Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG180239-O U/dz
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Flurina Schorta, die Handelsrichter Ivo Eltschinger und Dr. Peter Felser, die Handelsrichterin Anja Widmer sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
Urteil vom 12. April 2019
in Sachen
A._____ Genossenschaft, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 machte die Klägerin die vorliegende Klage hierorts rechtshängig (act. 1). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.– und Nachreichung eines Beweismittelverzeichnisses sowie der Beklagten zur Erstat- tung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 10). Da der Beklagten die Verfügung vom 7. Dezember 2018 sowie das Doppel des eingereichten Beweismittelverzeichnisses (act. 7) nicht zugestellt werden konnten (act. 6/2), erfolgte die Zustellung über das Gemeindeammannamt C._____ am 1. Februar 2019 (act. 11 und 12). Innert Frist ging keine Klageant- wort ein. Auch innert mit Verfügung vom 7. März 2019 angesetzter Nachfrist ver- bunden mit der Androhung, dass bei Säumnis das Gericht im Falle der Spruchrei- fe einen Endentscheid treffen bzw. andernfalls zur Hauptverhandlung vorladen werde, reichte die Beklagte keine Klageantwort ein (act. 14 bis 18). Die Angelegenheit erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als spruchreif. 2. Parteien und Prozessgegenstand Die Klägerin ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie be- zweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber
von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2 ff.). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____ (act. 1 S. 1 und Rz. 4). 3. Formelles 3.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe- bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der er- forderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-F REI/WILLISEGGER, Art. 223 N 13 m.w.H.).
3.2. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in C._____, womit gemäss Art. 12 ZPO die Gerichte in Zürich örtlich zu- ständig sind. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geis- tigem Eigentum handelt. Somit ist das Handelsgericht des Kantons Zürich in örtli- cher wie in sachlicher Hinsicht für das vorliegende Verfahren zuständig. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. 4. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von ur- heberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin der Beklagen ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 2012-2016 resp. GT 8 2017 - 2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 2012-2016 resp. GT 9 2017-2021 eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch die Beklagte als anerkannt, wenn die Beklagte die Schät- zung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Die Beklagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entsprechenden Vergütungen gegenüber der Be- klagten – was unbestritten blieb – wie folgt in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 9):
Trotz mehrmaliger Aufforderungen hat die Beklagte den offenen Betrag der bei- den Rechnungen nicht bezahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 28. September 2018 nochmals schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion aus. Die Rechnungen blieben bis heute unbezahlt (act. 1 Rz. 9). 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitima- tion der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Beklagte fällt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Bereich Informatik unter den Branchenbegriff "Informatik" und ist daher als vergütungspflichtige Nut- zerin vorliegend passivlegitimiert. 5.2. Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge-
mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergü- tungen Tarife aufstellen. Der GT 8 umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergü- tungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesell- schaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen um- fasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8). Der GT 9 regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netz- werke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in ande- ren Tarifen geregelt sind. Der GT 9 bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Termi- nals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfü- gen (Ziff. 1 GT 9). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass die Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8 wie auch GT 9 Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwir- kung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8 bzw. GT 9 vor, dass
die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt da- rauf Rechnung stellen kann. 5.3. Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbeson- dere Ziff. 8.3 von GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 2017-2021 unternahm. So wies sie die Beklagte der Branche "Informatik" zu und schätzte die Anzahl Mit- arbeiter auf 1-19. Die Höhe des Vergütungsanspruchs bestimmte sie mittels des Faktors 0.75 (act. 1 Rz. 7), was zu einer Vergütung inkl. MwSt. von insgesamt CHF 47.70 führt. 5.4. Verbindlichkeit der Einschätzung Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden der Beklagten die Einschätzungen für das Jahr 2018 und die darauf basierende Berechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewie- sen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch die Beklagte anerkannt wird, wenn die Beklagte die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustellung be- anstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8 bzw. GT 9). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten. 5.5. Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich gestützt auf das Mahnschreiben vom 28. Sep- tember 2018 auf dem Betrag von CHF 47.70 Zins zu 5 % seit dem 9. Oktober 2018, was unbestritten blieb. Demgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von CHF 47.70 Verzugszins von 5 % seit dem 9. Okto- ber 2018 zu bezahlen. 6. Prozesskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1
lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 47.70. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 300.– festzuset- zen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drit- tel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von im- merhin fünf Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser aus- gewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitauf- wand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. Oktober 2018 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
Zürich, 12. April 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsidentin:
Dr. Claudia Bühler Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann