Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG180259-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichterin Dr. Eliane Ganz, die Handelsrichter Jakob Haag und Vinicio Cassani sowie die Gerichts- schreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 5. Juni 2019
in Sachen
A._____, Genossenschaft, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.
gegen
B._____ GMBH, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 15.40 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2014 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 09.10.2018. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 15.40 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 09.10.2018. 3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 15.40 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 09.10.2018. 4. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 21.55 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2017 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 09.10.2018. 5. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 21.55 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2018 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 09.10.2018. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten der beklagten Partei." Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 machte die Klägerin die vorliegende Klage hierorts rechtshängig (act. 1). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.– und der Beklagten zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 10). Die Verfügung vom 13. Dezember 2018 konnte der Beklagten nicht zugestellt werden und wurde mit dem Vermerk "Zurück behalten bis 01.02.2019" retourniert (act. 6/2). Die Klägerin wurde daher mit Kurzbrief vom 27. Dezember 2018 darüber informiert, dass per 1. Februar 2019 eine erneute Verfügung ergehen werde (act. 7). Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 wurde der Beklagten erneut Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 9). Die Sendung wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (act. 10/2a). Eine zweite Zustellung verlief ebenfalls ergebnislos und wurde wiederum mit dem
Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (act. 10/2b). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 wurde das Stadtammannamt Bülach um Zustellung der Verfügung vom 1. Februar 2019 bzw. vom 13. Dezember 2018 ersucht (act. 11). Am 5. April 2019 teilte das Stadtammannamt Bülach unter Beilage eines Berichts mit, dass sich der Vertreter der Beklagten der Zustellung entziehe, weshalb der Auftrag zurückge- wiesen werden müsse (act. 14). Die Verfügung vom tt. Februar 2019, worin der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt wurde, wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (act. 12). Mit Verfügung vom tt. April 2019 wurde der Beklagten eine kurze Nachfrist angesetzt, um ihre Kla- geantwort einzureichen (act. 16). Diese Verfügung wurde am tt. April 2019 im SHAB publiziert (act. 18). Die Beklagte reichte auch innert Nachfrist verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis das Gericht im Falle der Spruchreife einen Endentscheid treffen bzw. andernfalls zur Hauptverhandlung vorladen werde, kei- ne Klageantwort ein (act. 18). Der Prozess erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als spruchreif. 2. Parteien und Prozessgegenstand Die Klägerin ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie be- zweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2 ff.). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____ (act. 1 S. 1 und Rz. 4).
cher wie in sachlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. 4. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von ur- heberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin der Beklagen ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 2012-2016 resp. GT 8 2017 - 2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 2012-2016 resp. GT 9 2017-2021 eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch die Beklagte als anerkannt, wenn die Beklagte die Schät- zung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Die Beklagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entsprechenden Vergütungen gegenüber der Be- klagten – was unbestritten blieb – wie folgt in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 6 ff.):
Trotz mehrmaliger Aufforderung hat die Beklagte den offenen Betrag der fünf Rechnungen nicht bezahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertre-
terin der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 28. September 2018 nochmals schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion aus. Die Rechnungen blieben bis heute unbezahlt (act. 1 Rz. 9). 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitima- tion der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Beklagte ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung in den Bereichen Mul- timedia- & Internet-Consulting und -Solution als vergütungspflichtige Nutzerin vor- liegend passivlegitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergü- tungen Tarife aufstellen. Der GT 8 umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergü- tungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter
Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesell- schaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen um- fasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8). Der GT 9 regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netz- werke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in ande- ren Tarifen geregelt sind. Der GT 9 bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Termi- nals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfü- gen (Ziff. 1 GT 9). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass die Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8 wie auch GT 9 Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwir- kung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8 bzw. GT 9 vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt da- rauf Rechnung stellen kann. 5.3. Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbeson- dere Ziff. 8.3 von GT 8 2012-2016 resp. GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 2012-2016 resp. GT 9 2017-2021 vornahm. So wies sie die Beklagte der Branche
"übrige Dienstleistungsunternehmen" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf 2-9 bzw. 1-9 (act. 1 S. 5; act. 3/4). Die Höhe des Vergütungsanspruchs bestimmte sie mittels des Faktors 0.45 für das Jahr 2012, 0.5 für das Jahr 2013 und 0.75 ab dem Jahr 2017 (act. 1 Rz. 7), was zu einer Vergütung inkl. MwSt. von insgesamt CHF 89.30 führt. 5.4. Verbindlichkeit der Einschätzung Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden der Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2014 bis 2018 und die darauf basierende Be- rechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch die Beklagte anerkannt wird, wenn die Beklagte die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zu- stellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8 bzw. GT 9). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten. Anhaltspunkte für eine Beanstandung durch die Beklagte bestehen nicht. 5.5. Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich gestützt auf das Mahnschreiben vom 28. Sep- tember 2018 Zins zu 5 % seit dem 9. Oktober 2018, was unbestritten blieb. Dem- gemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von CHF 89.30 Verzugszins von 5 % seit dem 9. Oktober 2018 zu bezahlen. 6. Prozesskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 89.30. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzuset- zen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep-
tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhin fünf Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser aus- gewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitauf- wand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 89.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Oktober 2018 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im Schweizerischen Handelsamtsblatt , sowie nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigen- tum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 89.30.
Zürich, 5. Juni 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsidentin:
Dr. Claudia Bühler Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann