Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG170177-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrichte- rin Franziska Egloff, die Handelsrichter Werner Furrer, Jakob Frei und Jean-Marc Bovet sowie der Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer
Urteil vom 8. November 2017
i n Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
Sachverhalt und Verfahren I. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine als belgische Aktiengesellschaft organisierte Grossfleische- rei. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung, deren Zweck namentli ch i m Verkauf von Flei sch und Fleischwaren besteht. b. Prozessgegenstand Gegenstand der vorliegenden Klage bildet eine Kaufpreisforderung der Klägerin für von der Beklagten bezogenes Kalbfleisch. A. Prozessverlauf Am 23. August 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage mit obi- gen Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-10). Den ihr mit Verfü- gung vom 25. August 2017 (act. 7) auferlegten Gerichtskostenvorschuss leistete sie fristgerecht (act. 9). Mi t nämli cher Verfügung (act. 7) wurde der Beklagten Frist zur Ei nrei chung der Klageantwort angesetzt. Die Verfügung ging der Beklagten am 30. August 2017 zu (act. 8/2). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, wurde i hr mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 Nachfri st zur Er- stattung der Klageantwort angesetzt (act. 10). Die Beklagte wurde darauf hinge- wiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis entweder einen Endent-
scheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptver- handlung vorladen werde. Die Beklagte blieb auch innert Nachfrist säumig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen 1. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieben vorliegend zu Recht unbestritten (act. 1 N 2.1 ff.; Art. 2 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 60 Ziff. 1 lit. a LugÜ, Art. 112 Abs. 1 IPRG, Art. 6 ZPO und § 44 lit. b GOG). Ebenfalls richtigerweise unbestritten blieb die autonome Anwendung des Wiener Kaufrechts gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG (dazu: SHK-M ANNER/SCHMITT, Art. 1 C IS G N 8 m.w.H.). 2. Unbestrittener Sachverhalt und Würdigung Mangels Einreichung einer Klageantwort blieb unbestritten, dass die Parteien ei- nen Kaufvertrag über diverse, in der Klageschrift namentlich genannte Kalb- fleisch-Stücke (act. 1 S. 5 N 2) zu einem Preis von insgesamt EUR 45'051.51 (act. 1 S. 6 N 6) miteinander abschlossen und diese in qualitativ einwandfreier Qualität auch effektiv durch die Klägerin geliefert wurden. Die Forderung der Klä- gerin ist deshalb gestützt auf die vorliegenden Akten ausgewiesen und der Kauf- preis ist ihr klageweise zuzusprechen. Die klägerischen Ausführungen zum anwendbaren Recht bezüglich der Höhe des Verzugszinssatzes sind korrekt, weshalb darauf verwiesen werden kann (act. 1 S. 8 N 7.1 ff.). Es gelangt das Vertragsstatut und damit belgisches Recht zur An- wendung (SHK-F EIT, Art. 78 CISG N 8). Der gesetzli che Verzugszinssatz i n Bel- gien beträgt acht Prozent und ist seit dem 30. Juli 2016 der Klägerin zu zuspre- chen, zumal das genannte Datum ebenfalls unbestritten blieb.
ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 7. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt EUR 45'051.51 (entsprechend CHF 51'291.–).
Züri ch, 8. November 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
Dr. Moritz Vischer