Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG200237-O U/mk
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Nicole Klausner, die Handelsrichterinnen Dr. Seraina Denoth, Sandra Hanhart und Dr. Esther Nägeli sowie der Gerichtsschreiber Dario König
Urteil vom 19. März 2021 in Sachen
A._____, Genossenschaft, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.,
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act.1 S. 2)
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D.. 3. Formelles 3.1. Zuständigkeit Die Beklagte hat ihren Sitz in D., womit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO das Handelsgericht des Kantons Zürich örtlich zuständig ist. Die sachliche Zu- ständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt. So- mit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich in örtlicher wie in sachlicher Hin- sicht für das vorliegende Verfahren zuständig. 3.2. Versäumte Klageantwort Die Beklagte hat auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht, obwohl ihr die entsprechenden Verfügungen rechtsgültig an ihr – einzelzeichnungsberechtig- tes – Organ zugestellt wurden (act. 6/2 und 9/2; BGer-Urteil 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012, E. 3.4). Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruch- reif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt wer- den kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchrei- fe, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinrei- chend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dür- fen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Am- tes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das
Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegrün- dung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis er- heben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-W ILLISEGGER, Art. 223 N 20 ff.). 4. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit mit nachgenannter Ausnahme zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgen- dem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von ur- heberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin der Beklagen ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 des gemeinsamen Tarifs (GT) 8 VII 2017 - 2021 eingeschätzt; entgegen den klägerischen Ausführungen (act. 1 N 8) wurde nicht eine Einschätzung ge- stützt auf (GT) 9 VII 2017 - 2021 vorgenommen. Gemäss GT gilt die Schätzung durch die Beklagte als anerkannt, wenn die Beklagte die Schätzung nicht inner- halb von 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Die Beklagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entsprechenden Vergütungen gegenüber der Beklagten – was unbestritten blieb – wie folgt in Rechnung gestellt (act. 1 N 6 ff.):
Trotz mehrmaliger Aufforderung hat die Beklagte den offenen Betrag nicht be- zahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin die
Beklagte mit Mahnschreiben vom 23. September 2020 nochmals schriftlich aufge- fordert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeit- punkt eine Reaktion aus. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme blieb erfolglos. Die Rechnung blieb bis heute unbezahlt (act. 1 N 9). 5. Würdigung 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitima- tion der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG und der Bewilligung des Eidgenössi- schen Instituts für Geistiges Eigentum (act. 3/2), wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Beklagte ist als im Bereich Kommunikations- und Unternehmensberatung tä- tige Gesellschaft eine grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin und damit pas- sivlegitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage des klägerischen Vergütungsanspruchs Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprü- che, wie vorstehend bereits erwähnt, nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen.
Der GT 8 VII 2017-2021 umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und ver- öffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwer- tungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwer- tungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8 VII 2017-2021). Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwir- kung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8 VII 2017-2021 vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und ge- stützt darauf Rechnung stellen kann. 5.3. Einschätzung Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte, welche Kommunikations- leistungen erbringt, Reprografiegeräte einsetzt, sodass sie im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG vergütungspflichtig ist und der GT 8 VII 2017-2021 Anwendung findet. Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbeson- dere Ziff. 8.3 von GT 8 VII 2017-2021 vornahm. Aufgrund dieser Einschätzung be- rechnete die Klägerin den vorstehend erwähnten, geschuldeten Betrag von CHF 26.15. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden der Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2019 und 2020 und die darauf basierende Be-
rechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der Rechnung (act. 3/4) auf den GT hingewiesen, aus welchem hervorgeht, dass die Schätzung durch die Beklag- te anerkannt wird, wenn die Beklagte die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8 VII 2017-2021). Gegen das Vor- gehen der Klägerin ist nichts einzuwenden, und es blieb überdies unbestritten. Anhaltspunkte für eine Beanstandung durch die Beklagte bestehen nicht. Sowohl die Gemeinsamen Tarife (vgl. Art. 59 Abs. 3 URG) als auch die darin vorgesehe- nen Formularpflicht sind für das Gericht verbindlich (BGE 140 II 483 ff., E. 5.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 3.3.). Gleiches gilt für die unbestritten gebliebene Einschätzung durch die Klägerin (Ur- teile des Bundesgerichts 4A_41/2020 und 4A_39/2020 vom 17. April 2020, jeweils E. 2.2.3.). 5.4. Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich gestützt auf das Mahnschreiben vom 23. Sep- tember 2020 Zins zu 5 % seit dem 5. Oktober 2020, was unbestritten blieb. Dem- gemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von CHF 26.15 einen Verzugszins von 5 % seit dem 5. Oktober 2020 zu bezahlen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 26.15. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.– und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitauf- wandes nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.–. Die Gerichts- gebühr ist deshalb auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 100.–. Die- se kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Partei- bezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von immerhin rund drei Sei- ten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Ar- beiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist deshalb in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV pra- xisgemäss auf CHF 650.– zu erhöhen. Bezüglich des Antrags der Klägerin auf Zusprechung der Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Obergerichtes vom 17. Mai 2006 hinzuweisen. Dem- gemäss hat eine mehrwertsteuerpflichtige Partei, welche die Ersetzung der Mehrwertsteuer beantragt, die Umstände, welche einen (vollen) Vorsteuerabzug nicht zulassen, zu behaupten und belegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5.). Angesichts der fehlenden Begründung und Belege ist der Klägerin die Parteientschädigung daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 26.15 nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2020 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–.
Zürich, 19. März 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende:
Dr. Claudia Bühler Der Gerichtsschreiber:
Dario König