Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG180234-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, die Handelsrich- ter Thomas Klein und Dr. Felix Graber sowie der Gerichtsschreiber Marius Zwicky
Urteil vom 26. Juni 2019
in Sachen
A._____, Genossenschaft, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage hierorts per Incamail (mit Prüfbericht) ein (act. 1; act. 4). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 500.– zu leisten, sowie um ein Beweismittelverzeichnis nachzureichen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist angesetzt, um eine Kla- geantwort einzureichen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis eine kurze Nachfrist i.S.v. Art. 223 Abs. 1 ZPO gewährt werde (act. 5). Die Klägerin leistete den Ge- richtskostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 7) und reichte mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 per Incamail (mit Prüfbericht) ein Beweismittelverzeichnis nach (act. 6 A; act. 6 B). Nachdem die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mir Verfügung vom 5. März 2019 eine kurze Nachfrist bis zum 18. März 2019 angesetzt (act. 8). Die Verfügung vom 5. März 2019 wurde der Beklagten am 8. März 2019 zugestellt (vgl. act. 9/2). Nachdem innert dieser Nachfrist keine Klageantwort eingegangen ist, ist androhungsgemäss zu verfah- ren. Die Angelegenheit erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als spruchreif.
3.2. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachli- che und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. 4. Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtig- keit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstim- mung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information oder Dokumentation von ur- heberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin der Beklagten ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin die Höhe der Vergütung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 VI 2012-2016 resp. GT 8 VII 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI 2012-2016 resp. GT 9 VII 2017-2021 eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch die Beklagte als anerkannt, wenn diese die Schätzung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung bean- standet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Die Beklagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entsprechenden Ver- gütungen gegenüber der Beklagten – was unbestritten blieb – wie folgt in Rech- nung gestellt (act. 1 Rz. 6 ff.; act. 3/4):
Trotz mehrmaliger Aufforderungen hat die Beklagte den offenen Betrag der Rechnungen 2016 bis 2018 nicht bezahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 28. Septem- ber 2018 nochmals schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu bezah- len; jedoch blieb auch zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion aus. Die Rechnungen blieben bislang unbezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Aktiv- und Passivlegitimation Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden. Die Aktivlegitima- tion der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Die Beklagte fällt gemäss den unbestrittenen Angaben der Klägerin mit ihrem Ge- sellschaftszweck (Betrieb und Führung eines Gastgewerbebetriebes, Restaurant mit Bar und Aussenwirtschaft, ... Service sowie Handel mit zugehörigen Waren etc.) unter den Branchenbegriff "Gastgewerbe" im Sinne von Ziff. 6.3.13 des GT 8 VI bzw. des GT 9 VI sowie Ziff. 6.4.13 des GT 8 VII bzw. des GT 9 VII. Daher ist sie als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert.
5.2. Rechtliche Grundlage Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröf- fentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigenge- brauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öf- fentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch ge- mäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urhebe- rin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprü- che, wie vorstehend bereits erwähnt, nur durch zugelassene Verwertungsgesell- schaften – wie die Klägerin eine ist – geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Sowohl der GT 8 VI als auch der GT 8 VII umschreiben den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich ge- schützter und veröffentlichter Werke. Beide Tarife umfassen zum einen die ge- setzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfassen beide Tarife die über diesen Rah- men hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8 VI; Ziff. 1 GT 8 VII). Sowohl der GT 9 VI als auch der GT 9 VII regeln die gesetzlich erlaub- ten, vergütungspflichtigen Nutzungen von geschützten Werken sowie Leistungen zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Bei- de Tarife beziehen sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie PC, Scanner oder ähnliche Gerä- te verfügen (Ziff. 1 GT 9 VI; Ziff. 1 GT 9 VII). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass die Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8 VI resp. GT 8 VII wie auch GT 9 VI resp. GT 9 VII Anwendung finden.
Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grund- sätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der An- gestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer – soweit zumutbar – den Verwertungsge- sellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt ei- ne solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VI resp. GT 9 VII vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. Zudem verlangt die Verwertungsgesellschaft in diesem Fall gestützt auf Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VI resp. GT 9 VII für den zusätzlichen Ver- waltungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10 % auf die geschuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.–. 5.3. Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbeson- dere Ziff. 8.3 von GT 8 VI resp. GT 8 VII sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI resp. GT 9 VII unternahm. So wies sie die Beklagte der Branche "Gastgewerbe" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter hinsichtlich des Jahres 2016 auf 15-19. Hinsichtlich der Jahre 2017 und 2018 schätzte die Klägerin die Anzahl Mitarbeiter auf 20-49. Die- ser Einschätzung ist nichts entgegenzuhalten. Im Übrigen blieb diese Einschät- zung gestützt auf die erwähnte Bestimmung seitens der Beklagten unbestritten. Gleichzeitig ist damit der von der Klägerin in Rechnung gestellte Verwaltungsauf- wand begründet. Für das Jahr 2016 errechnet sich somit gemäss Ziff. 6.3.13 des GT 8 VI eine Ver- gütung in der Höhe von CHF 30.–, während sich aus Ziff. 6.3.13 des GT 9 VI eine Vergütung in Höhe von CHF 15.– ergibt. Zudem resultiert gemäss Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 9 VI ein Verwaltungsaufwand von je CHF 100.–. Hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2018 errechnet sich gemäss Ziff. 6.4.13 des GT 8 VII eine Vergü- tung in der Höhe von je CHF 34.–, während sich aus Ziff. 6.4.13 des GT 9 VII eine
Vergütung in Höhe von je CHF 28.– ergibt. Zudem ergibt sich gemäss Ziff. 8.3 des GT 8 VII resp. GT 9 VII hinsichtlich dem Jahr 2017 ein Verwaltungsaufwand von je CHF 100.–. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt dies für die Jahre 2016 bis 2018 insgesamt somit ein Total von CHF 583.25. 5.4. Verbindlichkeit der Einschätzung Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden der Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2016 bis 2018 und die darauf basierende Be- rechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch die Beklagte anerkannt wird, wenn diese die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VI resp. GT 9 VII). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten. 5.5. Zinsen Die Klägerin verlangt schliesslich für die Forderungen aus den Jahren 2016 bis 2018 (insgesamt CHF 583.25) Zins zu jeweils 5 % seit 9. Oktober 2018 (vgl. act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 28. September 2018 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Vergütungen dieses Zeitraumes bis spätes- tens am 8. Oktober 2018 aufgefordert (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Demnach fiel die Beklagte hinsichtlich der Forderungen aus den Jahren 2016 bis 2018 mit Ablauf des 8. Oktobers 2018 in Verzug. Entsprechend ist die Beklagte weiter zu ver- pflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf dem Betrag von CHF 583.25 seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1
lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 583.25. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.– und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitauf- wandes nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.–. Die Gerichts- gebühr ist deshalb auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 145.81. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von immerhin rund vier Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiese- nen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 194.41) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 Anw- GebV praxisgemäss entsprechend auf CHF 650.– zu erhöhen. Die Parteient- schädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 583.25 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
Zürich, 26. Juni 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident:
Roland Schmid Gerichtsschreiber:
Marius Zwicky