Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG210014-O U2/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider
Verfügung vom 18. Juni 2021 (Berichtigung des Urteils vom 8. Juni 2021)
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt lic.iur. X._____
gegen
B._____ AG Bau- und Generalunternehmung, Beklagte
betreffend Forderung
Nach Einsicht in die Eingabe der Klägerin vom 17. Juni 2021 (act. 14), in der Erwägung, dass das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Be- richtigung eines Entscheids vornimmt, wenn das Dispositiv unklar, widersprüch- lich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung in Widerspruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO), dass ein Entscheid insbesondere dann zu berichtigen ist, wenn das Urteils- dispositiv Schreibfehler enthält (H ERZOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 334 ZPO), dass der Klägerin in der Urteilsbegründung des Urteils vom 8. Juni 2021 richtigerweise ein Betrag von CHF 70'775.15 zugesprochen (act. 12 E. 4.1 S. 8) und Beseitigung des Rechtsvorschlages im Umfang der Klagegutheissung ange- ordnet wird (act. 12 E. 4.4 S. 9), während in Dispositivziffer 1 des betreffenden Ur- teils die Beklagte zu einer Zahlung von lediglich CHF 70'755.15 verpflichtet wird und in Dispositivziffer 2 der Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag beseitigt wird (act. 12 S. 11), dass es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler im Urteilsdisposi- tiv handelt, welcher zusätzlich im Widerspruch zur Begründung steht, weshalb das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2021 entspre- chend zu berichtigen ist, verfügt der Präsident: 1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2021 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 70'775.15 nebst Zins zu 5 % seit 28. April 2020 sowie Betreibungskosten von CHF 153.30 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins) wird Ziff. 1 des Rechtsbegehrens abgewiesen."
Zürich, 18. Juni 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich
Gerichtsschreiberin:
Susanna Schneider