Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG180247-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Ersatzober- richterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Patrik Howald, Thomas Klein und Dr. Felix Graber sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt
Urteil vom 1. April 2019
in Sachen
A._____ Genossenschaft, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
A._____ AG, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2018 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 09.10.2018. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Wah- rung der Rechte der Urheber, Urheberinnen, Verlage und anderer Rechtsinhaber bzw. Rechtsinhaberinnen von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Photographie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und ver- pflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Sie bezweckt im Wesentlichen Planungen aller Art für Gebäude im In- und Ausland sowie Beratungsdienstleistungen (act. 3/3). b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Die Klägerin fordert von der Beklagten konkret die Vergütung für das Jahr 2018, für welche sie gestützt auf Ziff. 6 ff. und Ziff. 8.3 "Gemeinsamer Tarif 8 VII [Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleis- tungsbereich] 2017-2021 [=GT 8 VII 2017-2021]" sowie "Gemeinsamer Tarif 9 VII [Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer
Form zu betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewer- be und im Dienstleistungsbereich] 2017-2021 [=GT VII 2017-2021]" eine Ein- schätzung vorgenommen hat (act. 1 Rz. 6 ff; act. 3/5). B. Prozessverlauf Am 6. Dezember 2018 (Datum Abgabequittung; act. 4) reichte die Klägerin hier- orts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 wurde der Klä- gerin u.a. Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.– an- gesetzt; gleichzeitig wurde der Beklagten unter Säumnisandrohung Frist zur Ein- reichung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Diese Verfügung vom 7. Dezember 2018 wurde der Beklagten zugestellt (act. 6/2). Der Gerichtskostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 10). Infolge versäumter Klageantwort wurde der Beklagten mit Verfügung vom 7. März 2019 – unter erneuter Säumnisandrohung [Endent- scheid bei Spruchreife oder Hauptverhandlung] – Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 11). Die Verfügung vom 7. März 2019 wurde am 19. März 2019 als nicht abgeholt retourniert (act. 12/2). Die Beklagte hat sich bis anhin nicht vernehmen lassen. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Zustellung Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Für die Annahme der Zu- stellfiktion ist ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis vorausgesetzt, womit die- se für die erste Verfahrenshandlung ausser Betracht fällt (BGE 138 III 225 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_929/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2; vgl. zum
Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF180004 vom 8. Februar 2018 E. 4.2 ff.). Da der Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück samt Säumnisandrohung (Verfügung vom 7. Dezember 2018) zugestellt werden konnte (act. 6/2), wurde ein Prozessrechtsverhältnis begründet, welches für weitere Zustellungen eine Zu- stellfiktion zur Konsequenz hat. Nachdem die Beklagte daher mit weiteren Zustel- lungen rechnen musste, wird die Zustellung der Verfügung vom 7. März 2019 (act. 11) gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO per 19. März 2019 (vgl. act. 12/2) fingiert. Bis heute war keine Reaktion der Beklagten zu verzeichnen. 1.2. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts- aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange- führt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur inso- weit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223
N. 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Be- hauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. 1.3. Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 ZPO) 1.3.1. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich (C._____) hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. 1.3.2. Würdigung und Fazit Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten. 2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den von Seiten der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund des fehlen- den Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6 ff. und Ziff. 8.3 GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021 für das Jahr 2018 eingeschätzt. Diese Einschätzung hat die Beklagte nicht moniert (act. 1 Rz. 8). Den Rechnungsbetrag für das Jahr 2018 hat die Beklagte trotz mehrmali- ger Aufforderungen nicht beglichen (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Trotz weiterer Mah- nungen, letztmals mit Schreiben vom 28. September 2018, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, hat die Beklagte die geltend gemachte Forderung nicht begli- chen (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).
Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 Forderungen aus folgenden Rechnungen über CHF 26.15 und 21.55 (=insgesamt CHF 47.70) geltend (act. 1 S. 5; act. 3/4): (1) Rechnung vom 5. April 2018 (Nr. 19233061) (2) Rechnung vom 5. April 2018 (Nr. 21056496) 2.2. Rechtliches 2.2.1. Aktiv- und Passivlegitimation Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrie- ben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Ver- wertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw. 27. September 2017 (act. 3/2) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen gel- tend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbind- lich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). Für die vorliegend mas- sgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017-2021 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendma- chung der Vergütungen aktivlegitimiert. Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass die Beklagte – in Übereinstimmung mit der Zweckumschreibung gemäss Handelsregisterauszug (vgl. act. 3/3) – als Planungs-/Beratungsunternehmen unter den Branchenbegriff "Technische Pla- nung und Beratung" (siehe Branchenbezeichnung in den entsprechenden Rech- nungen [act. 3/4]) im Sinne von Ziff. 6.4.5 GT 8 VII bzw. Ziff. 6.4.5 GT 9 VII fällt. Sie ist daher Nutzerin nach Ziff. 2.1 GT 8 VII bzw. GT 9 VII und damit passivlegi- timiert.
2.2.2. Vergütungsansprüche Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer u.U. ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwen- digen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendi- gen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017-2021 bzw. Ziff. 8.3 ff. GT 9 VII 2017-2021). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauscha- lierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b). 2.2.3. Würdigung Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klä- gerin, nachdem die Beklagte bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte, diese zutreffend eingeschätzt und dementsprechend Rechnung gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurde. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2018 ausstehenden Betrag von CHF 47.70 zu be- zahlen.
2.2.4. Zins Die Klägerin fordert für die eingeklagte Forderung einen Zins von 5 % seit dem 9. Oktober 2018. Für die Forderung von CHF 47.70 wurde die Beklagte mit Schreiben vom 28. September 2018 zur Zahlung bis spätestens 8. Oktober 2018 aufgefordert (act. 3/6), womit sie sich ab dem 9. Oktober 2018 in Verzug befand. Die Beklagte ist damit weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen. 2.2.5. Fazit In Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens ist die Beklagte zu verpflich- ten, der Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 47.70. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert, hohen Zeit- aufwandes, ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf das Doppelte (=CHF 300.–) zu erhöhen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kosten- vorschuss zu decken. 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorlie- gend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand
um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin ver- fasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund fünf Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtli- ches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in An- wendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vol- len Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli- chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüg- lich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzuspre- chen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
Zürich, 1. April 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzende:
Dr. Claudia Bühler Der Gerichtsschreiber:
Christian Markutt