Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG210088-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, Handelsrichter Thomas Steinebrunner, Handelsrichterin Dr. Eliane Ganz und Handelsrichterin Michèle Sutter-Rüdisser sowie der Gerichtsschreiber Fabian Herren
Urteil vom 27. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Genossenschaft ... , Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X2.,
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27.09.2019 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 5 in Zürich, sei zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und dem Zweck der treuhänderischen Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nicht- theatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urhebe- rinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen wer- den. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geisti- ges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2, Rz. 14; www.zefix.ch). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt den Han- del mit Produkten der ... (www.zefix.ch). b. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft gemäss URG ausstehende Vergütungen nach dem Gemeinsamen Tarif GT 3a geltend (act. 1 Rz. 3 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 29. April 2021 (Datum Abgabequittung; act. 4) reichte die Kläge- rin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 30. April 2021 wurden der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (act. 5). Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses wurde der Beklagten mit Verfügung vom 7. Juni 2021 Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 7, 8). Diese Verfügung konnte den Parteien zugestellt werden (act. 9/1-2). Da die Beklagte in- nert Frist weder die Klageantwort einreichte noch rechtzeitig um Fristerstreckung
nachgesucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 17. September 2021 eine Nach- frist bis zum 11. Oktober 2021 angesetzt, unter Androhung, dass bei Säumnis entweder ein Endentscheid getroffen oder zur Hauptverhandlung vorgeladen würde (act. 10). Auch diese Verfügung wurde den Parteien zugestellt (act. 11/1- 2). Bis heute hat sich die Beklagte nicht vernehmen lassen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts- aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange- führt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur inso- weit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N. 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist
androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behaup- tungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. 1.2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif. 2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den von Seiten der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte hat der dannzumal zuständigen C._____ eine Nutzung gemäss GT 3a angemeldet, mit dem Hinweis, dass sie im Sinne von Ziff. 4 ff. GT 3a abgabepflichtige Audio- und Audiovisuelle-Nutzungen gemäss ihren eigenen Angaben durchführt (act. 1 Rz. 7 f.). Für diese Nutzungen hat die Beklagte pro Kalenderjahr und Nutzungsort CHF 482.55 gemäss Ziff. 5 GT 3a zu entrichten (act. 1 Rz. 9). Die Vergütung für das Jahr 2019 von CHF 482.55 hat die Klägerin der Beklagten – gestützt auf die un- veränderten Vergütungsgrundlagen – am 26. August 2019 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 10; act. 3/4-5). Die Rechnung wurde von der Beklagten in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 11 f.). Nachdem die Forderung zu Inkas- sozwecken zediert und die Beklagte erfolglos betrieben wurde, erfolgte eine Rückzession an die Klägerin (act. 1 Rz. 12; act. 3/6-8). 2.2. Rechtliches Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu ma- chen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von
Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Ge- richte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3 und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3). 2.3. Würdigung 2.3.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE zugelassene Verwer- tungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/4). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkas- sogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückze- diert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben (act. 3/6-8). Ebenso ist die Passivle- gitimation der Beklagten gegeben, nachdem diese nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt als Nutzerin im Sinne des Gemeinsamen Tarifs GT 3a gilt. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin für das Jahr 2019 zutreffend eine Vergütung in Höhe von CHF 482.55 von der Beklagten gefordert. Die in Rechnung gestellte Forderung wurde bis an- hin nicht beglichen. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5% seit dem 27. September 2019. Zur Begründung stützt sie sich auf die Rechnungsstellung per 26. August 2019 und Ziff. 15 GT 3a (act 1 Rz. 11, Rz. 25). Die im Recht liegende Rechnung der Klägerin enthält indes – in Abweichung zur Regelung gemäss Ziff. 15 GT 3a – die Bestimmung " Zahlbar bis 02.10.2019" (act. 3/5). Ein Verzugs- zins ist damit erst seit dem 3. Oktober 2019 geschuldet. 2.3.2. Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 fordert die Klägerin zudem die Beseiti- gung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 5, in Zürich (act. 3/7). Mit Gutheissung der Klage ist im Sinne von Art. 79 SchKG der entsprechende Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. Oktober 2019 zu beseitigen. Der im Zahlungsbefehl vom 24. Februar 2020 zusätzlich in Betreibung gesetzte "Verzugsschaden nach Art. 103+106 OR " in der Höhe von CHF 189.65 wurde in vorliegender Klage nicht geltend gemacht; hierfür ist der Rechtsvorschlags daher nicht zu beseitigen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betreibungskosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144
III 360 E. 3.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 482.55. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzusetzen. Da die Klägerin nur marginal im Bereich der Beseitigung des Rechtsvorschlages unter- liegt, sind die Gerichtsgebühren dennoch ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Kläge- rin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. 3.2. Parteientschädigungen 3.2.1. Ausgangsgemäss ist der Klägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei beson- ders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 Anw- GebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund vier Seiten (act. 1) und reichte (ne- ben der Vollmacht) sieben Beilagen ein. Aufgrund dieser Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein of- fensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. 3.2.2. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzu- sprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichti-
gung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Um- stände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zu- sprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 482.55 nebst Zins zu 5 % seit 3. Oktober 2019 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 24. Februar 2020) wird im Umfang von CHF 482.55 nebst Zins zu 5 % seit 3. Oktober 2019 beseitigt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), ... [Adresse]. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 482.55.
Zürich, 27. Oktober 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende:
Roland Schmid Der Gerichtsschreiber:
Fabian Herren