Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG200219-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Dr. Stefan Gerster, Kaspar Wälti und Jakob Haag sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler
Urteil vom 7. Februar 2022
in Sachen
A._____ GmbH & Co. KG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____ Inc., Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen - USD 16'836.– nebst Zins zu 5 % seit 16. August 2018; - USD 5'907.– nebst Zins zu 5 % seit 22. Oktober 2018; - USD 79'674.– nebst Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2018; - USD 59'839.– nebst Zins zu 5 % seit 17. Oktober 2018; - USD 17'200.– nebst Zins zu 5 % seit 17. Oktober 2018; - USD 78'801.– nebst Zins zu 5 % seit 19. Oktober 2018. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft nach deut- schem Recht mit Sitz in C.. Sie ist im Bereich der Montage, Installation und Service von Anlagen tätig (act. 1; act. 3/2). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in D., USA, die nach dem Recht des Staates South Carolina organisiert ist (act. 1 Rz. 3; act. 3/3-6). b. Prozessgegenstand Die Klägerin ist von der Beklagten im Zusammenhang mit einem Bauprojekt in E., USA, beigezogen worden, welches letztere im Auftrag der F. LLC ausgeführt hat. Die Klägerin hat dabei technische Dienstleistungen erbracht, insbesondere im Zusammenhang mit der elektronischen und mechanischen Er- stellung und Sanierung. Die Klägerin macht geltend, die vertraglich geschuldeten Leistungen vollumfänglich erbracht zu haben, diese aber teilweise von der Be- klagten nicht entschädigt erhalten zu haben.
B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 25. November 2020 machte die Klägerin die Klage mit ob- genannten Rechtsbegehren hierorts anhängig (act. 1). Den mit Verfügung vom 27. November 2020 einverlangten Kostenvorschuss von CHF 28'300.– leistete die Klägerin fristgerecht (act. 4; act. 9). Die gleichzeitig verlangten Dokumente bezüg- lich Zeichnungsberechtigung gingen ebenfalls rechtzeitig ein (act. 6). Mit Verfü- gung vom 23. Dezember 2020 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um ihre Kla- geantwort zu erstatten (act. 10). Die Verfügung wurde der Beklagten – nach ei- nem gescheitertem Zustellversuch und Stellungnahme der Klägerin zur Frage der Zustelladresse der Beklagten (act. 12; act. 13; act. 15) – am 12. Juli 2021 in G._____ GA USA zugestellt (act. 16; act. 17; act. 23/1). Nach deren Angaben war die Klageschrift nicht beigelegt (act. 17). Eine Kopie der Klageschrift vom 25. No- vember 2020 wurde der Beklagten in der Folge am 26. Juli 2021 zugestellt (act. 18; act. 19; act. 23/2). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 erhob die Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit und stellte verschiedene prozessualen Anträge (act. 24). Mit Beschluss vom 4. November 2021 wurden die Unzuständigkeitseinrede und die prozessualen Anträge der Beklagten abgewiesen, und der Beklagten wurde eine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen (act. 27). Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zu erklären, wer die Vollmacht unterzeichnet hat und dessen Einzelzeichnungsbe- rechtigung nachzuweisen (act. 27). Letzterem kam die Beklagte mit Eingabe vom 29. November 2021 nach (act. 37). Ein Sistierungsbegehren der Beklagten mit der Begründung, sie erwäge, den Beschluss beim Bundesgericht anzufechten, wurde mit Verfügung vom 12. November 2021 abgewiesen (act. 30; act. 32). Gegen den Beschluss vom 4. November 2021 führte die Beklagte Be- schwerde am Bundesgericht (act. 34). Das Bundesgericht erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 17. November 2021 superprovisorisch die aufschiebende Wir- kung (act. 35; act. 39 E. 3). Mit Urteil vom 23. Dezember 2021 trat das Bundesge- richt auf die Beschwerde nicht ein und hielt fest, dass der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung damit gegenstandslos sei (act. 39).
Die Beklagte hat auch innert angesetzter Nachfrist - unter Berücksichtigung der superprovisorisch erteilten aufschiebenden Wirkung (dazu hinten E. 1.3) - keine Klageantwort eingereicht. Sie ist damit säumig geblieben. Entsprechend ist androhungsgemäss (act. 27) zu verfahren. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Endentscheid zu fällen ist. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit Wie bereits mit Beschluss vom 4. November 2021 entschieden, ist das Han- delsgericht des Kantons Zürich sowohl in örtlicher wie auch in sachlicher Hinsicht für die vorliegende Klage zuständig (act. 27 E. 3). 1.2. Weitere Prozessvoraussetzungen Hinsichtlich der weiteren Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) erübrigen sich Ausführungen; deren Vorliegen wird auch von den Parteien nicht bestritten. Damit ist auf die Klage einzutreten. 1.3. Säumnis der Beklagten Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 Frist ange- setzt, um ihre Klageantwort zu erstatten (act. 10). Wie im Beschluss vom 4. No- vember 2021 festgestellt, endete diese Frist - ungenutzt - am 18. Oktober 2021 (act. 27 E. 5). Entsprechend wurde der Beklagten eine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO bis zum 29. November 2021 zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 27 Dispositiv Ziffer 3). Mit Verfügung vom 17. November 2021 hat das Bun- desgericht der beklagtischen Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 35). Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hemmt den Ablauf der angesetzten Frist. Diese ist folglich während der Gültigkeit der bun- desgerichtlichen Anordnung stillgestanden. Mit Urteil vom 23. Dezember 2021 ist
die aufschiebende Wirkung dahingefallen (act. 39), womit der Fristenlauf fortge- setzt wurde. Der Umstand, dass es sich bei der angesetzten Nachfrist um eine terminier- te Frist handelt, vermag daran nichts zu ändern. Zwar entspricht es der Praxis des Gerichts, ohne gegenteilige Erwägung bei der Bemessung der Frist den Fristen- stillstand mit zu berücksichtigen (A DRIAN STAEHELIN, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 145 ZPO). Vorliegend war dies nicht der Fall, wurde doch die aufschiebende Wirkung erst nach Ansetzung der Frist erteilt und fiel diese nun erst dadurch in die Gerichtsferien. Entsprechend verlängert sich (auch) die terminierte Frist um die Dauer des zwischenzeitlich er- folgten Fristenstillstands; die Ansetzung einer (neuen) Frist ist nicht erforderlich. Am 15. November 2021, dem Tag der Beantragung der aufschiebenden Wirkung (act. 34), verblieben der Beklagten von der angesetzten Frist noch 14 Tage. Die aufschiebende Wirkung fiel mit Erlass des bundesgerichtlichen Urteils am 23. Dezember 2021 unmittelbar dahin (Art. 61 BGG). Da dieses Datum in den Gerichtsferien liegt (Art. 145 ZPO), sind die verbleibenden Tage ab Ende der Ge- richtsferien zu berechnen (Art. 146 Abs. 1 ZPO). Somit lief die verbleibende Nach- frist vom 3. bis zum 17. Januar 2022. Innert dieser Frist und bis heute hat die Be- klagte keine Klageantwort eingereicht und sich auch nicht anderweitig vernehmen lassen. Damit ist die Beklagte säumig im Sinne von Art. 223 ZPO und es ist ein Urteil gestützt auf die Ausführungen der Klägerin zu erlassen. 2. Zahlungsanspruch der Klägerin 2.1. Sachverhalt und Parteidarstellungen Nach der Darstellung der Klägerin standen die Parteien im Zusammenhang mit einem Bauprojekt in E._____, USA, in einem vertraglichen Verhältnis. Die Klägerin habe für die Beklagte technische Dienstleistungen erbracht. Zu diesem Zweck hätten sie einen Dienstleistungsvertrag («Service Agreement») abge- schlossen, gestützt auf welchen die Beklagte die konkreten Bestellungen
(«Purchase Orders») getätigt habe. Das Honorar könne aus dem «Service Ag- reement» abgeleitet werden und sei nach Stunden für den Einsatz von «Supervi- sors» und Handwerkern bestimmt worden. Die Unterkünfte habe anfänglich die Beklagte organisiert, wobei später die Klägerin dies selbst gegen eine Pauschale von USD 85.– übernommen habe. Gestützt auf das «Service Agreement» habe die Beklagte vom 2. Februar 2018 bis zum 4. September 2018 fünf Bestellungen über einen Gesamtbetrag von USD 7'201'870.– getätigt. Die Klägerin habe die entsprechenden Leistungen vollständig und mängelfrei erbracht. Von den gestell- ten Rechnungen seien sechs, im eingeklagten Gesamtbetrag von USD 258'257.–, unbezahlt geblieben (act. 1 Rz. 7 ff.). 2.2. Anwendbares Recht Die Klägerin hält zu Recht fest - was von der Beklagten unbestritten geblie- ben ist - dass auf das streitgegenständliche «Service Agreement» Schweizer Recht zur Anwendung kommt (act. 1 Rz. 4; act. 3/7 Ziff. 9.2). Dabei handelt es sich um eine nach Art. 116 Abs. 1 IPRG gültige Rechtswahl, weshalb der Sach- verhalt nach Schweizer Recht zu beurteilen ist. 2.3. Vertragliche Grundlagen Unbestritten geblieben und durch die Beilagen belegt ist, dass die vertragli- che Beziehung zwischen den Parteien auf dem «Service Agreement» vom 13. Februar 2018 basiert (act. 1 Rz. 7; act. 3/7). Dabei handelt es sich um einen Rahmenvertrag für die späteren Bestellungen der Beklagten. Die Klägerin bezeichnet diesen Vertrag als Dienstleistungsvertrag, wobei sie sich zur rechtlichen Qualifikation nicht äussert. Aus ihren Ausführungen sowie aus dem Vertrag selbst ergibt sich, dass sich die Klägerin verpflichtete, Personal und Material zur Verfügung zu stellen (act. 1 Rz. 8; act. 3/7 Ziff. 1 ff.). Die Beklagte verpflichtete sich demnach alleine zu einer Leistung, nicht aber zur Erstellung ei- nes konkreten Werks. Folglich handelt es sich um einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR.
2.4. Rechtliches Gemäss Art. 394 OR verpflichtet sich der Beauftrage zur Besorgung der übertragenen Geschäfte oder Dienste (Abs. 1). Er schuldet lediglich ein sorgfälti- ges Tätigwerden (Art. 397 ff. OR), ein Erfolg - wie beim Werkvertrag - ist dagegen nicht geschuldet. Soweit eine solche Besorgung vereinbart worden ist, hat der Beauftragte Anspruch auf eine Vergütung (Art. 394 Abs. 3 OR). Vorausgesetzt wird dafür, dass er seinen Auftrag ordnungsgemäss erfüllt hat. Sodann können die Vertragsparteien weitere Voraussetzungen für eine Entschädigung vereinba- ren. 2.5. Vertraglich vereinbarter Entschädigungsanspruch Wie die Klägerin zu Recht ausführt, ergibt sich ihr Entschädigungsanspruch aus dem «Service Agreement» (act. 3/7 Ziff. 4.1). Im Anhang 2 haben die Partei- en ein Honorar vereinbart, welches sich aus den Arbeitsstunden der eingesetzten Mitarbeiter errechnet. Für den Einsatz eines «Supervisor» sind dabei USD 84.– pro Stunde und für diejenige eines Handwerkers USD 64.– pro Stunde geschuldet (act. 3/7 Anhang 2 Ziff. A2.1). Zudem sind verschiedene Zuschläge fixiert worden. Für Material und Ausrüstung wurde sodann die Verrechnung zum Selbstkosten- preis zuzüglich 10% vereinbart (act. 3/7 Anhang 2 Ziff. A2.8). Ergänzend zum Vertrag haben die Parteien am 7. Mai 2018 eine Pauschale für die Unterbringung der Mitarbeiter vereinbart, welche ursprünglich von der Be- klagten zu organisieren war (act. 3/7 Anhang 2 Ziff. A 2.1). Diese wurde auf USD 85.– pro Mitarbeiter und Tag festgesetzt, was sich aus der E-Mail vom glei- chen Datum ergibt (act. 3/9). Wie im «Service Agreement» vorgesehen (act. 3/7 Ziff. 1.3), löste die Be- klagte in der Folge verschiedene Bestellungen aus, in welchen das erforderliche Personal, die erwarteten Arbeitsstunden und die auszuführenden Arbeiten festge- halten werden (act. 3/10-14). Der Entschädigungsanspruch der Klägerin ergibt sich folglich aus den jeweiligen Bestellungen und berechnet sich nach der vertrag- lichen Vereinbarung.
2.6. Entschädigungsanspruch der Klägerin Die Klägerin macht sechs bislang unbezahlte Rechnungen geltend. Dass diese Rechnungen bis anhin offen geblieben sind, ist unbestritten geblieben. Die Abrechnung erfolgte - wie im Vertrag vorgesehen (act. 3/7 Ziff. 4.3) - auf einer wöchentlichen Basis. Mit der Rechnung RG181242 vom 16. Juli 2018 (act. 3/16) stellte die Kläge- rin Leistungen im Zusammenhang mit der «Purchase Order» #45110181 in Rechnung. Die Klägerin belegt den Einsatz der Mitarbeiter im behaupteten Um- fang mit ihrem Zeiterfassungsrapport für die Woche vom 2. bis 8. Juli 2018 (act. 3/15). Die einzelnen geltend gemachten Beträge entsprechen der eingeklagten Gesamtsumme. Sodann ergibt sich aus der «Purchase Order», dass die Klägerin die entsprechenden Arbeiten zu leisten hatte (act. 1 Rz. 16; act. 3/11). Dass die Beklagte von den Einsätzen Kenntnis hatte (act. 1 Rz. 17) und die vertraglich ge- schuldeten Leistungen vollständig und pflichtgemäss erbracht worden sind (act. 1 Rz. 31), ist nicht bestritten worden. Demnach hat die Klägerin gestützt auf die Rechnung RG181242 vom 16. Juli 2018 eine ausstehende Forderung von USD 16'836.–. Mit der Rechnung RG18736 vom 21. September 2018 (act. 3/18) stellte die Klägerin Leistungen im Zusammenhang mit den «Purchase Orders» #45110182, #45110264 und #45110285 in Rechnung. Die Klägerin belegt den Einsatz eines Mitarbeiters im behaupteten Umfang mit ihrem Zeiterfassungsrapport für die Wo- che vom 3. bis 9. September 2018 (act. 1 Rz. 19; act. 3/17). Der geltend gemach- te Betrag entspricht der eingeklagten Gesamtsumme. Sodann ergibt sich aus den «Purchase Orders», dass die Klägerin die entsprechenden Arbeiten zu leisten hatte (act. 3/12-14). Dass die Beklagte von den Einsätzen Kenntnis hatte (act. 1 Rz. 20) und die vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig und pflichtge- mäss erbracht worden sind (act. 1 Rz. 31), ist nicht bestritten worden. Demnach hat die Klägerin gestützt auf die Rechnung RG18736 vom 21. September 2018 eine ausstehende Forderung von USD 5'907.–.
Mit der Rechnung RG181774 vom 26. September 2018 (act. 3/20) stellte die Klägerin Leistungen im Zusammenhang mit den «Purchase Orders» #45110182, #45110264 und #45110285 in Rechnung. Die Klägerin belegt den Einsatz der Mitarbeiter im behaupteten Umfang mit ihrem Zeiterfassungsrapport für die Wo- che vom 10. bis 16. September 2018 (act. 1 Rz. 21; act. 3/19). Der geltend ge- machte Betrag entspricht der eingeklagten Gesamtsumme. Sodann ergibt sich aus den «Purchase Orders», dass die Klägerin die entsprechenden Arbeiten zu leisten hatte (act. 3/12-14). Dass die Beklagte von den Einsätzen Kenntnis hatte (act. 1 Rz. 22) und die vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig und pflichtgemäss erbracht worden sind (act. 1 Rz. 31), ist nicht bestritten worden. Demnach hat die Klägerin gestützt auf die Rechnung RG18736 vom 21. Septem- ber 2018 eine ausstehende Forderung von USD 79'674.–. Mit der Rechnung RG181837 vom 3. Oktober 2018 (act. 3/22) stellte die Klägerin Leistungen im Zusammenhang mit den «Purchase Orders» #45110182, #45110264 und #45110285 in Rechnung. Die Klägerin belegt den Einsatz der Mitarbeiter im behaupteten Umfang mit ihrem Zeiterfassungsrapport «mechani- sche Arbeiten» für den 17. und 18. September 2018 (act. 1 Rz. 23; act. 3/21). Der geltend gemachte Betrag entspricht der eingeklagten Gesamtsumme. Sodann ergibt sich aus den «Purchase Orders», dass die Klägerin die entsprechenden Arbeiten zu leisten hatte (act. 3/12-14). Dass die Beklagte von den Einsätzen Kenntnis hatte (act. 1 Rz. 24) und die vertraglich geschuldeten Leistungen voll- ständig und pflichtgemäss erbracht worden sind (act. 1 Rz. 31), ist nicht bestritten worden. Demnach hat die Klägerin gestützt auf die Rechnung RG181837 vom 3. Oktober 2018 eine ausstehende Forderung von USD 59'839.–. Mit der Rechnung RG181842 vom 3. Oktober 2018 (act. 3/24) stellte die Klägerin Leistungen im Zusammenhang mit der «Purchase Order» #4511054 in Rechnung. Die Klägerin belegt den Einsatz der Mitarbeiter im behaupteten Um- fang mit ihrem Zeiterfassungsrapport «elektronische Arbeiten» für den 17. und 18. September 2018 (act. 1 Rz. 25; act. 3/23). Der geltend gemachte Betrag ent- spricht der eingeklagten Gesamtsumme. Sodann ergibt sich aus der «Purchase Order», dass die Klägerin die entsprechenden Arbeiten zu leisten hatte (act.
3/10). Dass die Beklagte von den Einsätzen Kenntnis hatte (act. 1 Rz. 26) und die vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig und pflichtgemäss erbracht wor- den sind (act. 1 Rz. 31), ist nicht bestritten worden. Demnach hat die Klägerin ge- stützt auf die Rechnung RG181842 vom 3. Oktober 2018 eine ausstehende For- derung von USD 17'200.–. Mit der Rechnung RG181872 vom 5. Oktober 2018 (act. 3/27) stellte die Klägerin Rechnung für erworbene und gemietete Ausrüstungsgegenstände, Werkzeuge und Materialien gestützt auf die «Purchase Orders» #45110182, #45110264 und #45110285. Wie ausgeführt (vorne E. 2.5) war die Klägerin be- rechtigt, entsprechende Ausgaben an die Beklagte weiter zu verrechnen. Die Klä- gerin belegt den Erwerb von Ausrüstungsgegenständen, Werkzeugen und Mate- rial sowie die dafür bezahlten Preise mit ihren Listen «Tools» und «Equipment» für den September 2018 (act. 3/25+26). Welche Ausrüstungsgegenstände die Klägerin für die Arbeiten zu Gunsten der Beklagten angemietet hat, ergibt sich aus der Liste «Equipment» für den September 2018 (act. 3/26). Darin enthalten sind zudem jeweils der Mietzins, die Mietdauer und die auf die Beklagte entfallen- de Mietdauer, woraus die relevanten Kosten berechnet werden können. Diese stimmen mit dem geltend gemachten Rechnungsbetrag überein. Dass diese Ge- genstände im Zusammenhang mit dem «Service Agreement» bzw. den «Purcha- se Orders» erworben oder gemietet worden sind und die Beklagte darüber orien- tiert war (act. 1 Rz. 27 f.), ist nicht bestritten worden. Sodann ergibt sich aus den Aufstellungen, dass die Klägerin entgegen der vertraglichen Vereinbarung (act. 3/7 Anhang 2 Ziff. 2A.8) einen Zuschlag zum Selbstkostenpreis von lediglich 8% statt der vereinbarten 10% verrechnet hat. Eine solche Reduktion ist ohne Zu- stimmung der Gegenpartei zulässig. Demnach hat die Klägerin gestützt auf die Rechnung RG181872 vom 5. Oktober 2018 eine ausstehende Forderung von USD 78'801.87. 2.7. Zinsanspruch Die Klägerin macht weiter einen Zinsanspruch von 5% geltend, jeweils nach Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist. Die Klägerin hat in ihren Rechnungen je- weils eine Zahlungsfrist von 30 oder 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung angesetzt.
Eine konkrete Fristansetzung im Rahmen der Rechnungsstellung stellt eine Mahnung im Sinne von Art. 102 OR dar (C ORINNE WIDMER LÜCHINGER/WOLFGANG WIEGAND, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationen- recht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 9 zu Art. 109 OR). Zudem gerät der Schuldner oh- ne Mahnung in Verzug, wenn eine konkrete Zahlungsfrist vereinbart worden ist (W IDMER LÜCHINGER/WIEGAND, a.a.O., N 10 zu Art. 102 OR). Im «Service Agreement» haben die Parteien für Rechnungen bis Ende Juni 2018 eine Zahlungsfrist von 14 Tagen und ab Juli 2018 eine Frist von 30 Tagen vorgesehen. Fristauslösend ist die Zustellung der Rechnung, welche per E-Mail zu erfolgen hat (act. 3/7 Ziff. 4.3). Demnach ist die Beklagte jeweils nach Zustellung der Rechnung in Verzug geraten und schuldet auf den jeweiligen Rechnungsbetrag den gesetzlichen Ver- zugszins von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Sämtliche Rechnungen datieren nach dem 1. Juli 2018, weshalb die längere Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Anwendung kommt. Dass die Klägerin teilweise eine kürzere Frist von 14 Tagen angesetzt hat (act. 3/22, act. 3/24 und act. 3/27), begründet keinen früheren Verfall. Die Klägerin war nicht berechtigt, die vereinbarten Fristen einseitig zu verkürzen. Entspre- chend ist auch für diese Rechnungen von einem Verzug 30 Tage nach Zustellung der Rechnung auszugehen und die Klage ist im darüber hinausgehenden Umfang abzuweisen. Dass die Rechnungen am jeweils behaupteten Datum zugestellt worden sind, wird nicht bestritten. Aus dem Gesagten ergibt sich folgender Zinsenlauf: - RG181242 vom 16. Juli 2018 (act. 3/16) ab 16. August 2018, - RG181736 vom 21. September 2018 (act. 3/18) ab 22. Oktober 2018, - RG181774 vom 26. September 2018 (act. 3/20) ab 27. Oktober 2018, - RG181837 vom 3. Oktober 2018 (act. 3/22) ab 3. November 2018, - RG181842 vom 3. Oktober 2018 (act. 3/24) ab 3. November 2018 und - RG181872 vom 5. Oktober 2018 (act. 3/27) ab 5. November 2018.
2.8. Fazit Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es der Klägerin gelingt, (1) eine vertrag- liche Vereinbarung einer Entschädigung, (2) die Erbringung von Leistungen im behaupteten Umfang, (3) einen daraus resultierenden Anspruch im behaupteten Umfang sowie (4) den Verzug der Klägerin jeweils 30 Tage nach Zustellung der unbezahlt gebliebenen Rechnungen zu beweisen. Dementsprechend ist die Klage gutzuheissen, wobei Zinsen jeweils ab 30 Tagen nach Rechnungsstellung zuzu- sprechen sind. Im Mehrumfang (Zinsenlauf) ist die Klage abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Streitwert Für die Bestimmung von Gerichtskosten und Parteientschädigung ist der Streitwert massgebend (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Für die Berechnung des Streitwerts sind Forderungen in Fremdwährungen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in CHF umzurechnen (M ATTHIAS STEIN- WIGGER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 22 zu Art. 91 ZPO). Die Klägerin fordert von der Beklagten USD 258'257.–, was umgerechnet auf den Zeitpunkt der Klageeinleitung (per 25. November 2020) CHF 235'505.– entspricht. 3.2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Mangels relevanten In- landbezugs rechtfertigt sich eine leichte Erhöhung der Grundgebühr, wobei diese aufgrund der Vereinfachung des Verfahrens wegen Säumnis der Beklagten wie- derum leicht zu reduzieren ist. Zudem ist für den Beschluss vom 4. November 2020 ein Zuschlag vorzunehmen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 GebV OG ist die Gerichtsgebühr demnach auf CHF 17'000.– festzulegen. Die
Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen; das minimale Obsie- gen in Bezug auf den Zinsenlauf rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. 3.3. Parteientschädigungen Weiter wird die Beklagte ausgangsgemäss entschädigungspflichtig. Die Hö- he der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung (Anw- GebV) festgesetzt. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie von § 11 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf CHF 18'000.– festzusetzen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 258'257.– nebst Zins zu 5% - auf USD 16'836.– seit 16. August 2018, - auf USD 5'907.– seit 22. Oktober 2018, - auf USD 79'674.– seit 27. Oktober 2018, - auf USD 77'039.– seit 3. November 2018 und - auf USD 78'801.– seit 5. November 2018 zu bezahlen. Im Mehrumfang (Zinsenlauf) wird die Klage abgewiesen 2. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 17'000.–. 3. Die Kosten werden Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 18'000.– zu bezahlen.
Zürich, 7. Februar 2022
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzende:
Dr. Claudia Bühler Der Gerichtsschreiber:
Dr. Benjamin Büchler