Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG170100-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vi zepräsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Thomas Huonder, Thomas Steinebrunner und Dr. Felix Graber sowie die Geri chts- schreiberi n Adri enne Hennemann
Urteil vom 4. Oktober 2017
i n Sachen
A._____ S.p.A., Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____ AG (... Systems), Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1)
Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz i n C._____ (Italien), die u.a. die Produktion und den Verkauf von Fertigbauküchen bezweckt (act. 3/2). Die Be- klagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____, die u.a. den Import- und Ex- port von Küchen und Küchensystemen bezweckt (act. 1 Rz. 4). b. Prozessgegenstand Die Beklagte hat bei der Klägerin diverse Warenbezüge getätigt. Die Klägerin for- dert mit der vorliegenden Klage die ausstehenden Beträge ein. B. Prozessverlauf Am 21. April 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 26. April 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'000.– ange- setzt (act. 4), der rechtzeitig geleistet wurde (act. 6). Mit Verfügung vom 15. Mai
2017 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7; act. 8/2). Da die Beklagte innert Frist keine Klageantwort einreichte, wurde ihr mit Verfügung vom 24. August 2017 eine kurze Nachfrist angesetzt (act. 9; act. 10/2). Die Beklagte liess sich ni cht vernehmen. Da sich die Angelegenheit – wi e zu zei- gen sein wird – als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss darüber zu ent- scheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO).
Erwägungen 1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert i st und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts- aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange- führt si nd. Andere Tatsachen, di e aus den Akten ersi chtli ch si nd, dürfen nur i nso- weit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli-
chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, i n: Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 223 N 21 ff., m.w.H.) 1.2. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt si nd (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in D._____, die Klägerin in Italien. Folglich liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Sowohl Italien als auch die Schweiz sind Signatarstaaten des Lugano Überein- kommens. Gemäss Art. 2 LugÜ i.V.m. Art. 112 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IP RG si nd die Gerichte am Sitz der Beklagten örtlich zuständig. Da beide Parteien im schweizeri schen bzw. einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen si nd, die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betroffen ist und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG auch sachli ch zuständi g. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten. 2. Unbestrittener Sachverhalt 2.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin, an de- ren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contrario), ist für diesen Anspruch von folgendem Sachverhalt auszugehen: 2.2. Die Beklagte hat bei der Klägerin eine Vielzahl verschiedener Bestellungen für Fertigbauküchen und Zubehör aufgegeben, die von der Klägerin rechtzeitig geliefert worden sind (act. 1 Rz. 19 f.; act. 3/17-23), nämli ch:
In jeder einzelnen Bestätigung wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Bestellungen bei unrichtigem Inhalt innerhalb von 48 Stunden seit Erhalt der Be- stätigung problemlos abgeändert bzw. angepasst werden können, von welcher Möglichkeit die Beklagte nicht Gebrauch gemacht hat (act. 1 Rz. 19 f.; act. 3/17- 23). Für die Warenlieferungen sind noch folgende Rechnungen offen (act. 1 Rz. 22; act. 3/24-31):
Betreffend der ausstehenden Forderung von EUR 51'460.06 wurde die Beklagte mit Schreiben vom 13. April 2017 gemahnt (act. 1 Rz. 23; act. 3/32). 3. Rechtli che Würdi gung 3.1. Die Parteien haben einen internationalen Kaufvertrag geschlossen, womit das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationa- len Warenkauf (CISG, SR 0.221.211.1) – mangels vertraglichem Ausschluss die- ses Übereinkommens durch die Parteien – zur Anwendung gelangt (Art. 118 Abs. 1 IPRG]; Art. 3 des Haager Übereinkommens betreffend das auf internatio- nale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht [SR 0.221.211.4] i.V.m. Art. 1 ff. CISG). Nach Art. 30 CISG wird durch den Kaufvertrag der Verkäufer verpflichtet, die Wa- re vertragsgemäss (Art. 35 Abs. 1 CISG) zu liefern, die betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen. Der Käufer hinge- gen i st nach Art. 53 CISG verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware anzunehmen, wobei Art. 58 CISG die Vermutung für die Zug-um-Zug-Leistung statuiert. Ist der Zeitpunkt der Zahlung nach Art. 58 CISG festgestellt oder durch den Vertrag festgelegt, so bedarf es gemäss Art. 59 CISG keiner weiteren Zah- lungsaufforderung. Erfüllt der Käufer zu diesem Zeitpunkt seine Zahlungspflicht nicht, so ist weder eine Mahnung noch eine Fristansetzung für die Inverzugset- zung erforderlich (B ACHER, i n: Kommentar zum Ei nhei tli chen UN-Kaufrecht, Schlechtriem/Schwenzer, 6. Auflage, Basel 2013, Art. 78 Rz. 17). Erfüllt der Käu- fer seine Pflichten nicht, so kann der Verkäufer die in den Art. 62-65 vorgesehe- nen Rechte ausüben (Art. 61 Abs. 1 lit. a CISG). Versäumt eine Partei, den Kauf- preis oder einen anderen fälligen Betrag zu bezahlen, so hat die andere Partei Anspruch auf Zi nsen (Art. 78 CISG). Das CISG äussert sich zur Höhe der Zinsen nicht. Mehrheitlich wird vertreten, die Zinshöhe richte sich nach dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht, das wiederum nach Massgabe der Kollisionsre- geln zu ermitteln ist (B ACHER, a.a.O., Art. 78 Rz. 27). 3.2 Die Klägerin hat die bestellte Menge geliefert und entsprechend Rechnun- gen gestellt, wovon ein Betrag von EUR 51'460.06 unbezahlt blieb. Der Käufer ist,
wi e erwähnt, nach Art. 53 CISG verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis zu be- zahlen (Art. 62 CISG). Die Beklagte hat sich zwar gegenüber der Klägerin pau- schal auf den Standpunkt gestellt, die gelieferte Ware weise die falschen Masse auf. Es blieb aber unbestritten, dass die Beklagte die bestellten Waren höchstper- sönlich bei der Klägerin ausgesucht hatte und weder von einer Bestellungsände- rung Gebrauch gemacht noch irgendwelche konkreten Beschwerden erhoben hat (act. 1 Rz. 11 und 20). Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 51'460.06 zu bezahlen. 3.3 Sowohl der Beginn der Pfli cht zur Zahlung von Verzugszi nsen als auch die Verzugszinshöhe unterliegen der Dispositionsmaxime. Auf die Verzugszinshöhe kommt gemäss Art. 117 Abs. 2 IP RG Itali eni sches Recht zur Anwendung. Es ist der Klägerin aber unbenommen, einen tieferen Verzugszins geltend zu machen. Gleiches gilt in Bezug auf den Beginn der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen. Folglich ist die Beklagte zu verpfli chten, der Klägeri n EUR 51'460.06 zzgl. Zi ns zu 5 % seit 13. April 2016 zu bezahlen. 4. Beseitigung des Rechtsvorschlags 4.1. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an. Die Beseitigung eines Rechtsvorschlags stellt eine solche Vollstreckungsmassnahme dar (S TAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 28 Rz. 31). 4.2. Die Beklagte hat in der Betreibung Nr. ... Rechtsvorschlag erhoben. Der Zahlungsbefehl datiert vom 28. Dezember 2016 und ist damit noch nicht verfallen. 4.3. Im ordentlichen Prozess wird nicht - wie von der Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt - Rechtsöffnung erteilt, sondern lediglich der Rechtsvorschlag aufgehoben (vgl. ZR 90 Nr. 80). Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin sinngemäss die Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 16. Januar 2017 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Volketswil (Zah- lungsbefehl vom 28. Dezember 2016) im Umfang der Klagegutheissung verlangt. Die Klägerin klagt EUR 51'460.06 respektive CHF 56'096.60 ein. In Betreibung
gesetzt hat die Klägerin eine Forderung von CHF 60'000.– (act. 1 Rz. 16; act. 3/15). Eine auf fremde Währung lautende Forderung muss in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden. Massgebend für die Um- rechnung ist der Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens (BGE 51 III 188; S TAHELIN, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 Rz. 52). Die Klägerin hat die Umrechnung per Zeitpunkt der Mahnung vorgenommen (vgl. act. 1 Rz. 23; act. 3/32). Dies ist unzulässig. Massgebend wäre der Zeitpunkt des Betreibungs- begehrens gewesen. Wann dieses gestellt worden ist, ergibt sich nicht aus den Akten. Da das Betreibungsbegehren auch mündlich gestellt werden kann und der Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2016 datiert, ist von diesem Datum ausge- hend die Umrechnung vorzunehmen. Somit ergibt sich ein umgerechneter Betrag von CHF 55'280.50 (Kurs 1.07424). Der Rechtsvorschlag ist daher in diesem Um- fang zu beseitigen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden ausgangsgemäss der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 105 ZPO). 5.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). So- wohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). 5.3. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 55'604.– (umgerechnet per Da- tum Klageeinreichung vom 25. April 2017; Kurs 1.08052) ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf rund die Hälfte der Grundgebühr, d.h. CHF 3'000.– festzusetzen und ausgangs-
gemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Entschädigung für die Parteivertretung durch Anwältinnen und An- wälte wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (Anw- GebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 AnwGebV auf C HF 5'000.– festzusetzen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen. Die Par- teientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E.4.5). Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 51'460.06 zuzügli ch Zi ns zu 5 % seit dem 13. April 2016 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Vol- ketswil (Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2016) wird im Umfang von CHF 55'280.50 nebst Zi ns zu 5 % seit dem 13. April 2016 beseitigt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Züri ch, 4. Oktober 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Roland Schmi d Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann