteien je Frist zur Leistung von zusätzlichen Vorschüssen für die Ge- richtskosten angesetzt (act. 42). Am 11. Januar 2017 stellte die Beklagte den Antrag, es sei die Klägerin zu verpflichten, die Sicherheit für die Parteientschädigung auf CHF 80'000.– zu er- höhen (act. 49). In der Folge gingen die geforderten zusätzlichen Vorschüsse für die Gerichtskosten ein und es wurde die Klägerin verpflichtet, eine zusätzliche Si- cherheit von CHF 13'400.– zu bezahlen (act. 60). Sodann wurde der Klägerin Frist angesetzt, um ihre Replik sowie die Widerklageantwort einzureichen. Mit
Eingabe vom 17. August 2017 (act. 63) erstattete die Klägerin ihre Replik und Wi- derklageantwort. Die Duplik und Widerklagereplik der Beklagten erfolgte am 15. November 2017 (act. 67). Schliesslich reichte die Klägerin am 8. Februar 2018 ih- re Widerklageduplik ein (act. 72). Diese wurde der Beklagten zugestellt (act. 73). Mit Verfügung vom 1. April 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie - unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens - auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten (act. 75). Mit Eingaben je vom 11. April 2019 (Klägerin act. 77; Beklagte act. 78) verzichteten beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Mit Urteil vom 9. Mai 2019 wies das Handelsgericht die Klage vollumfänglich ab und hiess die Widerklage im Umfang von EUR 4'043.08 gut (act. 79 S. 62 f.). Gegen das Urteil legte die Klägerin Beschwerde am Bundesgericht ein, welches in der Folge die Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2020 teilweise guthiess und die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteils des Handelsgerichts aufhob (act. 87). Der Ent- scheid über die Widerklage ist damit in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Verfahren HG200129 Das Bundesgericht hat das Verfahren sodann zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 87 Disp. Ziff. 1). Dieses Verfahren wurde un- ter der Geschäfts-Nr. HG200129 geführt. In Nachachtung des bundesgerichtli- chen Urteils wurde eine Vertragsbeendigung nach Art. 366 Abs. 1 OR hinsichtlich einer Verweigerung der Vertragserfüllung geprüft. Weitere Verfahrensschritte wa- ren keine erforderlich. Mit Urteil vom 12. Juli 2021 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 357'001.50 nebst Zins zu 5% seit 4. März 2016, GBP 210'598.80 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2021, EUR 5'354.50 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2021 und CHF 38'652.75 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2021 (act. 88). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte wiederum Beschwerde am Bundesge- richt geführt.
Mit Urteil vom 22. Februar 2022 hiess das Bundesgericht die beklagtische Beschwerde teilweise gut. Es hob die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteils des Han- delsgerichts vom 12. Juli 2021 auf und entschied in der Sache, dass die Beklagte zur Zahlung von EUR 357'001.50 nebst Zins zu 5% seit 4. März 2016, GBP 210'598.80 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2021 und EUR 5'354.50 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2021 verpflichtet wird. Zur Neuregelung der Kosten wurde die Sa- che sodann an das Handelsgericht zurückgewiesen (act. 95). 1.3. Verfahren HG220061 Die Rückweisung betrifft somit einzig die Festlegung und Verteilung der Kos- ten der kantonalen Verfahren (act. 95 E. 11). Darüber ist ohne Weiterungen zu entscheiden. 2. Kosten und Entschädigungsfolgen 2.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Mit Urteil vom 12. Juli 2021 wurde die Gerichtsgebühr auf CHF 54'000.– festgelegt (act. 88 Disp. Ziff. 2). Die- se Ziffer wurde vom Bundesgericht nicht aufgehoben und ist folglich rechtskräftig. Zu beurteilen ist einzig noch die Verteilung der Gerichtskosten. Die Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Bei der Be- messung des Obsiegens ist zu berücksichtigen, dass die Rückerstattung des be- reits bezahlten Kaufpreises (EUR 357'001.50, Hauptklage) und die Zahlung des Restkaufpreises (EUR 387'268.50, Widerklage) sich gegenseitig ausschliessen. Diesbezüglich ist folglich lediglich der höhere Betrag der Widerklage zu berück- sichtigen. Zur Bemessung des Obsiegens sind die Streitwerte zusammenzuzäh- len. Demnach obsiegt die Klägerin im Umfang von CHF 948'612.45 (Hauptklage: GBP 210'598.80 + EUR 5'354.50 = CHF 301'235.65 per 4. März 2016 + Wider- klage: EUR 387'268.50 + EUR 206'622.57 = CHF 647'376.80 per 13. Juli 2016) und die Beklagte im Umfang von CHF 559'610.40 (Hauptklage: GBP 316'99933 +
EUR 9'478.27 + CHF 138'889.65 = CHF 598'263.15 per 4. März 2016, Widerklage EUR 4'043.08 = CHF 4'407.20 per 13. Juli 2016). Insgesamt obsiegt die Klägerin damit zu rund 60 %. Somit sind die Gerichtskosten zu 40 % der Klägerin und zu 60 % der Beklagten aufzuerlegen. 2.2. Parteientschädigungen Entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen hat die Beklagte der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) festgesetzt. In Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie von § 11 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf CHF 10'500.– festzusetzen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Gerichtsgebühr für die Verfahren HG160051 und HG200129 (CHF 54'000.–, gemäss Urteil vom 12. Juli 2021) wird zu 40 % der Klägerin und zu 60 % der Beklagten auferlegt. Die Kosten werden im Umfang von CHF 27'210.– aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss und im Umfang von CHF 26'790.– aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für den der Be- klagten auferlegten, aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezogenen Teil der Gerichtskosten (CHF 5'610.–), steht der Klägerin das Rückgriffsrecht zu. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 10'500.– zu bezahlen. 3. Die von der Klägerin geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. 4. Für das vorliegende Urteil werden keine Kosten erhoben. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Zürich, 8. Mai 2022
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
lic. iur. Roland Schmid Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler