Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG180001-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichter Dr. Martin Liebi, Samuel Kistler und Roger Neininger sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
Urteil vom 10. Juni 2020
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.,
gegen
Handelsgesellschaft B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Forderung
Inhaltsübersicht
Sachverhalt und Verfahren ...................................................... 3 A. Sachverhaltsübersicht ........................................................ 3 a. Parteien und ihre Stellung ................................................ 3 b. Prozessgegenstand ........................................................ 4 B. Prozessverlauf ................................................................. 5 Erwägungen .......................................................................... 7 1. Zuständigkeit ............................................................ 7 2. Kein Treuhandvertrag zwischen den Parteien .................. 8 3. Anspruch des Klägers wegen Nichtübertragung der Beklagten ............................................................ 24 4. Keine Herausgabe von 14'500 Aktien gestützt auf die Kaufvereinbarung vom 11. Februar 2017......................... 39 5. Keine Herausgabe der Aktien gestützt auf Vertragsergänzung ...................................................... 40 6. Zusammenfassung ...................................................... 43 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen ................................ 44 Urteilsdispositiv ...................................................................... 45
Rechtsbegehren: (act. 1, S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Zug um Zug gegen Bezahlung von CHF 170'800 insgesamt 38'080 Namenaktien an der C1._____ AG mit Sitz in Zürich (Unternehmensnummer CHE- 1) herauszugeben. 2. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Zug um Zug gegen Bezahlung von CHF 210'800 insgesamt 38'080 Na- menaktien an der C1._____ AG mit Sitz in Zürich (Unterneh- mensnummer CHE-1) herauszugeben. 3. Subeventuell sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 14'500 Aktien an der C1._____ AG mit Sitz in Zürich (Unternehmens- nummer CHE-1) herauszugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten zuzüglich Mehrwertsteuer." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger ist eine im Finanzwesen tätige natürliche Person mit Wohnsitz in der Stadt Zürich. Seine berufliche Laufbahn begann er 1994 bei der D._____ AG. 2006 gründete der Kläger eine Finanzunternehmung in E._____ [Stadt in Europa]. Anschliessend war er von 2008 bis 2010 als Managing Director für Produkteent- wicklung für F._____ in G._____ tätig. 2010 wechselte er zur H._____ Banken- gruppe. Seine dortige Tätigkeit beendete er 2012, als die C2._____ AG (später in C1._____ AG umfirmiert, fortan: C._____ AG) gegründet wurde (vgl. act. 1 Rz. 8, Rz. 17). Von März 2013 bis September 2017 war der Kläger Geschäftsführer der C._____ AG. 2017 verliess er die C._____ AG im Streit. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in I.. Sie bezweckt die Er- bringung von Dienstleistungen im Bereich der ... Ausserdem bezweckt die Gesell- schaft den Handel mit ... aller Art (act. 3/2). Sie hält insgesamt 38'080 Aktien der C. AG. Sie ist eine operativ stillgelegte Gesellschaft, die sich weitgehend darauf beschränkt, die streitgegenständlichen C._____-Aktien zu halten (act. 1
Rz. 12). Die Beklagte ist die Familienaktiengesellschaft der Familie J.. Fa- milienmitglieder sind K. und L._____ J._____ sowie ihre gemeinsamen Kin- der M._____ und N._____ J.. K. ist Alleinaktionär der Beklagten und Mitglied des Verwaltungsrates. N._____ und der Kläger waren bei Verfahrensein- leitung miteinander verheiratet und sind inzwischen geschieden. b. Prozessgegenstand Die Beklagte hält 38'080 Aktien der C._____ AG. Die von der Beklagten gehalte- nen C.-Aktien wurden in folgenden Etappen akquiriert: 4'000 Aktien Gründung der C. im November 2012 2'800 Aktien Kauf im August 2013 (Verkäuferin ist die O.) 4'000 Aktien Kauf im Mai/Juni 2014 (Verkäufer ist der Kläger) 13'000 Aktien Kapitalerhöhung im Februar 2016 14'280 Aktien Kapitalerhöhung im Februar 2017. Der Kläger verlangt mit seinem Haupt- und mit seinem Eventualbegehren die Herausgabe sämtlicher 38'080 Aktien. Die Rechtsbegehren 1 und 2 unterschei- den sich einzig hinsichtlich der Höhe des Auslagen- und Verwendungsersatzes, welcher der Beklagten zustehe. Mit seinem Subeventualbegehren fordert der Klä- ger von der Beklagten 14'500 C.-Aktien. Die tiefere Anzahl Aktien erklärt sich damit, dass der Kläger von anderen vertraglichen Grundlagen ausgeht als bei den Rechtsbegehren 1 und 2. Die C._____ AG wurde am 8. November 2012 treuhänderisch von P._____ ge- gründet und am tt.mm.2012 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 1 Rz. 17). In der Folge trat P._____ die Aktien der C._____ AG an die drei Gründungsaktionärinnen ab und schied als Aktionärin aus. Gründungsaktionärin- nen waren die Beklagte, die Q._____ AG und die O._____ (vgl. act. 3/12). Mit der Gründung der C._____ AG hatte sich der Kläger gemäss eigenen Angaben in seinem angestammten Geschäftsfeld selbständig gemacht (act. 1 Rz. 18, Rz. 24).
Der Kläger begründet seine Rechtsbegehren 1 und 2 anhand zweier Erzählsträn- ge: Zum einen halte die Beklagte die C.-Aktien gestützt auf eine Treuhand- abrede für den Kläger (also im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Klä- gers, siehe Erw. 2). Zum anderen macht der Kläger geltend, K. habe ihm zugesichert, er werde die Aktien der Beklagten (und damit indirekt die streitge- genständlichen C.-Aktien) auf N. und auf ihn übertragen. Das Ver- sprechen von K., die Aktien der Beklagten zu übertragen, sei Bedingung dafür gewesen, dass der Kläger den Erwerb der C.-Aktien durch die Be- klagte überhaupt ermöglicht habe. Da K._____ die Beklagte nicht auf den Kläger übertragen habe, und er dies laut dem Kläger auch nicht tun werde, sei der Kläger so zu stellen, als hätte er die Aktien der C._____ AG direkt erworben. Auch sämt- liche nach der Gründungsphase der C._____ AG von der Beklagten erworbenen C.-Aktien seien dem Kläger zuzuteilen (siehe Erw. 3). Zur Begründung seines Subeventualrechtsbegehrens verweist der Kläger auf eine Vereinbarung vom 11. Februar 2017 (siehe Erw. 4). Die Beklagte bestreitet den Abschluss eines Treuhandvertrages. Sie halte die Ak- tien der C. AG nicht nur im eigenen Namen, sondern auch auf eigene Rechnung. K._____ habe sodann nie verbindlich zugesagt, die Aktien der Beklag- ten auf den Kläger zu übertragen. Diese (ohnehin nicht geschuldete) Übertragung sei weiter nicht Bedingung für den Akteinkauf durch die Beklagte gewesen. B. Prozessverlauf Am 28. Dezember 2017 (Datum Poststempel; hierorts am 3. Januar 2018 einge- gangen) reichte der Kläger seine Klage samt Beilagen beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 1; act. 3/2–59). Den ihm mit Verfügung vom 3. Januar 2018 auferlegten Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 18'400.00 leistete der Kläger fristgemäss (act. 6). Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2018 Frist zur Einreichung ihrer Klageantwort ange- setzt (act. 7). Sie reichte ihre Klageantwort vom 13. März 2018 (Datum Poststem- pel) samt Beilagen fristgerecht ein (act. 10; act. 11/2–36). Mit Verfügung vom 15. März 2018 wurde die Prozessleitung an Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brun- ner als Instruktionsrichter delegiert und die Klageantwort einschliesslich der Bei-
lagen an den Kläger zugestellt (vgl. act. 12). Anschliessend wurden die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung auf den 30. August 2018 vorgeladen. Anlässlich dieser Vergleichsverhandlung konnten sich die Parteien nicht einigen (Prot. S. 6 ff.). Mit Verfügung vom 25. September 2018 wurde ein zweiter Schrif- tenwechsel angeordnet und dem Kläger Frist zur Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses angesetzt, welcher fristgerecht geleistet wurde. Mit gleicher Verfügung wurde ihm Frist angesetzt, um seine schriftliche Replik einzureichen (act. 15). Mit Eingabe vom 29. November 2018 (Datum Poststempel) reichte der Kläger seine Replik samt Beilagen fristgerecht ein (act. 18; act. 19/60–62). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurde die Replik der Beklagten zugestellt und ihr Frist zur schriftlichen Duplik angesetzt (act. 20). Der Kläger reichte am 25. Januar 2019 (Datum Eingang) die Beilage 19/61 neu ein, weil er mit der Dup- lik aus Versehen den falschen Vertrag als Beilage eingereicht hatte (vgl. act. 22 und act. 23/61). Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 (Datum Poststempel) reichte der Kläger in Ergänzung seiner Replikschrift eine Noveneingabe samt Beilage ein (vgl. act. 24; act. 25/63). Die Beklagte reichte ihre Duplik samt Beilagen innert Frist mit Eingabe vom 25. Februar 2019 (Datum Poststempel) ein (act. 26; act. 27/37–42). Mit Eingabe vom 4. März 2019 nahm die Beklagte zur vorgenann- ten Noveneingabe des Klägers Stellung (vgl. act. 28). Mit Verfügung vom 8. März 2019 wurde die Duplik sowie die beklagtische Stellungnahme zur Noveneingabe dem Kläger zugestellt und der Aktenschluss verfügt (act. 29). Mit Eingabe vom 19. März 2019 (Datum Poststempel) reichte der Kläger eine Stellungnahme samt Beilagen zur Duplik der Beklagten ein (act. 31; act. 32/64–66). Die Beklagte äus- serte sich mit Eingabe vom 29. März 2019 (Datum Poststempel) zur klägerischen Stellungnahme vom 19. März 2019 (act. 33; act. 34/43–46). Der Kläger reagierte auf diese Stellungnahme der Beklagten seinerseits mit Eingabe vom 9. April 2019 (Datum Poststempel; act. 35; act. 35/67). Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses neu an Oberrichter Dr. Stephan Mazan als Instruktionsrichter delegiert (act. 37). Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob auf die Durchführung ei- ner Hauptverhandlung verzichtet werde, unter Androhung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf die Hauptverhandlung angenommen würde (act. 39). Mit Schreiben
vom 5. März 2020 verzichtete die Beklagte auf Durchführung einer Hauptverhand- lung (act. 41). Der Kläger teilte mit Schreiben vom 9. März 2020 (Datum Post- stempel) mit, dass er nicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichte (act. 42). Mit Schreiben vom 1. April 2020 zeigte das hiesige Gericht den Parteien an, dass eine Hauptverhandlung stattfinden werde und erläuterte den Parteien die Modalitäten der Hauptverhandlung, insbesondere unter Darlegung der Protokollie- rungsvorschriften (act. 43). Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 ersuchte die Beklagte um Zustellung der klägerischen Eingabe vom 9. April 2019 (act. 35), weil diese ihr bis anhin noch nicht zugestellt worden sei (vgl. act. 45). Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 antwortete das hiesige Gericht und hielt fest, dass die Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtliche aktuellsten Parteieingaben erhalten werden (act. 46). Mit Sendungen vom 3. Juni 2020 erhielten die Parteien die ak- tuellsten Parteieingaben (vgl. act. 46A/1–2). Am 10. Juni 2020 fand die Hauptver- handlung statt. Die Parteien reichten anlässlich der Hauptverhandlung Plädoye r- notizen zu den Akten und wiederholten ihre Standpunkte, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel vorzutragen (vgl. act. 47 und act. 48). Der Prozess ist spruch- reif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen 1. Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist sowohl sachlich als auch örtlich zuständig (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG sowie Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO).
Unbestritten ist die treuhänderische Gründung der C._____ AG im Jahr 2012 durch P.. Unstreitig sind die Akquisitionsetappen, die zum Aktienbesitz der Beklagten führten (strittig hingegen die Finanzierung und rechtliche Tragweite der Aktienerwerbe). Beide Parteien sind sich sodann einig, dass nach der Gründung der C. AG mehrere Vereinbarungen betreffend die C._____ AG urkundlich festgehalten und unterzeichnet wurden (strittig hingegen die Bedeutung und die rechtliche Wirksamkeit der Vereinbarungen, mit Ausnahme der Vereinbarung vom 11. Februar 2017, welche für beide Parteien keine Rechtswirkungen entfaltet, vgl. Erw. 4). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Herausgabe von 23'800 (von insge- samt 38'080 C.-Aktien, welche die Beklagte hält) auf eine Treuhandabrede, die er mit der Beklagten mündlich vereinbart habe (vgl. act. 1 Rz. 221 f.). Die rest- lichen 14'280 C.-Aktien habe die Beklagte anlässlich der Kapitalerhöhung im Februar 2017 bezogen. Der Kläger verlangt diese bezogenen Aktien als Sur- rogat für die ausgeübten Bezugsrechte heraus (vgl. act. 1 Rz. 224 ff., Rz. 226). 2.2.2. K._____ habe die ihm gehörende Beklagte als Gefäss zur Verfügung ge- stellt, um so die Aktien der C._____ AG für den Kläger zu halten. Als die C._____ AG am 8. November 2012 von P._____ treuhänderisch gegründet worden sei, habe die Beklagte CHF 20'000.00 auf das Liberierungskonto einbezahlt. Der Klä- ger habe der Beklagten diese Auslage als wirtschaftlich Berechtigter der C._____ AG ersetzt. P._____ habe den auf die Beklagte entfallenden Anteil der C.- Aktien an die Beklagte abgetreten (act. 1 Rz. 54 ff.). 2.2.3. Der übereinstimmende Parteiwille, einen Treuhandvertrag abzuschliessen, folge aus den Umständen, der daraus resultierenden Interessenlage und der all- gemeinen Lebenserfahrung. Der Kläger habe bis 2016 die Liberierung der C.-Aktien finanziert. Die Beklagte habe die anderen Gründerinnen der C._____ AG gar nicht gekannt. Sodann habe die Beklagte im Gründungszeitpunkt gar nicht über das notwendige Know-how verfügt, um die beabsichtigte Ge- schäftstätigkeit auszuüben (vgl. act. 1 Rz. 34). Einigkeit habe auch darin bestan-
den, dass der Kläger der Beklagten vorbehältlich besonderer Absprachen deren Auslagen ersetzen werde. K._____ habe nach der Gründung der C._____ AG in einem Schreiben an den Kläger auch bestätigt, dass damit der Schritt zur Selb- ständigkeit getan sei. Im Schreiben werde auch die Übernahme der Beklagten durch den Kläger erwähnt (vgl. act. 1 Rz. 38 f.). 2.2.4. Die Rolle der Beklagten als Treuhänderin des Klägers zeige sich auch da- rin , dass sich 2013 die Möglichkeit eröffnet habe, von der Mitgründerin O._____ Aktien zu kaufen. K._____ habe in einer E-Mail festgehalten, dass der Aktienkauf für den Kläger eine Chance sei, die Mehrheit an der C._____ AG zu übernehmen und so zum Unternehmer zu werden, welcher nicht einfach überstimmt werden könne. Deshalb wäre er, K., bereit, über die Beklagte diesen Anteil zu übernehmen. Der Kläger werde in der E-Mail als Mehrheitsaktionär bezeichnet (vgl. act. 1 Rz. 40 f.). 2.2.5. Die Beklagte bestreitet einen mündlichen Treuhandvertrag. Es sei zwischen den Parteien stets klar gewesen, dass die Beklagte die C.-Aktien auf eige- ne Rechnung zu Eigentum erwerbe (act. 10 Rz. 11). Der Kläger habe der Beklag- ten gemeinsam mit N._____ zwei Darlehen gewährt, um C.-Aktien zu kau- fen. Die unterzeichneten Darlehensverträge zeigten gerade auf, dass zwischen den Parteien keine Treuhandabrede vereinbart gewesen sei. Dass der Kläger in der Vergangenheit selbst nie von einem Treuhandverhältnis ausgegangen sei, zeige sich insbesondere auch aus der vom Kläger geführten Korrespondenz mit der FINMA betreffend die Vertriebsträgerbewilligung der C. AG. Der Kläger habe gegenüber der FINMA wiederholt und ausdrücklich erklärt, dass die Beklag- te sowie indirekt K., und nicht er selber, wirtschaftlich an den C.- Aktien berechtigt sei. Der Kläger habe auch bestätigt, dass die Beklagte die C.-Aktien auf eigene Rechnung halte (vgl. act. 10 Rz. 18 ff.). Auch die Steuererklärungen des Ehepaares A.-J._____ bestätigten diese Annahme. Der Kläger habe in seinen Steuererklärungen die C.-Aktien nie als Treugut versteuert, was er aber getan hätte, wenn er tatsächlich von einem Treuhandver- hältnis ausgegangen wäre. Demgegenüber habe der Kläger die von ihm und N. gewährten Darlehen in den Steuererklärungen deklariert (act. 10 Rz. 28).
Der Kläger könne keine einzige Urkunde vorlegen, die ein Treuhandverhältnis nachweise. Stattdessen versuche er, anhand mehrerer E-Mails aufzuzeigen, dass K._____ ebenfalls von einem Treuhandverhältnis ausgegangen sei. Die E-Mails würden indes derart bruchstückhaft zitiert, dass die Behauptung eines Treuhand- verhältnisses arg konstruiert wirke (act. 10 Rz. 36). 2.3. Rechtliches 2.3.1. Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). 2.3.2. Sind sich die Parteien betreffend den Vertragsabschluss tatsächlich einig, spricht man von einem tatsächlichen Konsens. Liegt kein solcher Konsens vor, ist aber gestützt auf das Vertrauensprinzip ein Vertragsabschluss zu bejahen, liegt ein normativer Konsens vor. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt (BGE 132 III 626, S. 632 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3.3. Mit einem Treuhandvertrag verpflichtet sich der Treuhänder, ein Geschäft im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Auftraggebers aus- zuführen. Auf den Treuhandvertrag sind grundsätzlich die Regeln des Auftrags- rechts anwendbar. Unerheblich für die Qualifikation als Treuhandvertrag ist die Herkunft des Treugutes (O SER/WEBER, in: Widmer Lüchinger/ Oser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl. , Basel 2020, N 11 f. zu Art. 394). Der Vertragsabschluss kann mündlich erfolgen. 2.4. Die Darlehensverträge sprechen gegen einen Treuhandvertrag 2.4.1. Der Kläger schloss gemeinsam mit N._____ als Darlehensgeber zwei Dar- lehensverträge mit der Beklagten ab. Die Beklagte finanzierte ihre C._____-Aktien teilweise über Darlehen (vgl. act. 3/18 und act. 3/34). Die Darlehensverträge sprechen gegen das Vorhandensein eines Treuhandvertrages, enthalten sie doch keinen einzigen Hinweis auf ein Treuhandverhältnis. Der Kläger betont, die Darle- hensverträge seien nicht verpflichtend gewesen; sie seien gar keine Darlehens-
verträge. Er habe die Darlehensverträge zudem wegen Grundlagenirrtums und wegen absichtlicher Täuschung angefochten. Gleichzeitig behauptet der Kläger, die Parteien und K._____ hätten sich darüber geeinigt, dass die Beklagte die Aktien des Klägers über eine Darlehensstruktur halten sollte. Statt die C.-Aktien direkt zu erwerben, würde der Kläger der Beklagten ein Darlehen zur Verfügung stellen, damit diese C.-Aktien in ih- rem Namen, aber für den Kläger erwerben könnte (act. 18 Rz. 12 f.) . Diese Argu- mentation widerspricht dem klägerischen Verständnis, die Darlehensverträge sei- en unwirksam. Es fehlt, was die klägerseits geltend gemachte Unwirksamkeit der Darlehensverträge betrifft, bereits an einem schlüssigen Parteivortrag. 2.4.2. Die klägerische Anfechtungserklärung betreffend die Darlehensverträge er- folgte sodann verspätet: Die Anfechtungsfrist beginnt gemäss Art. 31 OR mit Ent- deckung des Irrtums oder der Täuschung und beträgt ein Jahr. Der Kläger focht die Darlehensverträge mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 an (vgl. act. 3/20). Er habe die Darlehensverträge nur abgeschlossen, weil er geglaubt habe, K._____ werde ihm die Beklagte (zusammen mit den C.-Aktien) übertragen. Er habe sich geirrt und sei von K. absichtlich getäuscht worden: Dieser ha- be gar keine Übertragung der Beklagten auf den Kläger mehr beabsichtigt. Das sei dem Kläger aber erst ab dem 4. Dezember 2016 klar geworden. An diesem Tag habe er aus der gemeinsamen Familienwohnung ausziehen müssen, und N._____ habe ihm ihren Trennungswillen eröffnet. Von diesem Tag an habe K._____ ihm klar gemacht, dass die C._____ AG das Unternehmen der Beklagten sei und der Kläger keinen Anspruch auf die C.-Aktien habe. Der Kläger wusste aber bereits mehr als ein Jahr vor seiner Anfechtungserklärung vom 4. Dezember 2017, dass K. ihm die Beklagte nicht übertragen werde: Am 28. November 2016 wurde zugunsten von R._____ (Mitarbeiter bei der C._____ AG) ein Call-Option-Plan unterzeichnet. Im Falle eines Exits hätte R._____ Anspruch auf 20% der C.-Aktien gehabt (vgl. act. 3/37). Ursprüng- lich beabsichtigte der Kläger, direkt und sofort C.-Aktien an R._____ zu übertragen – und ihm nicht bloss einen Exit-Optionsplan anzubieten. Laut der Be- klagten konnte der Kläger diese Aktien aber nicht beibringen, weil er gar keine ei- genen C._____-Aktien hatte (vgl. act. 10 Rz. 180). Der Kläger konzediert in seiner
Replik, dass er die Aktien nicht habe beibringen können, weil K._____ ihm die Ak- tien vertragswidrig vorenthalten habe. Es sei eben nicht möglich, Aktien von je- mandem zu beschaffen, der deren Herausgabe verweigere und neu behaupte, die Aktien seien immer schon seine eigenen gewesen (vgl. act. 18 Rz. 346). In der Folge unterzeichneten K._____ und R._____ am 24./28. November 2016 den er- wähnten Call-Option-Plan. Damit wusste der Kläger im November 2016 bereits, dass K._____ ihm die Beklagte mit den C._____-Aktien nicht übertragen würde. Die Anfechtungserklärung vom 4. Dezember 2017 erfolgte mehr als ein Jahr spä- ter und war damit verspätet (vgl. auch act. 26 Rz. 14). Selbst wenn der Kläger die Darlehensverträge erfolgreich anfechten könnte, wür- de dies lediglich zur Unverbindlichkeit der Darlehensverträge führen. Inhalt eines Darlehensvertrages ist eine Geldsumme, entsprechend kann auch nur eine Geld- summe Inhalt eines Anspruchs aus Anfechtung sein. Aus der Unverbindlichkeit der Darlehensverträge zufolge Anfechtung für sich allein könnte nicht auf das Be- stehen eines Treuhandvertrags geschlossen werden. 2.4.3. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass die vom Kläger vorgetragenen Beweggründe für die Aufsetzung der Darlehensurkunden nicht überzeugen und teilweise widersprüchlich sind: 2.4.3.1. So bringt der Kläger vor, bei der Unterzeichnung der Darlehensverträge habe keine Willensäusserung der Parteien vorgelegen (vgl. act. 1 Rz. 64 ff.; Rz. 97 ff.; Rz. 208 ff.). Ein Geschäftswille der Parteien sei nicht auszumachen. Die Parteien hätten bereits einen mündlichen Treuhandvertrag vereinbart gehabt. Dieser mündliche Vertrag sollte Bestand haben und mit den Darlehensverträgen nicht geändert werden. Vielmehr hätten die Parteien gar keinen neuen Vertrag abschliessen wollen, sondern nur einen "(aktualisierten) Beleg für die Buchhal- tung der Beklagten produzieren" wollen (act. 1 Rz. 209, vgl. auch act. 1 Rz. 64). Aus diesen Behauptungen vermag der Kläger nichts abzuleiten. Stellen die bei- den Darlehensverträge für ihn lediglich aktualisierte Belege für die Buchhaltung der Beklagten dar, ist unklar, was genau belegt werden soll, wenn doch die in den Darlehensverträgen festgehaltenen Sachverhalte laut dem Kläger unzutreffend sind. In den Darlehensverträgen wird jedenfalls keine Treuhandabrede erwähnt.
Daran ändert auch die in den Verträgen geregelte Gewinn- und Verlustbeteiligung nichts. Der Kläger erklärt im Grunde genommen gar nicht, warum die Buchhaltung der Beklagten nicht mehr aktuell gewesen sein soll und anhand der Darlehensver- träge aktualisiert werden musste. 2.4.3.2. Weiter bringt der Kläger vor, die Darlehensverträge seien (eventuell) si- muliert gewesen (vgl. act. 1 Rz. 67 ff.; Rz. 211 ff.). Er behauptet aber nicht etwa, die Verträge seien nur zum Schein abgeschlossen worden, sondern legt die Ver- träge aus: Sie stellten lediglich eine Bestätigung der bereits mündlich getroffenen Vereinbarungen dar. Damit behauptet der Kläger inhaltlich keine Simulation der Verträge. Auch spricht er von Vereinbarungen, die bestätigt worden seien, obschon vorher von einem einzigen Treuhandvertrag die Rede war, ohne darzu- legen, welche Vereinbarungen er meint. Simulierte Rechtsgeschäfte dienen dazu, nach Aussen einen unzutreffenden Rechtsschein zu schaffen, nicht intern zwi- schen den Vertragsparteien. Erfahrungsgemäss halten Parteien in der Regel zur eigenen Absicherung fest, was das tatsächlich beabsichtigte Rechtsgeschäft ist. Es spricht gegen den klägerischen Standpunkt, dass der Kläger kein einziges Do- kument vorweisen kann, welches den behaupteten Treuhandvertrag nachweist. 2.4.3.3. Subeventuell macht der Kläger Dissens geltend. Der Kläger habe nie den Willen gehabt, einen Darlehensvertrag abzuschliessen. Um das Gegenteil anzu- nehmen müsste man unterstellen, der Kläger habe die Kontrolle über sein eige- nes Unternehmen unwiderruflich an die Beklagte abgeben wollen (act. 1 Rz. 215). Mit dieser Argumentation widerspricht der Kläger seiner Aussage in der Replik, die Darlehensverträge seien zur Umsetzung des Treuhandvertrages aufgesetzt worden (vgl. act. 18 Rz. 13 f.; siehe auch vorstehende Erw. 2.4.1). Ausserdem ist es äusserst unwahrscheinlich, dass ein erfahrener Geschäftsmann wie der Kläger (vgl. act. 1 Rz. 8) mehrere Verträge unterzeichnet, die zudem mehrere Jahre aus- einanderliegen, obwohl er keinen entsprechenden Geschäftswillen hatte. Beach- tenswert ist dabei auch, dass der zweite Darlehensvertrag die Beklagte am Ge- winn und Verlust partizipieren lässt, verglichen mit dem ersten Darlehensvertrag also eine gewichtige Änderungen enthält. Die vorgenommene Änderung zeugt von bewussten Entscheidungen, sie deutet auf einen entsprechenden Willen des
Klägers hin. Auch dem Argument, es sei nicht anzunehmen, der Kläger habe die Kontrolle über sein eigenes Unternehmen unwiderruflich an die Beklagte abgeben wollen, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger macht selber geltend, es sei vorge- sehen gewesen, dass die Beklagte (und mit ihr indirekt die C._____ AG) später auf ihn und N._____ übertragen würde. Insofern bestand aus Sicht des Klägers eine Sicherheit, um die Kontrolle über die C._____ AG zu behalten. Die Darle- hensverträge stehen einer Übertragung der Beklagten jedenfalls nicht entgegen. 2.5. Das nachvertragliche Verhalten des Klägers Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, spricht auch das weitere nachträgliche Verhal- ten des Klägers nach dem angeblichen Abschluss des behaupteten Treuhandver- trages gegen einen solchen Treuhandvertrag. Der Kläger machte gegenüber der FINMA und dem Steueramt des Kantons Zürich Angaben, die einen Treuhandver- trag ausschliessen. Er unterzeichnete sodann nach der Gründung der C._____ AG – und somit nach dem behaupteten Abschluss des Treuhandvertrages – zahl- reiche Vereinbarungen, die mit dem behaupteten Treuhandvertrag unvereinbar wären. Nach Ansicht des Klägers sind diese Vereinbarungen allesamt wirkungs- los, weil entweder simuliert oder nachträglich zufolge Anfechtung dahingefallen. 2.5.1. Mitteilungen an die FINMA: Die C._____ AG war als Vertriebsgesellschaft für alternative Anlageprodukte verpflichtet, bei der FINMA eine Vertriebsträgerbe- willigung einzuholen. Um eine Vertriebsträgerbewilligung zu erhalten, müssen die qualifiziert Beteiligten offengelegt werden. Der Kläger erklärte gegenüber der FINMA, die Beklagte, die Q._____ AG und die O._____ seien im Sinne von Art. 14 Abs. 3 KAG direkt qualifiziert an der C._____ AG beteiligt. Indirekt qualifi- ziert an der C._____ AG beteiligt sei unter anderem K., weil er der Aktionär der Beklagten sei. Der Kläger selbst wurde weder als direkt noch als indirekt be- teiligt angegeben (vgl. act. 11/3; act. 10 Rz. 22). Die Beklagte als direkt Beteiligte gab weiter an, sie halte die Beteiligung an der C. AG auf eigene Rechnung (vgl. act. 11/4). Der Kläger wiederholte die entsprechenden Angaben auch bei Veränderungen im Aktionariat. Er gab auch an, es bestünden keine Vereinbarun- gen sowie andere Möglichkeiten einer Beherrschung oder einer massgebenden Beeinflussung hinsichtlich der C._____ AG (vgl. act. 11/6, insbesondere Punkt
4.4). Anlässlich der 2015 vorgenommenen Vertriebsträgerprüfung hielt die beauf- tragte Revisionsstelle in einem Begleitschreiben Folgendes fest (vgl. act.10 Rz. 61 ff.; act. 11/11, Anmerkung hinzugefügt): Gemäss Ihren (Anmerkung: gemeint ist der Kläger) Angaben ist vorgesehen, dass die Betei- ligung der Handelsgesellschaft B._____ AG innerhalb der nächsten Jahre von Ihrem Schwiegervater auf Sie übertragen wird. Für diese Transaktion bestehen keine Verträge oder andere juristische Grundlagen; die Konditionen des Übertrages wurden weder schrift- lich noch mündlich fixiert. Wir empfehlen, diesen Sachverhalt gegenüber der FINMA offen zu legen. Im Begleitschreiben zum Bericht betreffend die Vertriebsträgerprüfung wird die Übertragung der Beklagten erwähnt, und es wird empfohlen, diesen Sachverhalt der FINMA offenzulegen. Ein Treuhandvertrag wird nicht erwähnt. Ein (bereits gel- tender) Treuhandvertrag hätte der FINMA gemeldet werden müssen, gibt doch ein gegenwärtiger Sachverhalt erst recht Anlass zur Meldung als ein zukünftiger, mög- licher Sachverhalt. Entsprechend hätte die Revisionsstelle empfohlen, den Treu- handvertrag der FINMA zu melden, wenn es einen Treuhandvertrag gegeben hät- te. Es ist unwahrscheinlich, dass der Kläger der Revisionsstelle zwar die beab- sichtigte Übertragung meldete, jedoch nicht den Treuhandvertrag. 2.5.2. In der Replik bringt der Kläger zu seinen FINMA-Angaben Folgendes vor (act. 18 Rz. 76, Anmerkung hinzugefügt): Was die Angaben [...] gegenüber der FINMA betrifft, so mögen diese Angaben gegen den Hauptstandpunkt [Anmerkung: gemeint ist der Treuhandvertrag] des Klägers sprechen [...]. Nur eine Randziffer später heisst es (act. 18 Rz. 77): Die FINMA Deklarationen [sind] auch dann nicht falsch, wenn man vom Hauptstandpunkt des Klägers ausgeht. Der Kläger hatte gemäss seinem Hauptstandpunkt zwar das Recht, die C.-Aktien heraus zu verlangen. Er ging aber davon aus, dass er dieses Recht nicht ausüben musste, sondern er mittels der Übertragung der Beklagten automatisch in den Be- sitz der C. gelangen würde. Der Kläger scheint somit zunächst einzusehen, dass die Erklärungen des Klä- gers gegenüber der FINMA gegen das Bestehen eines Treuhandvertrags spre- chen. Nur einen Absatz später ist er aber der Meinung, die Angaben seien nicht falsch. Denn immerhin – so wohl die Annahme des Klägers – widersprächen die gemachten Angaben nicht seiner Alternativbegründung (Übertragung der Be-
klagten mit der C._____ AG auf den Kläger). Die widersprüchliche Argumenta- tion des Klägers vermag nicht zu überzeugen. Auch dem Kläger musste klar sein, dass er der FINMA die Tatsachen so mitteilen musste, wie sie im Zeit- punkt der Mitteilung wirklich bestanden. Hätte ein Treuhandvertrag bestanden, hätte der Kläger dieses Treuhandverhältnis gegenüber der FINMA angeben müssen. Das wäre damals die zutreffende Tatsache gewesen. Daran ändert auch eine allfällige Vereinbarung betreffend die Übertragung der Beklagten auf den Kläger nichts. Eine solche Vereinbarung hätte erst später zu einer Melde- pflicht geführt – nämlich im Zeitpunkt der Übertragung der Aktien und somit des Kontrollwechsels. Nicht zu hören ist der Kläger mit seinem Einwand, er sei in rechtlichen Angelegenheiten des Finanzmarkrechts nicht bewandert und habe geglaubt, seine Angaben seien korrekt (vgl. act. 18 Rz. 78): Als Gewährsperson im Sinne der Finanzmarktgesetzgebung musste er die Rechte und Pflichten kennen, die auf seinem Fachgebiet gelten (vgl. zur Eigenschaft des Klägers als Gewährsperson: act. 1 Rz. 196), zumal die einzureichenden FINMA-Formulare leicht verständlich sind. Anders müsste davon ausgegangen werden, dass der Kläger damals gegenüber der FINMA unwahre Tatsachen angegeben und da- mit aufsichtsrechtliche Bestimmungen verletzt hat. 2.5.3. Steuererklärungen des Klägers: Weiter zeigen auch die gemeinsamen Steuererklärungen von N._____ und des Klägers, dass der Kläger nie von einem Treuhandvertrag ausgegangen ist. Der Kläger und N._____ gaben in der Steuer- erklärung 2016 sowohl das Darlehen vom 7. November 2012 als auch das Darle- hen vom 13. Februar 2016 an (vgl. act. 11/9). In der Steuererklärung 2015 ist ebenfalls ein Darlehen an die C._____ AG aufgeführt (vgl. act. 11/8). Der Kläger führt zu den Steuererklärungen einzig aus, diese seien auch dann nicht falsch, wenn man ein Treuhandverhältnis annähme; sie seien umso weniger falsch, wenn man einen vertraglichen Herausgabeanspruch verneine (vgl. act. 18 Rz. 77). Was er damit meint, bleibt schleierhaft. Der Kläger behauptet andernorts, die Darle- hensverträge seien rechtlich unwirksam, weil simuliert gewesen. Folgt man dem Kläger, ist es somit nicht falsch, wenn man (angeblich) simulierte Verträge in der Steuererklärung angibt. Das überzeugt nicht. Vielmehr ist es ein weiterer Hinweis dafür, dass kein Treuhandverhältnis bestand.
2.5.4. Keine Erwähnung des Treuhandvertrages: Erstaunlich ist sodann, dass der Kläger den behaupteten Treuhandvertrag in der vorprozessualen Korrespondenz mit K._____ kein einziges Mal erwähnte. Insbesondere als das Verhältnis zwi- schen K._____ und dem Kläger wegen der Trennung zwischen N._____ und dem Kläger bereits angespannt war, berief sich der Kläger nie auf den Treuhandver- trag. Es ist durchaus verständlich, dass der Kläger damals unter einem hohen Druck stand und die familiäre Situation für ihn belastend war. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich dermassen bedrängt fühlte, dass er schlichtweg vergass, den Treuhandvertrag zu erwähnen. Eine Notlage des Klägers ist nicht ersichtlich. Aus der Korrespondenz zwischen K._____ und dem Kläger geht hervor, dass sie bemüht waren, eine Lösung betreffend die Tren- nung/Scheidung sowie auch betreffend die C._____ AG zu finden. Der Kläger konnte dabei gegenüber K._____ seinen Standpunkt durchaus vertreten und Ver- einbarungen ablehnen, die er als allzu nachteilig empfand (vgl. act. 1 Rz. 147; act. 3/41). Es wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er seine Rechte aus dem behaupteten Treuhandvertrag zumindest erwähnt hätte, und sei es bloss aus Gründen der Verhandlungstaktik. Ein Treuhandvertrag wurde jedoch erstmals im Schreiben der klägerischen Rechtsvertreter vom 31. August 2017 erwähnt (vgl. act. 3/59) – wenige Monate vor Prozesseinleitung und nahezu ein Jahr nach dem Beginn des Streits mit K._____ um die C.-Aktien. Von einer Vertragspartei darf und muss aber erwartet werden, dass sie zur Wahrung ihrer Interessen ihre vertragliche Rechte geltend macht oder immerhin erwähnt. Umso mehr, wenn ein Streit entbrannt ist, der sich gestützt auf die (behauptete) Vereinbarung beilegen liesse. Jede vernünftige Vertragspartei eines Treuhandvertrages hätte sich in der Situation des Klägers sofort auf einen solchen Treuhandvertrag berufen. 2.5.5. Ein weiteres Indiz gegen das Vorliegen eines Treuhandvertrages steht im Zusammenhang mit dem Anliegen des Klägers, R. und S._____ (Ge- schäftspartner der C._____ AG im Raum T._____ [Stadt in Europa], vgl. act. 18 Rz. 350) an der C._____ AG zu beteiligen. K._____ teilte dem Kläger mit, dieser solle sein Anliegen mit M._____ (Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG und Sohn von K.) besprechen. M. habe dem Kläger daraufhin eröffnet, S._____ und R._____ dürften nicht Aktionäre der C._____ AG werden. Bei der
C._____ AG handle es sich um eine Familien-AG, bei der es keine externen Akti- onäre geben sollte. Möglich sei eine Optionsvereinbarung. S._____ und R._____ könnten so im Fall eines Exits, also eines Verkaufs der C._____ AG, entschädigt werden. Der Kläger sei überrascht gewesen, denn es sei überhaupt das erste Mal gewesen, dass K._____ und M._____ Einfluss genommen hätten (act. 18 Rz. 351 f.). Der Kläger machte M._____ nicht etwa darauf aufmerksam, dass die C.-Aktien sein Treugut seien, folglich ihm gehörten und er alleine entschei- de, wer Aktien erhalte. Er akzeptierte vielmehr die abschlägige Antwort von M.. Das wäre – gelinde gesagt – ein ungewöhnliches Verhalten für einen Treugeber. 2.5.6. Schliesslich lassen auch mehrere Vereinbarungen, die der Kläger nach der Gründung der C._____ AG unterzeichnete und nunmehr allesamt als unwirksam bezeichnet, den behaupteten Treuhandvertrag als äusserst unwahrscheinlich er- scheinen: Darlehen vom 7. November 2012 zwischen dem Kläger und N._____ einerseits und der Beklagten andererseits (vgl. act. 3/18) Kaufvertrag vom 8. Mai 2014 zwischen dem Kläger (Verkäufer) und der Beklagten (Käuferin) betreffend die 4'000 Aktien der C._____ AG, die der Kläger von der Q._____ AG erworben hatte (vgl. act. 3/29) Darlehensvertrag vom 13. Februar 2016 zwischen dem Kläger und N._____ einerseits sowie der Beklagten andererseits (vgl. act. 3/34) Gentlemen's Agreement vom 8. Februar 2017 zwischen dem Kläger und K.. Inhalt sind vor allem familienrechtliche Belange im Zu- sammenhang mit der damals noch hängigen Scheidung zwischen dem Kläger und N.. Das Agreement wurde später zum integrierenden Bestandteil der Vereinbarung vom 11. Februar 2017 erklärt (vgl. act. 3/19; act. 3/43) Vereinbarung vom 11. Februar 2017 zwischen dem Kläger und K.. Der Kläger kauft 14'800 C.-Aktien von der Beklagten
(vgl. act. 3/43, vgl. auch Aktionärbindungsvertrag vom 11. Februar 2017 zwischen dem Kläger und der Beklagten [act. 11/12]). 2.5.7. Unabhängig davon, ob die unterzeichneten Vereinbarungen wirksam sind oder nicht, lässt sich aus dem klägerischen Verhalten schliessen, dass ein Treu- handvertrag nie bestand: 2.5.7.1. Der Kläger schloss am 7. November 2012 und am 13. Februar 2016 Dar- lehensverträge mit der Beklagten ab (vgl. Erwägung 2.4). 2.5.7.2. Mit Kaufvertrag vom 8. Mai 2014 verkaufte der Kläger der Beklagten 4'000 C.-Aktien, die er zuvor von der Gründungsaktionärin Q. AG ge- kauft hatte. Die Vertragsparteien halten in der Vertragsurkunde die Berechnungs- grundlage für den Kaufpreis, das Kaufobjekt, den Kaufpreis, das anwendbare Recht sowie den Gerichtsstand fest (vgl. act. 3/29). Im Vertrag wird keine Treu- handabrede erwähnt (wie die Beklagte zu Recht ausführt: act. 10 Rz. 58). Der Kläger hat auch keine Urkunden eingereicht, aus denen hervorginge, dass der Kaufvertrag simuliert gewesen wäre und eine Treuhandabrede verschleiern wür- de. 2.5.7.3. Im Februar 2017 vereinbarten der Kläger als Käufer und die Beklagte als Verkäuferin den Kauf von 14'500 C.-Aktien zum Kaufpreis von CHF 145'000 (vgl. act. 3/43; die Parteien sind sich unterdessen einig, dass die Kaufvereinbarung keinerlei rechtliche Wirkungen entfaltet, vgl. auch Erw. 4). In der Kaufvereinbarung halten die Vertragsparteien fest, dass der Kläger aus sei- nem Darlehen im Beklagten-Pool 8'500 Aktien erhalte. N. überlasse ihm 6'000 Aktien aus ihrem Darlehen im Beklagten-Pool. Mit der Vereinbarung sei das Darlehen vom 13. Februar 2016 in Höhe von CHF 170'000.00 bis auf CHF 25'000.00 von der Beklagten an die Darlehensgeber zurückbezahlt. Einzige Gläubigerin des Restbetrags von CHF 25'000.00 sei N._____. Auch diese Ver- einbarung spricht gegen einen Treuhandvertrag. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Vereinbarung wirksam Rechte und Pflichten begründet. Vielmehr ist das nachvertragliche Verhalten des Klägers von Bedeutung. Mit der Unterzeichnung der Kaufvereinbarung brachte der Kläger zum Ausdruck, dass er einen Teil der
C.-Aktien kaufen wollte. Gleichzeitig behauptet er, dass die Aktien ohnehin schon ihm gehörten, stellten sie doch sein Treugut dar. Warum aber sollte der Treugeber sein eigenes Treugut von der Treuhänderin kaufen? Der Kläger bringt in der Replik vor, die Kaufvereinbarung im Februar 2017 sei simuliert gewesen. Mit ihr sei die mit den Darlehensverträgen begonnene Simulation aufrechterhalten worden (vgl. act. 18 Rz. 372). Dieses Verständnis des Klägers wird durch die vor- handenen Urkunden nicht bestätigt: Aus der Korrespondenz zwischen dem Kläger und K. geht hervor, dass sie beide nicht von einer simulierten Kaufvereinba- rung ausgingen. Die Korrespondenz zeigt vielmehr auf, dass der Kläger und K._____ verhandelten, um sowohl für die C._____ AG als auch für die bevorste- hende Scheidung des Ehepaars A.-J. eine Lösung zu finden. Von si- mulierten Verträgen, die wiederum mittels simulierten Verträge glattzustellen wa- ren, ist in der (internen) Dokumentation nie die Rede (vgl. act. 3/41). Der Kläger unterzeichnete in der Folge einen Aktionärbindungsvertrag, der auf der Vereinbarung vom 11. Februar 2017 aufbaute (vgl. act. 11/12). Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Beklagte 24'300 Aktien (59.65%) halte und der Kläger 14'500 Aktien (35.59%). 1'940 Aktien (4.76%) befänden sich in Drittbe- sitz. Wiederum spielt es keine Rolle, ob der Aktionärbindungsvertrag wirksam ist. Mit dem Aktionärbindungsvertrag liegt ein weiteres Indiz dafür vor, dass der Klä- ger tatsächlich annahm, er müsse C._____-Aktien kaufen und die Beklagte sei auf eigene Rechnung Aktionärin. 2.6. Keine Bezugsrechte im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung Der Kläger verlangt weiter die Herausgabe von 14'280 Aktien, die von der Beklag- ten im Februar 2017 anlässlich einer Kapitalerhöhung bezogen wurden. Er schliesst daraus, er habe gestützt auf Art. 62 OR Anspruch auf Herausgabe der bezogenen Aktien als Surrogat für die ausgeübten Bezugsrechte (act. 1 Rz. 224 ff.). Die klägerische Argumentation setzt voraus, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung tatsächlich über die Bezugsrechte verfügte. Das bedingt aber, dass dem Kläger auch wirklich Aktien gehörten, die zur Ausübung eines Bezugs- rechts berechtigten. Das war aber nicht der Fall (siehe auch Erw. 3.4.2.4). 2.7. Die Beweismittel
2.7.1. Fraglich ist bereits, ob der Kläger die Umstände für den Abschluss der Treuhandabrede hinreichend substanziiert hat, hat er doch nicht näher dargelegt, wann und wo eine solche Übereinkunft getroffen worden sei und was genau der Inhalt einer solchen Vereinbarung gewesen sein soll. Mithin sind die entspre- chenden Behauptungen des Klägers ungenügend und einem Beweisverfahren nicht zugänglich. Selbst wenn von einer hinreichenden Substanzierung ausge- gangen würde, könnte ein Beweisverfahren unterbleiben: Der Kläger offeriert als Beweismittel zur Frage, ob zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag besteht, die Parteibefragung von K._____ und von sich selbst sowie die Zeugin N._____ (vgl. act. 1 Rz. 28, Rz. 32 und Rz. 33). 2.7.2. Gestützt auf die Ausführungen der Parteien ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sowie K._____ im Rahmen einer Einvernahme von den in den Rechtsschriften vorgebrachten Positionen abweichen würden. Zudem ist zu be- denken, dass der Kläger letztlich beweisen möchte, dass die Parteien sämtliche seit der Gründung der C._____ entstandenen Vereinbarungen, die gegen einen Treuhandvertrag sprechen, simulierten. Wäre das tatsächlich der Fall, hätten die Parteien gegenüber der FINMA sowie gegenüber den Steuerbehörden bewusst fal sche Angaben gemacht. Ein solches Verhalten kann strafrechtliche Konse- quenzen nach sich ziehen (siehe beispielsweise Art. 45 FINMAG, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich der FINMA falsche Auskünfte erteilt). Auch aufsichtsrechtliche Sanktionen, wie bei- spielsweise ein Berufsverbot, sind möglich. Umso weniger ist zu erwarten, dass die Befragten bestätigen würden, sie hätten einen Treuhandvertrag vereinbart, anschliessend aber den Behörden ein Scheinkonstrukt angegeben – und sich mit einer solchen Aussage selbst belasten würden. 2.7.3. Der Kläger führt aus, K._____ habe sich gegenüber seiner Tochter N._____ dahingehend geäussert, die Beklagte werde die Aktien an der neu zu gründenden C._____ AG für den Kläger halten (vgl. act. 1 Rz. 28). N._____ war somit nicht di- rekt anwesend, als der Kläger und K._____ den behaupteten Treuhandvertrag angeblich besprachen und vereinbarten. Gemäss Art. 169 ZPO kann, wer nicht Partei ist, über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrge-
nommen hat. Das schliesst das Zeugnis vom Hörensagen nicht aus. Eine direkte Beweiskraft für die vernommene Tatsache ist dem Zeugnis vom Hörensagen je- doch abzusprechen. Es kann höchstens als Indiz in die Beweiswürdigung einflies- sen (vgl. Urteil vom 5. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, LB140047, E. 2 d)bb); W EIBEL/WALZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Zürcher Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 7 zu Art. 169). Das Zeugnis vom Hörensagen weist damit eine geringere Beweiskraft auf als Zeugenaussagen über unmittelbar wahrgenommene Tatsachen. Ange- sichts der vorstehenden Würdigung würde die lediglich als Indiz dienende Zeu- genaussage von N._____ alleine nicht ausreichen, um den vom Kläger behaupte- ten Vertragsabschluss zu beweisen. 2.8. Der tatsächliche Konsens Der Kläger kann nicht beweisen, dass die Parteien einen mündlichen Treuhand- vertrag abgeschlossen haben. Insbesondere die Angaben gegenüber der FINMA stehen exemplarisch für ein nachvertragliches Verhalten der Parteien, welches einen Treuhandvertrag ausschliesst. Es liegt aber hinsichtlich des klägerischen Standpunktes nicht bloss Beweislosigkeit vor. Im Gegenteil: Aufgrund der Partei- vorträge steht nicht nur fest, dass die Parteien keinen Treuhandvertrag abschlies- sen wollten. Vielmehr ist erwiesen, dass die Parteien vereinbart haben, dass die Beklagte die Aktien auf eigene Rechnung – und nicht treuhänderisch – halten soll- te. Das war die tatsächliche Absicht der Parteien – und die Parteien verstanden sich auch tatsächlich richtig. Es liegt somit ein tatsächlicher Konsens vor. Eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip fällt damit ausser Betracht, geht doch ein tatsächlicher dem normativen Konsens vor.
2.9. Fazit Der Kläger behauptet, er habe mit der Beklagten vor der Gründung der C._____ AG eine Treuhandabrede vereinbart. Die C._____-Aktien stellten das Treugut des Klägers dar. Der Kläger kann den Abschluss einer Treuhandabrede aber nicht
beweisen. Den Herausgabeanspruch mit einem Treuhandvertrag zu begründen, wirkt konstruiert. Es besteht keine einzige Urkunde, welche eine Treuhandabrede nahelegen würde. Der Kläger hat im Gegenteil nach der Gründung der C._____ AG zahlreiche Dokumente unterzeichnet, die einen Treuhandvertrag ausschlis- sen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Vereinbarungen wirksam sind oder nicht. Sie lassen unabhängig davon Schlüsse auf das Verst ändnis des Klägers zu. Auch machte der Kläger gegenüber Behörden Angaben, die einen Treuhand- vertrag ebenfalls ausschliessen. Insbesondere gegenüber der FINMA bestätigte der Kläger – als Gewährsperson –, dass die C.-Aktien einzig der Beklagten gehörten, K. sei der einzige indirekt Beteiligte gewesen. Auch gebe es kei- ne sonstigen Abreden, die eine anderweitige Kontrolle über die C._____ AG zu- liessen. Der Kläger vermag den Widerspruch zwischen seinen Angaben und dem von ihm behaupteten Sachverhalt nicht zu erklären. Das Verhalten des Klägers liefert weitere Anhaltspunkte für das Fehlen eines Treuhandvertrages: Der Kläger erwähnte den behaupteten Treuhandvertrag in seiner Korrespondenz kein einzi- ges Mal, auch dann nicht, als der familiäre Konflikt mit K._____ bereits eskaliert war. Erst die Rechtsvertreter des Klägers erwähnten wenige Monate vor Prozess- beginn den vermeintlichen Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und der Be- klagten. Der Kläger versuchte vielmehr einen kleinen Teil seines angeblichen Treuguts zu kaufen. Auch als K._____ und M._____ nach der Darstellung des Klägers damit begannen, immer öfters in die Geschäftsführung der C._____ AG einzugreifen, berief sich der Kläger nie auf einen Treuhandvertrag. Für einen Treugeber wäre dies ein unübliches, nicht nachvollziehbares Verhalten. 3. Anspruch des Klägers wegen Nichtübertragung der Beklagten 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Für den unbestrittenen Sachverhalt sei auf Erwägung 2.1 verwiesen. 3.2. Parteistandpunkte 3.2.1. Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei nur darum Aktionärin der C._____ AG, weil er das ermöglicht habe. Er habe die Beklagte aber nur darum
als Aktionärin zugelassen, weil ihm K._____ versprochen habe, er werde die Be- klagte (und damit indirekt auch die Aktien der C._____ AG) auf ihn und auf N._____ übertragen. K._____ habe sein Versprechen nicht gehalten und werde dieses auch nicht halten. Damit sei die für den Kläger entscheidende Bedingung (Übertragung der Beklagten) nicht eingetreten. Der Kläger sei darum so zu stel- len, als sei er von Anfang an Gründungsaktionär der C._____ AG gewesen. Sämtliche Käufe von C.-Aktien seit der Gründung seien ihm zuzurechnen. Dieses Ergebnis folge nicht nur aus der Vereinbarung einer Bedingung. Zum glei- chen Resultat gelange man, wenn man einen Grundlagenirrtum des Klägers an- nehme (vgl. act. 18 Rz. 16 ff.). 3.2.2. Die Beklagte bestreitet, dass K. mit dem Kläger verbindlich vereinbart habe, ihm die Beklagte zu übertragen. Ohnehin bleibe unklar, welche Vereinba- rungen der Kläger tatsächlich annehme und für seinen behaupteten Herausgabe- anspruch als relevant betrachte (vgl. act. 26 Rz. 31). Zwischen dem Kläger und der Beklagten sei nie eine Bedingung vereinbart worden. Entsprechend liege der Kläger falsch, wenn er glaube, die Beklagte müsse die C.-Aktien herausge- ben, falls K. die Beklagte nicht übertrage. Es gebe keinerlei objektive Hin- weise für eine solche Vereinbarung, und der Kläger substantiiere auch nicht, wann wie und von wem eine solche Vereinbarung geschlossen worden sein soll. Im Übrigen sei bezeichnend, dass der Kläger eine derartige angebliche Vereinba- rung erstmals mit der Replik behaupte (vgl. act. 26 Rz. 46, Rz. 64). Auch wenn der Kläger sich zusätzlich zur behaupteten Bedingung auf die Ungültigkeit mehre- rer Rechtsgeschäfte berufe, sei nicht ersichtlich, warum ein Herausgabeanspruch des Klägers bestehen sollte. Die Ungültigkeit bzw. Unwirksamkeit eines Rechts- geschäfts könne lediglich dazu führen, dass dieses Rechtsgeschäft rückabzuwi- ckeln wäre. Selbst wenn man deshalb dem Kläger folgen würde, könnte er höchs- tens die Rückzahlung des von ihm (und seiner Ehefrau) gewährten Darlehens verlangen. Eine Neuzuteilung der Aktien liesse sich auch mit dem Vorbringen des Klägers nicht begründen. Auch aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen (vgl. act. 26 Rz. 16). 3.3. Würdigung
3.3.1. Der Kläger stützt seinen behaupteten Herausgabeanspruch nicht nur auf einen Treuhandvertrag (siehe zu diesem Erw. 2). Er leitet seinen Anspruch auch aus einer dahingefallenen Vereinbarung oder aus einem dahingefallenen Ver- tragskonstrukt ab, wobei unklar bleibt, ob der Kläger seinen Anspruch aus einer einzigen dahingefallenen Vereinbarung oder aus einem Konstrukt bestehend aus mehreren dahingefallenen Vereinbarungen ableiten will. Das Vertragskonstrukt oder die Vereinbarung ist laut Kläger wegen des Nichteintritts einer Bedingung oder wegen Grundlageirrtums dahingefallen. Das Dahinfallen habe zur Folge, dass die C._____-Aktien dem Kläger zustünden.
Der Kläger sei so zu stellen, als sei er an Stelle der Beklagten Gründungsaktionär der C._____ AG gewesen. 3.3.2. Damit die Alternativbegründung des Klägers greifen kann, muss er in einem ersten Schritt die vereinbarten Verträge bezeichnen und nachweisen, die nach seinem Verständnis seinen Anspruch begründen. Dabei muss er sowohl die Ver- tragsparteien als auch den Vertragsinhalt der relevanten Verträge schlüssig be- haupten. Erst dann lassen sich die Aktiv- und Passivlegitimation und die aus den Vereinbarungen fliessenden Rechte und Pflichten prüfen. Erst wenn die Vertrags- parteien und der Vertragsinhalt feststehen, lässt sich die Frage beantworten, ob aus dem Dahinfallen der Vereinbarungen ein Anspruch auf Herausgabe der C.-Aktien an den Kläger entsteht. 3.3.3. Gestützt auf die klägerischen Ausführungen scheint der Kläger mehrere Vertragsverhältnisse anzunehmen, die für seinen Anspruch relevant sein könnten. Es erschliesst sich dabei nicht, welches Vertragsverhältnis (oder welche Ver- tragsverhältnisse) zwischen wem bestehen und welche der möglicherweise be- stehenden Vereinbarungen (bzw. deren Dahinfallen) Grundlage für den klägeri- schen Herausgabeanspruch sein sollen. Auch das Verhältnis der Vereinbarungen zueinander, sofern überhaupt tatsächlich mehrere Vereinbarungen vorliegen, lässt sich nicht einschätzen. 3.3.4. Der Kläger behauptet zunächst eine bedingte Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten. Er habe der Beklagten ermöglicht, als Mitgründerin der C. aufzutreten (vgl. act. 18 Rz. 28):
Die Vereinbarung zwischen den Parteien, die die Grundlage dafür bildet, dass gegenwärtig die Beklagte und nicht der Kläger die C._____-Aktien besitzt, ist unwirksam, sei es, dass man rechtlich von der definitiven Nichtverwirklichung einer Bedingung oder von einer erfolg- reichen Anfechtung infolge Grundlagenirrtums ausgeht.
Weil diese Vereinbarung dahingefallen sei, sei der Kläger so zu stellen, als habe er die C._____ AG an Stelle der Beklagten gegründet. Wie nachfolgend ersicht- lich, argumentiert der Kläger mehrmals widersprüchlich, wenn es um die Verein- barung geht, deren Wegfall seinen Anspruch begründen soll. Selbst wenn aber die in der Replik erwähnte Vereinbarung nachgewiesen wäre, würde aus ihrem Dahinfallen nicht die Herausgabe der C.-Aktien an den Kläger folgen: Die Vertragsleistung des Klägers bestand gemäss obiger Vereinbarung darin, der Be- klagten einen Geschäftsabschluss zu ermöglichen (nämlich C.-Aktien zu zeichnen). Die Aktien waren somit auch nach diesem Verständnis nicht (direkt) Inhalt der vertraglichen Leistung und können nicht Objekt einer allfälligen Liquida- tion des Vertragsverhältnisses sein. Aus dem Dahinfallen der Vereinbarung könn- te der Kläger sodann auch keine (wiederauflebenden) obligatorischen Ansprüche geltend machen: Der Kläger behauptet in seiner Stellungnahme zur Duplik neu, P._____ habe bei der Gründung der C._____ treuhänderisch allein im Auftrag des Klägers gehandelt. Der Kläger allein habe folglich einen vertraglichen Anspruch gegenüber P._____ auf Herausgabe der C.-Aktien gehabt. Entsprechend habe der Kläger P. allein angewiesen, die Aktien an die Beklagte zu über- tragen. Damit habe er seinen vertraglichen Anspruch als Auftraggeber ausgeübt. Wäre jedoch keine Vereinbarung zwischen dem Kläger, K._____ und der Beklag- ten betreffend die C.-Aktien getroffen worden, dann hätte der Kläger P. nicht angewiesen, seine C.-Aktien an die Beklagte herauszuge- ben. Vielmehr liege es auf der Hand, dass der Kläger in diesem Fall von seiner Beauftragten P. die Herausgabe an sich selber verlangt und die Aktien auch erhalten hätte (act. 31 Rz. 18). Die klägerische Darstellung überzeugt nicht. Mit dieser Interpretation möchte der Kläger glauben lassen, er habe die C._____ AG gleichsam alleine gegründet. Sinngemäss sieht er sich als eine Art Uraktionär der C._____ AG, die Gründungsaktionärinnen lediglich als Empfängerinnen sei- ner Aktien. Der Kläger hat aber in der Klageschrift ausgeführt, am 5. November 2012 hätten der Kläger für die Beklagte, U._____ für die Q._____ AG und
V._____ für die O._____ ein Dokument mit der Überschrift "Gründungspartner für die Firma C2._____ AG" unterzeichnet. Damit sei ihre Absicht beurkundet wor- den, die C._____ AG zu gründen (vgl. act. 1 Rz. 51). Aus der Absichtserklärung geht jedoch hervor, dass es von Anfang an immer nur drei Gründerinnen gab. Der Kläger gehörte nicht dazu (vgl. act. 3/12). In Absprache mit W._____ und U._____ von der Q._____ AG hat der Kläger anschliessend deren Assistentin P._____ mit der treuhänderischen Gründung der C._____ AG betraut (act. 1 Rz. 53). Der Klä- ger will dieses Vorgehen nunmehr so verstehen, P._____ habe allein in seinem Auftrag gehandelt. Das ist eine neue Behauptung, die erstmals nach Akten- schluss und damit verspätet vorgebracht wurde (vgl. act. 31 Rz. 18). In der Klage behauptete der Kläger einzig, P._____ habe die Aktien auf Instruktion des Klägers an die Gründerinnen ausgehändigt (act. 1 Rz. 57). Die Instruktion bezog sich so- mit nur auf die Aushändigung der Aktien. Daraus kann nicht abgeleitet werden, die Gründung der C._____ AG an sich sei allein im Auftrag des Klägers gesche- hen. Die treuhänderische Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein übliches Vor- gehen. Die drei Gründerinnen konnten nicht unabhängig voneinander mehrere Personen damit beauftragen, die C._____ AG zu gründen. Sinnvollerweise küm- merte sich eine einzige Person um die Gründung. Das war vorliegend der Kläger, der aber nicht für sich, sondern für die drei Gründerinnen die treuhänderische Gründung der C._____ AG koordinierte. Entsprechend wurde die bei der Mitgrün- derin Q._____ AG angestellte P._____ eingesetzt – in Absprache mit der Gründe- rin Q._____ AG. Ein obligatorischer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, den der Kläger nach dem Dahinfallen der Vereinbarung durchsetzen könnte, ist nicht ersichtlich. 3.3.5. In der Replik erwähnt der Kläger dann nicht mehr einen Vertrag zwischen zwei Parteien, sondern eine Vereinbarung zwischen ihm, der Beklagten und K._____ (act. 18 Rz. 32, Hervorhebungen hinzugefügt): Wie erwähnt, baute der Kläger die C._____ im Vertrauen auf die Vereinbarung mit K._____ vier Jahre lang (2012 bis 2016) als eigenes Unternehmen auf. Bis am 4. Dezember 2016 sah alles danach aus, dass der Zweck der Vereinbarung zwischen dem Kläger, K._____ und der Beklagten erreicht würde, denn K._____ hatte die Übertragung der -Aktien für das Jahr 2017 definitiv zugesichert.
Der Kläger scheint in dieser Randziffer von einer einzigen massgebenden Verein- barung und von einem Dreiparteienverhältnis auszugehen ("der Zweck der Verein- barung zwischen dem Kläger, K._____ und der Beklagten"). Unklar bleibt der genaue Inhalt der Vereinbarung. 3.3.6. Auch in Randziffer 39 der Replik geht der Kläger von einem einzigen be- dingten Vertragsverhältnis aus, an welchem drei Vertragsparteien beteiligt seien. Aus dem Dahinfallen dieser Vereinbarung, habe der Kläger Anspruch auf die C.-Aktien. Wiederum äussert sich der Kläger nicht zum Inhalt der Vereinba- rung (act. 18 Rz. 39, Hervorhebungen und Anmerkungen hinzugefügt): Analoge Ansprüche bestünden dann, wenn man einen vertraglichen Herausgabeanspruch verneinte [Anmerkung: gemeint ist der Treuhandvertrag]. Der Vertrag zwischen den Parteien und K. ist in jedem Fall zufolge Nichteintritts einer Vertragsbedingung und infolge An- fechtung nicht wirksam, so dass der Kläger gestützt auf Art. 62 OR oder Art. 423 OR An- spruch auf Herausgabe der 23'800 C.-Aktien hätte. In der gleichen Randziffer 39 der Replik hält der Kläger dann aber fest (act. 18 Rz. 39, Hervorhebungen hinzugefügt): Der Kläger, nicht die Beklagte und auch nicht N., hätte diese Aktien erworben, wenn die Parteien ihre Vereinbarung betreffend die C._____ nicht geschlossen hätten, [...]". Mit "die Parteien" meint der Kläger wahrscheinlich die Verfahrensparteien. Damit scheint der Kläger wieder eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien an- zunehmen. Den Inhalt der Vereinbarung nennt er nicht. Die vom Kläger verwen- dete Bezeichnung "Vereinbarung betreffend die C._____" lässt offen, ob der Klä- ger die Darlehensverträge, eine andere Vereinbarung oder mehrere miteinander verbundene Verträge meint.
3.3.7. Weiter führt der Kläger aus (act. 18 Rz. 43, Hervorhebungen hinzugefügt): Relevant ist, dass der Kläger, K._____ und die Beklagte während der Gespräche vor der Gründung der C._____ vereinbarten, dass der Kläger der Beklagten Geld zur Verfügung stellen und dafür sorgen sollte, dass die Beklagte mit diesem Geld C._____-Aktien erwerben
kann. Die Beklagte verpflichtete sich, das vom Kläger zur Verfügung gestellte Geld für den Erwerb von C.-Aktien zu verwenden. Das war der Vertragsinhalt. Die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten den Erwerb von C.-Aktien zu ermöglichen, fliesst gemäss diesen Vorbringen aus einer gemeinsamen Ver- einbarung zwischen dem Kläger, der Beklagten und K.. An anderer Stelle (vgl. act. 18 Rz. 28 und 105) behauptet der Kläger hingegen, seine Pflicht folge aus einer Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten. Der Kläger behauptet sodann (vgl. Fortsetzung von act. 18 Rz. 43, Hervorhebungen hinzugefügt): Um diese vereinbarte Struktur zu implementieren, schlossen sie den "Darlehensvertrag" (KB 18) und sorgte der Kläger vereinbarungsgemäss dafür, dass die Beklagte mit dem zur Ver- fügung gestellten Geld C.-Aktien für den Kläger erwerben konnte, auf die der Kläger Anspruch hatte und immer noch hat. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe C.-Aktien für ihn erworben. Da- mit nähert er sich sinngemäss wieder dem von ihm behaupteten Treuhandver- trag an (siehe auch Erw. 2). Den Treuhandvertrag kann der Kläger hier aber nicht meinen, spricht er doch anschliessend von einer bedingten Vereinbarung, die dahinfalle, wenn die Bedingung nicht eintrete (siehe sogleich). Es muss sich demnach um die Vereinbarung handeln, auf die der Kläger seinen Anspruch gründet. Der Kläger ordnet die so verstandene Vereinbarung einem Dreipartei- enverhältnis zu. Wie bereits erwähnt, wurde andernorts in der Replik behauptet, die Vereinbarung sei einzig zwischen dem Kläger und der Beklagten abge- schlossen worden. Der trägt in seiner Replik weiter vor (Fortsetzung von act. 18 Rz. 43, Hervorhebungen hinzugefügt): Die Vereinbarung stand zugleich unter der grundlegenden Bedingung, dass K. später seine B.-Aktien (und somit indirekt auch alle C.-Aktien) auf den Kläger und N._____ übertragen würde, wozu sich K._____ gegenüber dem Kläger verpflichtete und was er dem Kläger und N._____ gegenüber auch zusicherte (Klage Rz 27 - 50). Das war der wirkliche Wille von K., des Klägers und der Beklagten, die durch K. vertreten war. Mit dem letzten Satz wird besonders deutlich, dass K._____ laut dem Kläger als Vertragspartei und nicht bloss als Vertreter der Beklagten beteiligt war.
3.3.8. Der Kläger bestätigt das Dreiparteienverhältnis in der Replik (act. 18 Rz. 62, Hervorhebungen hinzugefügt): Gemäss der in der Klage und vorstehend dargelegten Vereinbarung zwischen dem Kläger, der Beklagten und K._____ steht dem Kläger heute in jedem Fall das Recht zu, die Heraus- gabe der C.-Aktien zu verlangen. Ferner hat K. sein Versprechen definitiv ge- brochen und unmissverständlich geäussert, dass er seine Verpflichtung nicht einhalten wird. Ungeachtet dessen, ob man einen vertraglichen Herausgabeanspruch bejaht oder den Ver- trag zwischen den Parteien als bedingten Vertrag betrachtet oder von einer erfolgreichen Anfechtung wegen Grundlagenirrtums ausgeht, hat der Kläger daher Anspruch auf die C.-Aktien. Entweder ist es ein Erfüllungsanspruch oder ist der Kläger so zu stellen, als ob der Vertrag mit der Beklagten und K. nie geschlossen worden wäre. Insoweit kann kein Zweifel bestehen, dass der Kläger sämtliche C.-Aktien in eigenem Namen zu Al- leineigentum erworben hätte, wenn es die Vereinbarung mit K. und der Beklagten nicht gegeben hätte."[...] Sodann ist wesentlich, dass die Vereinbarung vor der Gründung der C._____ zwischen dem Kläger, K._____ und der Beklagten getroffen wurde. N._____ war nicht Partei dieser Vereinbarung. Entsprechend war es z.B. auch der Kläger allein (und nicht etwa N.), der P. bei der Gründung der C._____ die Instruktion erteilte, die C.-Aktien an die Beklagte abzutreten. [...]" . Der Kläger bringt hier wiederum eine Vereinbarung zwischen drei Vertragspartei- en vor. Aus dem Wegfallen eines einzigen Vertrages, leitet er seinen Anspruch ab. 3.3.9. Ein Dreiparteienverhältnis wird weiter in der Replik erneut als grundlegend für den klägerischen Anspruch bezeichnet. Es erschliesst sich nicht, welche Ver- einbarung der Kläger meint, wenn er als Inhalt angibt, die Beklagte solle Aktien halten. Die Pflicht, die Aktien lediglich zu halten, deutet eher auf einen Treuhand- vertrag hin. Der Treuhandvertrag wäre aber auch nach Auffassung des Klägers nicht bedingt gewesen. Es kann sich also nur um die Vereinbarung handeln, die der Kläger als Grundlage für den Aktienbesitz der Beklagten ansieht (vgl. act. 18 Rz. 99, Hervorhebungen hinzugefügt): Wie die Beklagte richtig ausführt, war es allein der Kläger, der dafür sorgte, dass C.- Aktien an die Beklagte abgetreten wurden. Er tat dies gestützt auf die Vereinbarung, dass die Beklagte diese Aktien halten sollte. Diese Vereinbarung basierte nach dem Willen der Beklagten, K.s und des Klägers auf der Grundlage und Bedingung, dass K. die B.-Aktien und mit ihnen indirekt auch die C.-Aktien zu einem späteren Zeitpunkt auf N._____ und den Kläger übertragen würde".
3.3.10. Weiter in der Replik scheint der Kläger, wie erwähnt, dann wieder von ei- nem Zweiparteienverhältnis auszugehen (act. 18 Rz. 105, Hervorhebungen hin- zugefügt): Da K._____ die Verpflichtung und Zusicherung nicht eingehalten hat, hat sich diese Bedin- gung definitiv nicht verwirklicht. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten vor der Grün- dung der C._____ getroffene Vereinbarung, auf welcher der Besitz der C.-Aktien durch die Beklagte basierte, ist unwirksam. 3.3.11. Später spricht der Kläger nicht mehr von einer "Darlehensstruktur", son- dern von einem "Darlehensvertrag", der "nur ein Mittel zum Zweck" gewesen sei, um die vor der Gründung vereinbarte Struktur umzusetzen. Der Kläger beschreibt auch den Inhalt der vereinbarten Struktur: Der Kläger sollte der Beklagten Geld für den Aktienerwerb zur Verfügung stellen, ihr den Aktienerwerb ermöglichen und die Beklagte tatsächlich C.-Aktien erwerben. Der Kläger bringt weiter vor, dass die mündliche Vereinbarung, die dem Darlehensvertrag übergeordnet gewe- sen sei, zwischen drei Vertragsparteien geschlossen worden sei (act. 18 Rz. 122, Hervorhebungen hinzugefügt): Der "Darlehensvertrag" war im Übrigen untergeordnet, weil er nur ein Mittel zum Zweck war, um die vor der Gründung vereinbarte Struktur umzusetzen. Durch Unterzeichnung des "Dar- lehensvertrages" wurde derjenige Teil des Vertrages umgesetzt, wonach der Kläger der Be- klagten Geld zur Verfügung stellen sollte, damit die Beklagte damit die C.-Aktien er- werben konnte. Der Kläger stellt hier klar, dass die Darlehensverträge lediglich zur Umsetzung eines bereits geschlossenen Vertrages gedient hätten. Mit den Darlehensver- trägen sei derjenige Teil des Vertrages umgesetzt worden, wonach der Kläger der Beklagten Geld zur Verfügung stellen sollte, damit die Beklagte damit die C.-Aktien erwerben könnte. Der Kläger hält gleichzeitig fest, der mithilfe der Darlehensverträge umgesetzte Vertrag sei zwischen den Parteien und K._____ abgeschlossen worden (Fortsetzung: act. 18 Rz. 122, Hervorhebungen hinzugefügt): Der mündliche Vertrag der Parteien und K._____s war also dem Darlehensvertrag überge- ordnet und der "Darlehensvertrag" diente dessen Umsetzung. Zudem wurde der offizielle "Darlehensvertrag" so abgefasst, dass er praktisch die Berechtigung des Klägers an den Ak- tien abbildete.
Wie bereits erwähnt, führte der Kläger in seiner Replik auch aus, die Vereinba- rung, gemäss welcher er verpflichtet gewesen sei, den Aktienerwerb durch die Beklagte zu ermöglichen, sei zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossen worden. Nun behauptet der Kläger, bei der Vereinbarung betreffend den Ak- tienerwerb handle sich um einen Teil des Vertrages zwischen drei Parteien. 3.3.12. Später ist zunächst von Vereinbarungen die Rede, dann wieder von einer einzigen Vereinbarung. Es bleibt unklar, welche Vereinbarungen gemeint sind, zumal der Kläger in seiner Replik wiederholt von einer einzigen Vereinbarung auszugehen scheint. Wiederum ist/sind aber auch diese Vereinbarung(en) laut dem Kläger zwischen drei Vertragsparteien vereinbart worden (act. 18 Rz. 150, Hervorhebungen hinzugefügt): Die Argumentation des Klägers basiert (zwar auch, aber) nicht in erster Linie darauf, dass er die C.-Aktien finanzierte. In erster Linie basiert der Standpunkt darauf, dass der Kläger sich selbständig machen wollte, der Kläger der Inhaber der C. sein sollte, der Kläger mit seinen Partnern zusammen die C._____ gründen wollte und der Kläger deshalb mit K._____ und der Beklagten die beschriebenen Vereinbarungen traf. Es war auch der Kläger, nicht N., der die Vereinbarung erfüllte und dafür sorgte, dass die Beklagte die C.-Aktien erwerben konnte. Und es wäre auch der Kläger gewesen, der die C.- Aktien auf seinen eigenen Namen erworben hätte, wenn er und K. nicht die Vereinba- rung betreffend die B._____ getroffen hätten. Die eingeklagten Ansprüche stehen deshalb allein dem Kläger zu. Auch dass N._____ im "Darlehensvertrag" als Partei genannt ist, än- dert nichts daran, dass sie nicht Partei der Vereinbarung mit K._____ und der Beklagten vor der Gründung der C._____ war. Dass zwecks Umsetzung des Vertrages zwischen den Par- teien und K._____ der "Darlehensvertrag" aufgesetzt und N._____ dort genannt wurde, än- dert daran nichts. 3.3.13. Weiter in der Replik bestätigt der Kläger, dass es sich nicht um ein Zwei- parteienverhältnis handelt (act. 18 Rz. 305 f., Hervorhebungen hinzugefügt): Rz. 305: Der Kläger sorgte gestützt auf den mit K._____ und der Beklagten geschlossenen Vertrag dafür, dass die Beklagte die C.-Aktien erhielt, die sie mit seinem Geld liberie- ren würde. Dabei war vereinbart, dass er einen Anspruch auf diese Aktien hat. Das hätte er nie getan, wenn er nicht mit K. vorher vereinbart und dieser zugesichert hätte, die Be- klagte und mit ihr (indirekt) die C._____ Aktien auf den Kläger und N._____s zu übertragen. Ohne diese Vereinbarung hätte der Kläger die Aktien direkt selber erworben.
Rz. 306: N._____ war auch nicht Partei der Vereinbarung mit der Beklagten und mit K.. 3.3.14. Später in der Replik äussert sich der Kläger zu der Vereinbarung, die dem Darlehensvertrag übergeordnet gewesen sein soll. Diese übergeordnete Verein- barung sei zwischen drei Parteien abgeschlossen worden (act. 18 Rz. 323, Her- vorhebungen hinzugefügt): Der Kläger hat nicht nur "den Darlehensvertrag" angefochten, sondern die diesem "Darle- hensvertrag" übergeordnete Vereinbarung zwischen ihm, der Beklagten und K., dass der Kläger der Beklagten Geld zur Verfügung stellen und dafür sorgen sollte, dass die Be- klagte die C._____-Aktien erwerben kann. Der "Darlehensvertrag" war Mittel zur Erfüllung und damit Teil der Umsetzung dieser Vereinbarung, indem über den "Darlehensvertrag" das Geld zur Verfügung gestellt wurde.
Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger auch eine dem Darlehensvertrag überge- ordnete Vereinbarung angefochten habe, wobei es ohnehin keine übergeordnete Vereinbarung gebe. Das Recht zur Anfechtung sei mittlerweile durch Zeitablauf verwirkt (vgl. act. 26 Rz. 12, Rz. 278 f.). Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 einzig, er fechte die Darlehensverträge vom 7. November 2012 und vom 12. Februar 2016 an (vgl. act. 3/20). Mit Schreiben vom 25. September 2017 focht er sämtliche Vereinbarungen wegen Willensmängeln an, welche er mit der Beklagten und/oder K._____ seit dem 13. Februar 2016 abgeschlossen habe (vgl. act. 3/42). Die behauptete übergeordnete Vereinbarung muss aber, sofern sie tatsächlich existiert, vor dem 13. Februar 2016 abgeschlossen worden sein. Sie bestand laut Kläger bereits im Zeitpunkt der C._____-Gründung. In seiner nach Aktenschluss eingereichten Eingabe vom 19. März 2019 erklärt der Kläger, die Anfechtungserklärung vom 4. Dezember 2017 betreffe die Vereinbarung zwi- schen den Parteien, "welchen Inhalts auch immer". Man könne die Anfechtungs- erklärung nach Treu und Glauben nicht anders verstehen (vgl. act. 31 Rz. 49). Dem ist nicht zu folgen. Aus der Anfechtungserklärung muss sich klar ergeben, gegen welchen konkreten Vertrag sie sich richtet, und sie muss gegenüber der Gegenpartei des Vertrages erfolgen. Unabhängig davon, ob es eine dem Darle- hensvertrag übergeordnete Vereinbarung gibt, hat der Kläger eine solche jeden- falls erstmals mit seiner Replik angefochten. Im Schreiben vom 4. Dezember
2017 erklärten die Rechtsvertreter des Kläger unter anderem (vgl. act. 3/20, am Ende): In Vertretung von A._____ erklären wir hiermit gegenüber der Handelsgesellschaft B._____ AG, die Sie vertreten, die Anfechtung sämtlicher von den Parteien unterzeichneter "Darle- hensverträge", insbesondere auch des auf den 7. November 2012 datierten bzw. rückdatier- ten "Darlehensvertrages" (Art. 31 OR). Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, ist es die Posi- tion unseres Klienten A., dass alle von den Parteien unterzeichneten Darlehensverträ- ge simuliert sind und nicht dem wirklichen Parteiwillen entsprechen. Darüber hinaus wären sämtliche unterzeichneten Darlehensverträge für unseren Klienten auch unverbindlich, ins- besondere, aber nicht ausschliesslich zufolge Grundlagenirrtums und Täuschung. Mit diesem Schreiben focht der Kläger ausschliesslich die Darlehensverträge an. Die erstmalige Anfechtung der behaupteten übergeordneten Vereinbarung in der Replik vom 29. November 2018 erfolgt verspätet: Wie bereits dargelegt, erfolgte bereits die Anfechtung der Darlehensverträge im Dezember 2017 verspätet (siehe Erw. 2.4.2), umso mehr muss das für die Anfechtungserklärung in der Replik gel- ten. Zudem steht sie im Widerspruch zur Kaufvereinbarung vom 11. Februar 2017: Der Kläger "kaufte" im Februar 2017 14'500 C.-Aktien. Spätestens im Februar 2017 musste der Kläger annehmen, dass keine Übertragung der Beklag- ten (und mit ihr der C._____ AG) stattfinden werde. Wäre die Übertragung der Beklagten mitsamt der C.-Aktien auf den Kläger im Februar 2017 noch in Aussicht gestanden, hätte kein Grund vorgelegen, Aktien der C. AG zu kau- fen. Unerheblich ist dabei, ob die Kaufvereinbarung vom Februar 2017 wirksam war oder nicht. Ihr Abschluss durch den Kläger lässt Schlüsse auf sein damaliges Wissen und Verständnis zu. 3.3.15. Andernorts in der Replik geht der Kläger wieder von einem Zweiparteien- verhältnis aus. Zudem ergänzt er die Randziffern 217 ff. seiner Klageschrift da- hingehend, dass nicht nur ein Grundlagenirrtum vorliege, sondern auch eine defi- nitiv nicht verwirklichte Bedingung, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der Verein- barung mit der Beklagten führe. In den Randziffern 217 ff. seiner Klageschrift hat- te sich der Kläger ausschliesslich mit den zwei aktenkundigen Darlehensverträ- gen vom 7. November 2012 (act. 3/18) und vom 12. Februar 2016 (act. 3/34) auseinandergesetzt (vgl. act. 1 Rz. 217 ff.). Das wirft erneut die Frage auf, welche
Vereinbarung der Kläger meint, wenn er von der Vereinbarung mit der Beklagten spricht: Meint der Kläger die Darlehensverträge oder meint er andere Vereinba- rungen (act. 18 Rz. 360 f., Hervorhebungen hinzugefügt)? Der Kläger ergänzt zu Klage Rz 217 ff., dass nicht nur ein Grundlagenirrtum vorliegt, son- dern auch eine definitiv nicht verwirklichte Bedingung, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der Vereinbarung mit der Beklagten führt. Der Kläger hätte nie zugestimmt, der Beklagten C.-Aktien zu überlassen, wenn K. nicht zugesichert hätte, dass der Kläger und N._____ sämtliche Aktien an der Beklagten und auf diese Weise auch die Kontrolle über die C._____ erhalten würden. Vielmehr war die Erfüllung dieses Versprechens, wie dargelegt, nach dem wirklichen Willen der Parteien eine Bedingung für die Wirksamkeit des Vertrages, denn auch K._____ wusste genau, dass der Kläger sich ansonsten darauf nicht eingelassen hätte. 3.3.16. Nur einen Absatz später behauptet der Kläger wieder eine dem Darle- hensvertrag übergeordnete Vereinbarung zwischen drei Vertragsparteien. Der Kläger bezeichnet diese übergeordnete Vereinbarung zwischen ihm, der Beklag- ten und K._____ als den streitgegenständlichen Vertrag (vgl. act. 18 Rz. 361): Es sei klargestellt, dass der Kläger nicht nur "den Darlehensvertrag" angefochten hat, son- dern auch die diesem "Darlehensvertrag" übergeordnete Vereinbarung zwischen ihm, der Beklagten und K., dass der Kläger der Beklagten Geld zur Verfügung stellen und dafür sorgen sollte, dass die Beklagte die C.-Aktien erwerben kann [...]. Deshalb hat der Kläger den Begriff "Darlehensvertrag" konsequent in Anführungs- und Schlusszeichen ge- setzt. Der "Darlehensvertrag" war Mittel zur Umsetzung dieser übergeordneten Vereinba- rung, nämlich der Absprache, dass der Kläger das Geld für die Aktien zur Verfügung stellten sollte. Der "Darlehensvertrag" war damit ein Teil der Umsetzung des hier streitgegenständli- chen Vertrages. 3.3.17. Schliesslich bestätigt der Kläger später in der Replik, dass er die Darle- hensstruktur mit der Beklagten und mit K._____ abgeschlossen habe (act. 18 Rz. 389, Hervorhebungen hinzugefügt): Wie dargelegt, steht ein Anspruch allein dem Kläger zu. Wenn er nicht mit der Beklagten und K._____ die Darlehensstruktur vereinbart hätte, hätte er allein zusammen mit seinem Part- ner die C._____ gegründet und deren Aktien erworben.
Nach dem Gesagten behauptet der Kläger weder den Vertragsinhalt noch die Vertragsparteien einer allfälligen übergeordneten Vereinbarung schlüssig (siehe zusammenfassend Erw. 3.5). 3.4. Keine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der C.-Aktien 3.4.1. Der Kläger beruft sich auf Art. 62 OR und Art. 423 OR, um seinen Anspruch durchzusetzen. Laut dem Kläger sind die Darlehensverträge (wie auch sämtliche im Prozess als Urkunden eingereichte Vereinbarungen) unverbindlich. Zweifellos hätte der Kläger und nicht die Beklagte die Aktien erworben, wenn die Parteien keinerlei Vereinbarung betreffend die C. abgeschlossen hätten. Der Kläger würde mit dieser Argumentation selbst dann nicht durchdringen, wenn es ihm ge- lungen wäre, die relevanten Vereinbarungen und die Vertragsparteien schlüssig zu behaupten und hernach nachzuweisen. 3.4.2. Ziel der Kondiktion ist – soweit möglich – eine Restitution in natura (BGE 133 III 153, S. 157 E. 2.4; S CHULIN/VOGT, in: Basler Kommentar zum Obligatio- nenrecht I, a.a.O., N 2 zu Art. 64). Die Aktien, deren Herausgabe der Kläger ver- langt, befanden sich allerdings nie im Vermögen des Klägers: 3.4.2.1. Was die Darlehensverträge anbelangt, ist Inhalt der Darlehensverträge ohnehin eine Geldsumme. Mit anderen Worten können die C.-Aktien nicht das Objekt – auch nicht als Surrogat – der Kondiktion und Art. 62 OR kann nicht Grundlage für die Aktienherausgabe an den Kläger sein. Auch ist nur ein Teil der herausverlangten Aktien überhaupt mit einem Darlehen finanziert worden. 3.4.2.2. Soweit der Kläger von der Q. AG 4'000 C.-Aktien zu Eigen- tum kaufte, verkaufte er diese Aktien mit Kaufvertrag vom 8. Mai 2014 an die Be- klagte weiter. Diesen Kaufvertrag hat der Kläger nie angefochten. 3.4.2.3. In seiner Klage führt der Kläger auch aus, P. habe auf Instruktion des Klägers der Q._____ AG, der O._____ und dem Kläger jeweils 4'000 Aktien ausgehändigt, wobei sie die Aktien des Klägers auf dessen Weisung hin an die Beklagte übertragen habe. Die dabei erstellte Abtretungserklärung habe der Klä- ger für die Beklagte gegengezeichnet (vgl. act. 1 Rz. 57). Auch mit dieser Be-
hauptung vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, dass er jemals – und sei es auch nur für eine logische Sekunde – Eigentümer von C.-Aktien gewesen ist. Der Kläger reicht keine Urkunden ein, die seine Eigentümerschaft nahelegen würde. Gemäss der Abtretungsurkunde vom 19. Februar 2013 war P. Zedentin der Aktien. Sie trat die Aktien an die Beklagte ab und erklärte in der Abtretungsurkun- de ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Abtretung (vgl. act. 3/15). P._____ hat die der Beklagten zustehenden C.-Aktien nach der treuhänderischen Grün- dung direkt und einzig der Beklagten abgetreten. Dem Kläger hat sie die C.- Aktien nie abgetreten. Wenn P._____ die Aktien zunächst dem Kläger abgetreten hätte, hätte in der Abtretungsurkunde der Kläger Zedent und die Beklagte Zessio- narin sein müssen. Zedentin war aber P._____ und die Beklagte war die Zessio- narin. 3.4.2.4. Der Kläger verlangt weiter die Herausgabe von 14'280 Aktien, die von der Beklagten im Februar 2017 anlässlich einer Kapitalerhöhung bezogen wurden. Zu Recht führt der Kläger aus, die Ausübung des Bezugsrechts durch die Beklagte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung lasse sich nicht im engeren Sinne rückabwickeln, denn die Beklagte habe die Bezugsrechte ausgeübt, so dass die- se erloschen seien. Die Kapitalerhöhung sei auch nicht reversibel. Der Kläger schliesst daraus, er habe gestützt auf Art. 62 OR Anspruch auf Herausgabe der bezogenen Aktien als Surrogat für die ausgeübten Bezugsrechte (act. 1 Rz. 224 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Die klägerische Argumentation fusst auf der Prämis- se, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung tatsächlich über die Be- zugsrechte verfügte. Diese Annahme setzt aber voraus, dass dem Kläger auch wirklich Aktien gehörten, die zur Ausübung eines Bezugsrechts berechtigt hätten. Das ist, wie gesehen, nicht der Fall. Folgerichtig verfügte er im Zeitpunkt der Aus- übung des Bezugsrechts über keine Aktien und demnach auch über keine Be- zugsrechte. Dementsprechend steht dem Kläger auch kein Surrogat zu. 3.4.3. Was den Hinweis auf Art. 423 OR anbelangt, behauptet der Kläger nicht einmal die notwendigen Voraussetzungen. Art. 423 OR verlangt in objektiver Hin- sicht (i) eine Einmischung in ein fremdes Geschäft ohne Fremdgeschäftsfüh- rungswillen, (ii) Widerrechtlichkeit der Einmischung, (iii) Erzielung eines Verlet-
zergewinns, (iv) Kausalzusammenhang zwischen der Einmischung und der Ge- winnerzielung (vgl. J ENNY/MAISSEN/HUGUENIN, in: Huguenin/Müller-Chen (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 423 OR). Mutmasslich nimmt der Kläger an, die Beklagte habe durch das Halten von C.-Aktien ein ihr objektiv fremdes Geschäft (nämlich eines des Klägers) bösgläubig als eigenes geführt. Der Kläger zeigt aber beispielsweise nicht auf, dass die Beklagte tatsächlich ein ihr fremdes Geschäft bösgläubig führ- te. 3.5. Fazit 3.5.1. Der Kläger behauptet, dass die Übertragung der Beklagten auf ihn und auf N. beabsichtigt war und diese Übertragung entscheidend für die gewählte Holdingstruktur gewesen sei. Weil K._____ die Beklagte nicht übertragen habe, falle die Holdingstruktur zusammen. Es liege entweder eine Bedingung im Sinne von Art. 151 ff. OR oder ein Grundlagenirrtum vor. Der Kläger sei so zu stellen, als hätte er der Beklagten nie ermöglicht, die C._____-Aktien zu zeichnen. Er hät- te die Aktien vielmehr selbst gezeichnet. Auch alle nach der Gründung erworbe- nen Aktien hätte der Kläger selbst erworben. Sämtliche Vereinbarungen, die ge- gen diese Sichtweise sprächen, seien unwirksam. 3.5.2. Aus den klägerischen Behauptungen lässt sich kein kohärentes Bild des Sachverhaltes gewinnen. Dem Kläger gelingt es nicht, die von ihm behaupteten Vertragsverhältnisse oder das behauptete Vertragsverhältnis schlüssig zu be- haupten. Der Kläger darf nicht ein Bouquet an sich ausschliessenden Vereinba- rungen anbieten, mit der Erwartung, das Gericht werde schon die Vereinbarung herauspflücken, die zur Klagegutheissung führt. Versäumt es eine Partei, ihren Sachverhalt schlüssig zu behaupten, kann sie auch nicht erwarten, die Begrün- dung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Unklar bleibt vorliegend bereits, wer die Vertragsparteien allfälliger Vereinbarun- gen waren, mithin, wer aktiv und wer passiv legitimiert ist. Können weder die Ver- tragsparteien noch die Vereinbarungen identifiziert werden, lassen sich letztlich auch die Rechte und Pflichten allfälliger Beteiligter nicht feststellen. Dementspre- chend bleibt offen, ob eine Bedingung vereinbart war. Insbesondere die Frage
nach der Passivlegitimation ist im vorliegenden Verfahren von besonderer Bedeu- tung: Der Kläger behauptet mehrmals ein Dreipersonenverhältnis. Umso höher ist darum die Gefahr, in die Rechtsstellung eines Dritten einzugreifen, der nicht Ver- fahrenspartei ist. Schliesslich erlauben es auch die vom Kläger angerufenen Rechtsgrundlagen nicht, ihm die Aktien zuzusprechen. Die C.-Aktien kön- nen nicht Inhalt einer Kondiktion sein. Zusammenfassend hat der Kläger seine Ausführungen allzu stark auf die Beklagte fokussiert. Er berücksichtigt letztlich die von ihm selbst behauptete Struktur nicht, in welcher die C. AG eingebettet gewesen sein soll (vgl. hierzu auch Erw. 5). 4. Keine Herausgabe von 14'500 Aktien gestützt auf die Kaufvereinbarung vom 11. Februar 2017 4.1. Der Kläger verlangt subeventuell die Herausgabe von 14'500 C.- Aktien. Er stützt diesen Anspruch auf die Kaufvereinbarung vom 11. Februar 2017 (vgl. act. 1 Rz. 164; act. 3/43). Für den Kläger handelt es sich dabei nicht um ei- nen Kaufvertrag, sondern einzig um die Feststellung, dass er Anspruch auf Her- ausgabe von 14'500 C.-Aktien habe (vgl. act. 1 Rz. 167). In Widerspruch dazu erklärt der Kläger in seinen Rechtsschriften aber auch, dass er die Vereinba- rung vom 11. Februar 2017 als ungültig und unverbindlich betrachte (vgl. act. 1 Rz. 4, Rz. 170; act. 18 Rz. 35, Rz. 41, Rz. 213 f., Rz. 227, Rz. 377; in act. 18 Rz. 72 bezeichnet der Kläger die Vereinbarung als simuliert; in act. 18 Rz. 75 scheint der Kläger hingegen anzunehmen, es liege doch ein gültiger Vertrag vor). Der Kläger behauptet die Ungültigkeit der Vereinbarung auch im Zusammenhang mit seinem Subeventualbegehren. Die Beklagte stimmt dem Kläger zu, dass es sich bei der Vereinbarung vom 11. Februar 2017 nicht um einen gültigen Vertrag handelt (vgl. act. 26 Rz. 60, Rz. 212). 4.2. Damit sind sich die Parteien einig, dass die Vereinbarung vom 11. Februar 2017 unwirksam ist. Entsprechend kann der Kläger aus dieser unwirksamen Ver- einbarung nichts ableiten. Auch sein Subeventualbegehren ist abzuweisen.
siko weitgehend alleine trugen (nämlich zu 100% gemäss dem ersten, zu 70% gemäss dem zweiten Darlehensvertrag). Auch liberierte die Beklagte anlässlich der Gründung der C._____ AG zwar die ersten 4'000 C.-Aktien. Der Kläger überwies den Liberierungsbetrag anschliessend aber umgehend an die Beklagte (der Betrag wurde dann in ein Darlehen umgewandelt). Ein ungewöhnliches Vor- gehen, wenn man bedenkt, dass der Kläger nach Ansicht der Beklagten bloss ein Angestellter der C. AG gewesen sein soll – gleichzeitig aber mit seinem Wissen und seinen Kontakten, zumindest in der Anfangsphase, das eigentliche Aktivum der C._____ AG gewesen sein dürfte. Zudem gab der Kläger, um bei der C._____ AG tätig zu sein, seine Stelle bei der Bankengruppe H._____ als Ver- antwortlicher-Business-Development des Geschäftsbereichs für institutionelle Vermögensverwaltung auf (vgl. act. 1 Rz. 8; act. 3/3), nach dem Verständnis der Beklagten nur, um sich faktisch bei seinem Schwiegervater K._____ anstellen zu lassen, der im Geschäftsfeld der C._____ AG kaum Erfahrung hatte und entspre- chend auch nicht über Fachkenntnisse verfügen konnte. Dabei borgte K._____ das nötige Kapital anfangs grösstenteils vom Kläger und von N.. Dem Klä- ger überliess er weiter über mehrere Jahre nicht nur die Geschäftsführung der C. AG, sondern liess ihn auch noch – gleichsam als Vertreter der Beklagten – wie ein Aktionär der C._____ AG gewähren. 5.3. Wenn tatsächlich beabsichtigt war, die Beklagte auf den Kläger und auf N._____ zu übertragen, so stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen. Ausgehend vom vorstehend angenommenen Zweck (C._____ AG als wirtschaftli- che Grundlage der nächsten Familiengeneration) erscheint es naheliegend, dass die Übertragung der Familienholding nur so lange gewollt gewesen sein dürfte, als die Ehe zwischen A._____ und N._____ intakt war. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, was betreffend die C._____ AG vor ihrer Gründung für den Fall einer Scheidung des Ehepaars A.-J. vereinbart worden wäre. Denk- bar und wahrscheinlich ist allerdings, dass die beteiligten Personen dieses Szena- rio gar nicht in Erwägung zogen und folglich für den Eventualfall einer Scheidung keine konkrete Vorgehensweise betreffend die C._____ AG vereinbart hatten. Ein solches Versäumnis wäre rechtlich als Vertragslücke zu qualifizieren, wenn gleichzeitig feststünde, dass der Kläger sich mit der C._____ AG selbständig ma-
chen wollte und es sich bei der C._____ AG eigentlich um die Unternehmung des Klägers handelte. Vertragslücken sind auf dem Wege der Vertragsergänzung zu beheben. 5.4. Vorliegend fällt eine Vertragsergänzung allerdings ausser Betracht. Denn letztlich geht es um die Übertragung der Beklagten, mithin um einen Wechsel im Aktionariat der Beklagten. Alleinaktionär der Beklagten ist – soweit ersichtlich – K.. Die Frage, wem die C.-Aktien zugeteilt worden wären, wenn die Beteiligten vor der C.-Gründung die Möglichkeit einer Ehescheidung des Ehepaars A.-J._____ bedacht hätten, darf nicht einfach dem Rechtsver- hältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger zugeordnet werden. Ein derarti- ges Verständnis liesse K._____ als Rechtssubjekt und als Alleinaktionär der Be- klagten gänzlich ausser Acht, was sich rechtlich nicht rechtfertigen liesse. Eine Vertragslücke beträfe nämlich die Vereinbarung zwischen dem Kläger und K._____ (wobei es sich möglicherweise durch das Hinzutreten der Beklagten um ein Dreiparteienverhältnis handelt, wie das auch der Kläger in seinen Rechts- schriften wiederholt annimmt). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und K._____ ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, K._____ auch nicht Verfahrenspartei. Eine Vertragsergänzung kann demnach nicht im vorliegenden Verfahren stattfinden. Ob es einen solchen Vertrag betreffend die Übertragung der Beklagten tatsächlich gibt, mit welchem Inhalt, zwischen welchen und wie vie- len Vertragsparteien, wie er rechtlich zu qualifizieren wäre, und welche Auswir- kungen er hinsichtlich der C._____ AG zeitigen würde, kann jedenfalls offen blei- ben. Kommt hinzu, dass der Kläger die erforderlichen Behauptungen für eine all- fällige richterliche Vertragsergänzung nicht hinreichend aufgestellt hat. 6. Zusammenfassung 6.1. Die C._____ AG wurde 2012 treuhänderisch von P._____ gegründet. Die Beklagte war eine der Gründerinnen, und entsprechend wurden ihr die C.- Aktien abgetreten. In der Folge erwarb die Beklagte von ihren Mitaktionären oder im Rahmen von Kapitalerhöhungen weitere C.-Aktien. Der Kläger unter- zeichnete nach der Gründung der C._____ AG zahlreiche Vereinbarungen, die einen direkten Herausgabeanspruch des Klägers gegen die Beklagte ausschlies-
sen. Der Kläger bezeichnet sämtliche dieser Vereinbarungen aus verschiedenen Gründen als unwirksam. 6.2. Der Kläger bringt für sein Haupt- und für sein Eventualbegehren zwei un- terschiedliche Begründungen vor, welche beide zur Abweisung der Rechtsbegeh- ren 1 und 2 führen: Zum einen habe er mit der Beklagten mündlich einen Treu- handvertrag abgeschlossen. Der Kläger kann diesen Vertragsabschluss nicht be- weisen. Zum anderen möchte der Kläger sinngemäss in den Zeitpunkt vor der Gründung der C._____ AG zurückversetzt werden. Die Übertragung der C.- Aktien an die Beklagte sei als nicht geschehen zu betrachten. Der Kläger habe der Beklagten nur darum ermöglicht, C.-Aktien zu zeichnen, weil ihm K._____ versprochen habe, ihm die Beklagte zu übertragen. Hätte der Kläger ge- wusst, dass K._____ ihm die Beklagte nicht übertragen werde, hätte er die C._____-Aktien direkt selbst gehalten. Die Übertragung sei für ihn Bedingung und Vertragsgrundlage gewesen, um der Beklagten den Aktienerwerb zu ermöglichen. Der Kläger behauptet in seiner Replik eine Vielzahl abgeschlossener Verträge, mal zwischen zwei, mal zwischen drei Personen. Er ordnet die Vereinbarungen weder einem bestimmten Vertragsinhalt noch konsequent bestimmten Vertrags- parteien zu. In der Darstellung des Klägers scheinen die Vereinbarungen beliebig austauschbar zu sein. Auch deswegen vermisst man einen widerspruchsfreien Parteivortrag, bleiben die klägerischen Vorbringen unscharf. Das verunmöglicht es nicht nur, den Vertragsinhalt festzustellen. Auch können die Vereinbarungen – wenn es überhaupt mehrere sind – nicht zueinander ins Verhältnis gesetzt wer- den. Letztlich bleiben darum schon die Fragen offen, ob die Vereinbarungen (wel- che?) tatsächlich abgeschlossen wurden und zwischen welchen Vertragsparteien. Auch das Subeventualbegehren des Klägers ist abzuweisen. Die Parteien sind sich einig, dass die Vereinbarung vom 11. Februar 2017 keine Rechtwirkungen entfaltet. Entsprechend können gestützt auf die Vereinbarung auch keine Aktien zugewiesen werden.
7.2.2. Die Beklagte verlangt die Parteientschädigung zuzüglich der Mehrwertsteu- er. Sie weist die fehlende Berechtigung zum Vorsteuerabzug jedoch nicht nach. Entsprechend ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziffer 2.1.1 S. 3 unten; abrufbar unter <http://www.gerichte-zh.ch/kreis- schreiben/kreisschreiben.html>; Urteil des Bundesgericht 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; KassGer ZH vom 19. Juli 2005, ZR 104 [2005] Nr. 76, E. III.2.g S. 293-294 = SJZ 101 [2005] 531). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 27'600.00. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und – soweit möglich – aus den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 31'500.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 380'800.00.
Zürich, 10. Juni 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Vizepräsidentin:
Dr. Claudia Bühler Der Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati