Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG200194-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, Oberrichterin Nicole Klaus- ner, die Handelsrichter Ruedi Kessler, Christoph Pfenninger und Marco La Bella sowie der Gerichtsschreiber Rudolf Hug
Urteil vom 26. Mai 2021
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____
gegen
B._____, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 33'404.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Februar 2020 zu bezahlen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zu 7.7% zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Der Kläger ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in C._____ (ZH). Er ist als beratender und prozessierender Anwalt tätig (act. 1 Rz. 3). Die Beklagte ist ei- ne Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____ (ZH). Sie bezweckt unter anderem die Projektierung und Erstellung von ... auf eigene Rechnung, die Übernahme von ...-aufträgen sowie deren Verwaltung (act. 3/3). b. Die Beklagte stand in einer Auseinandersetzung mit der E._____ AG. In die- sem Zusammenhang engagierte sie im Frühjahr 2018 den Kläger. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger sowie der bei ihm damals angestellte Rechtsanwalt Dr. X._____ zu einem Ansatz von CHF 390.– zzgl. MwSt. pro Stunde arbeiten. Am 8. Januar 2020 lösten die Parteien das Mandatsverhältnis einvernehmlich auf, worauf der Kläger der Beklagten am 28. Januar 2020 die Schlussrechnung über CHF n33'404.– (inkl. MwSt.) zukommen liess. Da die Beklagte die offene Hono- rarforderung nicht beglich, macht der Kläger diese nun klageweise geltend. B. Prozessverlauf Am 27. Oktober 2020 (Datum Poststempel) machte der Kläger vorliegende Klage (act. 1) rechtshängig und stellte das eingangs genannte Begehren (act. 1 S. 2). Nach Eingang des dem Kläger mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 auferlegten Kostenvorschusses (act. 4; act. 6), setzte das Gericht der Beklagten mit Verfü- gung vom 16. November 2020 eine einmalige Frist zur Erstattung der Klageant- wort bis zum 3. Februar 2021 an (act. 7). Am 29. Januar 2021 ersuchte die Be- klagte um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Klageantwort (act. 9). Mit
Verfügung vom 1. Februar 2021 wurde der Beklagten eine einmalige Nachfrist bis am 8. März 2021 gewährt, um die Klageantwort einzureichen (act. 11). Am 3. März 2021 ersuchte die Beklagte um eine weitere Fristerstreckung (act. 13). Mit Verfügung vom 4. März 2021 wurde der Beklagten die Frist zur Einreichung der Klageantwort letztmals im Sinne einer Notfrist bis zum 1. April 2021 erstreckt (act. 15). Am 19. März 2021 stellte die Beklagte ein Wiedererwägungsgesuch betref- fend die Verfügung vom 4. März 2021 und beantragte zugleich um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Klageantwort bis am 1. Mai 2021 (act. 17). Mit Ver- fügung vom 22. März 2021 wurde das Wiedererwägungsgesuch der Beklagten abgewiesen (act. 19). Am 1. April 2021 (Datum Poststempel) reichte die Beklagte beim hiesigen Gericht eine nicht unterzeichnete, als Klageantwort bezeichnete Eingabe ein (act. 21). Mit Verfügung vom 23. April 2021 wurde der Beklagten eine einmalige Nachfrist bis 6. Mai 2021 angesetzt, um die Klageantwort zu unter- zeichnen, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Klageantwort als nicht er- folgt gelten würde (act. 25). Diese Frist verstrich unbenutzt. Der Prozess ist nun- mehr spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zustellungen an die Beklagte 1.1.1. Das Gericht stellt den betroffenen Personen insbesondere Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie Eingaben der Gegenpartei zu (Art. 136 ZPO). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Wird eine derartige Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustellfiktion). Der Adressat muss grundsätzlich mit gerichtlichen Sen- dungen rechnen, solange ein Prozessrechtsverhältnis vorliegt. Das Prozess- rechtsverhältnis entsteht gegenüber der klagenden Partei, wenn sie ein Verfahren rechtshängig macht (Art. 62 Abs. 1 ZPO), und gegenüber der beklagten Partei,
sobald sie vom gegen sie angehobenen Verfahren durch behördliche Zustellung Kenntnis erlangt hat (ZR 117/2018 Nr. 30 E. 4.3.2 S. 122). Das Prozessrechts- verhältnis verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen (Art. 52 ZPO; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.). 1.1.2. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 wurde der Beklagten die Klage des Klägers vom 26. Oktober 2020 samt Beilagen zugestellt (vgl. act. 4). Die Beklagte bestätigte den Erhalt durch Unterzeichnung und Rücksendung der Empfangsbe- stätigung am 3. November 2020 (act. 5/2). Auch die nachfolgenden Verfügungen vom 16. November 2020 (act. 7), vom 1. Februar 2021 (act. 11), vom 4. März 2021 (act. 16) und vom 22. März 2021 (act. 19) konnten der Beklagten zugestellt werden (act. 8/2; act. 12/2; act. 16/2; act. 20/2). Ein Prozessrechtsverhältnis ist gegenüber der Beklagten daher gegeben, und sie musste im vorliegenden Ver- fahren mit der Zustellung weiterer gerichtlicher Sendungen rechnen, namentlich auch mit der Verfügung vom 23. April 2021 (betreffend Nachbesserung, vgl. act. 25). Die Post avisierte der Beklagten letztere, ihr mit Gerichtsurkunde (Sendungs- nummer ...) versandte Verfügung am 26. April 2021 zur Abholung. Die siebentä- gige Abholfrist lief am 3. Mai 2021 unbenutzt ab (vgl. act. 26/2). Der Umstand, dass die Beklagte die Verfügung bei der Post nicht abholte, erweist sich somit als unbeachtlich. Aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses greift die Zustellfiktion und die Verfügung vom 23. April 2021 gilt als am 3. Mai 2021 zuge- stellt. 1.2. Versäumte Klageantwort 1.2.1. Nach Eingang der Klage stellt das Gericht der beklagten Partei die Klage zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort an (Art. 222 Abs. 1 ZPO). Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 ZPO). Nach unbenutzter Frist trifft das Ge- richt einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 S. 1 ZPO; Art. 236 ZPO). Zur Einhaltung der Frist ist die unterzeichnete Kla- geantwort am letzten Tag der Frist dem Gericht einzureichen oder zu dessen
Handen der schweizerischen Post übergeben worden sein (Art. 130 Abs. 1 ZPO; Art. 143 Abs. 1 ZPO; Art. 222 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. f ZPO). Wurde die Klageantwort aus Versehen nicht unterzeichnet, muss die beklagte Partei ihre Klageantwort innert anzusetzender Nachfrist verbessern. Andernfalls gilt ihre Kla- geantwort als nicht erfolgt (Art. 132 ZPO). Die Angelegenheit ist spruchreif, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Be- gründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 400). Bei Säumnis der beklagten Partei liegen sämtliche Entscheidungsgrundla- gen vor, wenn die klagende Partei die rechtserheblichen Tatsachen schlüssig und vollständig behauptet hat (vgl. Art. 56 ZPO e contrario) und an der Richtigkeit die- ser Sachdarstellung keine erheblichen Zweifel bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). 1.2.2. Der Beklagten wurde die Klage mit Verfügung vom Verfügung vom 29. Ok- tober 2020 zugestellt (vgl. act. 4). Mit Verfügung vom 16. November 2020 wurde ihr erstmals eine einmalige Frist zur Erstattung der Klageantwort bis zum 3. Februar 2021 angesetzt (act. 7). Diese Frist wurde der Beklagten erstreckt; einmal im Sinne einer Nachfrist (vgl. act. 11) und letztmals im Sinne einer Notfrist bis zum 1. April 2021 (act. 15). Am 1. April 2021 (Datum Poststempel) reichte die Beklagte zwar eine als Klageantwort bezeichnete Eingabe ein; diese war jedoch mangelhaft, da sie nicht unterzeichnet war (act. 21). Mit Verfügung vom 23. April 2021 wurde ihr daher eine Nachfrist zur Verbesserung bis am 6. Mai 2021 ange- setzt mit der Androhung, dass bei Säumnis die Klageantwort als nicht erfolgt gel- ten würde (act. 25). Diese Verfügung gilt als am 3. Mai 2021 zugestellt (oben, Erw. 1.1.2). Innert angesetzter Frist verbesserte die Beklagte ihre Klageantwort nicht. Infolgedessen gilt die am 1. April 2021 eingereichte Klageantwort als nicht erfolgt (Art. 132 ZPO). 1.2.3. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte keine Klageantwort eingereicht hat und somit säumig ist. Damit ist sie auch ihrer Obliegenheit, die Sachdarstel- lung des Klägers zu bestreiten, nicht nachgekommen (vgl. Art. 55 ZPO; Art. 222 Abs. 2 S. 2 ZPO). Infolgedessen hat das Gericht auf den unbestrittenen Tatsa- chenvortrag des Klägers abzustellen. Erweist sich dieser als schlüssig und voll- ständig und bestehen an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen keine erheb-
lichen Zweifel, ist in vorliegender Sache ein Endentscheid zu treffen. Ob diese Vo- raussetzungen erfüllt sind, ist nachfolgend zu prüfen.
1.3. Zuständigkeit 1.3.1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die von Amtes wegen zu prüfen- den Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 f. ZPO). Prozessvoraussetzung ist insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; vgl. Art. 5 f. ZPO und § 44 GOG). 1.3.2. Die Beklagte ist im Schweizer Handelsregister eingetragen und hat ihren Sitz in D._____ (ZH). Die zu beurteilende Streitigkeit betrifft zudem die geschäftli- che Tätigkeit der Parteien. Die Streitwertgrenze zur Erhebung der Beschwerde ans Bundesgericht ist erreicht (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist damit gege- ben (Art. 31 ZPO sowie Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 ZPO) sind erfüllt. 2. Sachverhalt 2.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung des Klägers, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein- stimmung mit der übrigen Aktenlage, ist zusammengefasst von folgendem Sach- verhalt auszugehen: 2.2. Die Beklagte und die E._____ AG F._____ waren Parteien eines "Werker- stellungsvertrages". Im Bestreben CHF 844'544.40 von der E._____ AG F._____ zu erhalten, schlossen die Parteien im Frühjahr 2018 mündlich einen entgeltlichen Mandatsvertrag. Der Beklagten wurde mitgeteilt, dass der Kläger und der damals bei ihm angestellte Rechtsanwalt Dr. X._____ zu einem Ansatz von CHF 390.– zzgl. MwSt. pro Stunde arbeiten (act. 1 Rz. 3 f.). Die E._____ AG F._____ kam der Beklagten jedoch zuvor und forderte ihrerseits mit Klage am Bezirksgericht Horgen vom 21. März 2018 Schadenersatz in Höhe von CHF 1'343'332.– von der Beklagten aus dem genannten Vertrag (vgl. act. 1 Rz. 3 f.; act. 3/6). In Absprache
mit der Beklagten beanstandete Dr. X._____ zunächst die Zuständigkeit des Be- zirksgerichts (act. 1 Rz. 5; act. 3/8). Am 1. Juni 2018 verlangte der Kläger eine erste Akontozahlung über CHF 10'770.–. Diese beglich die Beklagte am 29. Juni 2018. Am 26. September 2018 bat die Beklagte um eine Kostenschätzung. Am 26. September 2018 schätzte Dr. X._____ die Kosten für die Ausarbeitung einer Klageantwort und die Teilnahme an einer Hauptverhandlung auf rund CHF 43'000.–. Ausserdem wies er auf den Einzelzuschlag pro weitere Rechts- schrift und für weitere Verhandlungen von rund CHF 20'000.– hin (act. 1 Rz. 7). Am 8. November 2018 erstattete Dr. X._____ die Klageantwort für die Beklagte und machte zugleich deren Forderung über CHF 844'544.40 widerklageweise gel- tend (act. 1 Rz. 5 f.; act. 3/38). Am 14. Dezember 2018 forderte der Kläger eine weitere Akontozahlung. Am 16. Januar 2019 leistete die Beklagte weitere CHF 10'770.– (act. 1 Rz. 6). Am 27. November 2019 fand die Vergleichsverhand- lung vor dem Bezirksgericht Horgen statt, zu welcher die Beklagte vom Kläger begleitet wurde (act. 1 Rz. 7). Anlässlich einer Besprechung vom 8. Januar 2020 lösten die Parteien das Mandatsverhältnis einvernehmlich auf. Ausserdem teilte die Beklagte mit, dass sie keine weiteren Zahlungen leisten würde (act. 1 Rz. 12). Am 28. Januar 2020 stellte der Kläger der Beklagten eine Schlussrechnung über CHF 33'404.– (inkl. MwSt.) zu. Demgemäss erbrachte der Kläger sowie der bei ihm tätige Rechtsanwalt Dr. X._____ einwandfreie, mandatsbezogene Leistungen von 126.94 Stunden, entsprechend einem Honorar von CHF 49'506.60 (act. 1 Rz. 14, 16). Nebst dem genannten Betrag verrechnete der Kläger Auslagen (Reise- spesen von CHF 24.– und eine Kleinspesenpauschale von 3% auf das Honorar, entsprechend CHF 1'485.20) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 3'928.20). Vom gesamten Aufwand von CHF 54'944.– (inkl. MwSt.) brachte der Kläger die zwei Akontozahlungen von je CHF 10'770.– in Abzug (vgl. act. 3/23). Hierauf hat sich die Beklagte nicht mehr vernehmen lassen (act. 1 Rz. 14). 3. Rechtliches Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394
Abs. 3 OR). Der Auftraggeber ist zudem schuldig, dem Beauftragen die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, zu ersetzen (Art. 402 Abs. 1 OR). Mangels anderer Abrede ist die Vergütung so- fort fällig (Art. 75 OR). Ist der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung und Auslagen in Verzug, so hat er Verzugszins von 5 % zu bezahlen (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Auftraggeber mit Ablauf dieses Tages in Verzug (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR). 4. Würdigung 4.1. Durch Mandatierung des Klägers im Frühjahr 2018 ist ein Auftrag im Sinne von Art. 394 Abs. 1 OR zustande gekommen. Die Parteien haben sich darüber geeinigt, dass die Leistungen des Klägers bzw. des bei ihm damals angestellten Anwalts Dr. X._____ mit CHF 390.–/Stunde zzgl. MwSt. zu vergüten sind. Die Be- klagte anerkannte im Übrigen konkludent durch die Begleichung von zwei Akon- tozahlungen à CHF 10'770.– und die Weiterbeschäftigung des Klägers nach Zu- stellung der Kostenschätzung vom 26. September 2018, dass die anwaltliche Tä- tigkeit des Klägers und von Dr. X._____ entgeltlich erfolgt. 4.2. Der Kläger bzw. Dr. X._____ haben gemäss Schlussabrechnung vom 8. Ja- nuar 2020 126.94 Stunden geleistet (vgl. act. 3/23). Dieser Zeitaufwand entfällt, wie aus der recht detaillierten, chronologisch geführten Aufstellung des Klägers in seiner Rechtsschrift und der Schlussrechnung ersichtlich, insbesondere auf das Rechts- und das Aktenstudium, die mündliche und schriftliche Klientenkorrespon- denz, sowie auf die Ausarbeitung von Rechtsschriften und die Begleitung der Be- klagten an die Instruktionsverhandlung (vgl. act. 1 Rz. 14). Die Beklagte bestritt nicht, dass der vom Kläger substantiiert geltend gemachte Aufwand von 126.94 Stunden tatsächlich geleistet wurde. Ebenso wenig wandte sie ein, der Aufwand sei übersetzt. Der vom Kläger in Rechnung gestellte Aufwand entsprach über dies in etwa dem, womit die Beklagte angesichts der Akontozahlungen und der am 27. September 2018 abgegebenen Kostenschätzung rechnen musste. Infolge- dessen ist sie verpflichtet, die 126.94 geleisteten Stunden entsprechend der mündlichen Honorarvereinbarung vom Frühjahr 2018 mit CHF 390.– pro Stunde
(zzgl. MwSt.) bzw. entsprechend der Honorarrechnung vom 8. Januar 2020 (act. 3/23) mit CHF 49'506.60 (zzgl. MwSt.) zu entschädigen. 4.3. Der Kläger macht zudem Auslagen, namentlich Reisespesen von CHF 24.– und eine Kleinspesenpauschale von 3% auf das Honorar von CHF 1'485.20 gel- tend. Die Erhebung einer Kleinspesenpauschale durch Rechtsanwälte im Umfang von 1-3% ist üblich im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR und deshalb berechtigt (vgl. B ORLE, Vorprozessuale Anwaltskosten [...], HAVE 2012 S. 3 ff., S. 6 Fn. 24). Im Übrigen beanstandet die Beklagte die geltend gemachten Auslagen weder im Grundsatz noch in der geltend gemachten Höhe. Sie ist daher in Anwendung von Art. 402 Abs. 1 OR zu verpflichten, die vom Kläger geltend gemachten Auslagen von CHF 1'509.20 zu ersetzen. 4.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte den Kläger mit netto CHF 51'015.80 (CHF 49'506.60 [Honorar] + CHF 1'509.20 [Auslagen]) zu ent- schädigen hat. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 3'928.–) und abzüglich der Akontozahlungen verbleibt eine geschuldete Restanz von CHF 33'404.–. Die- ser Betrag wurde grundsätzlich mit Rechnungsstellung am 8. Januar 2020 fällig (Art. 75 OR; vgl. act. 3/23). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger der Beklagten die um CHF 1'170.– reduzierte Schlussrechnung erst am 28. Januar 2020 zustellte (vgl. act. 1 Rz. 14; act. 3/22). Der ursprünglich fälschlicherweise geltend gemachte, weil zu hoch ausgefallene Rechnungsbetrag konnte den Ein- tritt der Fälligkeit der berechtigten Entschädigungsforderung in Höhe von CHF 33'404.– nicht verhindern. Nachdem die Beklagte bereits am 8. Januar 2020 mit- teilte, dass sie keine weiteren Zahlungen leisten werde, erübrigte es sich auch, sie zu mahnen (vgl. Art. 108 Ziff. 1 OR). Sie befindet sich seit dem 8. Januar 2020 in Verzug. Indem der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ein- räumte (vgl. act. 1 Rz. 17), verzichtete er konkludent auf die Verzugszinsen vor Ablauf dieser Frist. Die Beklagte ist zusammenfassend zu verpflichten, dem Klä- ger den verlangten Verzugszins zu bezahlen.
gen würden (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5 sowie ZR 104/2005 Nr. 76). Es ist daher keine Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 33'404.– zzgl. Zins zu 5% seit 7. Februar 2020 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'200.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden vollumfänglich aus dem Kostenvorschuss des Klägers bezogen, wofür dem Kläger das Rück- griffsrecht auf die Beklagte eingeräumt wird. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3'600.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 33'404.–.
Zürich, 26. Mai 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Roland Schmid Gerichtsschreiber:
Rudolf Hug