Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG190035-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichterinnen Dr. Eliane Ganz und Dr. Myriam Gehri, der Handelsrichter Jürg Fischer sowie die Ge- richtsschreiberin Sabrina Schalcher
Urteil vom 10. Juli 2019
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung / Retention
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 51'415.00, zu- züglich Zins zu 5% seit 1. Dezember 2018 (mittlerer Verfall), die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 103.30 (Betreibung-Nr. 1), sowie die Retentionskosten in der Höhe von CHF 1'921.00 (Retention Nr. 2) zu bezahlen; 2. Es sei das Retentionsrecht der Klägerin bezüglich der retinierten Gegenstände gemäss Retentionsverzeichnis Nr. 2 des Betrei- bungsamtes Pfannenstiel festzustellen; 3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Pfannenstiel vom 15. Februar 2019 sowohl bezüglich der Forderung als auch bezüglich des Pfandrechtes aufzuheben und der Klägerin für den in Betreibung gesetzten Betrag (samt Kosten) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine Schweizer Immobiliengesellschaft; die Beklagte ist ein Gastrounternehmen und betreibt ein Restaurant. b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin insbesondere Mietzinsansprüche nach erfolgter Zahlungsverzugskündigung geltend. B Prozessverlauf Am 27. Februar 2019 reichte die Klägerin die Klage hierorts ein (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 4. März 2019 (act. 4) auferlegten Kostenvorschuss leistete sie fristgerecht (act. 6). Mit Verfügung vom 15. März 2019 (act. 10) wurde der Beklag- ten Frist für die Erstattung der Klageantwort angesetzt. Nachdem sich die Beklag-
te innert Frist nicht vernehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 7. Juni 2019 Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 12). Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis entweder ei- nen Endentscheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen werde. Die Beklagte blieb auch innert Nachfrist säu- mig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen 1. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben zu Recht unbestritten. 2. Ausstehende Mietzinse / Unbestrittener Sachverhalt Mangels Einreichung einer Klageantwort blieb Folgendes unbestritten: Mit Datum vom 1. / 8. Juni 2017 schloss die Klägerin mit der C._____ AG einen unbefriste- ten, jedoch mit einer Mindestdauer bis 30. April 2022 ausgestalteten Mietvertrag betreffend das Restaurant "D." an der E.-strasse ..., F._____ ab (act. 3/3). Ebenfalls mietete die C._____ AG zum genannten Restaurant zwei Parkplätze von der Klägerin ("Garage 1" [act. 3/4]; "Garage 2" [act. 3/5]). Die Be- klagte übernahm diese Mietverträge mit Wirkung per 1. August 2018 (act. 3/6). In- folge Zahlungsverzugs der Beklagten wurde das Mietverhältnis durch die Klägerin ausserordentlich per 28. Februar 2019 gekündigt (act. 3/7). Die Zulässigkeit die- ser Kündigung blieb zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Die Beklagte schuldet daher bis zu diesem Datum folgende Mietzinse (act. 1 N 17): "Restaurant D._____" für 5 Monate à CHF 10'283.– [recte: 10'183.–] CHF 50'915.– Garagen Nr. 1 und Nr. 2 für 5 Monate à je CHF 50.– CHF 500.– Total CHF 51'415.00
Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 51'415.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2018 sowie CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten und CHF 1'921.– Retentionskosten zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass zu Gunsten der Klägerin für verfallene Mietzinse im Betrag von CHF 51'415.– und für künftig fällig werdende Mietzinse im Betrag von CHF 62'298.– samt Kosten ein Retentionsrecht an den im Retentions- verzeichnis Nr. 2 des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 14. Februar 2019 erwähnten Inventargegenständen besteht. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfan- nenstiel (Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2019) wird im Betrag von CHF 51'415.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2018 sowohl in Bezug auf die Forderung als auch in Bezug auf das Pfandrecht beseitigt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–. 5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg- ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 51'415.–.
Zürich, 10. Juli 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsidentin:
Dr. Claudia Bühler Gerichtsschreiberin:
Sabrina Schalcher