Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG170232-O U/jo
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Daniel Schindler, Jakob Haag und Bernhard Lauper sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer
Urteil vom 5. Dezember 2018
in Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch MLaw X._____,
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
sowie
D._____ AG, Nebenintervenientin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z1., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z2.,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um ein Bauunternehmen; die Beklagten sind Ei- gentümer von Grundstücken in der Stadt Zürich. b. Prozessgegenstand
Die Klägerin begehrt die definitive Eintragung eines Bauhandwerkpfandrechts in der Höhe von rund CHF 630'000.– auf den Grundstücken der Beklagten. B. Prozessverlauf Am 4. Dezember 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ihre Prosequie- rungsklage mit obigen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 (act. 5) auferlegten Gerichtskostenvorschuss leistete sie innert Nachfrist (act. 17). Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (act. 18) wurde das Verfahren auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt und der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Deren Erstattung erfolgte am 16. / 19. März 2018 (act. 21; act. 23). Die Vergleichsverhandlung vom 13. Sep- tember 2018 führte zu keiner Einigung (Prot. S. 13 f.). Mit gleichentags mündlich eröffneter Verfügung wurde der zweite – ebenfalls thematisch beschränkte – Schriftenwechsel angeordnet (Prot. S. 15). Die Replik datiert vom 18. Oktober 2018 (act. 36) und die Duplik vom 14. / 19. November 2018 (act. 39; act. 40). Die Parteien verzichteten bereits anlässlich der erwähnten Instruktionsverhandlung auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Prot. S. 15). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. Es hat ein Urteil zu ergehen (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen 1. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben vorliegend zu Recht unbestritten. 2. Aktivlegitimation der Klägerin Gemäss Rechtsprechung und Lehre sind Unternehmen, die einer Bauunterneh- mung lediglich temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen bzw. vermitteln, nicht pfandberechtigt. Ihnen ist folglich die Aktivlegitimation für die Eintragung ei- nes Bauhandwerkerpfandrechts abzusprechen. Wenn nämlich solche Unterneh- men in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Dienste ihrer eigenen Arbeit-
nehmer versprechen, so sichern sie dadurch der Bauunternehmung nur diejeni- gen Dienste zu, die ihnen von diesen Arbeitnehmern in den Einzelarbeitsverträ- gen zugesichert wurden. Ein entsprechendes Dienstverschaffungsunternehmen verpflichtet sich denn auch nicht zur Herstellung eines Bauwerks und haftet auch nicht für Werkmängel, welche die von ihr unter Vertrag genommenen und ausge- liehenen Arbeitnehmer allenfalls verursachen. Entsprechend sind solche Dienst- verschaffungsverträge arbeitsrechtlicher und nicht werkvertraglicher Natur (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HE160403-O vom 31. Januar 2017 E. 3 m.w.H., abrufbar unter <www.gerichte-zh.ch/entscheide>). Genau von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen. Auch wenn die Kläge- rin ihre Ausführungen in der Replik zu relativieren versuchte, gestand sie in der Klageschrift ein, dass sie lediglich als Dienstverschaffungsunternehmerin fungier- te. Sie stellte lediglich Arbeiter und hatte selbst keinen direkten, eigenen Einfluss auf die Erstellung des Werkes auf den Grundstücken der Beklagten: act. 1 N 15 (Anm. hinzugefügt) "Zu Beginn wurde der I._____ AG ca. 10–12 Arbeiter zur Verfügung gestellt. Danach verlangt diese immer mehr Arbeiter, so dass zu Spitzenzeiten ca. 20 Arbeiter der Klägerin in Regie für die I._____ AG tätig waren. Dabei hatte die Klägerin auf die Einsätze keinen Einfluss. Es war die I._____ AG, welche die Arbeiter da einsetzte, wo sie benötigt wurden. Die Arbeiter der Klägerin füllten ihre Arbeitsrapporte aus und liessen diese von der I._____ AG unterzeichnen. Diese Rapporte erhielt dann die Klägerin, welche dementsprechend ihre Rech- nungen an die I._____ AG stellt für ihr Honorar."
act. 1 N 31 (Anm. hinzugefügt) "Die Arbeiter der Klägerin wurden im Auftrag der I._____ AG gemäss deren Weisungen auf der Baustelle J._____ Zürich eingesetzt." Als blosse Dienstverschaffungsunternehmerin ist die Klägerin folglich nicht aktiv- legitimiert, ein Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen. Dies führt zur Klageabwei- sung. 3. Fazit Mangels Aktivlegitimation ist die Klage abzuweisen.
Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Grundbuchamt E._____ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides, das aufgrund des Urteils des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2017 im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 18. August 2017 zu Gunsten der Klägerin vorläufig eingetragene Bauhand- werkerpfandrecht vollumfänglich zu löschen: auf Liegenschaft der Beklagten 1 Kat. Nr. 1, GBBl. 2, F.-str. 3 und 4, F.-platz 5, G., für eine Pfandsumme von CHF 189'852.90; auf Liegenschaft der Beklagten 2 Kat. Nr. 6, GBBl. 7, F.-platz 8, 9, 10 und 11, G., für eine Pfandsumme von CHF 132'568.70 und auf Liegenschaft der Beklagten 2 Kat. Nr. 12, GBBl. 13, F.-platz 14 und 15, H.-str. 16, 17, 18, 19 und 20, G., für eine Pfandsumme von CHF 310'421.60. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'700.–. 4. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 5. Die im Verfahren Geschäfts-Nr. HE170311 festgesetzten und von der Kläge- rin bereits bezogenen Kosten in der Höhe von CHF 12'336.45 werden der Klägerin definitiv auferlegt. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, der Nebenintervenientin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 17'300.– zu bezahlen.
Zürich, 5. Dezember 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsident:
Roland Schmid Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer