Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschä fts-Nr.: HG170081-O U/jo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrichte- rin Nicole Klausner, die Handelsrichter Peter Leutenegger und Thomas Klein, die Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, sowie Ge- richtsschreiber Silvan Sdzuy
Urteil vom 17. August 2017
i n Sachen
A._____, ..., Genossenschaft, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt X2._____
gegen
B._____ GmbH, Beklagte
betreffend Forderung (URG)
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zi ns zu 5 % seit 09.04.2015 zu bezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zi ns zu 5 % seit 11.11.2015 zu bezahlen. 3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu 5 % seit 29.06.2016 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch MwSt. zu Las- ten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht a. Partei en und i hre Stellung i. Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber(innen), Verlage und anderer Rechtsinha- ber(innen) von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bil- denden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahr- nehmung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenös- sischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Ver- gütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2, act. 3/2). ii. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____ (D.). Sie bezweckt die Entwi cklung, Wartung und Betreuung von kundenspezi fi scher Software, Entwi cklung, Vertri eb, Ei nführung und Anpassung von Software jeglicher Art, Web-Entwi cklung/-Hosting, sowie Erstellen und Pflege von Standard-Datenbanken für Kunden (act. 1 Rz. 4, act. 3/3). Der Firmenname ist zu präzisieren und lautet korrekt (neu) "B. GmbH" (so auch act. 3/3)
b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Si nne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend. Die Klägerin fordert von der Beklagten konkret Vergütungen für die Jahre 2012 bis 2016, welche sie gestützt auf den "Gemeinsamen Tarif 8/VI [Reprografie im Dienstleistungsbereich] 2012-2016" (fortan: GT 8/VI) und den "Gemeinsamen Tarif 9/VI [Nutzung von geschützten Werken und Lei stungen i n elektroni scher Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken im Dienstleis- tungsbereich] 2012-2016" (fortan: GT 9/VI) festgesetzt hat (act. 1 Rz. 6 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 5. April 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 6. April 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.– angesetzt; gleich- zeitig wurde der Beklagten unter Säumnisandrohung Fri st zur Ei nrei chung der Klageantwort angesetzt (Prot. S. 2 f., act. 4). Nach einem ersten erfolglosen Zu- stellversuch an die Beklagte konnte die Verfügung vom 6. April 2017 am 20. April 2017 erfolgreich an E._____ – Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten mi t Ei nzelunterschri ft – zugestellt werden (act. 5/2a-b). Der Gerichtskostenvor- schuss ging fristgerecht ein (act. 6). Infolge versäumter Klageantwort wurde der Beklagten mit Verfügung vom 4. Juli 2017 unter erneuter Säumnisandrohung eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt, wobei die entsprechende Postsendung direkt an E._____ adressiert wurde (Prot. S. 4, act. 7 und 8/2). Die Verfügung vom 4. Juli 2017 konnte der Beklagten ni cht zugestellt werden. Viel- mehr wurde sie dem hiesigen Handelsgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (act. 8/2). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO galt die Verfügung vom 4. Juli 2017 jedoch am 12. Juli 2017 als der Beklagten zugestellt, zumal diese ge- stützt auf die Verfügung vom 6. April 2017 mit weiteren Zustellungen rechnen musste. Entsprechend lief die der Beklagten angesetzte Nachfrist. Die Beklagte reichte auch i nnert dieser Nachfrist keine Klageantwort ein.
Erwägungen: 1. Formelles 1.1. Zuständigkeit und Verfahrensart Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da insbesondere die Beklagte ihren Sitz im Kanton Züri ch hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Sodann gelangt das or- dentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 243 Abs. 3 ZPO e contrario). 1.2. Übrige Prozessvoraussetzungen Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO), erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. 1.3. Versäumte Klageantwort Die Beklagte hat, wie erwähnt, i nnert Fri st kei ne Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 ZPO eingereicht. Weil sie sich damit zu den Vor- bringen der Klägerin nicht geäussert hat, gelten die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten und können dem Entscheid zugrunde gelegt werden (L EUENBERGER, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 223 N 5, m.w.H.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb in Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO androhungsgemäss ein Endentscheid zu treffen ist. 2. Materielles / unbestrittener Sachverhalt 2.1. Die Sachdarstellung der Klägerin (act. 1 Rz. 6-11) blieb aufgrund der ver- säumten Klageantwort unbestritten, und es besteht auch kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Gestützt auf die klägerische Sach- darstellung und die dazu eingereichten Urkunden (act. 3/2-6) ist – soweit ent- scheidrelevant – von folgendem Sachverhalt auszugehen:
2.2. Wie erwähnt ist die Klägerin eine Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG. Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössi schen Insti tuts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen, namentlich für die urhe- berrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs. Um die Höhe der geschuldeten Vergütungen zu eruieren, stellt(e) die Klägerin den Nut- zern – so auch der Beklagten – ei n Erhebungsformular zu. Aufgrund des fehlen- den Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin die Beklagte gestützt auf Ziff. 6.3.26 und Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI selber eingeschätzt. Die Beklagte monierte die klägerische Einschätzung nicht. In der Folge hat die Klägerin der Beklagten die Vergütungen wie folgt in Rechnung gestellt (ohne da- bei zusätzli ch Verwaltungsaufwand i m Si nne von Zi ff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI i n Anschlag zu bri ngen; act. 1 Rz. 8 und act. 3/4-5): (1) Rechnung vom 11. April 2012 (Nr. ..., GT 8/VI): CHF 61.50 (2) Rechnung vom 11. April 2012 (Nr. ..., GT 9/VI): CHF 27.70 (3) Rechnung vom 20. März 2013 (Nr. ..., GT 8/VI): CHF 61.50 (4) Rechnung vom 20. März 2013 (Nr. ..., GT 9/VI): CHF 30.75 (5) Rechnung vom 13. März 2014 (Nr. ..., GT 8/VI): CHF 61.50 (6) Rechnung vom 13. März 2014 (Nr. ..., GT 9/VI): CHF 30.75 (7) Rechnung vom 30. März 2015 (Nr. ..., GT 8/VI): CHF 61.50 (8) Rechnung vom 30. März 2015 (Nr. ..., GT 9/VI): CHF 30.75 (9) Rechnung vom 8. April 2016 (Nr. ..., GT 8/VI): CHF 61.50 (10) Rechnung vom 8. April 2016 (Nr. ..., GT 9/VI): CHF 30.75 Total CHF 458.20 2.3. Den offenen Betrag der Rechnungen aus den Jahren 2012 bis 2016 von insgesamt CHF 458.20 hat die Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung ni cht be- gli chen. Auch nach weiteren Mahnungen (Mahnschreiben vom 19. März 2015, vom 9. April 2015, vom 11. November 2015 und vom 29. Juni 2016) sowie telefo- ni scher Kontaktaufnahme hat die Beklagte die geltend gemachten Forderungen bi s heute ni cht bezahlt (act. 1 Rz. 9 f. und act. 3/6).
der Klägerin einen Erhebungsbogen, mit welchem sie innert 30 Tagen die not- wendigen Angaben zu melden haben. Für das Folgejahr wird nach Ziff. 8.1 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI grundsätzlich auf die Angaben des Vorjahres abge- stellt. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin gemäss Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI; siehe auch HGer ZH HG150139-O vom 7. Dezember 2015, E. 5.4). 3.2.3. Falls ei n Nutzer ni cht über ein Fotokopiergerät (oder Ähnliches) verfügt, muss gemäss Ziff. 8.5 des GT 8/VI das entsprechende Formular "Erklärung kein Kopierer" ausgefüllt und an die Klägerin gesendet werden. Soweit dies nicht in- nert 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 des GT 8/VI geltend gemacht wird, gilt diese Einrede als verwirkt und es wird davon ausge- gangen, dass ein Kopiergerät im Sinne des Tarifs vorhanden ist. Falls ein Nutzer nicht über ein unter die Tarifpflicht fallendes Netzwerksystem verfügt, hat er dies der Klägerin gemäss Ziff. 6.7 des GT 9/VI mittels vorgegebenem Formular eben- falls mi tzutei len. 3.2.4. Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individu- elle Nutzung i m Einzelfall (BGE 125 III 141, E. 4b).
3.3. Würdi gung Vorliegend ist mangels Widerspruchs seitens der Beklagten davon auszugehen, dass diese sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass sie im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungs- pflichtig ist. Entsprechend finden sowohl der GT 8/VI als auch der GT 9/VI An- wendung. Nach der unbestrittenen Sachdarstellung der Klägerin hat die Beklagte
dieser keinerlei Angaben i m Si nne von Zi ff. 8 des GT 8/V I bzw. des GT 9 /V I ge- macht. Demgemäss wurde die Beklagte von der Klägerin zu Recht nach Ziff. 8.3 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI eingeschätzt. Die Beklagte opponierte nicht gegen diese Einschätzung. Die Beklagte machte auch nicht geltend, sie habe der Kläge- ri n das Formular "Erklärung kein Kopierer" gemäss Ziff. 8.5 des GT 8/VI bzw. das vorgegebene Formular gemäss Ziff. 6.7 des GT 9/VI i nnert Fri st ei ngerei cht. Die Einschätzung der Klägerin hat somit als durch die Beklagte anerkannt zu gelten. Die von der Klägerin für die Jahre 2012 bis 2016 in Rechnung gestellten Beträge (inkl. 2.5 % MWST) decken sich mit den i n Ziff. 6.3.26 des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI aufgeführten Tarifen und si nd ni cht zu beanstanden. Sodann i st ni cht er- sichtlich, dass und i nwi efern die klägerische Forderung zwischenzeitlich getilgt wurde. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 458.20 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2016 zu bezahlen. 3.4. Zi ns 3.4.1. Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 Die Klägerin verlangt für die Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 (insge- samt CHF 273.70) ei nen Zi ns von 5 % seit 9. April 2015 (act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 19. März 2015 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streit- gegenständlichen (und weiteren) Vergütungen dieses Zeitraums bis spätestens am 8. April 2015 aufgefordert (act. 1 Rz. 9 und act. 3/6). Nicht bei den Akten liegt die von der Klägerin genannte Zahlungsaufforderung vom 9. April 2015; jedoch blieb diese mangels Klageantwort unbestritten und deckt sich mit der von der Klä- gerin aufgezeigten Chronologie der Ereignisse. So oder anders fiel die Beklagte hinsichtlich der Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 aufgrund des Mahn- schreibens vom 19. März 2015 mit Ablauf des 8. April 2015 i n Verzug. Entspre- chend ist die Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf CHF 273.70 seit 9. April 2015 zu bezahlen. 3.4.2. Forderungen aus dem Jahr 2015
Die Klägerin verlangt für die Forderungen aus dem Jahr 2015 (insgesamt CHF 92.25) einen Zins von 5 % seit 11. November 2015 (act. 1 S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 11. November 2015 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Vergütungen für das Jahr 2015 i nnert 10 Tagen aufgefor- dert (act. 1 Rz. 10 und act. 3/6). Es ist davon auszugehen, dass dieses Schreiben der Beklagten frühestens am 12. November 2015 zugestellt wurde, so dass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 13. November 2015, zu laufen begann und das Fristende auf Sonntag, den 22. November 2015, zu liegen kam. Die Beklagte fiel somit erst mit Ablauf von Montag, den 23. No- vember 2015, in Verzug. Entsprechend ist die Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf C HF 92.25 seit 24. November 2015 zu bezahlen. 3.4.3. Forderungen aus dem Jahr 2016 Die Klägerin verlangt für die Forderungen aus dem Jahr 2016 (insgesamt CHF 92.25) einen Zins von 5 % seit 29. Juni 2016 (act. 1 S. 2). Gemäss Mahn- schreiben vom 29. Juni 2016 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streitgegen- ständlichen Vergütungen für das Jahr 2016 i nnert 10 Tagen aufgefordert (act. 1 Rz. 10 und act. 3/6). Es ist davon auszugehen, dass dieses Schreiben der Be- klagten frühestens am 30. Juni 2016 zugestellt wurde, so dass die 10-tägige Zah- lungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 1. Juli 2016, zu laufen begann und das Fristende auf Sonntag, den 10. Juli 2016, zu liegen kam. Die Beklagte fiel somit erst mit Ablauf von Montag, den 11. Juli 2016, i n Verzug. Entsprechend ist die Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf CHF 92.25 seit 12. Juli 2016 zu bezahlen. 4. Zusammenfassung / Fazi t 4.1. Die Beklagte ist eine vergütungspflichtige Nutzerin im Sinne von Art. 19 f. URG (und dami t auch i m Si nne des GT 8/VI bzw. des GT 9/VI). Das von der Klä- gerin zugesandte Erhebungsformular hat die Beklagte nicht retourniert, weshalb sie von der Klägerin androhungsgemäss eingeschätzt und zur Bezahlung ausste- hender Vergütungen aufgefordert wurde. Weder beanstandete die Beklagte die klägerische Einschätzung, noch bezahlte sie die von der Klägerin geforderten
Vergütungen. Umstände, welche die Beklagte von ihrer Vergütungspflicht befreien würden, si nd ni cht ersi chtli ch. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass und inwiefern die klägerische Forderung zwischenzeitlich getilgt wurde. 4.2. Entsprechend ist die Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin CHF 458.20 nebst Zi ns zu 5 % auf CHF 273.70 seit 9. April 2015, auf CHF 92.25 seit 24. November 2015 und auf CHF 92.25 seit 12. Juli 2016 zu bezahlen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Kostenauflage im Allgemeinen Da die Beklagte unterliegt, sind ihr antragsgemäss die Prozesskosten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten (insbesondere die Gerichtsgebühr) und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 5.2. Gerichtsgebühr 5.2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf CHF 458.20. D i e nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Gerichtsge- bühr beträgt mindestens CHF 150.–. Die Gerichtsgebühr ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu ver- doppeln und auf CHF 300.– festzusetzen. 5.2.2. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegte Gerichtsgebühr ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 ZPO). 5.3. Parteientschädigung 5.3.1. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebühren- verordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96
ZPO). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht unter anderem mit der Erarbeitung der Klagebegründung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Gebühr CHF 114.55. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnung, Rechtsbegehren und Beilagenver- zei chni s) von immerhin fünf Seiten (act. 1) und reichte dazu sechs Beilagen ein (act. 2 und act. 3/2-6). Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (Erhöhung um ei nen Drittel = CHF 152.75) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr i st daher i n Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– zu erhöhen. 5.3.2. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädi- gung von C HF 650.– zu bezahlen. 5.3.3. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzu- sprechen, hat dies infolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichti- gung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche ausserge- wöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.). Die Klägerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung zuzüg- li ch (8 %) Mehrwertsteuer (act. 1 S. 2). Sie macht keine weiteren Ausführungen zu diesem Antrag. Insbesondere behauptet sie keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klä- gerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 458.20 nebst Zi ns zu 5 % auf CHF 273.70 seit 9. April 2015, auf CHF 92.25 seit 24. November 2015
und auf CHF 92.25 seit 12. Juli 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinsfor- derung) wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Gerichtsgebühr wird der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten aufer- legte Gerichtsgebühr wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zu Handen der Beklagten an E._____, ... [Adresse], sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffa- cherstrasse 65/59g, 3003 Bern. 6. Ei ne bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 458.20.
Züri ch, 17. August 2017 ____________________________ Handelsgeri cht des Kantons Züri ch
Präsident:
Dr. George Daetwyler Gerichtsschreiber:
Si lvan Sdzuy