Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG210197-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichterin Noëlle Kaiser Job, die Handelsrichter Dr. Alexander Müller, Ruedi Kessler und Ivo Eltschinger sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 31. März 2022
in Sachen
A._____ Anlagestiftung, 2. B., 3. C. Anlagestiftung, 4. D._____ Immobilien-Anlagestiftung, 5. E._____ GmbH, 6. Pensionskasse der F._____ AG, 7. G., 8. H., 9. I._____ AG, 10. J., 11. K., 12. L., 13. M. Anlagestiftung, 14. Pensionskasse der N.-Unternehmungen, 15. O.Genossenschaft, 16. Anlagestiftung P., 17. Q. Vorsorgeeinrichtung, 18. R._____ Stiftung, 19. S._____,
T.-Immobilien AG, 21. Pensions- und Sparkasse der U. Gruppe, 22. Personalvorsorgestiftung V., 23. W. AG, Kläger
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 ver- treten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
AA._____ AG, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1, S. 3) "Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern CHF 142'408.40 zuzüglich 5% Zins seit Klageanhebung zu bezah- len; unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Klageerweiterung bzw. des Nachklagerechtes; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Bei den Klägern handelt es sich um die Miteigentümer und Vermieter der Liegen- schaft AB.-gasse ... / AC.-strasse ... , ... Zürich. Die Beklagte firmierte bei Klageeinleitung als "AA'." und hatte ihren Sitz an der AB.-gasse ... in Zürich. Während dem Verfahren änderte sie ihre Firma in "AA._____ AG" und verlegte ihren Sitz nach AD.. Sie bezweckt die Füh- rung einer ...- und ...-schule, die Herstellung und den Vertrieb von Unterrichtsma- terialien sowie den Erwerb, die Nutzung und die Weiterveräusserung von Lizen- zen. b. Prozessgegenstand Die Parteien schlossen fünf Mietverträge betreffend Geschäfts- und Lagerräum- lichkeiten sowie Einstellplätzen in der Liegenschaft AB.-gasse ... / AC._____-strasse ... in Zürich ab. Der erste Mietvertrag wurde am 8. Februar 2005 abgeschlossen; darin wurde ein Jahresbruttomietzins von CHF 322'392.00 vereinbart. Die letzten beiden Mietverträge wurden am 1. Juli 2017 abgeschlos- sen und betrafen die Einstellplätze Nr. 1 und Nr. 2 (act. 1 Rz. 15–18). Im Laufe der Vertragsbeziehung befand sich die Beklagte laut den Klägern mit der Bezah- lung von Mietzinsen im Verzug. Die Kläger kündigten die Mietverträge betreffend die Büro- und Lagerräume schliesslich auf den 31. März 2021. Die Parteien
schlossen am 31. Mai 2021/1. Juni 2021 eine Vereinbarung über die Beendigung der Vertragsbeziehung (act. 1 Rz. 19). Die Kläger machen mit der vorliegenden Klage einen offenen Mietzinssaldo von CHF 142'408.40 nebst Verzugszinsen seit Klageanhebung gegen die Beklagte geltend. B. Prozessverlauf Am 29. September 2021 (Datum Poststempel) reichten die Kläger ihre Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren ein (act. 1, act. 2 und act. 3/II, 1–11). Den mit Ver- fügung vom 5. Oktober 2021 verlangten Kostenvorschuss leisteten die Kläger fristgerecht (act. 4 und act. 6). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde der Beklagten mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 Frist angesetzt, um ihre Kla- geantwort hierorts einzureichen (act. 7). Diese Verfügung wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beklagten am 7. Oktober 2021 zugestellt (act. 5/2 und 14-16). Da innert der angesetzten Frist keine Klageantwort einging, wurde der Beklagten mit Verfügung vom 20. Januar 2022 eine Nachfrist zur Einreichung der Klageant- wort angesetzt mit der Androhung, dass im Säumnisfall das Gericht entweder ei- nen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen werde (act. 9). Diese Verfügung wurde dem damali- gen Rechtsvertreter der Beklagten am 24. Januar 2022 zugestellt. Diese Frist verstrich ebenfalls ungenutzt. Erwägungen: 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Reicht die beklagte Partei auch innerhalb der Nachfrist keine Klageantwort ein, so trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht die Klage aufgrund der unbestritten gebliebenen Behauptungen der klägerischen Partei durch Pro- zess- oder Sachurteil erledigen kann. Weiter darf das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel haben (Art. 153 Abs. 2 ZPO).
Das Verfahren ist spruchreif. Es ist folglich gestützt auf die unbestritten gebliebe- nen Behauptungen der Kläger ein Endentscheid zu treffen. 1.2. Örtliche und sachliche Zuständigkeit Das hiesige Gericht ist gestützt auf Art. 33 ZPO örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich folgt aus Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO sowie § 44 lit. b GOG. 2. Offener Mietzins 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Die Parteien schlossen im Zeitraum zwischen 2005 und 2017 fünf Mietverträge ab, die zum einen Geschäfts- und Lagerräume und zum anderen Einstellplätze betrafen (vgl. act. 1 Rz. 15–18). Der Monatszins für sämtliche gemieteten Objekte betrug CHF 28'228.60. Die Beklagte befand sich wiederholt in Zahlungsverzug. Aus dem eingereichten Kontoauszug, den die Kläger zum integrierenden Be- standteil der Klage erklären, resultiert ein Saldo von CHF 142'408.40 zu Gunsten der Kläger (act. 1 Rz. 20; act. 3/6). Dieser wird durch die Vereinbarung vom 31. Mai 2021/1. Juni 2021 nicht tangiert (act. 3/10). 2.2. Rechtliches Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Miet- zins zu leisten (Art. 253 OR). Der Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Ne- benkosten am Ende jedes Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit bezah- len, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist (Art. 257c OR). 2.3. Würdigung 2.3.1. Der Tatsachenvortrag – namentlich Aktiv- und Passivlegitimation – der Klä- ger blieb unbestritten. Das behauptete Vertragsverhältnis, bestehend aus mehre- ren Mietverträgen, ist damit erstellt. Der Saldo von CHF 142'408.40 ist fällig und von der Beklagten geschuldet.
2.3.2. Die Kläger verlangen zusätzlich Verzugszins auf CHF 142'408.40 seit Kla- geeinleitung, was zulässig ist (vgl. BGE 130 III 591, S. 597 E. 3). Demnach schul- det die Beklagte Verzugszins auf CHF 142'408.40 seit 29. September 2021 (Da- tum der Rechtshängigkeit). 2.4. Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, den Klägern CHF 142'408.40 nebst Verzugszins zu 5% seit 29. September 2021 zu bezahlen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 142'408.40 be- läuft sich die Grundgebühr rund CHF 10'500.00. Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf CHF 7'500.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Kosten sind vorab aus dem von den Klägern geleis- teten Kostenvorschuss zu decken. Den Klägern ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).
3.2. Parteientschädigungen 3.2.1. Die obsiegenden Kläger verlangen eine Parteientschädigung. Die Höhe der Parteientschädigung ist gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (An- wGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 142'408.40 beträgt die Grundgebühr rund CHF 13'500.00 (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV).
3.2.2. Bezüglich des Antrags der Kläger auf Zusprechung der Parteientschädi- gung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006 (mit Modifikation betreffend Mehrwertsteuer- Satz am 17. September 2010) hinzuweisen. Demgemäss hat eine mehrwertsteu- erpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Um- stände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite gegen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Angesichts der fehlenden Begründung und Belege ist den Klägern die Parteientschädigung daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern CHF 142'408.40 nebst Verzugs- zins zu 5% seit 29. September 2021 zu zahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 7'500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden vorab aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Den Klägern wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 13'500.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 142'408.40.
Zürich, 31. März 2022
Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Vizepräsidentin:
Dr. Claudia Bühler Der Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati