Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG210047-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Handelsrichter Marco La Bella, Handelsrichter Hans-Rudolf Müller und Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri sowie der Gerichtsschreiber Rudolf Hug
Urteil vom 28. Mai 2021
in Sachen
A._____, Genossenschaft der ..., Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5% Zins seit dem 24.08.2019 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 1 in Zürich, sei zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und dem Zweck der treuhänderischen Wahrung der Rechte der ... von ... Werken, welche ihr von den ... oder ihren ... zur Verwaltung übertragen werden. Die Klägerin ist gemäss Be- willigung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz gel- tend zu machen (act. 3/2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zü- rich und bezweckt alle Geschäfte, welche im Bereich eines Augenoptikers liegen (act. 3/3). b. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft gemäss URG ausstehende Vergütungen nach dem Gemeinsamen Tarif GT 3a geltend (act. 1 Rz. 3 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 3. März 2021 (Datum Abgabequittung; act. 4) reichte die Kläge- rin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurden der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort an- gesetzt (act. 5). Diese Verfügung konnte den Parteien zugestellt werden (act. 6/1- 2). Der Gerichtskostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 7). Nachdem die Beklagte innert Frist weder die Klageantwort einreichte noch rechtzeitig um Fris- terstreckung nachgesucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 3. Mai 2021 eine
Nachfrist bis zum 14. Mai 2021 angesetzt, unter Androhung, dass bei Säumnis entweder ein Endentscheid getroffen oder zur Hauptverhandlung vorgeladen wür- de (act. 8). Auch diese Verfügung wurde den Parteien zugestellt (act. 9/1-2). Bis heute hat sich die Beklagte nicht vernehmen lassen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts- aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange- führt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur inso- weit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N. 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist
androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behaup- tungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. 1.2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif. 2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den von Seiten der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte hat der dannzumal zuständigen Billag eine Nutzung gemäss GT 3a angemeldet, mit dem Hinweis, dass sie im Sinne von Ziff. 4 ff. GT 3a abgabepflichtige Audio- und Audi- ovisuelle-Nutzungen gemäss ihren eigenen Angaben durchführt (act. 1 Rz. 7 f.). Für diese Nutzungen hat die Beklagte pro Kalenderjahr und Nutzungsort CHF 482.55 gemäss Ziff. 5 GT 3a zu entrichten (act. 1 Rz. 9). Die Vergütung für das Jahr 2019 von CHF 482.55 hat die Klägerin der Beklagten – gestützt auf die un- veränderten Vergütungsgrundlagen – am 23. Juli 2019 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 10; act. 3/4-5). Die Rechnung wurde von der Beklagten in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 11). Nachdem die Forderung zu Inkasso- zwecken zediert und die Beklagte erfolglos betrieben wurde, erfolgte eine Rück- zession an die Klägerin (act. 1 Rz. 12; act. 3/6-8). 2.2. Rechtliches Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu ma- chen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber- und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von
Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Ge- richte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3. und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). 2.3. Würdigung 2.3.1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE zugelassene Verwer- tungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/2). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkas- sogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückze- diert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben (act. 3/6-8). Ebenso ist die Passivle- gitimation der Beklagten gegeben, nachdem diese nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt als Nutzerin im Sinne des Gemeinsamen Tarifs GT 3a gilt. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin für das Jahr 2019 zutreffend eine Vergütung in Höhe von CHF 482.55 von der Beklagten gefordert. Die in Rechnung gestellte Forderung wurde bis an- hin nicht beglichen. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5% seit dem 24. August 2019. Zur Begründung stützt sie sich auf die Rechnungsstellung per 23. Juli 2019 und Ziff. 15 GT 3a (act. 3/5). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beklag- te ist somit verpflichten, die Vergütung und den beantragten Verzugszins zu be- zahlen. 2.3.2. Gemäss Rechtsbegehren-Ziffer 2 fordert die Klägerin zudem die Beseiti- gung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 1, in Zürich (act. 3/7). Mit Gutheissung der Klage ist im Sinne von Art. 79 SchKG der entsprechende Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. September 2019 zu beseitigen. Der Verzugszins vom 24. August 2019 bis 1. September 2019 wurde nicht in Betreibung gesetzt (vgl. act. 3/7). Der im Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2020 zusätzlich in Betreibung gesetzte " Ver- zugsschaden nach Art. 103+106 OR " in der Höhe von CHF 189.65 sowie diverse Kosten im Betrag von CHF 5.– wurden in vorliegender Klage nicht geltend ge- macht; hierfür ist der Rechtsvorschlags daher nicht zu beseitigen. Für die im Zah- lungsbefehl ausgewiesenen Betreibungskosten ist schliesslich gemäss Art. 68
Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 482.55. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzusetzen. Da die Klägerin nur marginal im Bereich der Beseitigung des Rechtsvorschlages unter- liegt, sind die Gerichtsgebühren dennoch ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Kläge- rin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. 3.2. Parteientschädigung 3.2.1. Ausgangsgemäss ist der Klägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei beson- ders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 Anw- GebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund vier Seiten (act. 1) und reichte (ne- ben der Vollmacht) sieben Beilagen ein. Aufgrund dieser Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein of- fensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen.
3.2.2. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzu- sprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Um- stände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zu- sprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 482.55 nebst Zins zu 5 % seit 24. August 2019 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2020) wird im Umfang von CHF 482.55 nebst Zins zu 5 % seit 2. September 2019 beseitigt. Im übersteigenden Um- fang (Verzugsschaden und diverse Kosten) wird das Begehren abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
Zürich, 28. Mai 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzende:
Dr. Claudia Bühler Der Gerichtsschreiber:
Rudolf Hug