Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG170115-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrichte- rin Franziska Egloff, die Handelsrichter Werner Furrer, Jakob Frei und Jean-Marc Bovet sowie Gerichtsschreiber Si lvan Sdzuy
Urteil vom 8. November 2017
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von i n Höhe von CHF 15'175.90 zzgl. Verzugszinsen von 5 % seit dem 12. Dezember 2015, den Betrag in Höhe von CHF 29'888.20 zzgl. Verzugszinsen von 5 % seit dem 8. Januar 2016 und den Betrag in Höhe von CHF 35'860.40 zzgl. Verzugszinsen von 5 % seit dem 30. Januar 2016 gemäss dem Zahlungsbefehl vom 15. April 2016 zu bezahlen; 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 15.04.2016) sei zu beseiti- gen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwert- steuer zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung i. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ (...). Sie be- zweckt die Ausübung des Factoring-Geschäftes und damit zusammenhängender Tätigkeiten im Gebiet der ganzen Schweiz sowie des Fürstentums Liechtenstein, gegebenenfalls auch im übrigen Ausland (act. 15). ii. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz i n Zü- rich. Sie bezweckt das Erbringen von ...- und ...dienstleistungen sowie den Ver- kauf von Waren aller Art auf diesem Gebiet. Vor dem 30. März 2017 firmierte die Beklagte unter "E._____ GmbH" und hatte ihren Sitz in C._____ LU. Sie be- zweckte den Betrieb eines Maler- und Gipsergeschäftes sowie Transporte aller Art (act. 3/58).
b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als ehemalige Factoring-Gesell- schaft der (mittlerweile aus dem Handelsregister gelöschten) F._____ AG abge- tretene Forderungen aus einem Personalverleihverhältnis gegenüber der Beklag- ten geltend. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 wurde der Klägerin Frist zur Lei stung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 8'000.– angesetzt (act. 4). Diese Verfügung konnte der Beklagten vorerst nicht zugestellt werden (act. 5/2). Der Gerichtskostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Mit Verfü- gung vom 28. Juni 2017 wurde der Beklagten unter Säumni sandrohung Frist zur Ei nrei chung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Diese Verfügung konnte der Be- klagten abermals ni cht zugestellt werden, auch nicht durch das Stadtammannamt Züri ch ... (act. 9-10). Auf entsprechenden Hi nweis des Stadtammannamts Züri ch ... (act. 10) wurden die Doppel der Klage und der Beilagen dazu, die Verfügung vom 24. Mai 2017 sowie die Verfügung vom 28. Juni 2017 direkt an den ei nzel- zeichnungsberechtigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, G., ... [Adresse], gesandt und diesem am 12. Juli 2017 zugestellt (act. 12). Infolge versäumter Klageantwort wurde der Beklagten (direkt über G.) mit Verfügung vom 21. September 2017 unter erneuter Säumni sandrohung ei ne Nachfri st zur Ei nrei chung der Klageantwort angesetzt (act. 13). Die Beklagte reichte auch i nnert dieser Nachfrist keine Klageantwort ein.
Erwägungen: 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit und Verfahrensart Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 46 ZPO und ist gegeben, da insbesondere die Beklagte ih- ren Si tz i n Züri ch hat. D i e sachliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG und ist ebenfalls gegeben, zumal der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt. Sodann gelangt das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario). 1.2. Rechtsschutzi nteresse Zwar besteht für die vorliegende Anerkennungsklage keine Klagefrist, eine Besei- tigung des Rechtsvorschlags kann indes nur verlangt werden, wenn nicht schon die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG abgelaufen ist. Eine später eingereichte Klage ist materiell an die Hand zu neh- men, doch kann dem Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht statt- gegeben werden (BSK SchKG I-S TAEHELIN, a.a.O., Art. 79 N 8, m.w.H.). Mit ande- ren Worten beschlägt Art. 88 Abs. 2 SchKG das Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Rechtsschutz- interesse an der Beseitigung des Rechtsvorschlags ist vorliegend gegeben, da die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG während der von der Klägerin beschriebenen Verfahrensschritte (act. 1 Rz. 11 ff., vgl. unten Ziff. 2.4) stillstand bzw. während des vorliegenden Verfahrens erneut stillsteht und i m heuti gen Zei tpunkt noch nicht abgelaufen ist. 1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO), erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten.
1.4. Versäumte Klageantwort Die Beklagte hat, wie erwähnt, innert Frist keine Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 ZPO eingereicht. Weil sie sich damit zu den Vor- bringen der Klägerin nicht geäussert hat, gelten die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten und können dem Entscheid zugrunde gelegt werden (L EUENBERGER, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 223 N 5, m.w.H.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb in Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO androhungsgemäss ein Endentscheid zu treffen ist. 2. Materielles / unbestrittener Sachverhalt 2.1. Die Sachdarstellung der Klägerin (act. 1 Rz. 4 ff.) blieb aufgrund der ver- säumten Klageantwort unbestritten, und es besteht auch kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die klägerische Sach- darstellung und die dazu eingereichten Urkunden (act. 3/2-58) sowie nach Ein- si cht i n das öffentli ch zugängliche Handelsregister (www.zefix.ch, act. 16) ist – soweit entscheidrelevant – von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.2. Die mittlerweile aus dem Handelsregister gelöschte F._____ AG war die Personalvermittlungsfirma der Beklagten. Im Zeitraum Oktober 2015 bis Dezem- ber 2015 vermittelte die F._____ AG Personal an die Beklagte. Für den Personal- verleih stellte die F._____ AG der Beklagten einen Gesamtbetrag in Höhe von CHF 80'924.50 in Rechnung (act. 3/2-38). Die diesem Gesamtbetrag zugrunde liegenden Forderungen sind von der F._____ AG an die Klägerin als deren Facto- ri ng-Gesellschaft abgetreten worden (act. 3/39-50). 2.3. Die Beklagte hat – so die unbestritten gebliebene Sachdarstellung der Klä- gerin – keine Zahlung(en) geleistet. Auf die Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 26. Januar 2016 per E-Mail schlug die Beklagte am 1. Februar 2016 vor, Tei lzahlungen vorzunehmen, da sie sich derzeit in einem Liquiditätsengpass be- fi nde. Diese Teilzahlungen seien seitens der Beklagten nicht erfolgt. Vielmehr hät-
te die Beklagte die Klägerin erneut per E-Mail am 17. Februar 2016, 10:38 Uhr kontaktiert, und dieser mitgeteilt, dass sie die angedachte Teilzahlung in Höhe von C HF 26'000.– bis CHF 30'000.– für den 12. Februar 2016 nicht habe vo r- nehmen können, da sie selbst kein Geld erhalten habe. Am selben Tag hätte die Beklagte die Klägerin ein zweites Mal per E-Mail, diesmal um 10:40 Uhr, kontak- tiert, und i hr mi tgeteilt, dass die Projektleitung ihr das Geld bis zum 22. Februar 2016 überweisen werde und sie dann die Zahlung an die Klägerin auslösen kön- ne. In der Folge sei weder eine Zahlung an noch eine weitere Kontaktaufnahme mit der Klägerin erfolgt, so dass diese sich am 30. März 2016 erneut bei der Be- klagten per E-Mail gemeldet habe, um i n Erfahrung zu bri ngen, wann si e mi t ei ner Zahlung rechnen könne. Auch dieser letzte Versuch der Klägerin, die Beklagte aussergeri chtli ch zur Zahlung zu bewegen, sei ohne Erfolg geblieben. 2.4. Am 14. April 2016 stellte die Klägerin beim Betreibungsamt C._____ LU das Betreibungsbegehren. In der Folge wurde am 15. April 2016 in der Betreibung Nr. ... der Zahlungsbefehl erlassen, welcher am 2. Mai 2016 der damals einzel- zeichnungsberechtigten Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beklagten, H., zugestellt wurde. Die Beklagte erhob darauf am 9. Mai 2016 Rechtsvor- schlag (act. 1 Rz. 11 und act. 3/55). Am 31. Mai 2016 stellte die Klägerin ein Schlichtungsgesuch an das Friedensrichteramt I. LU. D i e Schli chtungsver- handlung vom 18. August 2016 führte infolge Säumnis der Beklagten zu keiner Einigung; entsprechend wurde der Klägerin gleichentags die Klagebewilligung ausgehändigt (act. 1 Rz. 13 und act. 3/56-57). Gemäss Tagesregister-Eintrag vom 30. März 2017 befindet sich der Sitz der Beklagten seither in Zürich. Zudem erfolgte eine Firmen- sowie Zweckänderung und H._____ schied als ei nzelzei ch- nungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beklagten aus; sie wurde durch G._____ mit gleicher Funktion und Zeichnungsberechtigung ersetzt (act. 1 Rz. 14 und act. 3/58).
3.2. Aktiv- und Passivlegitimation / Forderung 3.2.1. D i e Klägeri n stützt i hren Anspruch auf das zwi schen i hr und der F._____ AG ehemals bestehende Factoringverhältnis. Sie verlangt von der Beklagten die Bezahlung mehrerer Forderungen (insgesamt CHF 80'924.50), welche die F._____ AG der Beklagten für Personalvermittlung/-verleih i n Rechnung gestellt und an die Klägerin abgetreten hat. Die entsprechenden Rechnungen und Abtre- tungserklärungen liegen vor und datieren, soweit ersichtlich, vor der geri chtli chen Auflösung der F._____ AG am 3. August 2016 (act. 3/2-50 und act. 16). Zudem hat die Beklagte die damalige Verfügungsmacht der F._____ AG betreffend die streitgegenständlichen Forderungen nicht beanstandet. Damit ist von einer wirk- samen Abtretung auszugehen, und die Klägerin als (ehemaliger) Factor der F._____ AG ist aktivlegitimiert. 3.2.2. Sodann handelt es sich bei der Beklagten trotz der genannten Mutationen um dieselbe juristische Person bzw. Rechtspersönlichkeit, welche mit der F._____ AG unbestrittenermassen in einem Personalverleihverhältnis stand. Dies zeigt sich auch an der gleich gebliebenen Firmen-Nr. ... (act. 3/58). Ferner macht die Beklagte nicht geltend, dass und inwiefern im Rahmen der genannten Mutationen eine Vermögensübertragung stattgefunden hätte, wodurch z.B. die Passiven der Beklagten verändert worden wären. Entsprechend ist die Beklagte passivlegiti- miert. 3.2.3. Im Weiteren sind – nebst der Abtretung – auch Bestand und Höhe der streitgegenständlichen Forderungen unbestritten. Insbesondere lässt sich der E- Mail vom 1. Februar 2016 entnehmen, dass das von der Beklagten temporär ein- gesetzte Personal auf den Baustellen "J." und "K." tätig war (act. 3/51 S. 1). Dafür stellte die F._____ AG der Beklagten von Oktober bis Dezember 2015 diverse Beträge mit dem Vermerk "Zurverfügungstellung von Arbeitskräften gemäss Verleihvertrag" in Rechnung. Diese Rechnungen enthalten den Hinweis, dass die jeweilige Forderung an die Klägerin abgetreten sei, und dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Klägerin erfolgten könnten (act. 3/2-38). Die Beklagte bemängelt weder die einzelnen Rechnungen noch die schri ftli chen Abtretungserklärungen. Auch von Amtes wegen sind diese nicht zu beanstanden
(Art. 153 Abs. 2 ZPO). Die eingeklagten Beträge (insgesamt CHF 80'924.50) de- cken sich sodann mi t den Rechnungen der F._____ AG, welche sich wiederum mit den von der F._____ AG unterzei chneten Abtretungserklärungen zuhanden der Klägerin decken (act. 3/39-50). Ferner bot die Beklagte der Klägerin Teilzah- lungen an. Die Klägerin geht entsprechend von einer Anerkennung dieser Forde- rungen durch die Beklagte aus, was unwidersprochen blieb (act. 1 Rz. 6 ff. und act. 3/51-54). Die Beklagte bringt im Übrigen nicht vor, die Forderungen der Klä- gerin zwischenzeitlich beglichen oder dafür (weitere) Stundung erhalten zu haben. 3.2.4. Damit ist der eingeklagte Anspruch auf Bezahlung der abgetretenen Forde- rungen von insgesamt CHF 80'924.50 ausgewi esen und die Beklagte – gemäss Rechtsbegehren – entsprechend zu verpflichten, der Klägerin CHF 15'175.90, CHF 29'888.20 und CHF 35'860.40 zu bezahlen. 3.3. Zi ns Die Klägerin verlangt ei nen Verzugszi ns zu 5 % auf C HF 15'175.90 seit 12. De- zember 2015, zu 5 % auf CHF 29'888.20 seit 8. Januar 2016, und zu 5 % auf CHF 35'860.40 seit 30. Januar 2016 (act. 1 S. 2). Gemäss E-Mail vom 26. Januar 2016 wurde der Beklagten eine Zahlungsfrist bis Montag, 1. Februar 2016, ange- setzt (act. 1 Rz. 6 und act. 3/51 S. 1 unten). Deshalb konnte die Beklagte auch erst mit Ablauf von Montag, 1. Februar 2016, d.h. konkret am Dienstag, 2. Febru- ar 2016, i n Verzug geraten. 3.4. Zwi schenfazi t Nach dem Gesagten ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 15'175.90, CHF 29'888.20 und CHF 35'860.40, jeweils zzgl. Zins zu 5 % seit 2. Februar 2016, zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinsbetreffnisse vor dem 2. Februar 2016) ist die Klage abzuweisen.
3.5. Beseitigung des Rechtsvorschlags 3.5.1. Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugespro- chen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Die Forde- rung muss als notwendige Voraussetzung identisch sein mit derjenigen, die in Be- treibung gesetzt wurde (BSK SchKG I-S TAEHELIN, a.a.O., Art. 79 N 10a und N 35, m.w.H.). Aus den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin, den eingereichten Un- terlagen (act. 3/2-50 und 3/55-57) sowie dem Rechtsbegehren ergibt sich ohne Weiteres, dass die eingeklagten Beträge von CHF 15'175.90, CHF 29'888.20 und CHF 35'860.40 mit dem Zahlungsbefehl vom 15. April 2016 übereinstimmen, mit- hin die eingeklagten Forderungen mit den in Betreibung gesetzten Forderungen i denti sch si nd. Im Weiteren stimmen auch Gläubigerin und Schuldnerin mit den Parteien im vorliegenden Verfahren überein, auch wenn bei der Beklagten zwi- schenzei tli ch die genannten Mutationen erfolgt sind (vgl. oben Ziff. 3.2.2). 3.5.2. Im Zahlungsbefehl vom 15. April 2016 sind – nebst den eingeklagten For- derungen – auch noch CHF 150.– für "Mahnspesen" aufgeführt (act. 3/55 S. 1). Die Klägerin hat diese Mahnspesen vorliegend nicht eingeklagt (vgl. Rechtsbe- gehren) und macht dazu auch sonst kei ne Ausführungen. Aus den Akten er- schliesst sich die Grundlage für diese Mahnspesen ebenfalls nicht. Für die Mahn- spesen von CHF 150.– kann der Rechtsvorschlag also nicht beseitigt werden. 3.5.3. Somit ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes C._____ LU (Zahlungsbefehl vom 15. April 2016) im Umfang von CHF 15'175.90, CHF 29'888.20 und CHF 35'860.40, jeweils zzgl. Zins zu 5 % seit 2. Februar 2016, zu beseitigen. Im Mehrbetrag (Zinsbetreffnisse vor dem 2. Feb- ruar 2016 sowie Mahnspesen von CHF 150.–) ist der Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlags abzuweisen. 4. Zusammenfassung / Fazit 4.1. Die Forderungen der Klägerin gründen auf einem Personalverleihverhältnis zwischen der Beklagten und der F._____ AG (Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften gemäss Verleihvertrag). Die (inzwischen aus dem Handelsre-
gister gelöschte) F._____ AG hat diese Forderungen der Klägerin im Rahmen ei- nes Factoringverhältnisses wirksam abgetreten. Die Beklagte hat diese Forderun- gen bis heute nicht beglichen. Die Klage ist daher weitgehend gutzuhei ssen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 15'175.90, CHF 29'888.20 und CHF 35'860.40, jeweils zzgl. Zins zu 5 % seit 2. Februar 2016, zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinsbetreffnisse vor dem 2. Februar 2016) ist die Klage abzuweisen. 4.2. Ferner ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes C._____ LU (Zahlungsbefehl vom 15. April 2016) im Umfang von CHF 15'175.90, CHF 29'888.20 und CHF 35'860.40, jeweils zzgl. Zins zu 5 % seit 2. Februar 2016, zu beseitigen. Im Mehrbetrag (Zinsbetreffnisse vor dem 2. Feb- ruar 2016 sowie Mahnspesen von CHF 150.–) ist der Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlags abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Kostenauflage im Allgemeinen 5.1.1. Bei der Anerkennungsklage richten sich die Kosten nach dem anwendba- ren Verfahrensrecht, mi thi n nach der ZPO (und ni cht nach der GebV SchKG). Es handelt sich dabei ni cht um Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG, für welche in der laufenden Betreibung zusätzlich Befriedigung gefordert werden kann; allenfalls müsste hierfür eine neue Betreibung eingeleitet werden (BSK SchKG I-S TAEHELIN, a.a.O., Art. 79 N 38, m.w.H.). 5.1.2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten (insbesondere die Gerichts- gebühr) und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 5.2. Gerichtsgebühr 5.2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Bei einem Streitwert von CHF 80'924.50 ist die Gerichtsgebühr i n An-
wendung von § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 6'000.– festzuset- zen. 5.2.2. Wie dargelegt, ist die Klage weitgehend gutzuhei ssen, jedoch hi nsi chtli ch der Zinsforderung teilweise abzuweisen. Die Zinsen haben auf den Streitwert und damit auf die Kostenfestsetzung keinen Einfluss (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die Mahnspesen, welche keinen Eingang in das Rechtsbegehren gefunden haben. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, die Gerichtsgebühr vollumfängli ch der Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist vorab aus dem von der Kläge- rin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegte Ge- richtsgebühr ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte ei nzuräumen (Art. 111 ZPO). 5.2.3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sind bei Einleitung der Klage zur Hauptsache zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Da das Schlichtungsverfahren vorliegend (i m Kanton Züri ch) nicht notwendig war (Art. 198 lit. f ZPO) und die Klägerin die Klage hierorts auch nicht innert der Dreimonatsfrist gemäss Klage- bewilligung vom 18. August 2016 eingereicht hat, si nd diese Kosten in Höhe von CHF 500.– (act. 3/57) ni cht zur Hauptsache zu schlagen, was die Klägerin auch ni cht verlangt, sondern definitiv von der Klägerin zu tragen. 5.3. Parteientschädigung 5.3.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Klägerin antragsgemäss eine Par- teientschädigung zuzusprechen. 5.3.2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebühren- verordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht unter anderem mit der Erarbeitung der Klagebegründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf rund CHF 7'500.– festzusetzen. 5.3.3. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von C HF 7'500.– zu bezahlen.
5.3.4. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzu- sprechen, hat dies infolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche ausserge- wöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Die Klägerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüg- li ch (8 %) Mehrwertsteuer (act. 1 S. 2), behauptet aber kei ne für di e Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 15'175.90, CHF 29'888.20 und CHF 35'860.40, jeweils zzgl. Zi ns zu 5 % seit 2. Februar 2016, zu be- zahlen. Im Mehrbetrag (Zinsbetreffnisse vor dem 2. Februar 2016) wird die Klage abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ LU (Zahlungsbefehl vom 15. April 2016) wird im Umfang von CHF 15'175.90, CHF 29'888.20 und CHF 35'860.40, jeweils zzgl. Zi ns zu 5 % seit 2. Februar 2016, beseitigt. Im Mehrbetrag (Zinsbetreffnisse vor dem 2. Februar 2016 sowie Mahnspe- sen von CHF 150.–) wird der Antrag auf Beseitigung des Rechtsvorschlags abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf C HF 6'000.–. 4. Die Gerichtsgebühr wird der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten aufer-
legte Gerichtsgebühr wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte ei ngeräumt. 5. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt I._____ LU (Fall-Nr. FRI._____ ..., Klagebewilligung vom 18. August 2016) in der Höhe von C HF 500.– werden ni cht zur Hauptsache geschlagen, sondern sind de- finitiv von der Klägerin zu tragen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'500.– zu bezahlen. 7. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage von Kopien der act. 15-16, zu Handen der Beklagten an G._____, ... [Adresse]. 8. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist i nnert von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwer- de richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 80'924.50. Züri ch, 8. November 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
Si lvan Sdzuy