Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG200093-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichter Patrik Howald, Ulrich Ritter und Dr. Petra Ginter sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Isabel Geiss- berger
Beschluss und Urteil vom 24. November 2022 in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,
gegen
B._____ Group AG Beklagte
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. iur. Y1., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2.
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von CHF 56'920.00 nebst 5 % Zinsen seit Erwerb des be- troffenen Fahrzeugs B._____ Diesel ... [Fahrzeugtyp] (i.d.F. "be- troffenes Fahrzeug") am 03.02.2015 zu bezahlen, dies Zug-um-Zug gegen Rückgabe des betroffenen Fahrzeugs. Eventualbegehren zu Rechtsbegehren 1: 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von CHF 14'230.00 nebst 5 % Zinsen seit Erwerb des be- troffenen Fahrzeugs am 03.02.2015 zu bezahlen. Kostenersatzbegehren 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten der beklagten Partei." Geändertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 30 S. 2) " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von CHF 33'920.00 nebst 5 % Zinsen seit Erwerb des be- troffenen Fahrzeugs B._____ Diesel ... (i.d.F "betroffenes Fahr- zeug") am 03.02.2015 zu bezahlen. [...]" Sachverhaltsübersicht und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Zürich. Am 3. Februar 2015 kaufte er von der B._____ Automobil AG (Zweigniederlassung C.) einen B. vom Typ ... zum Kaufpreis von CHF 56'920.– (act. 1 Rz. 34 f.). Die Beklagte ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____ (Deutsch- land). Sie ist die Herstellerin, nicht jedoch die Verkäuferin des streitgegenständli- chen Fahrzeugs. Wie gesagt ist die Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahr- zeugs und Vertragspartnerin des Klägers die B._____ Automobil AG (act. 1 Rz. 38 f.).
b. Prozessgegenstand Der Kläger macht geltend, in seinem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrich- tungen wie Umschaltlogiken und Thermofenster angewendet worden, um die Ab- gasvorschriften während der normierten Tests auf dem Prüfstand einzuhalten. Im Normalbetrieb auf der Strasse hingegen hätten die Fahrzeuge weit erhöhte Ab- gaswerte aufgewiesen (act. 1 Rz. 40 ff., Rz. 62 ff.; act. 30 Rz. 45 ff.). Zudem habe die Beklagte irreführende und täuschende Werbemassnahmen sowie konkrete Täuschungen durch Falschangaben und Verschleierungen vorgenommen (act. 1 Rz. 71 ff. ; act. 30 Rz. 77 ff.). Im Hauptstandpunkt verlangte der Kläger in der Kla- ge die Rückzahlung des Kaufpreises, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs (act. 1 Rz. 127 ff., Rz. 145). In der Replik führte der Kläger aus, dass er das Fahrzeug am 11. Juli 2020 für CHF 23'000.– verkauft habe, weshalb er sein Hauptbegehren auf CHF 33'920.– reduziere, wobei die Rückgabe des Fahr- zeugs nicht mehr aktuell sei. Eventualiter macht der Kläger einen Anspruch auf den Minderwert des Fahrzeugs wegen manipulierter Prüfstandsoftware im Umfang von 25% des Neupreises bzw. in der Höhe von CHF 14'230.– geltend (act. 1 Rz. 110 ff. ; act. 30 Rz. 105 ff. ). B. Prozessverlauf a. Klageeinleitung Am 4. Juni 2020 (Datum Poststempel) reichte der Kläger hierorts die Klage ein. b. Wesentliche Verfahrensschritte Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wurde den Parteien den Eingang der Klage be- stätigt und dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'100.– angesetzt, welcher der Kläger fristgerecht bezahlte (act. 4, 6). Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt, welche sie innert Frist einreichte (act. 9, 15). Mit Be- schluss vom 23. November 2020 wurde die Unzuständigkeitseinrede der Beklag- ten abgewiesen (act. 17 E. 2.3.5.). Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 wurde
dem Kläger das Doppel der Klageantwort zugestellt und die Verfahrensleitung an Oberrichter Dr. Stephan Mazan als Instruktionsrichter delegiert (act. 19). Mit Ein- gabe vom 6. April 2021 teilte der Kläger dem Gericht mit, dass er kein Interesse an einer Vergleichsverhandlung habe und das Gericht bitte, einen zweiten Schrif- tenwechsel anzuordnen (act. 22). Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'100.– und Frist zur Einreichung der Replik angesetzt (act. 25). Innert Frist leistete der Kläger den weiteren Kostenvorschuss (act. 27). Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 ersuchte der Kläger um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik bis zum 23. August 2021, welche ihm letztmals gewährt wurde (act. 28). Sodann reichte der Kläger mit Eingabe vom 23. August 2021 (Datum Poststem- pel) innert der erstreckten Frist seine Replik ein (act. 30). Mit Verfügung vom 26. August 2021 wurde der Beklagten das Doppel der Replik zugestellt und Frist zur Einreichung einer Duplik angesetzt (act. 32). Mit Eingabe vom 1. November 2021 (Datum Poststempel) reichte die Beklagte daraufhin innert Frist ihre Duplik ein (act. 34). Mit Verfügung vom 22. November 2021 wurde dem Kläger die Duplik zugestellt und den Parteien der Aktenschluss bekannt gegeben (act. 36). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 (act. 40) wurde den Parteien Frist ange- setzt, um zu erklären, ob sie – unter Vorbehalt eines allfälligen Beweisverfahrens – auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung (Parteivorträge, Schlussvorträge) verzichten. In der Folge erklärte die Beklagte ihren Verzicht (act. 42). Der Kläger liess sich nicht vernehmen. Weitere Eingaben gingen nicht ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Auf die einzelnen Parteivorbringen und Beweisofferten ist im Folgenden nur so- weit für die Entscheidfindung notwendig einzugehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit
1.1.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit Über die internationale und örtliche Zuständigkeit wurde bereits mit Beschluss vom 23. November 2020 entschieden. Das Handelsgericht Zürich ist international und örtlich zuständig (act. 17 E. 2.3.5.). 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist zu beja- hen und gründet einerseits auf Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und andererseits auf Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. 1.2. Teilrückzug In der Replik reduzierte der Kläger den hauptklageweise geltend gemachte Betrag von CHF 56'920.– auf CHF 33'920.–. Das Verfahren ist daher im Umfang von CHF 23'000.– zufolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben. 2. Materielles 2.1. Anwendbares Recht Von den Parteien unbestritten ist die Anwendbarkeit von Schweizer Recht (act. 1 Rz. 124 ff.; act. 15 Rz. 310), weshalb vorliegend sowohl für den Anspruch auf Schadenersatz aus Lauterkeitsrecht als auch für den Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Art. 136 Abs. 1 IPRG bzw. nach Art. 133 Abs. 2 IPRG Schweizer Recht anwendbar ist. 2.2. Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere Schaden Der Kläger stützt die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Art. 9 Abs. 3 UWG sowie auf Art. 41 und Art. 55 OR. Wichtige Voraussetzung ist dabei unter anderem das Vorliegen eines Schadens. Nach der Rechtsprechung gilt als Scha- den die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypotheti- schen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Er kann
in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in ent- gangenem Gewinn bestehen (statt vieler BGE 145 III 225 E. 4.1.1.). Im Hauptstandpunkt macht der Kläger als Schaden den Kaufpreis (CHF 56'920.–) abzüglich des unterdessen realisierten Wiederverkaufspreises (CHF 23'000.–), das heisst CHF 33'920.–, geltend (nachfolgend Ziff. 2.2.1). Im Eventualstandpunkt macht der Kläger einen Minderwert von 25% des ursprünglichen Kaufpreises von CHF 56'920.–, das heisst CHF 14'230.–, geltend (nachfolgend Ziff. 2.2.2). 2.2.1. Kaufpreis abzüglich Wiederverkaufspreis als Schaden (Hauptstandpunkt) Zur Begründung seines Hauptstandpunktes macht der Kläger geltend, er habe aufgrund einer Täuschung und Irreführungen durch die Beklagte ein Fahrzeug zu einem überhöhten Kaufpreis erworben. In Kenntnis der tatsächlichen Eigenschaf- ten des Fahrzeuges hätte er dieses nicht bzw. nicht zum effektiv bezahlten Preis gekauft (act. 30 Rz. 103). Er sei so zu stellen, wie wenn er den Kaufvertrag nie abgeschlossen hätte, weshalb die Beklagte den Differenzbetrag zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis von CHF 56'920.– und dem Wiederverkaufspreis von CHF 23'000.–, das heisst CHF 33'920.–, als Schadenersatz zu bezahlen habe (act. 30 Rz. 167). Die Beklagte wendet dagegen ein, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil das freiwillige Software-Update aufgespielt worden sei (act. 15 Rz. 293 ff., Rz. 346; act. 34 Rz. 217 ff., Rz. 231, Rz. 346). Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Lebenserfahrung ein alternatives Fahrzeug angeschafft hätte, wenn er vom Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs abgesehen hät- te. Die zwischenzeitliche Wertminderung eines solchen hypothetischen Alternativ- fahrzeugs sei ebenfalls in die Schadensberechnung einzustellen (act. 15 Rz. 300). Mit dem Hauptrechtsbegehren macht der Kläger streng genommen nicht Scha- denersatz geltend, sondern verlangt im Ergebnis wie im Fall der Ungültigkeit des Vertrages wegen Willensmängeln (Irrtum nach Art. 23 f. OR und/oder Täuschung nach Art. 28 OR) die Rückzahlung der von ihm erbrachten Vertragsleistung. Eine
Rückforderung wegen Ungültigkeit des Vertrages scheitert aber bereits daran, dass zwischen den Prozessparteien nie ein Vertrag abgeschlossen wurde. Der seinerzeitige Kaufvertrag wurde zwischen dem Kläger und der B._____ Automobil AG und nicht zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossen. Der einge- klagte Anspruch hätte also nur gegen die B._____ Automobil AG geltend gemacht werden können. Da der Kläger innert Frist nicht gegen seine Vertragspartnerin vorging, gilt der Vertrag unterdessen als genehmigt (Art. 31 OR). Selbst wenn man der Meinung des Klägers folgen wollte, ihm stehe im Verhältnis zur Beklag- ten, mit welcher er keine Vertragsbeziehung hat, aufgrund ausservertraglicher Schädigung nicht nur Geldersatz, sondern gewissermassen "Naturalrestitution" im Sinn einer Rückabwicklung eines Rechtsgeschäftes zu (act. 1 Rz. 142), wären die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Eine solche "Naturalrestitution" käme nur in Betracht, wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger anstelle des streitge- genständlichen Fahrzeuges gar kein Auto gekauft hätte. Mit anderen Worten könnte nur dann vom Vorliegen eines Schadens in der Höhe von CHF 56'920.– (ursprünglicher Kaufpreis) bzw. CHF 33'920.– (ursprünglicher Kaufpreis abzüglich des realisierten Wiederverkaufspreises) ausgegangen werden, wenn der Kläger ohne das angeblich unerlaubte Handeln der Beklagten überhaupt kein Fahrzeug gekauft hätte. Nur in diesem Fall wäre nach der massgebenden Differenztheorie davon auszugehen, dass der Kläger ohne das schädigende Ereignis (Kauf eines angeblich vom Dieselskandal betroffenen Autos) im aktuellen Vermögen immer noch über die genannten Beträge (CHF 56'920.– gemäss ursprünglichen Begeh- ren bzw. CHF 33'920.– gemäss aktuellem Begehren) verfügen könnte. Im vorlie- genden Fall behauptet der Kläger jedoch nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass er gar kein Fahrzeug gekauft hätte. Vielmehr behauptet er nur, er hätte das streitgegenständliche Fahrzeug bei Kenntnis der behaupteten Manipulationen nicht erworben und der Schaden bestünde im Kauf des minderwertigen Fahr- zeugs (vgl. act. 30 Rz. 165 ff.). Weiter führt er aus, er hätte bei Kenntnis der tat- sächlichen Eigenschaften des Fahrzeugs nicht den verlangten Preis bezahlt (act. 1 Rz. 123; act. 30 Rz. 76, Rz. 103) bzw. er hätte "wohl nur die Hälfte des tat- sächlichen Preises bezahlt" (act. 30 Rz. 76). Aber selbst wenn der Kläger behaup- ten würde, er hätte auch ohne die angeblich täuschenden Handlungen der Be-
klagten überhaupt kein Fahrzeug gekauft, würde diese Begründung nicht über- zeugen. Wie die Beklagte zutreffend und vom Kläger unbestritten ausführt (act. 15 Rz. 300; act. 34 Rz. 240), wäre nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwar- ten, dass der Kläger ein alternatives Fahrzeug angeschafft hätte, wenn er Kennt- nis von der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt und deshalb das streitge- genständliche Fahrzeug nicht gekauft hätte. So ist denn auch aktenkundig, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug zwischen dem Kauf am 3. Februar 2015 bzw. der ersten Inverkehrsetzung am 11. Juni 2015 bis zum Weiterverkauf am 11. Juli 2020 intensiv nutzte und rund 58'000 km zurücklegte (act. 3/2; act. 31/61). Würde der Kläger nun die Differenz zwischen dem seinerzeitigen Kaufpreis und dem zwischenzeitlich erzielten Wiederverkaufspreis als Schaden- ersatz erhalten, hätte er nach der zutreffenden Darstellung der Beklagten (act. 34 Rz. 240) die Kosten für die intensive Nutzung eines Fahrzeuges während rund fünf Jahren gespart, zumal er wie gesagt jedenfalls ein Auto angeschafft hätte. Ein Schaden im Sinne der Differenz zwischen Kaufpreis und Eintauschpreis ist somit nicht dargetan und das Rechtsbegehren Ziff. 1 des Klägers ist abzuweisen. 2.2.2. Minderwert als Schaden (Eventualbegehren) In seiner Eventualbegründung bringt der Kläger vor, beim Fahrzeug sei wegen der unzulässigen Software von einen Minderwert in der Höhe von 25% des Kauf- preises von CHF 56'920.–, das heisst CHF 14'230.–, auszugehen (act. 1 Rz. 112; act. 30 Rz. 105 ff., Rz. 171). Dagegen wendet die Beklagte ein, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei, weil der Umstand, dass es sich beim streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Dieselfahrzeug handle und eine öffentliche Diskussion um den Dieselantrieb statt- finde, keinen Schadenersatzanspruch wegen angeblichem Minderwert begründe (act. 15 Rz. 295 ff.). Im Übrigen hätte das Eventualbegehren auf das neue Haupt- begehren angepasst werden müssen. Der Kläger hätte sich den erzielten Ver- kaufspreis von CHF 23'000.– anrechnen lassen müssen und 25% von den neu im Hauptbegehren verlangten CHF 33'920.–, das heisst CHF 8'480.–, verlangen
müssen. Aber auch ein Minderwert in der Höhe von CHF 8'480.– werde bestritten (act. 34 Rz. 114 ff., Rz. 232). Um einen Minderwert geltend zu machen, hätte der Kläger sein Eventualbegeh- ren und seinen Tatsachenvortrag in der Klage in der Replik aufgrund des zwi- schenzeitlichen Weiterverkaufs des Fahrzeugen anpassen müssen. Er hätte dar- legen müssen, inwiefern er für das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund der angeblichen Softwaremanipulationen nur einen reduzierten Wiederverkaufspreis erzielen konnte. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wiederverkaufspreis und dem hypothetischen Wiederverkaufspreis ohne die behaupteten Manipulatio- nen hätte sodann den sich realisierten Minderwert als Schaden dargestellt. Der Kläger unterlässt es jedoch darzulegen, dass der tatsächlich erzielte Wiederver- kaufspreis in der Höhe von CHF 23'000.– aufgrund des Abgasskandals tiefer ge- wesen sei, als bei einem Occasionsfahrzeug ohne die behaupteten Softwarema- nipulationen; ebenso wenig äussert er sich dazu, um welchen Betrag sich der Wiederverkaufspreis reduziert habe. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn das streitgegenständliche Fahrzeug nicht verkauft worden wäre, für die Ermittlung des Schadens nicht die Differenz zwischen tatsächlichem Kaufpreis und hypotheti- schem Wert des B'._____ im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 3. Februar 2015 relevant, sondern der Wert des Fahrzeuges im Urteilszeitpunkt, und zwar unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen intensiven Nutzung (vgl. BGE 145 III 225 E. 4.1.2.2. m.w.H.). Der Kläger unterlässt es, seinen Tatsachenvortrag an den veränderten Lebens- sachverhalt in der Replik anzupassen. Auch geht er über die zwischenzeitlich in- tensive Nutzung des Fahrzeuges, mit welchem er zwischen der Inverkehrsetzung und dem Weiterverkauf 58'000 km zurückgelegt hatte, hinweg. Auch das Eventu- albegehren ist abzuweisen. 2.2.3. Weitere Voraussetzungen und Fazit Da es bereits an einem Schaden fehlt, ist auf die weiteren Haftungsvoraussetzun- gen inkl. der Frage der Verjährung nicht einzugehen. Die Klage ist sowohl im Hauptstandpunkt als auch im Eventualstandpunkt abzuweisen.
3.3. Parteientschädigung Ausserdem hat der Kläger der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Grundge- bühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung ab. Die ordentliche Grundgebühr beträgt vorliegend bei einem Streitwert in der Höhe von CHF 56'920.– rund CHF 7'600.–. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhand- lungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist vor- liegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine zweite Rechtsschrift verfasste und dass keine Vergleichsverhandlung durchgeführt wurde (vgl. act. 22). Sie ist daher auf CHF 9'500.– festzusetzen. Da der Kläger sich nicht zur Unzuständig- keitseinrede äussern musste, ist diese nicht zu reduzieren (Art. 106 ZPO). Die Beklagte beantragt die Parteientschädigung unter Zuzug einer Mehrwertsteuer (act. 15 S. 2; act. 34 S. 2). Da die Beklagte ihren Antrag auf Zusprechen der Mehrwertsteuer nicht begründet hat, ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehr- wertsteuer zuzusprechen.
Das Handelsgericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird im Umfang von CHF 23'000.– zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss nachfolgendem Erkenntnis. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–. 3. Die Kosten werden zu 5/6 dem Kläger und zu 1/6 der Beklagten auferlegt, und aus den vom Kläger geleisteten Kostenvorschüssen bezogen, unter Ein- räumung eines Rückgriffsrechts auf die Beklagte für deren Kostenanteil. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 33'920.–.
Zürich, 24. November 2022
Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Vizepräsidentin:
Dr. Claudia Bühler Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Isabel Geissberger